Verfahrensgang vorgehend SG Wiesbaden, 15. März 2011, S 14 SO 41/11 ER Tenor Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den gerichtlichen Vergleich vom 15. März 2011 erledigt wurde. Die Beteili
§ 101Nr.
8), als auch Prozesshandlung der Beteiligten (Prozessvertrag), die den Rechtsstreit unmittelbar beendet und deren Wirksamkeit sich nach Grundsätzen des Prozessrechts richtet (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
- Aufl. 2012, Rdnr. 3 zu § 101 m.w.N.). Randnummer 18 Zunächst sind materiell-rechtliche Gründe für eine Unwirksamkeit des Prozessvergleichs sind nicht ersichtlich. Die Beteiligten haben einen Vergleichsvertrag i. S. der §§ 54 SGB X, 779 BGB geschlossen, denn es liegen zwei sich in der Sache deckende Erklärungen der Beteiligten mit dem nach den bezeichneten Vorschriften notwendigen Inhalt vor. Das Mediationsprotokoll vom
- März 2012 erbringt als öffentliche Urkunde den vollen Beweis dafür, dass der Vergleich mit dem dort niedergelegten Inhalt zwischen den Beteiligten abgeschlossen worden ist, § 415 Abs. 1 ZPO, wobei die Antragstellerin darüber hinaus den Abschluss des Vergleichs selbst auch bestätigt. Randnummer 19 Es lag auch ein gegenseitiges Nachgeben i. S. der §§ 54 SGB X, 779 BGB vor. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich das Nachgeben auf den mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (zuletzt noch) verfolgten materiellen Anspruch bezieht. Vielmehr genügt jedes prozessuale Nachgeben. Da ein Beteiligter schon durch einen Verzicht auf ein Urteil prozessual nachgibt (
§ 101Nr.
8), liegt schon durch den Verzicht auf die streitige Entscheidung ein Vergleich vor. Randnummer 20 Der (materiell-rechtliche) Vergleichsvertrag ist auch nicht nachträglich durch eine Anfechtung unwirksam geworden. Selbst wenn man die Erklärung der Antragstellerin vom
- April 2012 als Anfechtung der von ihr abgegebenen Zustimmung zum Vergleich auslegen würde, liegt ein Anfechtungsgrund gemäß § 119 bzw. § 123 BGB nicht vor. Denn weder ist vorgetragen oder ersichtlich, dass die im Mediationstermin anwaltlich vertretene Antragstellerin zur Abgabe ihrer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung bestimmt worden ist (§ 123 Abs. 1 BGB), noch macht die Antragstellerin einen Erklärungsirrtum im Sinne von § 119 Abs. 1 BGB geltend. Indem die Antragstellerin vorträgt, der Vergleich führe sie dahin, dass sie nunmehr in eine Einrichtung des Betreuten Wohnens bzw. in ein Pflegeheim müsse, macht sie einen Rechtsfolgenirrtum geltend, der indessen nur zur Anfechtung berechtigt, wenn der erstrebte rechtliche Erfolg unmittelbar Gegenstand der Willenserklärung ist und wenn das vorgenommene Rechtsgeschäft wesentlich andere als die beabsichtigten Wirkungen erzeugt (Franzen in jurisPK-BGB, Stand. 1.10.2010, § 119 Rdnr. 18 f). Beides ist indessen nicht der Fall, denn die von der Antragstellerin befürchtete Rechtsfolge (Aufnahme in Betreutes Wohnen bzw. in ein Pflegeheim) ist nicht an den Vergleich geknüpft. Soweit die Antragstellerin im Kern nunmehr ein – über den Vergleichsinhalt hinausgehendes – für sie noch günstigeres Ergebnis anstrebt, berechtigt dies nicht zur Anfechtung ihrer Willenserklärung vom
- März
- Randnummer 21 Diese Erklärung kann auch nicht als wirksamer Widerruf angesehen werden. Denn der von den Beteiligten geschlossene Vergleich enthält keinen Widerrufsvorbehalt, so dass der Widerruf rechtlich ausgeschlossen ist. Randnummer 22 An der Wirksamkeit des Vergleichs bestehen auch unter prozessrechtlichen Gesichtspunkten keine Zweifel. Auf Prozesshandlungen – wie die Zustimmung zu einem gerichtlichen Vergleich – finden die Anfechtungsgründe des BGB keine Anwendung finden (
§ 102Nr.
2; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., vor § 60 Rdnr. 12, 12a m. w. N.). Hierfür müsste ein Sachverhalt vorliegen, der eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß §§ 179, 180 SGG i. V. m. § 578 ff. ZPO durch Restitutionsklage rechtfertigen würde. Diese Voraussetzungen sind ebenfalls nicht ersichtlich. Randnummer 23 Die Kostenentscheidung beruht auf der analogen Anwendung von § 193 SGG. Randnummer 24 Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009327