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Hessisches Landessozialgericht 7. Senat L 7 AL 186/11 Urteil Streitig ist das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs der Klägerin im Zeitraum vom 1. Okto

Verfahrensgang vorgehend SG Kassel, 26. September 2011, S 3 AL 301/10, Urteil nachgehend BSG, 18. Oktober 2012, B 11 AL 89/12 B Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts K

§ 119Nr.

17 sowie Literatur). Dies sei, wie ausgeführt, nicht der Fall gewesen, da die Arbeitgeberin nicht zum Zeitpunkt des Auslaufens des Arbeitsverhältnisses am

  1. September 2010 hätte kündigen können. Insoweit sei die nach Auffassung der Kammer unzutreffende Rechtsansicht der Klägerin, dass sie im Falle der Ablehnung eines Arbeitsangebotes in MX., AB. oder BJ. auch den Anspruch auf Auszahlung einer Abfindung komplett verloren hätte, ohne Bedeutung. Auch eine Reduzierung der Sperrzeit auf 6 Wochen wegen des Vorliegens einer besonderen Härte käme nicht in Betracht. Entsprechende Anhaltspunkte lägen zur Überzeugung der Kammer nicht vor. Es stehe zwar außer Zweifel, dass der Anreiz der Klägerin, die sogenannte „Turboprämie“ in Höhe von zusätzlichen 1.500,00 Euro pro vollendetem Beschäftigungsjahr (Ziff. 6 der Betriebsvereinbarung vom
  2. Februar 2010) neben der üblichen Abfindung zu realisieren, ausgesprochen hoch gewesen sei. Auf der anderen Seite dürften die Interessen der Versichertengemeinschaft bei der Beurteilung, ob eine besondere Härte vorliegt, nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben. Zutreffend habe die Beklagte schließlich auch den Leistungsanspruch der Klägerin im Sinne von § 128 Abs. 1 Nr. 4 SGB III um ein Viertel vermindert. Randnummer 18 Gegen das dem Bevollmächtigten der Klägerin am
  3. Oktober 2011 zugestellte Urteil hat dieser im Namen der Klägerin mit am
  4. November 2011 bei dem SG per Boten eingelegten und am
  5. November 2011 bei dem Hessischen Landessozialgericht eingegangen Schriftsatz vom
  6. November 2011 Berufung eingelegt. Es komme bei der Frage, ob der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund für den Abschluss des Aufhebungsvertrages deshalb hat, weil der Arbeitgeber berechtigtermaßen mit einer betriebsbedingten Kündigung droht, nur auf die theoretische Möglichkeit einer solchen Kündigung an. In der konkreten Situation müsse die letztlich zur Abweisung der Klage führende Überlegung des Sozialgerichts Kassel, die Kündigung des Arbeitgebers sei nicht zu dem vereinbarten und fristgerechten Beendigungstermin am
  7. September 2010 möglich gewesen, in den Hintergrund treten. Es seien alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen gewesen, was in dem Urteil nicht in ausreichendem Maße erfolgt sei. Dies betreffe insbesondere die Tatsache, dass die Klägerin im Falle der Ablehnung des arbeitgeberseitigen Angebots im März 2010 ihren Abfindungsanspruch völlig verloren hätte. Diese Abfindung in Höhe von 75.060,00 Euro führe jedoch dazu, dass sie insbesondere nach Ablauf des Arbeitslosengeld-Bezugszeitraumes der Solidargemeinschaft nicht durch die Inanspruchnahme von zusätzlichen Leistungen nach Hartz IV zur Last fallen müsse. Sie habe hierdurch ihre weiteren Jahre bis zum Erreichen des frühest möglichen Rentenalters abgesichert. Sie sei deshalb gezwungen gewesen, dieses Angebot anzunehmen. Randnummer 19 Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom
  8. September 2011 (S 3 AL 301/10) aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom
  9. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  10. November 2010 zu verurteilen, ihr Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe für die Zeit ab
  11. Oktober 2010 zu bewilligen. Randnummer 20 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 21 Zur Begründung wird auf die ihrer Auffassung nach überzeugenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen. Im Übrigen habe das BSG schon in seiner bereits zitierten Entscheidung vom
  12. November 2005 klargestellt, dass es mit der Zielsetzung der Sperrzeitregelung nicht vereinbar wäre, würde bei der Prüfung des wichtigen Grundes erst auf späteres Verhalten abgestellt, wobei explizit die Verwendung der Abfindung zum Lebensunterhalt und die damit verbundene Entlastung der Versichertengemeinschaft genannt würden. Zudem bleibe sie bei ihrer Auffassung, dass die Arbeitgeberin bei Nichtabschluss des Aufhebungsvertrages das Arbeitsverhältnis nicht zum
  13. September 2010 durch ordentliche Kündigung hätte beenden können. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass der Standort zum
  14. September 2010 geschlossen werde sollte. Randnummer 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch unbegründet. Randnummer 24 Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG) und zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes – ausgehend von einem täglichen Leistungssatz von 37,22 Euro und einer 12-wöchigen Sperrzeit – den Betrag von 750,00 Euro bei weitem übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Randnummer 25 Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom
  15. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  16. November 2010 stellt sich als rechtmäßig dar und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat zutreffend den Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe für die Zeit vom
  17. Oktober 2010 bis
  18. Dezember 2010, das Ruhen des Anspruchs der Klägerin auf Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum und die Minderung der Anspruchsdauer um 90 Tage festgestellt. Randnummer 26 Zwar erfüllte die Klägerin in dieser Zeit alle in §§ 117 ff. SGB III in seiner bis zum
  19. März 2012 geltenden Fassung (künftig: „a.F.“) geregelten Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, nachdem sie ab
  20. Oktober 2010 arbeitslos war, sich am
  21. Juli 2010 arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt hatte. Jedoch ruht der Anspruch der Klägerin wegen des Eintritts einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe ( § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F.). Randnummer 27 Eine Sperrzeit von zwölf Wochen wegen Arbeitsaufgabe tritt nach § 144 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 SGB III a.F. ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und er dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Die Klägerin, die keine konkreten Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz hatte, hat durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages vom
  22. März 2010 ihr Beschäftigungsverhältnis mit der XY. Service-Center B-Stadt GmbH gelöst und dadurch ihre Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Arbeitslosigkeit auch unabhängig vom Abschluss des Aufhebungsvertrages aufgrund einer ansonsten ausgesprochenen Arbeitgeberkündigung eingetreten wäre. Denn für die Beurteilung der Frage, ob eine Lösung des Beschäftigungsverhältnisses zum Eintritt der Arbeitslosigkeit geführt hat, kommt es allein auf den tatsächlichen Geschehensablauf an (BSG

§ 119Nr.

24; BSGE 77, 48/51 ; BSGE 89, 243/245 ). Keine Beachtung findet demgegenüber ein hypothetischer Geschehensablauf, zu dem auch eine angedrohte betriebsbedingte Kündigung gehört (vgl. BSGE 97, 1 ). Eine Arbeitgeberkündigung zum Ablauf des

  1. September 2010 war vorliegend jedoch gerade nicht ausgesprochen worden. Mit der Zustimmung zum Aufhebungsvertrag vom
  2. März 2010 hat die Klägerin somit eine wesentliche Ursache zur endgültigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gesetzt. Unerheblich ist insoweit auch, ob die Initiative hierzu von ihr oder vom Arbeitgeber ausgegangen ist (vgl. BSG, Urteil vom
  3. Juni 1997, Az.: 7 RAr 22/96). Randnummer 28 Nach Auffassung des Senats hat der Klägerin für ihr Verhalten auch kein wichtiger Grund zur Seite gestanden. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist nach der Rechtsprechung des BSG unter Berücksichtigung des Ziels der Sperrzeitregelung zu entscheiden. Diese dient dem Schutz der Versichertengemeinschaft vor Risikofällen, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat. Eine Sperrzeit soll nur eintreten, wenn dem Versicherten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (vgl. BSGE 99, 154 ). Im Falle der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag und Zahlung einer Abfindung kann sich der Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des BSG auf einen wichtigen Grund dann berufen, wenn ihm der Arbeitgeber mit einer nach Arbeitsrecht objektiv rechtmäßigen betriebsbedingten Kündigung zu dem Zeitpunkt droht, zu dem er das Arbeitsverhältnis löst, und ihm die Hinnahme dieser Kündigung nicht zuzumuten ist (vgl. BSG, Urteil vom
  4. Juli 2006, B 11a AL 47/05 R; BSG, Urteil vom
  5. Juli 2009, B 11 AL 17/08 R). Randnummer 29 Vorliegend war jedoch – wie auch das Sozialgericht, zwar an anderer Stelle, jedoch völlig zutreffend, ausgeführt hat – zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages am
  6. März 2010 eine objektiv rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung zum Ablauf des
  7. September 2010 gar nicht möglich, da zunächst das – für den Monat April 2010 vorgesehene – sog. Clearingverfahren durchzuführen war. Dies ergibt sich ohne Weiteres schon aus § 2

(4)des zwischen der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat unter dem 15. Februar 2010 geschlossenen Interessenausgleichs, wonach die Arbeitgeberin vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung verpflichtet war, den Versuch zu unternehmen, im sog. Clearingverfahren den Arbeitnehmer auf einen zumutbaren Arbeitsplatz zu vermitteln. Erst nach Durchlaufen dieses Vermittlungsverfahrens konnten – so ausdrücklich § 2
(5)des Interessenausgleichs – personelle Maßnahmen ergriffen werden. Damit hätte vorliegend frühestens im April 2010 als personelle Maßnahme eine betriebsbedingte Kündigung erklärt werden können, die – unter Beachtung der für die Klägerin maßgeblichen Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres (vgl. § 25 Abs. 2
  1. Alt. des Manteltarifvertrages vom
  2. Dezember 2004) – das Arbeitsverhältnis damit rechtmäßig erst zum Ablauf des
  3. Dezember 2010 beendet hätte. Auf die Frage, ob die Klägerin auch im Falle der Ablehnung eines Arbeitsangebotes in MX., AB. oder BJ. den Anspruch auf Auszahlung einer Abfindung in jedem Fall komplett verloren hätte, kommt es daher gar nicht an. Indes dürfte diese von der Klägerin vertretene Rechtsansicht auch nach Einschätzung des Senates im Hinblick auf die von ihr selbst in die Argumentation eingeführte Versorgung und Unterstützung ihrer zunehmend pflegebedürftig werdenden Eltern nicht zwingend sein. Denn der ihr angebotene Arbeitsplatz hätte funktional, regional, zeitlich und (auch) sozial zumutbar sein müssen. Sozial zumutbar war ein Arbeitsplatz nach § 3
(1)
  1. Spiegelstrich des Sozialplans vom
  2. Februar 2010 u.a. jedoch nur, wenn dadurch nicht die aktuelle und in Zukunft erforderliche Betreuung und Versorgung pflegebedürftiger Ehegatten, Eltern oder Lebenspartner sowie pflegebedürftiger unterhaltsberechtigter Kinder, unmöglich gemacht wird. Hätte man der Klägerin im Hinblick auf ihre pflegebedürftigen Eltern somit keinen (sozial) zumutbaren Arbeitsplatz im Sinne des § 3 des Sozialplans anbieten können, hätte auch nicht die Ausschlussnorm des § 2
(3)des Sozialplans durchgegriffen, mit der Folge, dass ihr ein Anspruch auf die (normale) Abfindung im Sinne des § 6 des Sozialplans zugestanden hätte. Randnummer 30 Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt nach § 144 Abs. 3 Satz 1 SGB III a.F. zwölf Wochen. Sie verkürzt sich nach Satz 2 Nr. 2b der Vorschrift auf sechs Wochen, wenn eine Sperrzeit von zwölf Wochen für den Arbeitslosen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde. Das Vorliegen einer besonderen Härte ist von Amts wegen zu prüfen, der Beklagten steht dabei weder Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum zu, es handelt sich vielmehr um einen unbestimmten Rechtsbegriff (vgl. BSG,

§ 119Nrn. 32 und 33; Soz

R 3-4100 § 119 Nr. 11). Diese gesetzliche Regelung entzieht sich grundsätzlich einer generalisierenden Betrachtung; vielmehr ist eine Bewertung der Gesamtumstände des Einzelfalls vorzunehmen. Nach dem Gesetzeswortlaut beurteilt sich das Vorliegen einer besonderen Härte allein nach den Umständen, die für den Eintritt der Sperrzeit maßgeblich sind, außerhalb des Sperrzeittatbestandes liegende Umstände können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (vgl. BSGE 77, 61, 63 = SozR 3-4100 § 119a Nr. 3). In Betracht kommen insoweit Umstände des Beschäftigungsverhältnisses, aber auch persönliche und sonstige Umstände, die zwar von ihrem Gewicht her den Eintritt einer Sperrzeit nicht verhindern, aber aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls den Eintritt der Regelsperrzeit als besonders hart erscheinen lassen (vgl. BSGE 54, 7, 14 =

§ 119Nrn.

19 und 32; Curkovic in NK-SGB III,

  1. Aufl., § 144 Rdnr. 192). Die unmittelbaren Folgen der Sperrzeit, die nach dem SGB III bei allen Betroffenen eintreten wie Ruhen und Kürzung des Leistungsanspruchs sollen nach dem Willen des Gesetzgebers gerade keine Rolle spielen. Mittelbare Folgewirkungen sind nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots zu berücksichtigen (vgl. BSGE 77, 61, 63 = SozR 3-4100 § 119a Nr. 3). Randnummer 31 Für den Senat sind keine Umstände ersichtlich, die von ihrem Gewicht her zwar den Eintritt einer Sperrzeit nicht verhindern, aber aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls den Eintritt der Regelsperrzeit als besonders hart erscheinen lassen. Wie bereits oben ausgeführt, hatte der Klägerin zum
  2. September 2010 oder früher keine betriebsbedingte Kündigung ihres unbefristeten Arbeitsverhältnisses seitens der Arbeitgeberin gedroht. Gleichwohl hat sie sich entschlossen, ihr Beschäftigungsverhältnis zu beenden, anstatt die konkreten Ergebnisse des vorgesehenen Vermittlungsverfahrens abzuwarten. Schließlich weist der vorliegende Sachverhalt, dass Arbeitnehmern anlässlich einer Betriebsschließung der Abschluss von Aufhebungsverträgen angeboten und diesen nachdrücklich ein freiwilliges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nahegelegt wird, keine relevanten Besonderheiten auf. Vielmehr handelt es sich um ein typisches Geschehen, das nicht aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls den Eintritt der Regelsperrzeit als besonders hart erscheinen lässt. Dass dieses Angebot vorliegend noch durch eine „Turboprämie“ in Höhe von zusätzlichen 1.500,00 Euro pro vollendetem Beschäftigungsjahr neben der üblichen Abfindung besonders schmackhaft gemacht wurde, führt nach Auffassung des Senats zu keiner anderen Bewertung. Randnummer 32 Die Beklagte hat den Beginn der Sperrzeit zutreffend auf den
  3. Oktober 2010 und das Ende der Sperrzeit auf den
  4. Dezember 2010 festgesetzt (§ 144 Abs. 2 Satz 1 SGB III a.F.) und die Anspruchsdauer um 90 Tage gemindert (§ 128 Abs.1 Nr. 4 SGB III a.F.). Randnummer 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 34 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009337

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