Leitsatz 1. Das Bestimmtheitserfordernis gemäß § 33 SGB X verlangt bei einer teilweisen Aufhebung im SGB II, dass zum einen der Zeitraum, für den die Aufhebung erfolgt, benannt wird. Zum anderen ist mitzuteilen, in welchem Umfang die Bewilligung im benannten Zeitraum aufgehoben wird 2. Die Benennung der aufgehobenen Verwaltungsakte ist nicht erforderlich, wenn ohne diese Bezeichnung die genaue Abgrenzung des Lebenssachverhaltes, der in der Aufhebungsentscheidung geregelt werden soll, noch möglich ist. 3. Das Bestimmtheitserfordernis erfordert es jedenfalls in Fällen, in denen § 40 Abs. 4 SGB II nicht zur Anwendung gelangt, nicht, dass im Aufhebungs- und Erstattungsbescheid zwischen Kosten der Unterkunft und weiteren Bedarfen differenziert wird. 4. Von einer Anhörung kann nach § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X abgesehen werden, wenn einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen. Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt, 4. Mai 2011, S 26 AS 511/10, Urteil Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 04. Mai 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Aufhebung und Erstattung gewährter Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) im Zeitraum Dezember 2008 bis Mai 2009. Randnummer 2 Die 1979 geborene Klägerin ist alleinerziehende Mutter zweier in den Jahren 2000 bzw. 2004 geborenen Töchter. Sie steht mit ihren Kindern seit März 2007 im Leistungsbezug nach dem SGB II bei dem Beklagten. Auf einen Fortzahlungsantrag vom 3. September 2008 hin gewährte der Beklagte durch Bescheid vom 5. September 2008 Leistungen vom 3. September 2008 bis 28. Februar 2009 in Höhe von 915,17 € monatlich. Am 7. November 2008 wurde dem Beklagten ein Arbeitsvertrag vorgelegt, wonach die Klägerin ab 1. Dezember 2008 als Büro-/Reinigungshilfe für monatlich brutto 870 € beschäftigt sein sollte. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 11. November 2008 teilte der Beklagte der Klägerin daraufhin mit, dass ab 1. Dezember 2008 zunächst ein fiktives Nettoeinkommen angerechnet und anschließend nach monatlicher Vorlage der Gehaltsabrechnungen der Anspruch überprüft und gegebenenfalls eine Nachzahlung vorgenommen werde. Aus einem beiliegenden Berechnungsbogen ergibt sich, dass der Beklagte in dem Zeitraum vom 1. Dezember 2008 bis 28. Februar 2009 ein Nettoeinkommen von 600 € monatlich abzüglich der Freibeträge angerechnet hatte. Die Klägerin erhielt nunmehr gemeinsam mit ihren Kindern einen monatlichen Betrag in Höhe von 522,75 €. Der Beklagte forderte die Klägerin unter Hinweis auf die Vorschriften der §§ 60 ff. SGB I auf, bis zum 15. Januar 2009 Gehaltsabrechnungen vorzulegen. Dieser Aufforderung kam die Klägerin nicht nach. Randnummer 4 Sie stellte am 4. März 2009 einen Fortzahlungsantrag und gab an, dass sie die Beschäftigungsaufnahme schon angezeigt habe und schon eine Berechnung erfolgt sei; Gehaltsabrechnungen legte sie nicht vor. Sie gab auch nicht an, dass ihr Nettogehalt, welches ihr zugeflossen war, tatsächlich höher war als 600 €. Mit weiterem Bewilligungsbescheid vom 4. März 2009 in der Gestalt des Änderungsbewilligungsbescheides vom 29. April 2009 (wegen höherer Kindergartengebühren ab Mai 2009) bewilligte der Beklagte der Klägerin und ihren Kindern sodann im Zeitraum 1. März 2009 bis 31. August 2009 ebenfalls Leistungen unter Anrechnung eines Nettoeinkommens der Klägerin in Höhe von 600 € abzüglich der Freibeträge. Randnummer 5 Am 6. Mai 2009 teilte der Arbeitgeber der Klägerin dem Beklagten mit, dass eine Kündigung zum 31. Mai 2009 erfolgt sei. Mit Schreiben vom 11. Mai 2009 forderte der Beklagte daraufhin von der Klägerin Gehaltsabrechnungen für die Monate April und Mai 2009 an. Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 22. Juni 2009 mit, dass sie von Dezember 2008 bis einschließlich Mai 2009 immer das gleiche Gehalt gehabt habe. Sie legte zudem am 7. Juli 2009 einen Kontoauszug vor, aus welchen sich in den Monaten März bis Mai 2009 jeweils ein Gehaltseingang am Ende des laufenden Monats in Höhe von 691,43 € ergab. Am 15. Juli 2009 übersandte der Arbeitgeber dem Beklagten auf dessen Anforderung hin die Lohnabrechnungen der Klägerin, aus welchen sich ein Nettoverdienst von 691,43 € monatlich im Zeitraum Januar bis Mai 2009 ergab und für Dezember 2008 ein Nettoeinkommen von 692,29 €. Randnummer 6 Mit Bescheid vom 11. August 2009 hob der Beklagte daraufhin die Bewilligungsbescheide vom 5. September 2008, 4. März 2009 und 29. April 2009 gegenüber der Klägerin teilweise für den Zeitraum vom 1. Dezember 2008 bis 31. Mai 2009 auf und forderte von der Klägerin die Erstattung eines Betrages in Höhe von insgesamt 548,58 €. Zur Begründung führte der Beklagte an, dass die Klägerin nicht monatlich 600 € (netto), sondern 691,43 € (netto) verdient habe und deshalb eine Überzahlung eingetreten sei. Die Aufhebung erfolge nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 SGB X. Der Beklagte fügte eine Aufstellung für den gesamten Zeitraum bzgl. der Berechung der Überzahlung bei. Randnummer 7 Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 25. August 2009 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie an, dass die Höhe der Forderung nicht nachvollziehbar und auch die subjektiven Voraussetzungen für eine Rückforderung nicht dargelegt seien. Randnummer 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2010 half der Beklagte dem Widerspruch insoweit ab, als mit dem Bescheid ein höherer Betrag als 421,74 € zurückgefordert wurde. Im Übrigen wies er den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er an, dass die auf die Töchter B. und C. entfallenden Anteile in getrennt zu erlassenden Bescheiden zurückzufordern seien und der Widerspruch diesbezüglich begründet sei. Im Übrigen sei die Rückforderung jedoch berechtigt, da das tatsächlich erzielte Nettoarbeitseinkommen höher gelegen habe, als dies bei der Hilfeberechnung berücksichtigt worden sei. Der Widerspruchsbescheid benennt erneut die Bewilligungsbescheide, die aufgehoben wurden, und enthält eine tabellarische Darstellung der Berechnung. Randnummer 9 Die Klägerin erhob hiergegen am 22. März 2010 Klage bei dem Sozialgericht (SG) Frankfurt am Main. Das Sozialgericht Frankfurt am Main hob nach mündlicher Verhandlung am 4. Mai 2011 den Bescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides durch Urteil vom 4. Mai 2011 auf. Zur Begründung führte es aus, dass der Bescheid rechtswidrig sei, da er nicht bestimmt sei; er sei darüber hinaus auch nichtig. Zwar sei dem Bescheid eine Übersicht beigefügt gewesen, aus welcher sich der monatliche Gesamtbetrag der Rückforderung (nämlich 91,43 €) ergebe. Jedoch habe der Beklagte nicht dargestellt, welche Art von Leistungen er zurückfordert bzw. aufhebt (Regelleistung und/oder Kosten der Unterkunft und Heizung). Zudem verstoße der Bescheid gegen das lndividualisierungsgebot bei der Aufhebung und Erstattung von gewährten Leistungen nach dem SGB II. Nach Auffassung des Gerichts könne dem Bestimmtheitserfordernis nicht mehr genügt werden, wenn erst in dem zu erlassenden Widerspruchsbescheid eine individualisierte Aufhebung und Erstattung mit genauer Bezeichnung der monatlichen Rückforderungsbeträge für die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erfolge und damit § 33 Abs. 1 SGB X entsprochen werde. Das Gericht gehe vielmehr davon aus, dass ein inhaltlich unbestimmter Verwaltungsakt wie im vorliegenden Fall nicht nur rechtswidrig, sondern bereits nichtig sei, da er offensichtlich keinen vollstreckbaren Inhalt besitze. Ein solcher nichtiger Verwaltungsakt könne nach Ansicht der Kammer nicht mehr nachträglich durch einen Widerspruchsbescheid einen hinreichend bestimmten Inhalt erhalten. Randnummer 10 Das SG Frankfurt am Main hat in seinem Urteil die Berufung zugelassen. Randnummer 11 Der Beklagte hat gegen das am 16. Mai 2011 zugestellte Urteil am 16. Juni 2011 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Randnummer 12 Der Beklagte ist der Ansicht, dass der Bescheid vom 11. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2010 weder nichtig noch rechtwidrig sei, da er bestimmt sei. Randnummer 13 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, das Urteil des SG Frankfurt am Main vom 4. Mai 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 15 Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Bescheid vollständig unbestimmt sei. Randnummer 16 Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 2. März 2012 und 9. Mai 2012 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben. Randnummer 19 Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig und begründet. Randnummer 20 Das Urteil des SG Frankfurt am Main vom 4. Mai 2011 war aufzuheben, da der Bescheid des Beklagten vom 11. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2010 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Randnummer 21 Als Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligungsentscheidungen kommt nur § 40 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 3 Sozialgesetzbuch – Drittes Buch – (SGB III) i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch – (SGB X) in Betracht. Hiernach ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Veränderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt hat. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes (§ 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X); dies ist im SGB II nach § 13 SGB II iVm § 2 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) i. d. F. vom 17.12.2007 (BGBl I 2942) der Beginn des Monats, in dem das Einkommen zufließt. Randnummer 22 Es handelte sich bei den Bewilligungsbescheiden vom 5. September 2008 und vom 4. März 2009 in der Gestalt des Änderungsbewilligungsbescheides vom 29. April 2009 um Dauerverwaltungsakte, da sie laufenden Leistungen nach dem SGB II für jeweils einen Bewilligungsabschnitt mit einer Dauer von sechs Monaten zusprachen. Randnummer 23 Es ist nach Erlass dieser Bescheide jeweils eine Änderung eingetreten in den Verhältnissen, die bei Erlass der Bescheide maßgeblich waren. Randnummer 24 Die Klägerin erhielt nämlich jeweils am Monatsende eine Gehaltszahlung und zwar beginnend ab Dezember 2008 und somit nach Erlass der benannten Bewilligungsbescheide vom 5. September 2009 und 4. März 2009 in Gestalt des Bescheides vom 29. April 2009. Randnummer 25 Maßgeblich für die Feststellung, ob nach Erlass der streitgegenständlichen Bewilligungsbescheide eine Änderung eingetreten ist, so dass der Anwendungsbereich des § 48 SGB X eröffnet ist, ist der Zufluss des Arbeitsentgeltes, denn nur dieser kann zu einer Rechtswidrigkeit der gewährten Leistungen führen. Maßgeblich ist dagegen nicht der Abschluss des Arbeitsvertrages, denn dieser lässt die Bewilligung der SGB II-Leistungen nicht teilweise rechtswidrig werden. Da es sich bei einem Anspruch auf Arbeitsentgelt nicht um einen für einen bestimmten Zeitraum sicher feststehenden Zufluss handelt, liegt auch bezogen auf den jeweiligen Bewilligungsbescheid durch die monatlichen Zahlungen eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen. Die Zahlung von Arbeitsentgelt setzt nämlich als Gegenleistung die Erbringung einer Arbeitsleistung voraus, so dass monatlich aufgrund von Erkrankung, Erkrankung eines Kindes, unbezahlten Urlaubs, Kurzarbeit etc. Änderungen möglich sind. Letztlich sind auch Zahlungsausfälle seitens des Arbeitgebers trotz des bestehenden Anspruchs denkbar. Maßgeblich bleibt daher stets der Zeitpunkt des Zuflusses, nicht dagegen die Vereinbarung eines entsprechenden Anspruchs in einem Vertrag. Es ist somit der Anwendungsbereich des § 48 SGB X eröffnet. Randnummer 26 Dem steht nicht entgegen, dass durch Schreiben vom 11. August 2008 eine Anpassung der Leistungen erfolgt war. Es handelte sich hierbei nicht um eine teilweise Aufhebung nach § 48 SGB X für die Zukunft, sondern um eine teilweise vorläufige Zahlungseinstellung zur Vermeidung einer Überzahlung nach § 331 SGB III. Randnummer 27 Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne ist mit den Zuflüssen eingetreten. Die Klägerin war in den genannten Bewilligungsabschnitten durch die Zahlungen teilweise weniger hilfebedürftig als in den Bewilligungsbescheiden errechnet. Randnummer 28 Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtige Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden. Dabei ist Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II nach der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (BSG, SozR 4-4200 § 11 Nr. 17; BSG, SozR 4-4200 § 11 Nr. 15). Es handelt sich daher bei den jeweiligen Zahlungen nicht um Vermögen. Randnummer 29 Das anzurechnende Einkommen ist nach § 11 Abs. 2 SGB II zu bereinigen. Randnummer 30 Vom Einkommen sind u. a. abzusetzen Randnummer 31 1. auf das Einkommen entrichtete Steuern, Randnummer 32 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, Randnummer 33 3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge Randnummer 34
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