Leitsatz Zum Nachweis des seelischen Gesundheitserstschadens als Voraussetzung für den Tatbestand des Arbeitsunfalls sowie zu "Mobbing" am Arbeistplatz als Einwirkung im Sinne eines Arbeitsunfalls. Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt,
(11)Sa 1295/01 - NZA-RR 2003, 8 ) , Mobbing seien “fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen”. Die Besonderheit der als Mobbing bezeichneten tatsächlichen Erscheinungen liegt damit darin, dass nicht einzelne, abgrenzbare Handlungen, sondern die Zusammenfassung mehrerer Einzelakte in einem Prozess zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder der Gesundheit des betroffenen Arbeitnehmers führen kann (s. BAG, Urteil vom
- Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - juris; vgl. insgesamt Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom
- Dezember 2009, - L 3 U 157/07 – juris; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom
- Juni 2011, - L 3 U 30/08 -). Randnummer 26 Nach alledem kann vorliegend unter keinem denkbaren Aspekt ein durch die Vorkommnisse vom
- November 2000 verursachter Gesundheitserstschaden im Vollbeweis festgestellt werden, so dass die Feststellung des angeschuldigten Ereignisses als Arbeitsunfall abzulehnen war und die Berufung demnach keinen Erfolg haben konnte. Randnummer 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009374