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Hessisches Landessozialgericht 9. Senat L 9 AS 357/10 Urteil 1. Entscheidend für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen ist im Falle einer Erbschaf

Leitsatz

  1. Entscheidend für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen ist im Falle einer Erbschaft, ob der Erbfall vor der (ersten) Antragstellung eingetreten ist. Liegt der Erbfall vor der ersten Antragstellung, handelt es sich um Vermögen (BSG, Urteil vom 25.01.2012 - B 14 AS 101/11 R -; Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 45/09 R -; Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 62/08 R -). 2.Bei der Veräußerung von Vermögensgegenständen handelt es sich regelmäßig um eine Vermögensumschichtung, da sie den Vermögensbestand des Veräußerers nicht verändert. Eine andere Beurteilung kann sich nur ergeben, wenn für eine Sache oder ein Recht ein Kaufpreis erlangt wird, der über dem Wert des veräußerten Gegenstandes liegt. Durch die Umwandlung des Grundvermögens in Geld bleibt der Kaufpreis daher Vermögen. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Verkäufer einen Teil des Kaufpreises (vertragsgemäß) vom Käufer in Raten nach der ersten Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II erhalten hat (vgl. zur Arbeitslosenhilfe BSG, Urteil vom 20.06.1978 - 7 RAr 47 47/77 -). Tenor I. Auf die Berufung der Kläger werden das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom
  2. April 2010 und der Bescheid des Beklagten vom
  3. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  4. Juli 2009 geändert. Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern höhere Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung der monatlichen Zahlungen des Bruders des Klägers zu
  5. als Einkommen für die Zeit vom
  6. Mai 2009 bis zum
  7. Oktober 2009 zu gewähren. II. Der Beklagte hat den Klägern ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger begehren von dem Beklagten höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Randnummer 2 Der 1947 geborene Kläger zu
  8. war Eigentümer der beim Amtsgericht HX., Grundbuch von KI., Blätter x und y bezeichneten Teileigentumsrechte. Er wurde am
  9. März 2000 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Der Kläger zu
  10. beantragte am
  11. Mai 2009 für sich und seine am
  12. November 1952 geborene Ehefrau - die Klägerin zu
  13. - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Dabei legte er u. a. einen notariellen Kaufvertrag vom
  14. Oktober 2008 über den Verkauf des Teileigentums an seinen Bruder C. zu einem Kaufpreis von 24.000,00 Euro vor. Nach § 3 Nr. 2 des Vertrages wurde ein Betrag von 10.000,00 Euro sofort nach Beurkundung fällig, der Restkaufpreis in Höhe von 14.000,00 Euro war in 28 monatlichen Raten zu je 500,00 Euro zu zahlen, erstmals am
  15. November 2008 (§ 3 Nr. 3 des Vertrages). Im Zeitpunkt der Beantragung der Leistungen nach dem SGB II bestand aus dem Verkauf des Teileigentums noch eine Restforderung des Klägers zu
  16. gegen seinen Bruder in Höhe von 10.500,00 Euro. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
  17. Juni 2009 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom
  18. Mai bis zum
  19. Oktober 2009 in Höhe von 221,54 Euro für den Monat Mai 2009, in Höhe von 390,93 Euro für Juni 2009 sowie in Höhe von 399,71 Euro monatlich ab Juli
  20. Dabei berücksichtigte er ein Einkommen aus dem Hausverkauf in Höhe von 500,00 Euro monatlich abzüglich der Versicherungspauschale von 30,00 Euro monatlich, mithin 470,00 Euro (anteilig für Mai 2009 266,33 Euro). Vermögen berücksichtigte der Beklagte nicht, da dem Vermögen in Höhe von 24.451,37 Euro (ohne Berücksichtigung der Restforderung aus dem Verkauf des Teileigentums) Vermögensfreibeträge in Höhe von 32.990,00 Euro für den Kläger zu
  21. und in Höhe von 9.150,00 Euro für die Klägerin zu 2., insgesamt 42.140,00 Euro gegenüberstanden. Randnummer 4 Gegen diesen Bescheid legten die Kläger mit Schreiben vom
  22. Juli 2009 Widerspruch ein. Zur Begründung führte der Kläger zu
  23. aus, bei den monatlichen Zahlungen in Höhe von 500,00 Euro handele es sich um eine Darlehensrückzahlung und damit um eine zweckbestimmte Einnahme, die nicht als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts angesehen werden dürfe. Die Zahlung müsse wie eine Entnahme aus eigenen Ersparnissen behandelt werden. Randnummer 5 Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
  24. Juli 2009 mit der Begründung zurück, es handele sich bei den monatlichen Zahlungseingängen in Höhe von 500,00 Euro um Einnahmen und damit um berücksichtigungsfähiges Einkommen. Eine Zweckbestimmung dieser Einnahmen liege nicht vor. Randnummer 6 Die Kläger haben am
  25. August 2009 bei dem Sozialgericht Darmstadt Klage erhoben. Zur Begründung hat der Kläger zu
  26. ausgeführt, bei den monatlichen Zahlungen von 500,00 Euro handele es sich um eine Änderung innerhalb der bestehenden Vermögensstruktur. Während die ihm zustehende Restkaufpreisforderung abnehme, wachse das Guthaben auf seinem Bankkonto entsprechend an. Ein Geldzufluss von außen finde nicht statt. Hätte ihm sein Bruder das Geld vor Antragstellung vollständig überwiesen und er hiervon monatlich 500,00 Euro zum Bestreiten seines Lebensunterhalts ausgegeben, käme der Beklagte nicht auf Idee, diese Ausgabe als Einnahme zu deklarieren. Er hätte dann um 500,00 Euro höhere Leistungen erbringen müssen. Das gleiche gelte, wenn er seinem Bruder die Zahlungen gestundet hätte. Die monatlichen Zahlungen wirkten sich also nicht finanziell vorteilhaft für ihn aus. Bei dem Restkaufpreis handele es sich um eine Forderung und damit um Vermögen. Randnummer 7 Der Beklagte ist dem Begehren der Kläger entgegengetreten. Die monatlichen Zahlungen stellten keine zweckbestimmten Einnahmen dar. Zufließende Einnahmen während des laufenden Leistungsbezuges seien als Einkommen und nicht als Vermögen zu behandeln. Eine über die Versicherungspauschale hinausgehende Bereinigung des Einkommens komme nicht in Betracht. Insbesondere die Berücksichtigung der Kfz-Versicherung für den Pkw des Klägers zu
  27. scheide aus, weil der Versicherungsbeitrag für das Jahr 2009 bereits im Januar des Jahres und damit vor Antragstellung fällig geworden und auch bezahlt worden sei. Randnummer 8 Mit Bescheid vom
  28. Oktober 2009 bewilligte der Beklagte den Klägern auch für Zeitraum vom
  29. November 2009 bis zum
  30. April 2010 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung eines monatlichen Einkommens in Höhe von 470,00 Euro. Nachdem die Kläger auch gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom
  31. November 2009 Widerspruch eingelegt hatten, teilte ihnen der Beklagte mit Schreiben vom
  32. November 2009 mit, dass es einer gesonderten Widerspruchserhebung nicht bedürfe. Der Bescheid vom
  33. Oktober 2009 sei vielmehr Gegenstand des bereits anhängigen Klageverfahrens. Randnummer 9 Mit Urteil vom
  34. April 2010 hat das Sozialgericht den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom
  35. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  36. Juli 2009 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom
  37. Mai 2009 bis zum
  38. Mai 2009 weitere Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 21,60 Euro und für die Zeit vom
  39. Juni 2009 bis zum
  40. Oktober 2009 weitere Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 38,12 Euro zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, mit seiner Klage begehre der Kläger für die Zeit vom
  41. Mai 2009 bis zum
  42. Oktober 2009 die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ohne Berücksichtigung von Einkommen. Nur diesen Zeitraum regele der hier angefochtene Bewilligungsbescheid des Beklagten vom
  43. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  44. Juli 2009 (§ 95 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Der Zeitraum vom
  45. November 2009 bis zum
  46. April 2010 sei hingegen nicht streitgegenständlich, weil der insoweit ergangene Bewilligungsbescheid vom
  47. Oktober 2009 nicht nach § 96 SGG Gegenstand des hiesigen Klageverfahrens geworden sei. Denn Bewilligungsbescheide nach dem SGB II über Folgezeiträume würden nicht entsprechend § 96 SGG in ein bereits laufendes Klageverfahren einbezogen. Randnummer 10 Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 SGG sei zulässig, aber nur zum Teil begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ohne Berücksichtigung von Einkommen. Allerdings habe der Beklagte dieses Einkommen unzutreffend bereinigt mit der Folge, dass dem Kläger weitere Leistungen in Höhe von 21,60 Euro (
  48. Mai bis
  49. Mai 2009) bzw. monatlich 38,12 Euro (Juni bis Oktober 2009) zustünden. Soweit diesem Anspruch der Bescheid vom
  50. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  51. Juli 2009 entgegenstehe, sei dieser rechtswidrig und beschwere den Kläger im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Randnummer 11 Der Beklagte habe dem Kläger für die Zeit vom
  52. Mai bis
  53. Oktober 2009 zutreffend Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Einkommen (§ 11 SGB II) bewilligt. Die monatlichen Zahlungen des Bruders des Klägers stellten kein Vermögen im Sinne des § 12 SGB II dar. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II bestimme, dass als Einkommen Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen seien mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Als Vermögen seien hingegen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 1 SGB II). Eine Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen nehme das SGB II selbst nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhalte, und Vermögen das, was jemand vor Antragstellung bereits gehabt habe. Auszugehen sei dabei vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich werde ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt. Deshalb sei im Falle der Erfüllung einer Forderung bei wertender Betrachtung grundsätzlich allein auf die letztlich in Geldeswert erzielten Einkünfte und nicht auf das Schicksal der Forderung abzustellen. Etwas anderes könne ausnahmsweise nur in den Fällen gelten, in denen mit bereits erlangten Einkünften angespart worden sei, beispielsweise bei Banken, Sparkassen oder Versicherungen. Vom tatsächlichen Zufluss als Differenzierungskriterium zwischen Einkommen und Vermögen könne auch nicht etwa deshalb abgewichen werden, weil der Geldzufluss zu einem früheren Zeitpunkt fällig geworden wäre, falls der Leistungsempfänger eine andere Disposition hierüber getroffen hätte. Gemessen an diesen Vorgaben stellten sich die monatlichen Zahlungen des Bruders des Klägers als Einkommen des Klägers im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II dar. Das Vorbringen des Klägers rechtfertige nicht die Annahme, dass es sich bei diesen Zahlungen um Vermögen im Sinne des § 12 SGB II handele. Dem Einwand, die Zahlungen seines Bruders änderten an der Struktur seines Vermögens nichts, weil sich mit jeder Zahlung die Restkaufpreisforderung verringere, während sich das Guthaben auf seinem Bankkonto entsprechend erhöhe, sei nicht zu folgen. Dass sich die Restkaufpreisforderung mit jeder Zahlung verringere, sei zwar zutreffend, für die hier strittige Frage jedoch ohne Bedeutung. Denn für die Abgrenzung zwischen § 11 SGB II und § 12 SGB II sei grundsätzlich nicht auf das Schicksal der Forderung abzustellen. Der Kläger verkenne in diesem Zusammenhang, dass Einnahmen in der Regel aus bereits zuvor bestehenden Rechtspositionen erzielt werden. Zivilrechtlich betrachtet stehe jeder Einnahme eine entsprechende Forderung gegenüber, die nach erfolgter Zahlung wegen Erfüllung erlösche (§ 362 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -). Von diesem Grundsatz könne vorliegend auch nicht abgewichen werden. Für ein bewusstes Ansparen mit bereits erzielten Einkünften seien keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die notarielle Kaufvertragsurkunde enthalte nämlich gerade keine Vereinbarung, wonach der Kläger für die Einräumung der ratenweisen Kaufpreiszahlung eine finanzielle Gegenleistung von seinem Bruder erhalte. Schon mangels Gegenleistung könne daher von einem bewussten Ansparen keine Rede sein. Ebenso unerheblich sei die Einlassung des Klägers, dass ihm sein Bruder den gesamten Kaufpreis bereits vor Antragstellung hätte zahlen bzw. er den Kaufpreis hätte stunden können. Dass es dem Leistungsempfänger grundsätzlich möglich gewesen wäre, eine andere Disposition zu treffen, ändere nichts daran, dass der tatsächliche Zufluss weiterhin als maßgebliches Kriterium für die Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen heranzuziehen sei. Ungeachtet dessen wäre es mit Blick auf die in § 2 Abs. 1 Satz SGB II geregelte Selbsthilfeobliegenheit des Klägers fraglich, ob eine Stundung der Kaufpreisforderung zu Gunsten seines Bruders aus grundsicherungsrechtlicher Sicht überhaupt beachtlich wäre. Entgegen der Auffassung des Klägers handele es sich bei den monatlichen Zahlungen seines Bruders auch nicht um zweckbestimmte Einnahmen im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II. Der Kläger habe daher einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nur unter Berücksichtigung der monatlichen Zahlungen seines Bruders als Einkommen. Randnummer 12 Dieses Einkommen von 500,00 Euro sei allerdings noch nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 SGB II um die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 Euro und den Kfz-Haftpflichtversicherungsbeitrag in Höhe von 38,12 Euro zu bereinigen. Danach sei bei der Leistungsbewilligung lediglich ein berücksichtigungsfähiges Einkommen von 244,73 Euro (
  54. Mai bis
  55. Mai 2009) bzw. von monatlich 431,88 Euro (
  56. Juni bis
  57. Oktober 2009) in Ansatz zu bringen. Daraus ergebe sich der im Tenor ersichtliche weitere Leistungsanspruch des Klägers. Randnummer 13 Gegen das den Klägern am
  58. Juni 2010 zugestellte Urteil haben diese am
  59. Juni 2010 beim Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung hat der Kläger zu
  60. ausgeführt, die Auffassung des Sozialgerichts sei unrichtig. Er habe in der Verhandlung darauf hingewiesen, dass die beiden Läden angespartes Vermögen gewesen seien, die zur Erzielung von Einkommen gedient hätten. Die beiden Läden habe er von seiner Mutter geerbt. Der monatlich erzielte Mietzins habe sich zum Zeitpunkt des Verkaufs auf 180,00 Euro belaufen. Die Immobilie könne unter dem Gesichtspunkt der Erzielung einer Rendite mit ähnlichen Anlageformen bei Sparkassen, Banken oder Versicherungen, also mit Sparkonten, Anleihen oder Versicherungspolicen gleichgesetzt werden. Es habe sich um bewusst angespartes Vermögen aus bereits erzielten Einkünften gehandelt. Aufgrund der Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse sei er gezwungen gewesen, die Immobilie zu verkaufen. Nach der mit seinem Bruder getroffenen Vereinbarung sei dieses angesparte Vermögen in eine andere Form, in eine Bankdeposite und eine Forderung überführt worden. Bei dieser Forderung handele es sich nicht, wie das Gericht meine, um eine Rechtsposition, der eine Forderung aus nicht gezahltem Einkommen oder ein Anspruch auf eine ähnliche Leistung, der ein Einkommen zugrunde liege (z. B. Steuererstattung). Auch handele es sich nicht um eine Umwandlung einer Forderung in eine Einkommenszahlung (Hausverkauf gegen Leibrente), sondern um bewusst Angespartes, aus bereits erzielten Einkünften erzieltes Vermögen, das durch seinen Bruder an den Kläger zurückzuführen sei. Deshalb sei die sich auf eine Einkommensteuerrückerstattung beziehende Entscheidung des BSG vom
  61. September 2008 (B 14 AS 26/07 R) hier nicht einschlägig. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass sein Bruder keine finanzielle Gegenleistung in Form von Zinsen erbracht habe, denn diese Gegenleistung sei im Kaufpreis, wenn auch nicht im Kaufvertrag ausdrücklich erwähnt, eingepreist. Der Verzicht darauf dürfte auch wegen der kurzen Rückführungsdauer und komplizierten Berechnung plausibel sein. Die Vermögensrückführung habe seiner Frau und ihm nicht nur zur Überbrückung größter Not, sondern auch weiterhin als Vermögen dienen sollen. Randnummer 14 Die Kläger beantragen sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom
  62. April 2010 und den Bescheid des Beklagten vom
  63. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  64. Juli 2009 zu ändern und ihnen - den Klägern - höhere Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung der monatlichen Zahlungen des Bruders des Klägers zu
  65. als Einkommen für die Zeit vom
  66. Mai 2009 bis zum
  67. Oktober 2009 zu gewähren. Randnummer 15 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Er schließt sich den Ausführungen des Urteils des Sozialgerichts vom
  68. April 2010 an. Das Gericht gehe in seinem Urteil zutreffend davon aus, dass es sich bei den monatlichen Zahlungen des Bruders des Klägers in Höhe von 500,00 Euro nicht um Vermögen, sondern um Einkommen handele. Es handele sich auch nicht um zweckbestimmte Einnahmen. Das Argument des Klägers, der monatliche Betrag von 500,00 Euro sei als Tilgungsleistung auf ein Darlehen anzurechnen, sei ausweislich des notariellen Vertrages vom
  69. Oktober 2008 nicht zutreffend. Es handele sich bei der monatlichen Zahlung von 500,00 Euro um eine Kaufpreisforderung des Klägers, nicht um eine Darlehensforderung. Randnummer 17 Von einer Vermögensumschichtung sei nur dann auszugehen, wenn der Vermögende selbst, allein und völlig frei in seiner Disposition eine Vermögensform in eine andere Form umwandele, wie es z. B. bei der Überweisung von einem Festgeld- auf ein Girokonto erfolge. Der Vermögende bleibe dabei immer selbst Eigentümer seines Vermögens. Im vorliegenden Fall habe der Kläger jedoch erst über die Teilforderung aus dem Kaufvertrag verfügen können, wenn diese jeweils monatlich fällig geworden und durch Zahlung des Bruders an den Kläger tatsächlich zugeflossen sei. Der Kläger sei nicht mehr Eigentümer des Ladengeschäfts gewesen, sondern er besitze lediglich eine dinglich gesicherte Forderung auf die Zahlung des Kaufpreises. Nach der Rechtsprechung des BSG sei letztlich entscheidend die in Geldeswert erzielte Forderung und nicht das Schicksal der Forderung. Randnummer 18 Soweit seitens des Beklagten die Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung nicht berücksichtigt worden seien, sei dies aufgrund des Urteils des Sozialgerichts mit Bescheid vom
  70. Juni 2010 nachgeholt worden. Randnummer 19 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt (Schriftsätze des Klägers vom
  71. August 2011 und des Beklagten vom
  72. August 2011). Randnummer 20 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Randnummer 22 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht nur eine Klage des Klägers zu 1., sondern auch der Klägerin zu
  73. Den Schriftsätzen des Klägers zu
  74. ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass es in dem vorliegenden Verfahren um Ansprüche aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, also auch der Ehefrau des Klägers zu
  75. geht, die daher als Klägerin zu
  76. in das Rubrum aufzunehmen war. Insoweit war der Klageantrag nach dem so genannten „Meistbegünstigungsprinzip“ (vgl. hierzu BSG, Urteil vom
  77. Februar 1999 – B 7 AL 120/97 R - SozR 3-6050 Art 71 Nr. 11; BSG, Urteil vom
  78. März 1994 - 7 RAr 38/93 - SozR 3-4100 § 104 Nr. 11) unabhängig vom Wortlaut unter Berücksichtigung des wirklichen Willens auszulegen (§ 123 SGG). Dabei hat sich der Senat daran zu orientieren, was als Leistung möglich ist, wenn jeder vernünftige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung anpassen würde und keine Gründe für ein anderes Verhalten vorliegen (BSG s.o.). Diese Grundsätze gelten nicht nur für die inhaltliche Ausgestaltung eines Klageantrags einer Person; sie müssen vielmehr schon im Hinblick auf die vorliegenden rechtlichen Besonderheiten einer Bedarfsgemeinschaft, in der nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig gilt, wenn in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt ist, auch für die Auslegung herangezogen werden, welche Personen überhaupt Klage erhoben haben (vgl. BSG, Urteil vom
  79. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217; BSG, Urteil vom
  80. Februar 2008 - B 14/7b AS 32/06 R - BSGE 100, 83). Der Kläger zu
  81. war nach der von seiner Ehefrau erteilten Vollmacht bereits im Verwaltungsverfahren zur Einlegung von Rechtsbehelfen berechtigt. Eine Beschränkung auf lediglich ihn betreffende Ansprüche kann auch den im gerichtlichen Verfahren eingereichten Schriftsätzen des Klägers zu
  82. nicht entnommen werden. Auch nach der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts am
  83. April 2010 ist davon auszugehen, dass die Ansprüche beider Ehepartner geltend gemacht werden sollten. Schließlich hat auch das Sozialgericht über die Ansprüche beider Ehepartner entschieden, ohne allerdings die Klägerin zu
  84. in das Rubrum aufzunehmen; denn die im Tenor zugesprochenen Leistungen stehen nicht nur dem Kläger zu 1., sondern nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II allen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft, mithin auch der Ehefrau des Klägers zu 1., der Klägerin zu 2., zu. Das Landessozialgericht prüft den Streitfall im gleichen Umfang wie das Sozialgericht (§ 157 Satz 1 SGG). Randnummer 23 Streitgegenstand des Verfahrens ist - wie das Sozialgericht zutreffend angenommen hat - nur der Bescheid des Beklagten vom
  85. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  86. Juli 2009 in der Fassung des Bescheides vom
  87. Juni 2010, durch den über Ansprüche der Kläger auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom
  88. Mai 2009 bis zum
  89. Oktober 2009 entschieden wurde. Weitere Bescheide über Folgezeiträume sind dagegen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. BSG, Urteil vom
  90. November 2006 - B 11b AS 3/06 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 2). Randnummer 24 Die zulässige Berufung ist begründet. Randnummer 25 Das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom
  91. April 2010 und der Bescheid des Beklagten vom
  92. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  93. Juli 2009 in der Fassung des Bescheides vom
  94. Juni 2010 sind rechtswidrig, soweit die monatlichen Zahlungen des Bruders an den Kläger zu
  95. in Höhe von 500,00 Euro als Einkommen angerechnet wurden. Insoweit sind die Kläger beschwert (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Randnummer 26 Die Kläger haben einen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II für den streitgegenständlichen Zeitraum vom
  96. Mai 2009 bis zum
  97. Oktober
  98. Randnummer 27 Der Senat konnte durch Grundurteil nach § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG entscheiden. Danach kann, wenn nach § 54 Abs. 4 oder 5 SGG eine Leistung in Geld begehrt wird, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Die Klage betrifft einen Rechtsanspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Lediglich die Festlegung der Leistungshöhe bleibt einem weiteren Verwaltungsverfahren vorbehalten. Systematisch handelt es sich um eine gesetzlich ausnahmsweise zugelassene Zurückverweisung an die Behörde, um die Höhe der Leistung feststellen zu lassen (vgl. BSG, Urteil vom
  99. April 1999 - B 1 KR 15/98 R - SozR 3-1500 § 141 Nr. 8; zur Zulässigkeit des Grundurteils bei Leistungen nach dem SGB II vgl. BSG, Urteil vom
  100. Mai 2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98, 243 m. w. N.). Randnummer 28 Die Kläger erfüllen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II und bilden nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a SGB II eine Bedarfsgemeinschaft. Sie waren in dem streitgegenständlichen Zeitraum auch hilfebedürftig i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II (in der bis zum
  101. Dezember 2010 geltenden Fassung durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954), wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern konnte. Nach § 9 Abs. 2 SGB II ist Einkommen der Eltern, eines Elternteils oder dessen Partners grundsätzlich auf alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis ihrer Bedarfe zu verteilen (vgl. dazu BSG, Urteil vom
  102. Juni 2008 - B 14 AS 55/07 R - SozR 4-4200 § 9 Nr. 4; BSG, Urteil vom
  103. April 2008 - B 14/7b AS 58/06 R - SozR 4-4200 § 9 Nr. 5). Randnummer 29 Entgegen der Ansicht des Beklagten sind die Einnahmen des Klägers zu
  104. aus dem mit seinem Bruder geschlossenen notariellen Kaufvertrag kein Einkommen, sondern Vermögen. Randnummer 30 Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II (in der bis zum
  105. Dezember 2010 geltenden Fassung) sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Leben sowie an Körper und Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG. Wie die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen bereits entschieden haben ist Einkommen dabei grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (vgl. BSG, Urteil vom
  106. Juli 2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 17; Urteil vom
  107. Februar 2011 - B 14 AS 45/09 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 36). Ein solcher rechtlich maßgeblicher anderer Zufluss ergibt sich bei einem Erbfall aus § 1922 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), nach dem mit dem Tode einer Person deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben übergeht (Gesamtrechtsnachfolge). Entscheidend für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen ist im Falle einer Erbschaft, ob der Erbfall jedenfalls vor der (ersten) Antragstellung eingetreten ist (BSG, Urteil vom
  108. Januar 2012 - B 14 AS 101/11 R - FamRZ 2012, 1136; Urteil vom
  109. Februar 2011 s. o.; Urteil vom
  110. Oktober 2009 - B 14 AS 62/08 R -). Liegt der Erbfall vor der ersten Antragstellung, handelt es sich um Vermögen. Randnummer 31 Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben sind die genannten Teileigentumsrechte des Klägers zu
  111. seinem Vermögen zuzurechnen. Die von dem Kläger zu
  112. an seinen Bruder veräußerten Teileigentumsrechte gehörten bereits aufgrund der Erbschaft nach seiner Mutter vor der eingetretenen Hilfebedürftigkeit und der erstmaligen Beantragung von Leistungen nach dem SGB II zu seinem Vermögen. Die Eintragungen des Klägers zu
  113. in das Grundbuch erfolgten hinsichtlich der genannten Teileigentumsrechte bereits am
  114. März 2000, Hilfebedürftigkeit trat aber erstmals neun Jahre später am
  115. Mai 2009 ein. Randnummer 32 Bei der Veräußerung dieser Vermögensgegenstände handelt es sich um eine Vermögensumschichtung. Ursprünglich handelte es sich um ein nicht selbst genutztes Hausgrundstück und damit um grundsätzlich zu berücksichtigendes Vermögen (vgl. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II), dessen Surrogat die spätere Kaufpreisforderung wurde. Die Veräußerung eines Vermögensgegenstandes verändert normalerweise nicht den Vermögensbestand des Veräußerers. Der Kaufpreis stellt lediglich den Gegenwert für den Vermögensgegenstand dar, der sich bereits vorher in derselben Werthöhe im Vermögen des Veräußerers befunden hat. Es tritt mit anderen Worten lediglich eine Umschichtung unter den aktiven Vermögensbestandteilen ein (vgl. zur Arbeitslosenhilfe BSG, Urteil vom
  116. Juni 1978 - 7 RAr 47/77 - BSGE 46, 271). Eine andere Beurteilung kann sich ergeben, wenn für eine Sache oder ein Recht ein Kaufpreis erlangt wird, der über dem Wert des veräußerten Gegenstandes liegt. In einem solchen Falle würde mit der Veräußerung ein Vermögenszufluss stattfinden, und zwar in der Höhe der Differenz zwischen dem wahren Wert des veräußerten Gegenstandes und dem (überhöhten) erzielten Preis. Da aber der Wert eines Gegenstandes sich danach bestimmt, was im Verkehr ggf. für ihn zu erlangen ist (Verkehrswert), könnte von einem solchen Gewinn nur dann ausgegangen werden, wenn der erzielte Preis für den Gegenstand außerhalb jeglicher normalen Schätzung liegt. Von einem solchen Fall kann bei der Prüfung, ob der Verkauf eines Gegenstandes einen Vermögenszufluss in dem oben gekennzeichneten Sinne bewirkt hat, nur dann ausgegangen werden, wenn für einen derartigen Sachverhalt ein gewichtiger Anhalt gegeben ist (BSG, Urteil vom
  117. Juni 1978 s. o.). Derartige Anhaltspunkte für die Erlangung eines über den Verkehrswert hinausgehenden Gewinns sind vorliegend nicht erkennbar, so dass die Frage, ob ein solcher Gewinn noch als Vermögen i. S. d. § 12 SGB II oder aber als dem Veräußerer zufließendes Einkommen i. S. d. § 11 SGB II anzusehen ist, hier offen bleiben kann. Randnummer 33 Durch die Umwandlung des Grundvermögens in Geld bleibt der Kaufpreis daher Vermögen i. S. d. § 12 SGB II, so dass eine Anrechnung als Einkommen i. S. d. § 11 SGB II ausscheidet. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Kläger zu
  118. einen Teil des Kaufpreises (vertragsgemäß) vom Käufer in Raten erhalten hat. Die Vermögensumschichtung, die sich in der Veräußerung des Vermögensgegenstandes und der Erlangung des seinen Verkehrswert entsprechenden Kaufpreises darstellt, ist erst dann vollzogen (und vollendet), wenn der Veräußerungswert, ausgedrückt in Geld, an den Veräußerer übergegangen ist. Insoweit ist es unerheblich, ob der Kaufpreis sofort in voller Höhe oder in Raten gezahlt wird. Die Ratenzahlungen selbst stellen also keine Veränderung der Vermögensverhältnisse im Sinne des Zufließens von Einkünften dar, sondern sind Teile der Vermögensumschichtung. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Veräußerer des Grundeigentums durch die ratenweise Bezahlung des Kaufpreises nicht „reicher“ geworden ist (vgl. BSG, Urteil vom
  119. Juni 1978 s. o.). Unter Zugrundelegung der bereits genannten Rechtsprechung des BSG zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen, wonach zum Einkommen grundsätzlich alles zählt, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und zum Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (BSG, Urteil vom
  120. Juni 2008 s. o.; Urteil vom
  121. April 2008 s. o.), sind die genannten Teileigentumsrechte des Klägers zu
  122. daher seinem Vermögen zuzurechnen. Randnummer 34 Die Kläger haben somit dem Grunde nach Anspruch auf Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ohne Anrechnung der monatlichen Zahlungen des Bruders des Klägers zu
  123. als Einkommen. Sie verfügten im Zeitpunkt der Antragstellung am
  124. Mai 2009 über kein Einkommen und kein die Hilfebedürftigkeit ausschließendes verwertbares Vermögen. Bei Antragstellung verfügten die Kläger über Vermögenswerte in Höhe von insgesamt 34.951,37 Euro (Restbetrag aus dem Verkauf der Teileigentumsrechte 10.500,00 Euro, Konto xxx1 X-bank AR. e. G. 3.225,94 Euro, Optionsscheine Y. xxx2 nur noch in Höhe von 500,00 Euro, Konto xxx3 Z-bank 9.648,30 Euro, Konto xxx4 X-bank AR. e. G. 227,13 Euro, Kfz xxx5, 9.600,00 Euro [Verkehrswert 17.100,00 Euro abzüglich Wert für ein angemessenes Fahrzeug 7.500,00 Euro, vgl. dazu BSG, Urteil vom
  125. August 2009 - B 14 AS 41/08 R -], Kfz xxx6 1.250 Euro [Verkehrswert 8.750,00 Euro abzüglich Wert für ein angemessenes Fahrzeug 7.500,00 Euro]. Von diesen Vermögenswerten der Kläger sind Grundfreibeträge für den Kläger zu
  126. in Höhe von 32.240,00 Euro (62 x 520,00 Euro nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 65 Abs. 5 SGB II) und für die Klägerin zu
  127. in Höhe von 8.400,00 Euro (56 x 150,00 Euro nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II), außerdem Freibeträge für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750,00 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Leistungsberechtigten (§ 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II), mithin Freibeträge in Höhe von insgesamt 42.140,00 Euro in Abzug zu bringen. Im Zeitpunkt der Antragstellung ergibt sich danach kein verwertbares Vermögen der Kläger. Der Beklagte wird daher die Hilfe unter Berücksichtigung der bereits bewilligten Leistungen neu zu berechnen haben. Randnummer 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 36 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009383

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