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Hessisches Landessozialgericht 6. Senat L 6 AS 469/12 B Beschluss Betreibt ein Kläger ein sozialgerichtliches Verfahren mit dem Ziel höherer Leistunge

Leitsatz Betreibt ein Kläger ein sozialgerichtliches Verfahren mit dem Ziel höherer Leistungen unter Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit der für das Arbeitslosengeld II ab dem

  1. Januar 2011 geltenden Regelsätze und ist ihm hierfür Prozesskostenhilfe bewilligt worden, würde ein verständiger und kostenbewusster Kläger im Hinblick auf folgende Leistungszeiträume keinen Rechtsanwalt mit der Erhebung entsprechender weiterer Klagen beauftragen. Vielmehr würde ein kostenbewusster Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise selbst Klage erheben und zugleich wegen des zu dieser Frage bereits bei dem Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahrens die Anordnung des Ruhens des Verfahrens beantragen. Insoweit erscheint eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich. Dies gilt zumindest dann, wenn keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Kläger in seiner Fähigkeit eingeschränkt sein könnte, sich mündlich und schriftlich auszudrücken. Verfahrensgang vorgehend SG Kassel,
  2. Juli 2012, S 2 AS 1221/11, Beschluss Tenor Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom
  3. Juli 2012 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Gründe Randnummer 1 Die Beschwerde ist statthaft und zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Randnummer 2 Nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG gelten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe in sozialgerichtlichen Verfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO). Randnummer 3 Zunächst kann zwar der am
  4. November 2011 erhobenen Klage gegen den Bescheid vom
  5. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  6. Oktober 2011 (S 2 AS 1221/11), mit der die Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 20 Abs. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) zur Regelsatzhöhe geltend gemacht worden ist, im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Berlin vom
  7. April 2012 (S 55 AS 9238/12) hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht abgesprochen werden (ebenso kritisch die Literatur: vgl. Lenze in Lehr- und Praxiskommentar - LPK-SGB II -,
  8. Aufl., § 20 Rn. 20; Anh. § 20, § 10 RBEG, Rn. 6 ff.) Ob darüber hinaus die Rechtsverfolgung auch nicht mutwillig i.S.d. § 114 ZPO erscheint, ist jedoch bereits zweifelhaft. Insofern wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass einem Empfänger von Grundsicherungsleistungen, der die gesetzliche Neuregelung des Regelsatzes zum
  9. Januar 2011 für verfassungswidrig hält, zuzumuten ist, ein anhängiges Widerspruchsverfahren nicht weiter zu betreiben und dessen Ruhen bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Berlin gegenüber dem Grundsicherungsträger anzuregen oder um eine lediglich vorläufige Entscheidung gemäß § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) zu bitten (vgl. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom
  10. Juli 2012, L 6 AS 12/12 B PKH; vgl. auch Beschluss des erkennenden Senats vom
  11. August 2009, L 6 AS 227/09 B ). Beides haben die Kläger zu
  12. und
  13. offensichtlich nicht angestrebt und stattdessen nach Erteilung des Widerspruchsbescheides den Klageweg beschritten. Randnummer 4 Einer weiteren Vertiefung bedarf es jedoch nicht und die Frage einer mutwilligen Prozessführung kann dahingestellt bleiben, denn jedenfalls fehlt es an der Erforderlichkeit der Vertretung der Kläger durch einen Rechtsanwalt. Nach § 121 Abs. 2 ZPO wird einem Prozessbeteiligten ein Rechtsanwalt nur beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Die Vertretung der Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten im vorliegenden Klageverfahren erscheint nicht erforderlich i.S. der gesetzlichen Vorschrift. Der Rechtsbegriff der Erforderlichkeit ist durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung (zuletzt Beschluss der
  14. Kammer des
  15. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
  16. März 2011, 1 BvR 1737/10 m.w.N.) geklärt. Danach beurteilt sich die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach der Fähigkeit des Beteiligten, sich mündlich und schriftlich auszudrücken. Entscheidend ist, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Davon ist regelmäßig dann auszugehen, wenn im Kenntnisstand und in den Fähigkeiten der Prozessparteien ein deutliches Ungleichgewicht besteht. Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs wäre zwar bei alleiniger Betrachtung des vorliegenden Klageverfahrens gegen den Bescheid vom
  17. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  18. Oktober 2011 (Leistungszeitraum
  19. Dezember 2011 bis
  20. Mai 2012) davon auszugehen, dass bereits Umfang und Schwierigkeit der Sache im Hinblick auf den Vortrag zur fraglichen Verfassungswidrigkeit von § 20 Abs. 2 SGB II eine anwaltliche Vertretung erfordern. Hier kann jedoch der Umstand nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Kläger zwei vorangegangene eigene Parallelverfahren anhängig gemacht haben, mit denen ebenfalls die Verfassungswidrigkeit von § 20 Abs. 2 SGB II geltend gemacht wird. Die Klage vom
  21. März 2011 (S 2 AS 282/11) richtet sich gegen den Bescheid vom
  22. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  23. Februar 2011 (Leistungszeitraum
  24. Januar bis
  25. Mai 2011), während mit der weiteren am
  26. September 2011 erhobenen Klage (S 2 AS 1005/11) der Bescheid vom
  27. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  28. August 2011 (Leistungszeitraum
  29. Juni bis
  30. November 2011) angefochten ist. Im erstgenannten Verfahren haben die Kläger über den verfassungsrechtlichen Vortrag hinaus lediglich gerügt, die Berechnung der Kosten für Unterkunft und Heizung sei nicht nachvollziehbar. Davon abgesehen haben die Kläger gegenüber dem vorliegenden Klageverfahren wortgleich vorgetragen und jeweils u.a. auf die Stellungnahme des Sachverständigen E. E. vom
  31. November 2010 im Rahmen der Anhörung vor dem Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages vom
  32. November 2010 Bezug genommen. Für beide Verfahren hat das Sozialgericht Prozesskostenhilfe antragsgemäß bewilligt. Mithin betreiben die Klägern zwei Verfahren, in denen ohne eigenes Kostenrisiko zur Frage der Verfassungswidrigkeit von § 20 Abs. 2 SGB II mit anwaltlicher Hilfe uneingeschränkt vorgetragen werden kann, ohne dass es im Übrigen dabei auf die einzelnen Leistungszeiträume ankommt. Bereits in Ansehung des zweiten Klageverfahrens (S 2 AS 1005/11) ist für den Senat nicht ersichtlich, dass ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Dies gilt erst recht für das vorliegende dritte Klageverfahren, denn einem vernünftig agierenden Kläger bot sich ganz offensichtlich an, selbst Klage zu erheben und zugleich die Anordnung des Ruhens des Verfahrens zu beantragen, ohne dass hierfür die Erforderlichkeit anwaltlicher Vertretung ersichtlich ist. Das Sozialgericht hat zutreffend ausgeführt, dass hierdurch die Rechtsposition der Kläger nicht verschlechtert worden wäre und im Übrigen eine Klageerhebung bei dem Sozialgericht unproblematisch mündlich und schriftlich zur Niederschrift möglich ist. Insoweit sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Kläger zu
  33. und
  34. in ihrer Fähigkeit eingeschränkt sein könnten, sich mündlich und schriftlich auszudrücken. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass diese zu adäquatem Sachvortrag in der Lage sind, wie dies z.B. das Widerspruchsschreiben vom
  35. Januar 2011 ausweist. Nach alledem hätte ein verständiger und kostenbewusster Kläger einen Rechtsanwalt mit der Erhebung der vorliegenden Klage nicht beauftragt, so dass es an dem Erfordernis einer anwaltlichen Vertretung i.S.d. § 121 Abs. 2 ZPO fehlt. Randnummer 5 Gemäß § 73a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten. Randnummer 6 Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009385

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