Verfahrensgang vorgehend SG Kassel, 21. September 2011, S 13 U 13/11, Urteil nachgehend BSG, 25. Juli 2013, B 2 U 2/13 R Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel v
§ 539RVO Nr.
118; Urteil des BSG vom
- Oktober 1995, 2 RU 36/94– juris). Ab
- Januar 1997 wird dieser Personenkreis von § 2 Nr. 2 SGB VII erfasst, wonach Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, in Werkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz genießen (dazu Kruschinsky in: Becker u.a., Gesetzliche Unfallversicherung, SGB VII, Kommentar, Anmerkung 186 zu § 2 sowie Bieresborn in: juris Praxiskommentar, SGB VII, Gesetzliche Unfallversicherung, Anmerkung 38 zu § 2 unter Hinweis auf die frühere Rechtsprechung). Allerdings führt die Tatsache, dass Umschüler in einem BFW internatsmäßig untergebracht sind, für sich allein nicht zur Beantwortung der Frage nach dem Versicherungsschutz bei einer zum Unfall führenden sportlichen Betätigung. Denn auch bei einer internatsmäßigen Unterbringung lassen sich im Laufe des Tages regelmäßig Tätigkeiten unterscheiden, die mit der beruflichen Umschulung nicht in einem inneren Zusammenhang stehen, beispielsweise Aktivitäten im Rahmen der Freizeitgestaltung. Beim Sport in einer derartigen Einrichtung besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn die Sportausübung im inneren Zusammenhang mit der Aus- oder Fortbildung steht (
§ 539RVO Nr.
180). Zur Feststellung dieses Zusammenhanges ist auf die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Betriebssport auch für Umschüler zurückzugreifen. Eine systemfremde Ausdehnung gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes auf die private Lebensführung wird unter Beachtung dieser Kriterien vermieden, wobei das Betriebsinteresse bei einer Umschulung darin liegt, dass durch betriebssportliche Maßnahmen der Erfolg der Aus- bzw. Fortbildung gesichert wird (Urteil des BSG vom
- Oktober 1995, B 2 RU 36/94 – juris). Randnummer 16 Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung seit der Entscheidung aus dem Jahre 1961 (BSGE 16, 1 ) gesetzlichen Unfallversicherungsschutz bei betriebssportlichen Handlungen unter folgenden Vorgaben anerkannt: Die Ausübung der Sportart muss dem Ausgleich für die Belastungen durch die betriebliche Tätigkeit dienen und nicht der Teilnahme am allgemeinen Wettkampfverkehr oder der Erzielung von Spitzenleistungen. Dieser Zielsetzung entspricht am meisten der reine Ausgleichssport in Gestalt von Gymnastik, Lockerungsübungen und dergleichen. Doch wird der Begriff des Betriebssports nicht auf Übungen dieser Art eingeengt. Aus der Art der gewählten körperlichen Betätigung und deren Durchführung lassen sich jedoch Anhaltspunkte dafür gewinnen, ob die Veranstaltung den vom Ausgleichszweck her gezogenen Rahmen einhält, nicht der Teilnahme am allgemeinen sportlichen Wettkampfverkehr oder der Erzielung von Spitzenleistungen dient und auch kein bloßes geselliges Beisammensein mit körperlicher Betätigung ist, wobei nicht auf die subjektive Haltung einzelner Teilnehmer sondern auf objektive Umstände abzustellen ist (Urteil des BSG vom
- August 1998, B 2 U 26/98 B– juris ). Sport setzt regelmäßig eine wesentliche körperliche Ertüchtigung voraus. Versicherungsschutz ist auch bei Ausübung von Sportarten gegeben, die einen Gegner voraussetzen und zwischen Mannschaften in einem Wettkampf ausgetragen werden. Deshalb schließt der Wettkampfcharakter einer Sportart allein den Versicherungsschutz nicht aus – es sei denn die Teilnahme am allgemeinen Wettkampfverkehr bedingt die Sportausübung wesentlich mit (dazu Krasney, in: Becker u.a., Gesetzliche Unfalllversicherung, (SGB VII), Kommentar, Anm. 143 zu § 8). Steht der Wettkampfcharakter beim Betriebssport im Vordergrund, ist nicht nur die Teilnahme am Wettkampf selbst sondern auch das zur Vorbereitung durchgeführte Training unversichert (BSGE 16, 1, 4 ; 41, 145; Ricke, in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Anm. 62 zu § 8; Bereiter-Hahn, Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Handkommentar, Anm. 7.12.1 zu § 8). Die Übungen müssen mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfinden, wobei unter Berücksichtigung der jeweils ausgeübten Sportart zu entscheiden ist. Sportliche Übungen in monatlichen Abständen liegen an der untersten Grenze dessen, was von der Rechtsprechung noch toleriert wird (
§ 548Nr. 29 sowie BSG Soz
R Nr. 37 zu § 548 Reichsversicherungsordnung – RVO –; Krasney, a.a.O., Anm. 146 zu § 8). Entscheidungen, die eine wöchentliche Abfolge der Übungseinheiten verlangt haben (so LSG Bayern in Breithaupt 1978, 426, 427), sind als zu eng bezeichnet worden (Ricke, a.a.O., Anm. 64 zu § 8 sowie Krasney, a.a.O.). Der Teilnehmerkreis muss im Wesentlichen auf die Beschäftigten des Unternehmens oder der an der gemeinsamen Durchführung des Betriebssports beteiligten Unternehmen beschränkt sein. Die Übungszeiten und die Dauer der Übungen müssen in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang der betrieblichen Tätigkeit stehen. Die Übungen müssen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden, zu der sich auch mehrere Unternehmen zusammenschließen können. Das der gesetzlichen Unfallversicherung neben der Haftungsersetzung zugrunde liegende soziale Schutzprinzip, das letztlich die Einbeziehung des regelmäßigen auf Ausgleich der betrieblichen Arbeit abzielenden Betriebssports in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung rechtfertigt, begründet keinen Versicherungsschutz für vom Unternehmen weitgehend losgelöste Aktivitäten. Das jeweilige Unternehmen und seine Beschäftigten haben es nicht in der Hand – abgesehen von entsprechenden Vereinbarungen über den Inhalt des Beschäftigungsverhältnisses – darüber zu bestimmen, welche Verrichtungen in sachlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen. Dieser Zusammenhang ist vielmehr objektiv anhand getroffener Vereinbarungen und des tatsächlichen Geschehens zu prüfen (Urteil des BSG vom 13. Dezember 2005 – B 2 U 29/04 R– juris). Randnummer 17 Nach vorstehenden in Rechtsprechung und Literatur erarbeiteten Kriterien zum gesetzlich unfallversicherten Betriebssport kommt jede sportliche Betätigung mit Ausgleichszweck als Betriebssport in Betracht. Dies gilt beispielsweise auch für das Kegeln (dazu die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seit dem Urteil vom 27. Oktober 1967, Az.: 2 RU 101/64– juris sowie aus der Literatur, z.B. Ricke a.a.O., Anm. 61 zu § 8 SGB VII) und muss für Bowling umso mehr gelten, da die Bowlingkugeln schwerer sind als Kegelkugeln und der Bowlingsport demgemäß mit einer höheren körperlichen Anstrengung verbunden ist als das Kegeln. Randnummer 18 Das Bowlingangebot des BFW Q-Stadt fand auch „regelmäßig“ im Sinne der Rechtsprechung statt. Bei einmaliger monatlicher Durchführung wird die unterste Grenze der Regelmäßigkeit berührt, wobei erforderlich ist, dass ein fester Turnus in diesem Zeitabstand vereinbart ist – im BFW Q-Stadt für den letzten Donnerstag jeden Monats (
§ 539RVO Nr. 29; Urteil des Senats vom 4. Juli 2006, L 3 U 95/05 - juris; BSG in Soz
R Nr. 37 zu § 548 RVO – Ricke, a.a.O., Anm. 8 zu § 8 SGB VII). Sind diese Voraussetzungen wie vorstehend zu bejahen, ist auch die erstmalige Teilnahme einer Umschülerin versichert, sofern diese die Absicht hatte, dauerhaft teilzunehmen (Bieresborn, Schach, Kartfahren, Freeclimbing und Drachenfliegen – Versicherter Betriebssport in der gesetzlichen UV ? – Ein Beitrag zu den Grenzen, Sozialgerichtsbarkeit 2007, 472, 477 sowie Keller in: Hauck, Noftz, Gesetzliche Unfallversicherung, Kommentar, SGB VII, Nr. 68 zu § 8). Die Klägerin wäre am
- Januar 2010 bei erstmaliger Teilnahme am Bowling im Rahmen des Lehrganges versichert gewesen. Denn sie hatte die Absicht, an den weiteren Bowlingveranstaltungen teilzunehmen. Probehalber hatte sie im Rahmen des zweiwöchigen Einführungslehrganges im Jahre 2009 bereits einmal am Bowling teilgenommen, wie sie vor dem Berufungsgericht mündlich angehört am
- Oktober 2012 glaubhaft und von der Beklagten nicht bestritten erklärt hat. Randnummer 19 Der Teilnehmerkreis der Bowlingveranstaltung war entsprechend der oben genannten Rechtssprechung auf Unternehmensangehörige beschränkt, da nur Umschüler des BFW´s zum Bowling zugelassen waren. Randnummer 20 Übungszeiten und Übungsdauer standen in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit, wobei ein enger zeitlicher Anschluss an die Arbeitszeit nicht notwendig ist. Die erforderliche Abgrenzung zur privaten Freizeitgestaltung verbietet indessen lediglich, dass Sportausübungen ohne jeden zeitlichen Bezug zur Arbeitszeit oder solche mit erheblichem Zeitaufwand als versichert angesehen werden (Ricke, a.a.O., Anmerkung 67 zu § 8 SGB VII) – beispielsweise eine Übungsdauer, die über eine normale Arbeitsschicht hinausgeht im Rahmen einer Wandertour, eines Bergwanderns oder eines Bergsteigens, ebensowenig ein mehrtägiger Ausflug zum Skifahren (dazu Bieresborn, a.a.O., Seite 480). Die Bowlingveranstaltung fand im Anschluss an das Unterrichtsende sowie das sich anschließende Abendessen statt. Der zeitliche Zusammenhang war danach gewahrt und die Dauer der Bowlingveranstaltung von zwei Stunden war mit dem Ausgleichszweck zu vereinbaren. Randnummer 21 Die „äußere Organisation“ der Bowlingveranstaltung lag auch in den Händen des BFW Q-Stadt beginnend mit der Anmeldung zur Veranstaltung, den je nach Anmeldezahl zu organisierenden Transportmitteln samt Fahrern für die Hinfahrt, der Anmietung der Bowlingbahn und der Rückfahrt vom Bowlingcenter zum BFW, wobei die BFW-Mitarbeiterin WW. für die Organisation verantwortlich war. Die „äußere Organisation“ einer betriebssportlichen Veranstaltung durch das Unternehmen ist zwar erforderlich, aber nicht hinreichend. Damit die Veranstaltung unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt, muss das Unternehmen nach Auffassung des Senats darüber hinaus gestaltend auf den Inhalt der Veranstaltung einwirken und dafür Sorge tragen, dass es sich um eine Veranstaltung des Betriebssports und nicht um eine solche bloßer Freizeitgestaltung handelt. Der Charakter einer betriebssportlichen Veranstaltung erfordert, dass die einzelnen Teilnehmer während der gesamten Dauer der Veranstaltung überwiegend ihrer Leistungsfähigkeit angepasste Leibesübungen betreiben und das gesellige Zusammensein, das Gespräch unter Gleichen gegenüber der sportlichen Betätigung gleich welcher Art bei einer solchen Veranstaltung nicht überwiegt und ihr dadurch das Gepräge gibt, wodurch es sich nicht mehr um eine dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegende betriebssportliche Veranstaltung handeln würde (Urteil des BSG vom
- August 1973 – 2 RU 52/71 – juris). Das Kegeln darf nicht bloßes Beiwerk zur Stimmungsauflockerung sein (Urteil des BSG vom
- März 1969 - 2 RU 15/66– juris). In diesem Zusammenhang spricht beispielsweise der Konsum alkoholischer Getränke für den Freizeitcharakter der Veranstaltung. Randnummer 22 Die monatliche Bowlingveranstaltung war vom BFW nicht so organisiert, dass grundsätzlich das sportliche Element im Vordergrund stand. Laut Mitteilung des BFW vom
- November 2010 diente die Veranstaltung einer sinnvollen Freizeitbeschäftigung, dem Stressabbau, der Erholung und sollte Gemeinschaftssinn entwickeln. Der Unternehmer oder sein Beauftragter – hier die BFW-Mitarbeiterin WW. – war bei der Veranstaltung nicht zugegen, wie der BFW-Mitteilung vom
- November 2010 zu entnehmen ist. Dies hat auch die Klägerin – am
- Oktober 2010 persönlich angehört – bestätigt, wonach Frau WW. die Bowlingbahn verließ, nachdem sie die Umschüler dort abgesetzt hatte und erst kurz vor Ende des Bowlingabends wieder zurückkam, um die Teilnehmer mit dem Bus ins BFW zurückzubringen. Randnummer 23 Nach dem im Berufungsverfahren beigezogenen und mit den Beteiligten im Termin vom
- Oktober 2012 erörterten Internetauftritt des BFW Q-Stadt sind darin betriebssportliche Aktivitäten in Gestalt der Leistungspakete Fitnesstraining als Ausgleichstraining, Nordic-Walking, Rückengymnastik oder Schwimmen angeboten, die nicht nur von Dauer und zeitlichem Umfang pro Woche, sondern auch im Hinblick auf Anwesenheit und Anleitung durch die BFW-Mitarbeiter WW. und EE. den unfallversicherungsrechtlichen Vorgaben entsprechen, da diese BFW-Mitarbeiter vorgenannte Leistungspakete selbst durchführen und deren sportliche Ausrichtung und Gestaltung überwachen. Demgegenüber wurde der Bowlingabend unter dem Slogan „Spaß am Bowling“ angeboten, ohne dass weitere Vorgaben von Seiten des BFW zum Ablauf des Abends oder dessen inhaltlicher Gestaltung erfolgten. Randnummer 24 Da das BFW Q-Stadt keinen maßgeblichen Einfluss auf eine sportlich geprägte Gestaltung des Bowlingabends ausübte, stellte dieser keine versicherte betriebssportliche Veranstaltung dar und war auch nicht deshalb als solche anzusehen, weil sie im Übrigen vom Unternehmen sachlich und personell finanziert wurde (dazu Urteil des BSG vom
- Oktober 1995, 2 RU 36/94– juris). Auf den konkreten Ablauf der Bowlingveranstaltung vom
- Januar 2010 kam es danach nicht entscheidend an und auch nicht darauf, dass nach Angaben der Klägerin vom
- Oktober 2012 am Unfalltag die sportlichen Aktivitäten durchaus das Element des geselligen Beisammenseins überwogen. Randnummer 25 Die Klägerin hatte das „Freizeitangebot Bowling“ angenommen als Ausgleich für die Lehrgangsbelastungen und wollte auf diese Weise ihren „Unterrichtsfrust“ abreagieren. Am
- Januar 2010 stand die sportliche Betätigung der bowlenden Umschüler im Vordergrund. Denn das BFW hatte für zwölf Teilnehmer zwei Bowlingbahnen angemietet, so dass jeder die Gelegenheit hatte, in einer Sechsergruppe die Bowlingkugel zu schieben, was nach Angaben der Klägerin auch ohne größere Unterbrechungen praktiziert wurde. Von einigen Teilnehmern wurde das Bowlen sogar für – unter Umständen unversicherte (dazu Urteil des Senats vom
- Juli 2005, a.a.O., m.w.N.) – Trainingszwecke benutzt, da ein Teil der Bowlenden vorhatte, zu Vergleichswettkämpfen mit anderen Bowlinggruppen anzutreten. Die Klägerin gehörte nicht zu diesem Personenkreis, profitierte aber von der sportlichen Ausrichtung der Veranstaltung, da die besseren Bowler den Schwächeren Tipps gaben, um im Verlauf des Abends bessere Ergebnisse zu erzielen. Alkoholische Getränke waren auf der Kegelbahn zwar verfügbar, wurden aber von der Klägerin nicht konsumiert. Auch für die übrigen Teilnehmer konnte die Klägerin deren Konsum nicht bestätigen, so dass der Verzehr alkoholhaltiger Getränke jedenfalls nicht im Vordergrund stand. Insbesondere wurden keine „Kegelrunden“ spendiert, wie das in den von der Rechtsprechung mit Verneinung betriebssportlicher Voraussetzung entschiedenen Fällen in aller Regel üblich war (Urteile des BSG vom
- August 1973, 2 RU 52/71 sowie BSG Urteil vom
- August 1972, 2 RU 149/70 – jeweils juris). Die Tatsache, dass beim Bowling überhaupt Getränke konsumiert wurden, schadet in Anbetracht der zweistündigen Dauer des Bowlens und der damit verbundenen körperlichen Anstrengung nicht. Letztlich stellte sich die Bowlingveranstaltung vom
- Januar 2010 nach den auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Angaben der Klägerin vom
- Oktober 2012 nicht als geselliges Beisammensein wie bei einem typischen Kegelabend dar. Zumal auch die Teilnehmer an dem monatlich stattfindenden Bowling ständig wechselten – entsprechend dem Wechsel der BFW-Insassen. Diese konnten sich – wie die Klägerin – einzeln anmelden oder in Gruppen. Auch wenn die Teilnehmer einander nicht unbekannt waren und sie während des Bowlens auch Gespräche führten, stand am Unfalltag nicht die Unterhaltung sondern die sportliche Aktivität im Vordergrund. Randnummer 26 Für den Senat kam es indessen entscheidend darauf an, dass die inhaltliche Gestaltung des Bowlingabends letztlich den jeweils teilnehmenden Umschülern überlassen blieb und die maßgeblich betriebssportliche Ausrichtung des Abends vom BFW bzw. einem von ihm Beauftragten nicht gewährleistet wurde, es danach letztlich dem jeweiligen Teilnehmerkreis oblag, ob der Bowlingabend „betriebssportlich“ oder als „Freizeitaktivität“ gestaltet wurde. Die Rechtsprechung hat einen durch Beiträge der Mitgliedsunternehmen finanzierten Unfallversicherungsschutz für Wettkampfveranstaltungen verneint; dies muss auch für eine Veranstaltung gelten, die zwar vom Unternehmen finanziert und organisiert wird, deren betriebssportliche Inhalte das Unternehmen aber nicht dauerhaft sicherstellt. Danach war die erstinstanzliche Entscheidung vom Ergebnis her zu bestätigen und die dagegen gerichtete Berufung zurückzuweisen. Randnummer 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 28 Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Ziff. 1 SGG) zugelassen im Hinblick auf Inhalte und unternehmensbezogene Organisation einer betriebssportlichen Veranstaltung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009387