(5)KR 190/08 - jeweils mwN). Randnummer 29 Soweit die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers durch den Gesellschafts- und Geschäftsführervertrag festgelegt sind und den (anderen) Gesellschaftern zumindest nach den vertraglichen Grundlagen auch die Rechtsmacht zusteht, den Geschäftsführer zu entlassen, ihm in bestimmten Fällen Weisungen zu erteilen und die Unternehmenspolitik selbst zu bestimmen, wird daher in aller Regel auch bei einer Familiengesellschaft von einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung des Geschäftsführers auszugehen sein. Denn in "ruhigen Zeiten" mag die Rechtsmacht der Gesellschafter gegenüber dem Geschäftsführer zwar durch familiäre Bindungen überlagert sein, so dass von ihr faktisch kein Gebrauch gemacht wird. Diese Rechtsmacht entfällt jedoch nicht dadurch, dass rechtliche Vereinbarungen erst im Konfliktfall Bedeutung erlangen, wenn z.B. nach einer familiären Trennung die familiären Rücksichtsnahmen ein Ende haben. Maßgeblich ist daher regelmäßig die abstrakte Rechtsmacht (Hessisches LSG, Urteile vom
- November 2010 - L 1 KR 346/09 - und vom
- Juni 2012 - L 1 KR 190/10). Familiäre Verbundenheit oder Rücksichtsnahme ist grundsätzlich nicht geeignet, die Rechtsmacht, wie sie sich nach dem Gesellschaftsrecht ergibt, gänzlich zu negieren. Eine bloße "Schönwetter-Selbstständigkeit" mit Blick auf zwar bestehende, jedenfalls bis zu einem ungewissen Konfliktfall tatsächlich aber nicht ausgeübte Kontrollrechte scheidet aus (vgl. BSG, Urteil vom
- August 2012 - B 12 KR 25/10 R). Das Fehlen einer (maßgeblichen) Unternehmensbeteiligung führt jedoch nicht zwingend zu einer abhängigen Beschäftigung. Vielmehr kann in sehr eng begrenzten Einzelfällen eine selbstständige Beschäftigung anzunehmen sein. Ein solcher Ausnahmefall kann z. B. bei Familienunternehmen vorliegen, wenn es aufgrund der familienhaften Rücksichtnahme an der Ausübung eines Direktionsrechts völlig mangelt. Hiervon kann insbesondere bei demjenigen auszugehen sein, der - obwohl nicht maßgeblich am Unternehmenskapital beteiligt - aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehungen faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte des Unternehmens nach eigenem Gutdünken führt und frei schalten und walten kann (vgl. BSG, Urteil vom
- Dezember 1987 - 7 RAr 25/86; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
- März 2010 - L 6 R 3/09). Randnummer 30 Der Kläger zu
- war in der streitigen Zeit am Stammkapital der Klägerin zu
- nicht beteiligt und verfügte über keine Sperrminorität. Randnummer 31 Wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat, ist vorliegend davon auszugehen, dass der Kläger zu
- auch in der noch streitigen Zeit vollkommen freie Hand in der Führung der Geschicke der Klägerin zu
- hatte und wie ein Alleininhaber frei schalten und walten konnte. Er war auch im hier maßgeblichen Zeitraum nicht in einem fremden, sondern vielmehr in seinem eigenen Betrieb tätig und unterlag dabei keinen Weisungen. Er war Gesellschafter und Geschäftsführer der BX. GmbH und hat diese Stellung auch in der BY. GmbH inne. Seine Ehefrau ist lediglich aus wirtschaftlichen Erwägungen in die Stellung als Gesellschafterin und Geschäftsführerin gerückt, ohne dass sie zu irgendeiner Zeit die Geschicke der Klägerin zu
- beeinflusst oder gar bestimmt hätte. Sie hat sich vielmehr um die vier Kinder gekümmert und die Firmentätigkeit ihrem Ehemann - dem Kläger zu
- - überlassen. Dieser hatte durch seine Ausbildung als Diplomkaufmann und seine einschlägige Berufserfahrung aufgrund seiner Tätigkeit für die anderen maßgeblichen Firmen seiner Familie - im Gegensatz zu seiner Ehefrau - die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, um die Firmengeschäfte führen zu können. Im Konfliktfall mit seiner Ehefrau als Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der Klägerin zu
- hätte der Kläger zu
- zudem aufgrund seiner maßgeblichen Stellung in den anderen Firmen die Kunden der Klägerin zu
- abziehen können. Damit standen dem Kläger zu
- erhebliche wirtschaftliche Einflussmöglichkeiten zur Verfügung. Im Konfliktfall hätte er daher maßgeblichen Einfluss auf die Klägerin zu
- nehmen und ihm nicht genehme Weisungen abwenden können. Darüber hinaus hat der Kläger zu
- gegenüber der Klägerin zu
- eine Bürgschaft über einen Betrag in einer Höhe abgegeben, welche in etwa dem Stammkapital der Klägerin zu
- entspricht. Randnummer 32 Aufgrund der subjektiven Klagenhäufung sind getrennte Kostenentscheidungen zu treffen (vgl. Schreiber/Moritz-Ritter, Die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, S. 154). Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Klägers zu
- beruht auf § 193 SGG und die Kostenentscheidung hinsichtlich der Klägerin zu
- auf § 197a SGG. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, sind dessen außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten. Randnummer 33 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009389