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Hessisches Landessozialgericht 7. Senat L 7 AS 118/12 Urteil Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterh

Obsah (12)§ 25§ 101§ 7§ 1§ 7a§ 23§ 60a§ 71§ 71a§ 30§ 60§ 43

Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt, 7. Februar 2012, S 5 AS 663/11, Gerichtsbescheid

gehend BSG, B 14 AS 8/13 R Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 07. Februar 2012 wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben auch für das Berufungsverfahren einander keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Randnummer 2 Die im Jahr 1989 in AN. geborene und in A-Stadt wohnhafte Klägerin ist ausweislich der vorliegenden Akten staatenlos. Sie ist Inhaberin einer Aufenthaltserlaubnis

§ 25Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (Aufenth

G). Das Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel enthält die Angabe "Beschäftigung jeglicher Art erlaubt. Selbständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet." In den Jahren 2009 und 2010 bezog die Klägerin mit ihrer im Jahr 2008 geborenen Tochter zeitweise Leistungen

dem SGB II, zuvor bezog sie zeitweise auch Leistungen

dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Zuletzt wurde die Leistungsgewährung

dem SGB II durch Aufhebung des Bewilligungsbescheides durch Bescheid des Beklagten vom

  1. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  2. Oktober 2010 ab dem
  3. Juni 2010 aufgehoben. Sie erhielt Leistungen

dem AsylbLG (zuletzt Bescheid vom 13. Januar 2011 bezüglich des Zeitraumes Februar bis Mai 2011). Randnummer 3 Im Februar 2011 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

dem SGB II. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 04. März 2011 unter Hinweis auf das Bestehen eines Leistungsanspruchs

dem AsylbLG abgelehnt. Der hiergegen mit Schreiben vom

  1. März 2011 eingelegte Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom
  2. Mai 2011 zurückgewiesen. Randnummer 4 Die Klägerin erhob am
  3. Mai 2011 Klage bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main. Sie war der Ansicht, dass sie kein "Fall des § 25 Abs. 5 AufenthG" sei. Sie sei nicht vollziehbar ausreisepflichtig. Es sei niemals gegen sie eine Ausreiseverfügung erlassen worden. Sie könne daher nicht auf die beschränkten Leistungen

dem AsylbLG verwiesen werden, deren Grund gerade darin liege, dass der hiernach leistungsberechtigte Ausländer sich "eigentlich" gar nicht mehr in Deutschland aufhalten solle. Sie sei auch nicht, wie die Berechtigten

dem AsylbLG, in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt; vielmehr seien ihr Beschäftigungen jeglicher Art gestattet. Sie zähle gerade zu dem Personenkreis, der von dem Beklagten - ganz im Unterschied zu den Leistungsberechtigten des AsylbLG - gefordert und gefördert werden solle. Die Klägerin legte ein Schreiben des Ordnungsamts der Stadt A-Stadt vom 07. Oktober 2011 vor, wonach die ihr am 02. Juli 1993 erteilte Aufenthaltsbefugnis

§ 101Abs. 2 Aufenth

G als Aufenthaltserlaubnis

§ 25Abs. 5 Aufenth

G fortgilt. Die Klägerin war darüber hinaus der Ansicht, dass aufgrund der gesetzlichen Regelungen weder für die Ausländerbehörde noch für sie die Möglichkeit bestehe, einen Aufenthaltstitel

einer anderen Vorschrift des AufenthG zu erhalten. Ein Rechtssatz in dem Sinne, dass der Beklagte oder das angerufene Gericht daran gebunden seien, ihr Leistungen

dem SGB II zu versagen, weil die Ausländerbehörde ihr aus ausländerrechtlichen Gründen den Aufenthaltstitel

§ 25Abs. 5 Aufenth

G gegeben habe, bestehe nicht. Das Gericht sei frei darin zu entscheiden, dass der Aufenthalt der Klägerin nicht den Aufenthaltsstatus

§ 25Abs. 5 Aufenth

G darstelle, den das SGB II als Leistungsausschlussgrund normiere. Es lägen daher keine Gründe vor, sie aus dem

dem SGB II zu fordernden und zu fördernden Personenkreis auszunehmen. Randnummer 5 Der Beklagte verwies darauf, dass die Klägerin einen Leistungsanspruch

dem AsylbLG habe. Damit sei sie von Leistungen

dem SGB II ausgeschlossen. Es gebe keine Öffnungsklausel und kein Ermessen, wonach eine anderweitige Entscheidung zu treffen möglich wäre. Ursache des Leistungsausschlusses sei der Aufenthaltsstatus der Klägerin. Hierfür sei der Beklagte nicht zuständig. Randnummer 6 Das Sozialgericht Frankfurt am Main wies durch Gerichtsbescheid vom 07. Februar 2012 die Klage ab. Es führte aus, dass die Klägerin nicht die Gewährung von Leistungen

dem SGB II beanspruchen könne. Die Klägerin gehöre nicht zum Personenkreis der

dem SGB II Leistungsberechtigten.

§ 7Abs.

1 Satz 2 Nr. 3 SGB II seien Leistungsberechtigte

§ 1Asylb

LG von Leistungen

dem SGB II ausgenommen. Leistungsberechtigt

§ 1Asylb

LG seien u.a. Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die eine Aufenthaltserlaubnis

§ 25Abs. 5 Aufenth

G besitzen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG). Diesem Personenkreis gehöre die Klägerin unstreitig an. Aufgrund ihrer Leistungsberechtigung

dem AsylbLG könne sie keine Leistungen

dem SGB II erhalten. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diesen Leistungsausschluss bestünden nicht (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 13.11.2008 - B 14 AS 24/07 R). Die von der Klägerin der Sache

vertretene Auffassung, der Beklagte und auch das Gericht seien nicht gehindert, der Klägerin trotz des ihr von der Ausländerbehörde zuerkannten Aufenthaltstitels

§ 25Abs. 5 Aufenth

G Leistungen

dem SGB II zu gewähren, werde von der Kammer nicht geteilt. Der Leistungsausschluss ergebe sich aus dem vorstehend dargestellten eindeutigen Gesetzeswortlaut, an den sowohl der Beklagte als auch das Gericht gebunden seien. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Wortlaut nicht dem Willen des Gesetzgebers entspreche, dass der Gesetzgeber vielmehr Sachverhalte wie den vorliegenden vom Leistungsausschluss

§ 7Abs.

1 Satz 2 Nr. 3 SGB II hätte ausnehmen wollen, seien nicht ersichtlich. Die der Klägerin zuerkannte Aufenthaltserlaubnis

§ 25Abs. 5 Aufenth

G, die offensichtlich bestandskräftig sei, lasse auch keine Interpretation dahingehend zu, dass es sich eigentlich nicht um eine solche handele, sondern dass ein Sachverhalt vorliege, der einen Anspruch der Klägerin auf Leistungen

dem SGB II begründe. Randnummer 7 Die Klägerin hat gegen den ihr am

  1. Februar 2012 zugestellten Gerichtsbescheid am
  2. Februar 2012 Berufung zum Hessischen Landessozialgericht erhoben. Randnummer 8 Sie ist weiterhin der Ansicht, dass sie

Sinn und Zweck nicht vom Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II umfasst sei und daher einen Anspruch auf Leistungen

dem SGB II habe. Randnummer 9 Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom

  1. Februar 2012 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom
  2. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  3. Mai 2011 zu verurteilen, der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes

dem SGB II ab Februar 2011 zu gewähren. Randnummer 10 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 11 Der Beklagte ist der Ansicht, dass eine Ausnahme vom Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II nicht möglich und zulässig sei. Randnummer 12 Es wird zum weiteren Sach- und Streitstand auf die Gerichtsakte und die Leistungsakte der Klägerin bei dem Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Randnummer 14 Sie ist jedoch unbegründet. Randnummer 15 Zu Recht hat das Sozialgericht Frankfurt am Main durch Gerichtsbescheid vom 07. Februar 2012 die Klage abgewiesen. Randnummer 16 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes

dem SGB II im Zeitraum ab Februar 2011. Randnummer 17

§ 7Abs.

1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen

diesem Buch Personen, die Randnummer 18

  1. das
  2. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze

§ 7anoch nicht erreicht haben, Randnummer 19 2.

erwerbsfähig sind, Randnummer 20

  1. hilfebedürftig sind und Randnummer 21
  2. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben Randnummer 22 (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Ausgenommen sind

Satz 2 Randnummer 23

  1. Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, Randnummer 24
  2. Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen, Randnummer 25
  3. Leistungsberechtigte

§ 1des Asylbewerberleistungsgesetzes.

Randnummer 26 Satz 2 Nr. 1 gilt nicht für Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel

Kapitel 2

Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten.

Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. Randnummer 27 Die Klägerin ist nicht leistungsberechtigt

dem SGB II, denn es greift in ihrem Fall der Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II ein. Die Klägerin ist nämlich leistungsberechtigt

dem AsylbLG.

§ 1Asylb

LG sind leistungsberechtigt Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die Randnummer 28 1. eine Aufenthaltsgestattung

dem Asylverfahrensgesetz besitzen, Randnummer 29

  1. über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist, Randnummer 30
  2. wegen des Krieges in ihrem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis

§ 23Abs.

1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder die eine Aufenthaltserlaubnis

§ 25Abs.

4 Satz 1, Abs. 4a, 4b oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, Randnummer 31 4. eine Duldung

§ 60ades Aufenthaltsgesetzes besitzen, Randnummer 32 5.

vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist, Randnummer 33

  1. Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder Randnummer 34
  2. einen Folgeantrag

§ 71

des Asylverfahrensgesetzes oder einen Zweitantrag

§ 71ades Asylverfahrensgesetzes stellen. Randnummer 35 Die in § 1 Abs. 1 Asylb

LG bezeichneten Ausländer sind für die Zeit, für die ihnen ein anderer Aufenthaltstitel als die in § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG bezeichnete Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht

diesem Gesetz leistungsberechtigt, Abs. 2. Randnummer 36 Die Leistungsberechtigung endet

§ 1Abs. 3 Asylb

LG mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem Randnummer 37

  1. die Leistungsvoraussetzung entfällt oder Randnummer 38
  2. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Ausländer als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist. Randnummer 39 Die Klägerin hat eine Aufenthaltserlaubnis

§ 25Abs. 5 Aufenth

G. Diese erhielt sie

§ 101Abs. 2 Aufenth

G in Fortführung ihres bisherigen Aufenthaltstitels.

§ 101Abs. 1 Aufenth

G gilt eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis fort als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt. Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die

§ 1Abs.

3 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) oder in entsprechender Anwendung des vorgenannten Gesetzes erteilt worden ist, und eine anschließend erteilte Aufenthaltsberechtigung gelten fort als Niederlassungserlaubnis

§ 23Abs. 2 Aufenth

G. Die übrigen Aufenthaltsgenehmigungen gelten

§ 101Abs. 2 Aufenth

G fort als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt. Ein Aufenthaltstitel, der vor dem

  1. August 2007 mit dem Vermerk „Daueraufenthalt-EG“ versehen wurde, gilt als Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG fort, Abs.
  2. Da für die Klägerin

Feststellungen der zuständigen Ausländerbehörde weder die Voraussetzungen

§ 101Abs. 1 Aufenth

G noch

§ 101Abs. 3 Aufenth

G vorlagen, kam

§ 101Abs. 2 Aufenth

G nur die Fortgeltung als Aufenthaltserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt in Betracht. Da die Klägerin zunächst, ebenso wie ihre Mutter, geduldet war und dann eine Aufenthaltsbefugnis

§ 30Abs. 4 Ausländergesetz (Ausl

G) erhielt, kam nur die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

§ 25Abs. 5 Aufenth

G in Betracht.

§ 30Abs. 4 Ausl

G konnte einem Ausländer, der seit mindestens zwei Jahren unanfechtbar ausreisepflichtig war und eine Duldung besaß, abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, es sei denn, der Ausländer weigert sich, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen. Diese Voraussetzungen waren bei der Klägerin

den Feststellungen der zuständigen Ausländerbehörde erfüllt. Dieser Aufenthaltstitel war unter Geltung des AufenthG fortzuschreiben. Dieses zusätzliche, neue Erfordernis beruht auf der Abschaffung der

Aufenthaltszwecken definierten Aufenthaltstitel (Renner, Ausländerrecht, 9. Auflage 2011, § 101 Rn. 24). Da auch

dem AufenthG

verschiedenen Aufenthaltszwecken differenziert wird, hat der Gesetzgeber die Fortwirkung auch dieser ursprünglichen Zwecke und Entstehungsgründe vorgeschrieben. Deshalb spielt bei der Fortgeltung früherer Aufenthaltsgenehmigungen der bisherige Aufenthaltszweck, der sich im Regelfall bereits aus dem Namen des Titels ergab, eine maßgebliche Rolle (Renner, a. a. O., Rn. 25). Die Aufenthaltsbefugnis

§§ 30ff. Ausl

G fungierte überwiegend als humanitärer Auffang-Titel und kam insbesondere dann in Betracht, wenn sonst kein anderer Titel erteilt werden durfte (Renner, a. a. O., Rn. 32). So lag der Fall auch bei der Klägerin. § 30 Abs. 4 AuslG entspricht dem § 25 Abs. 5 AufenthG (Renner, a. a. O., Rn. 33). § 25 Abs. 5 AufenthG regelt nämlich (in Anlehnung an § 30 Abs. 3 und 4 und § 55 Abs. 2 AuslG) die Möglichkeit der Aufenthaltserlaubnis auch ohne festgestellte Abschiebungsverbote

§ 60Abs. 2, 3, 5 oder 7 Aufenth

G und unter Durchbrechung der von einer Ausweisung, Abschiebung oder Zurückschiebung gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG ausgehenden Sperrwirkung (Hofmann/Hoffman, Ausländerrecht, 2008, § 25 Rn. 55). Die vollziehbare Ausreisepflicht wird vorausgesetzt; diese liegt auch vor, wenn ein anderer Aufenthaltstitel nicht gewährt werden kann (Hofmann/Hoffmann, a. a. O., Rn. 55). Randnummer 40 Gegen eine Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG spricht

Auffassung des Senats der eindeutige Gesetzeswortlaut. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber zahlreiche Gelegenheiten zur Änderung der Vorschrift ungenutzt gelassen (z. B. im Zuge der Einfügung des § 25a AufenthG zum 01. Juli 2011, wonach gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden sowie ggf. deren Eltern unter erleichterten Bedingungen ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden kann). Randnummer 41 Auch aus Sinn und Zweck der der Klägerin erteilten Aufenthaltserlaubnis ergibt sich

Auffassung des Senats nichts anderes. Dieser lässt sich nämlich - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht von den aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen losgelöst für das SGB II bestimmen. § 7 SGB II enthält ausdrücklich die Regelung, dass die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen unberührt bleiben. Die Bestimmungen des AufenthG gelten somit auch im Bereich des SGB II. Die Klägerin gehört demnach zu dem Personenkreis, der

dem Willen des Gesetzgebers nicht auf Dauer in der Bundesrepublik Deutschland verbleiben und der für einen weiteren Verbleib keine wirtschaftlichen Anreize erhalten soll.

§ 43Abs. 1 Aufenth

G soll nur die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland gefördert werden. Eine Ausdehnung der Leistungsberechtigung

dem SGB II auf den von § 25 Abs. 5 AufenthG erfassten Personenkreis würde mithin bereits wegen deren nicht auf Dauer angelegten Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland dem Konzept der begrenzten Integration entgegenstehen. Nichts anderes ergibt sich aus der Tatsache, dass der Klägerin die Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung ohne Weiteres gestattet ist. Die in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II normierten Leistungsausschlüsse resultieren gerade nämlich nicht aus einer nicht vorhandenen Erwerbsfähigkeit, sondern sind hiervon unabhängig. Die hiernach von der Leistungsgewährung ausgenommenen Personen sind allesamt nicht per se erwerbsunfähig. Die Frage der Erwerbsfähigkeit stellt sich erst dann, wenn kein Leistungsausschluss vorliegt und die Voraussetzungen derselben sind in § 8 SGB II geregelt. Es findet sich dort sodann eine Regelung zur Erwerbsfähigkeit von Ausländern. Erst an diesem Prüfungspunkt wird es relevant, ob der Klägerin die Aufnahme einer Tätigkeit gestattet ist. Aus dieser Regelungssystematik wird

Auffassung des Senats deutlich, dass die Frage der Erwerbsfähigkeit im Bereich des Leistungsausschlusses

§ 7Abs.

1 Satz 2 SGB II zur Prüfung nicht herangezogen werden kann. Randnummer 42 Der Leistungsausschluss ist

ständiger Rechtsprechung des BSG auch verfassungsgemäß (grundlegend BSG, Urteil vom

  1. November 2008, Az.: B 14 AS 24/07 R, BSGE 102, 60; vgl. auch BSG, Urteile vom
  2. Dezember 2008, Az.: B 4 AS 40/07 R sowie vom
  3. Mai 2009, Az.: B 14 AS 41/07 R - juris -). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Das BSG ging im Übrigen unter Verweis auf die Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 12/4451, S. 7) davon aus, dass § 25 Abs. 5 AufenthG gerade kein verfestigtes Aufenthaltsrecht begründet. Den Betroffenen wird ihr Aufenthalt in Deutschland vielmehr nur zeitlich befristet erlaubt (§ 26 Abs. 1 S. 1 AufenthG). So ist es auch im Fall der Klägerin. Es ist

Auffassung des BSG (a. a. O.) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn gesetzlich zwischen den Aufenthaltserlaubnissen gemäß § 25 Abs. 4 S. 1, Abs. 4a, 4b und Abs. 5 AufenthG einerseits und etwa denjenigen (auf ein Abschiebungsverbot Rücksicht nehmenden)

§ 60Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 Aufenth

G unterschieden wird. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass bei tatsächlich längerem Aufenthalt dieser über die Leistungen gem. § 2 AsylbLG in entsprechender Anwendung des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) sozial abgesichert ist, die gem. § 11 Abs. 3 SGB XII auch Angebote einer Tätigkeit umfassen können. Diese unterschiedliche Behandlung der

dem AsylbLG Berechtigten gegenüber deutschen Staatsangehörigen und den nicht vom AsylbLG erfassten Ausländern mit Leistungsberechtigung

dem SGB II ist hinreichend durch sachliche Gründe gerechtfertigt.

der Rechtsprechung des BVerfG ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber für die Leistungsberechtigten

dem AsylbLG ein eigenes Konzept zur Sicherung ihres Lebensbedarfs entwickelt hat. Dabei ist es ihm auch nicht verwehrt, Art und Umfang von Sozialleistungen grundsätzlich von der voraussichtlichen Dauer ihres Aufenthaltes in Deutschland abhängig zu machen (vgl. BVerfGE 116, 229 ). Bestätigt wird dies auch durch die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 18. Juli 2012, Az.: 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 (BGBl. I 2012, 1715-1716) bezüglich der Verfassungswidrigkeit der Regelungen des AsylbLG hinsichtlich der Höhe der Leistungen. Das BVerfG führt zur Begründung aus, dass der Anwendungsbereich des AsylbLG seit 1993 mehrfach erweitert worden sei und heute Menschen mit einem sehr unterschiedlichen Aufenthaltsstatus umfasse. Dieses Regelungskonzept gehe davon aus, dass dies ein kurzfristiger und vorübergehender Aufenthalt sei (vgl. BT-Drucks. 13/2746, S. 11 und 13/3475, S. 2). Das werde jedoch der tatsächlichen Situation nicht gerecht. Der überwiegende Teil der Personen, die Leistungen

dem AsylbLG erhalten, halte sich bereits länger als sechs Jahre in Deutschland auf (vgl. BT-Drucks. 17/642). Die im AsylbLG in der Festlegung des Kreises der Berechtigten in § 1 AsylbLG angelegte Vermutung, sie alle hielten sich nur kurzzeitig in Deutschland auf, sei vor diesem Hintergrund jedenfalls erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt. Selbst wenn die Prognose für die Anfangszeit des Aufenthalts der Betroffenen noch aus dem Aufenthaltsstatus abgeleitet werden könnte, sei es jedenfalls für die in § 2 Abs. 1 AsylbLG vorgesehene Dauer von mittlerweile vier Jahren des Leistungsbezugs und folglich einem eventuell auch längeren Aufenthalt nicht mehr gerechtfertigt, von einem nur kurzen Aufenthalt mit möglicherweise spezifisch niedrigerem Bedarf auszugehen. Das AsylbLG finde

zwischenzeitlichen Gesetzesänderungen als Sonderregelung außerhalb des Sozialhilferechts heute - entgegen seiner Bezeichnung - nicht nur Anwendung auf Asylsuchende, sondern auch auf zahlreiche weitere Personengruppen. Insgesamt handele es sich bei den Leistungsberechtigten

dem AsylbLG damit um Personen, die zwar alle kein Daueraufenthaltsrecht, ansonsten aber einen sehr unterschiedlichen Aufenthaltsstatus haben und deren Aufenthalt in Deutschland auf unterschiedlichen Lebenssituationen beruht. Das BVerfG führte aus: „Im Jahr 2009 fand das Asylbewerberleistungsgesetz auf insgesamt annähernd 150.000 Menschen Anwendung (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage verschiedener Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE vom

  1. Februar 2010, BT-Drucks 17/642, zum Stichtag des
  2. Dezember 2009; vgl. auch BT-Drucks 17/3160, S. 7 ff. zu den Stichtagen
  3. Juni und
  4. August 2010). Die tatsächliche Dauer des Aufenthalts in Deutschland variiert ausweislich der Daten aus dem Jahr 2009 bei den Leistungsberechtigten im Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes stark. Über zwei Drittel von ihnen hielten sich seit über sechs Jahren in Deutschland auf. Insgesamt war 34.460 Personen der Aufenthalt

dem Asylverfahrensgesetz gestattet (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG); von ihnen waren 3.731 Personen (also 10,8 %) länger als sechs Jahre hier. Insgesamt 51.637 Menschen suchten Schutz vor einem Krieg in ihrem Heimatland (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 AsylbLG i.V.m. § 23 Abs. 1 AufenthG); von ihnen lebten die meisten (46.730 oder 90,5 %) länger als sechs Jahre in Deutschland. Aus humanitären Gründen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 Var. 3 AsylbLG i.V.m. § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) hielten sich insgesamt 8.428 Menschen in Deutschland auf, davon über die Hälfte (4.517 oder 53,6 %) länger als sechs Jahre. Dazu kamen 47.844 Menschen, denen eine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich war (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 Var. 6 AsylbLG i.V.m. § 25 Abs. 5 AufenthG), wovon die allermeisten (40.397 oder 84,4 %) bereits mehr als sechs Jahre in Deutschland lebten. Von den insgesamt 89.498 in Deutschland geduldeten Menschen waren 5.247 Personen

§ 60aAbs. 1 Aufenth

G geduldet (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG).“

Auffassung des BVerfG sei schon aus diesem Grund eine Absenkung der Leistungen aufgrund des ausländerrechtlichen Status nicht gerechtfertigt. Randnummer 43 Wenn aber somit die Tatsache, dass eine nennenswerte Anzahl von Personen Leistungen

dem AsylbLG erhalten und sich trotzdem viele Jahre in der BRD aufhalten, gerade auch dazu führte, dass das BVerfG von einer Verfassungswidrigkeit der entsprechenden Normen über die Höhe der Leistungen des AsylbLG ausging, ergibt sich damit zugleich, dass die Zuordnung dieser Personen zum Leistungsregime des AsylbLG nicht verfassungswidrig ist. Randnummer 44 Der Leistungsausschluss verstößt auch nicht gegen sonstiges höherrangiges Recht. Es liegt kein Verstoß gegen die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (EGRL 83/2004) vor. Ein solcher besteht

Auffassung des LSG für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 27. Februar 2012, Az.: L 20 AY 48/08, ZFSH/SGB 2012, 461) dann, wenn minderjährige Kinder, die eine Aufenthaltserlaubnis

§ 25Abs. 5 Aufenth

G besitzen und damit leistungsberechtigt

dem AsylbLG sind, deren Eltern jedoch Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende

dem SGB II beziehen, von den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II ausgeschlossen sind. Sie haben dann

Auffassung des LSG Nordrhein-Westfalen unmittelbar aus der Richtlinie selbst einen Anspruch, der dann

dem SGB II zu gewähren ist. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, denn die Klägerin unterfällt nicht dem Anwendungsbereich der Richtlinie. Der Klägerin ist keine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG und damit auch kein subsidiärer Schutz im Sinne von EGRL 83/2004 zuerkannt worden. Randnummer 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 46 Die Revision war unter den Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009392

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