Leitsatz 1. § 102 Abs. 2 Satz 4 SGB VI in der bis zum 30. April 2007 geltenden Fassung bzw. § 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI in der ab dem 1. Mai 2007 geltenden Fassung gewährt ausgehend von seinem Wortlaut
§ 1246Nr.
13) kann bei noch vollschichtig einsatzfähigen Versicherten grundsätzlich nicht herangezogen werden. Das hat der Gesetzgeber in § 40 Abs. 2 S. 2 SGB VI a. F. nochmals ausdrücklich mit dem Hinweis darauf klargestellt, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer – ungeachtet der jeweiligen Arbeitsmarktlage – unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch vollschichtig täglich erwerbstätig sein kann. Ausnahmen können allenfalls dann in Betracht kommen, wenn ein Versicherter nach seinem Gesundheitszustand nicht dazu der Lage ist, die an sich zumutbaren Arbeiten unter den in der Regel in den Betrieben üblichen Bedingungen zu verrichten, oder wenn er außer Stande ist, Arbeitsplätze dieser Art von seiner Wohnung aus aufzusuchen (vgl. BSG vom
- Februar 1980 – 1 RJ 32/79). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend jedoch ganz offenkundig nicht erfüllt. Randnummer 59 Der Kläger hat im Übrigen für die Zeit ab dem
- September 2006 auch nicht den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit. Randnummer 60 Gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI a. F. haben Versicherte bis zur Vollendung des
- Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie
- berufsunfähig sind,
- in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten haben und
- vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Randnummer 61 Wartezeit erfüllt haben. Randnummer 62 Berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI sind der Vorschrift des § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI zufolge Versicherte, deren Erwerbsunfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Randnummer 63 Der Kläger ist nicht berufsunfähig im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung. Wie oben bereits dargelegt worden ist, kann er seit
- September 2006 wieder vollschichtig einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgehen. Objektiv zumutbar sind dem Kläger dabei unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustands alle leichten körperlichen Tätigkeiten, bei denen die von den Sachverständigen für erforderlich gehaltenen und im Einzelnen bereits dargelegten qualitativen Leistungseinschränkungen berücksichtigt werden. Randnummer 64 Ob die vom Kläger erlernte und bis 1996 durchgängig verrichtete Tätigkeit als Elektrogerätemechaniker und Energiegeräteelektroniker mit den aus gesundheitlichen Gründen erforderlichen qualitativen Leistungseinschränkungen vereinbar ist und daher vom Kläger noch ohne Schaden für die Gesundheit ausgeübt werden kann – wie der im Berufungsverfahren gehörte Sachverständige Dr. med. E. angenommen hat – kann vorliegend dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn der Kläger – wie von ihm angenommene – seine zuletzt verrichtete Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben könnte, würde sich daraus noch kein Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit ergeben. Randnummer 65 Denn das Gesetz räumt den Versicherten einen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht bereits dann ein, wenn sie ihren – versicherungspflichtig ausgeübten – "bisherigen Beruf" bzw. ihre "bisherige Berufstätigkeit" aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Vielmehr wird von den Versicherten verlangt, dass sie – immer bezogen auf ihren "bisherigen Beruf" – auch einen "zumutbaren" beruflichen Abstieg in Kauf nehmen und sich vor Inanspruchnahme der Rente mit einer (gegebenenfalls auch) geringerwertigen Erwerbstätigkeit zufrieden geben (vgl. BSGE 41, 129, 131 =
§ 1246Nr.
11). Nur wer sich nicht in dieser Weise auf einen anderen, ihm subjektiv zumutbaren Beruf "verweisen" lassen muss, ist berufsunfähig im Sinne des Gesetzes. Randnummer 66 "Zugemutet werden" im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a. F. können den Versicherten alle von ihnen nach ihren gesundheitlichen Kräften und ihren beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten ausführbaren, auch "berufsfremden" Tätigkeiten, die nach der im Gesetz angeführten positiven Kennzeichnung – Ausbildung und deren Dauer, besondere Anforderungen, Bedeutung des Berufs im Betrieb, d. h. nach ihrer Qualität – dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (vgl. z. B. BSG SozR Nr. 22 zu § 45 RKG; BSGE 38, 153 =
§ 1246Nr.
4; BSGE 41, 129, 132 =
§ 1246Nr.
11; BSG
§ 1246Nrn.
27, 29 – ständige Rechtsprechung). Randnummer 67 Das zur Ausfüllung dieser Rechtssätze von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte sog. Mehr-Stufen-Schema unterscheidet dabei für Arbeiterberufe die unterste Gruppe mit dem Leitberuf der Ungelernten, die mittlere Gruppe mit dem Leitberuf der Angelernten, schließlich die Gruppe mit dem Leitberuf der Gelernten (Facharbeiter) und darüber die zahlenmäßig kleine Gruppe mit dem Leitberuf der Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. der Facharbeiter mit besonders qualifizierten Tätigkeiten. Als im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a. F. zumutbaren beruflichen Abstieg hat die angeführte Rechtsprechung jeweils den Abstieg zur nächst niedrigeren Gruppe angenommen. Unabhängig davon können Versicherte mit dem Leitberuf der Ungelernten auf das gesamte allgemeine Arbeitsfeld verwiesen werden (vgl. etwa BSGE 55, 45 =
§ 1246Nr.
107 m. w. N. – ständige Rechtsprechung). Randnummer 68 Hiervon ausgehend ist der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum ab
- September 2006 nicht berufsunfähig. Zwar ist der Kläger ausgehend von seinem beruflichen Werdegang und unter Berücksichtigung der zuletzt versicherungspflichtig ausgeübten Tätigkeit der Gruppe mit dem Leitbild des Facharbeiters zuzuordnen. Als Facharbeiter muss sich der Kläger nach den vom Bundessozialgericht entwickelten Grundsätzen zur Verwertung seines Restleistungsvermögens sozial zumutbar auf all diejenigen Tätigkeiten verweisen lassen, die zu den Facharbeiterberufen und den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder die eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens 3 Monaten Dauer erfordern, wenn er dazu gesundheitlich im Stande und beruflich fähig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG vom
- Februar 1979 – 5 RJ 112/77 =
§ 1246Nr.
57; BSG vom 17. November 1987 – 5b RJ 10/87 =
§ 1246Nr.
152 – jeweils m. w. N.). Darüber hinaus muss sich der Kläger als Facharbeiter aber auch auf Tätigkeiten aus der Gruppe der ungelernten Arbeiter verweisen lassen, wenn sich die betreffenden Tätigkeiten aus dem Kreis ungelernter Tätigkeiten innerhalb des Betriebes und im Ansehen, aber auch unter Berücksichtigung ihrer tariflichen Eingruppierung im Vergleich mit anderen Tätigkeiten besonders herausheben. Dabei sollen diese ungelernten Tätigkeiten wegen ihrer Qualität tariflich etwa gleich hoch wie die sonstigen Ausbildungsberufe eingestuft sein (vgl. BSG vom 1. Februar 1984 – 5b RJ 80/83 =
§ 1246Nr.
116; BSG vom 30. September 1987 – 5b RJ 20/86 =
§ 1246Nr. 147; BSG vom 12. September 1991 – 5 RJ 34/90 = Soz
R 3-2200 § 1246 Nr. 17). Randnummer 69 Eine nach diesen Grundsätzen auch einem Facharbeiter zumutbare Verweisungstätigkeit ist unter anderem die Tätigkeit als Telefonist. Es handelt sich insoweit zwar weder um einen sonstigen Ausbildungsberuf noch um eine Tätigkeit, die eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens 3 Monaten Dauer erfordert. Die Tätigkeit wird jedoch wegen ihrer Qualität wie sonstige Ausbildungsberufe bewertet und tariflich eingestuft, was ihre soziale Zumutbarkeit als Verweisungstätigkeit ebenfalls begründet (vgl. BSG vom
- September 1991, a. a. O.). Randnummer 70 Dies gilt etwa für Telefonistentätigkeiten der Vergütungsgruppe BAT VIII (vgl. BSG in DAngVers 1988, 426, 428) oder auch für Telefonistentätigkeiten nach Gehaltsgruppe K II des Gehaltstarifvertrages für den Berliner Einzelhandel, nach Gehaltsgruppe G II oder G III des Tarifvertrages über die Gehälter im Berliner Groß- und Außenhandel oder nach Gehaltsgruppe 2 oder 3 des Gehaltstarifvertrages für die Angestellten in der Berliner Metallindustrie. Nach dem Gehaltstarifvertrag und Lohntarifvertrag für den Hessischen Einzelhandel (gültig ab
- März 1995) erfolgt bereits die tarifvertragliche Einordnung einfacher Telefonisten gemäß § 3 B in die Gruppe der Angestellten mit abgeschlossener kaufmännischer oder technischer Ausbildung, und zwar für einfache Telefonisten in die Gehaltsgruppe Ia (Angestellte mit einfacher kaufmännischer oder technischer Tätigkeit) und für Telefonisten, die mehr als drei Amtsanschlüsse zu bedienen haben, in die Gehaltsgruppe Ib (Angestellte mit erweiterten Fachkenntnissen), mithin in jedem Falle in eine Gehaltsgruppe für Angestellte mit einem sonstigen Ausbildungsberuf. Nach dem Gehalts- und Lohntarifvertrag für den Groß- und Außenhandel des Landes Hessen (gültig ab
- April 1995) erfolgt die tarifliche Einordnung von Telefonisten entweder in die Gehaltsgruppe G II oder G III, mithin in Gehaltsgruppen, die Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, für die entweder eine 2-jährige kaufmännische oder gleichwertige Berufsausbildung vorausgesetzt wird oder die gar eine abgeschlossene Berufsausbildung als Kaufmann im Groß- und Außenhandel, als Bürokaufmann oder eine gleichwertige Ausbildung voraussetzen. Die Tätigkeit des Telefonisten ist damit tarifvertraglich überwiegend zumindest als Angelerntentätigkeit, in einigen Fällen sogar als Facharbeitertätigkeit eingestuft und einem Versicherten, der Berufsschutz genießt, grundsätzlich sozial zumutbar (vgl. dazu Senatsurteil vom
- April 2011 – L 5 R 331/09 ). Randnummer 71 Diese Tätigkeit entspricht auch dem ab
- September 2006 bestehenden und durch die Gutachten von Dr. med. UO. vom
- Juli 2006, Dr. med. HJ. vom
- Juni 2007 und Dr. med. E. vom
- September 2012 festgestellten Leistungsvermögens des Klägers. Bei der Tätigkeit eines Telefonisten handelt es sich um eine körperlich leichte Tätigkeit in geschlossenen temperierten Räumen, die in wechselnder Körperhaltung, überwiegend im Sitzen mit zeitweisem Gehen und Stehen ausgeübt werden kann. Eine wechselnde Arbeitshaltung ist durch den Einsatz ergonomisch ausgestalteter Arbeitsplatzausstattungen möglich. Gelegentlicher Zeitdruck ist nicht auszuschließen (vgl. Senatsurteil vom
- August 2012 – L 5 R 269/11 und Senatsurteil vom
- April 2011 – L 5 R 331/09 ). Der dem Kläger gesundheitlich nicht mehr zumutbare besondere Zeitdruck ist mit dieser Tätigkeit hingegen regelmäßig nicht verbunden. Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit sind von den gehörten Sachverständigen ebenfalls nicht mitgeteilt worden. Randnummer 72 Letztlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem ab dem
- Januar 2001 geltenden Recht. Das ab dem
- Januar 2001 geltende „neue“ Recht wäre vorliegend insbesondere dann anzuwenden, wenn zwar nicht über den
- August 2006 hinaus, d. h. im nahtlosen Anschluss an die noch nach altem Recht gewährte Erwerbsunfähigkeitsrente, ein zeitlich in rentenmaßgeblichem Umfang eingeschränktes Leistungsvermögen bestanden hätte, sondern zeitlich später im Verlauf des nachfolgenden Klage- und Berufungsverfahren die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch eine erneute Verschlechterung seines Gesundheitszustands in rentenmaßgeblichem Umfang eingeschränkt worden wäre. In diesem Fall käme die Übergangsregelung des § 302b Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VI, die eine Fortgeltung des noch bis
- Dezember 2000 maßgebenden Rechts anordnet, nicht zur Anwendung. Der Eintritt eines neuen Leistungsfalls wäre dann nach dem zu diesem Zeitpunkt maßgebenden „neuen“ Recht zu beurteilen. Anhaltspunkte für eine solche zeitlich später eingetretene Erwerbsminderung des Klägers sind jedoch vorliegend nicht ersichtlich. Randnummer 73 Ab dem
- Januar 2001 ergibt sich der Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus § 43 SGB VI n. F. Randnummer 74 Gemäß § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI n. F. haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie
- teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind,
- in den letzen fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
- vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Randnummer 75 Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI n. F. Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI n. F. demgegenüber Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI n. F. auch
- Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI n. F., die wegen Art und Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können und
- Versicherte die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Randnummer 76 Erwerbsgemindert ist der Vorschrift des § 43 Abs. 3 SGB VI n. F. zufolge nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Randnummer 77 Der Kläger ist nach den Feststellungen der im Rentenantragsverfahren sowie im Berufungsverfahren gehörten Sachverständigen Dr. med. UO. (Gutachten vom
- Juli 2006), Dr. med. HJ. (Gutachten vom
- Juni 2007) und Dr. med. E. (Gutachten vom
- September 2012) unter Berücksichtigung der bestehenden Erkrankungen auf internistischem sowie neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet und der sich daraus ergebenden Einschränkungen in leistungsrechtlicher Hinsicht – wie sie bereits dargestellt worden sind – noch in der Lage, körperlich leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang von 6 Stunden und mehr arbeitstäglich unter Beachtung bestimmter qualitativer Einschränkungen zu verrichten. Von diesem gutachterlich festgestellten Restleistungsvermögen ausgehend ist der Kläger daher weder voll noch teilweise erwerbsgemindert im Sinne der genannten gesetzlichen Bestimmung. Randnummer 78 Der Kläger hat darüber hinaus auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI n. F. Einen solchen Anspruch haben bei Erfüllung der im Gesetz genannten weiteren Voraussetzungen nur Versicherte, die vor dem
- Januar 1961 geboren sind. Der 1969 geborene Kläger gehört damit ganz offenkundig nicht zu dem Personenkreis, welcher aus dieser Vorschrift einen Rechtsanspruch herleiten kann. Randnummer 79 Nach alledem hat der Kläger über den
- August 2006 hinaus weder einen Anspruch auf die (Weiter-)Gewährung der durch Bescheid vom
- April 1997 bewilligten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit noch einen Anspruch auf (Neu-)Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Der diesen Anspruch ablehnende Bescheid der Beklagten vom
- August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Januar 2007 ist daher zu Recht ergangen. Dementsprechend war das diese Bescheide kassierende erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 80 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 81 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009397