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Hessisches Landessozialgericht 4. Senat L 4 SO 340/12 B ER Beschluss

Verfahrensgang vorgehend SG Wiesbaden, 31. Oktober 2012, S 14 SO 184/12 ER, Beschluss Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 31. Oktober 2012 wird zurückgewiesen. Au

§ 11aSGB II Rdnr.

29). Jedoch ist die Erwartung des Gesetzgebers im Fall der Witwenrente im Sterbevierteljahr nicht derart konkretisiert, dass sie über die abstrakt-generelle Zielrichtung im Sinne der Begründung des Gesetzes hinausgehen würde. Die durch den Tod eines nahen Angehörigen entstehenden Bedarfe und die einer Krankheit folgenden Aufwendungen sind derart unterschiedlich, dass eine konkrete Zweckbestimmung schon aufgrund der Verschiedenheit der Lebenswirklichkeit ausscheidet. Auch das Ziel, die Umstellung auf neue Lebensumstände finanziell zu erleichtern, stellt lediglich eine rein abstrakte Begründung für eine finanzielle Privilegierung dar. Ein Zweck, der ausreichend konkretisiert wäre, um festzustellen, ob ein Empfänger die Leistung im Allgemeinen hierfür einsetzen würde, kann hierin nicht gesehen werden. Ein solcher Zweck könnte bspw. in einem bestimmten Bedarf (so bspw. der Unterhalt des Kindes beim Erziehungsbeitrag gem. § 39 Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder und Jugendhilfe) oder einer vom Gesetzgeber verfolgten Intention (so bspw. bei der sog. „Abwrackprämie“) liegen. Randnummer 10 Im Hinblick auf das Ziel der Privilegierung im Sterbevierteljahr, die Umstellung auf die neuen Lebensumstände finanziell zu erleichtern, liegt es darüber hinaus nahe, dass die Witwenrente auch in diesem Zeitraum letztlich der Sicherung des Lebensunterhalts - hier allerdings im Sinne eines sich verändernden Lebensstandards - dient und damit demselben Zweck, wie die Sozialhilfe. Auch aus diesem Grund ist eine Anrechnung der Witwenrente in voller Höhe vorzunehmen. Randnummer 11 Die zu § 138 Abs. 3 Nr. 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ergangene Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 11. Januar 1990 - 7 Rar 128/88), dass die Witwenrente im Sterbevierteljahr eine zweckbestimmte Einnahme und nicht anrechenbar ist, kann nach Ablösung der Arbeitslosenhilfe durch das SGB II und das SGB XII nicht auf die heutige Rechtslage übertragen werden. Die frühere Arbeitslosenhilfe wurde durch die Einführung des SGB II (und des SGB XII) vollständig abgeschafft. Die Anrechnungsvorschriften des SGB II und des SGB XII sind nicht der früheren Arbeitslosenhilfe nachgebildet, sondern den entsprechenden Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes ( Wahrendorf , in: Grube/Wahrendorf § 83 SGB XII Rdnr. 2; Söhngen , in:

§ 11SGB II Rdnr.

10). Aufgrund der Subsidiarität der Sozialhilfe ist hier der Nachranggrundsatz und damit die Anrechenbarkeit anderer staatlicher Leistungen entsprechend stark ausgeprägt (vgl. Söhngen , in:

§ 11SGB II Rdnr.

21, 26). Im Gegensatz zur Sozialhilfe war das Leistungsniveau der früheren Arbeitslosenhilfe dagegen regelmäßig höher und die Anrechnung anderweitigen Einkommens aus Sicht des Leistungsempfängers großzügiger. Randnummer 12 An anderslautende fachliche Hinweise der Bundesagentur für Arbeit (fachliche Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zur Anwendung der §§ 11, 11a, 11b SGB II, Fassung vom 20. September 2012, Seite 28) sind weder das Gericht noch der Antragsgegner gebunden. Auch im Hinblick auf Art. 3 Grundgesetz (GG) ist das Ergebnis im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Antragstellerin aufgrund dieser Hinweise nicht zu korrigieren, weil die durch Verwaltungsvorschriften erzeugte Selbstbindung der Verwaltung nicht über die jeweilige Behörde hinaus wirkt. Randnummer 13 Auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes kam es deshalb nicht mehr an. Es kann daher offen bleiben, ob das Eilbedürfnis dadurch entfallen ist, dass nach Ablauf des Sterbevierteljahres zwischenzeitlich die Witwenrente nur noch nach dem verringerten Rentenartfaktor gezahlt wird. Randnummer 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 15 Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009402

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