Leitsatz 1. Eine Erwerbsminderung auf "nicht absehbare Zeit" im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 SGB VI liegt vor, wenn eine rentenrelvante Leistungseinschränkung über einen Zeitraum von
§ 1247Nr.
16 zu § 1247 Abs. 2 RVO als Vorgängervorschrift des § 43 SGB VI). Randnummer 44 Bei der Beurteilung, ob eine Leistungsminderung auf nicht absehbare Zeit vorliegt, ist eine rückschauende, d. h. retrospektive Betrachtungsweise zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten über den Rentenantrag bzw. zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geboten (BSG vom 23. März 1977 - 4 RJ 49/76–
§ 1247Nr.
16; Senatsurteile vom
- März 2011 – L 5 R 203/09 und vom
- Oktober 2012 - L 5 R 394/11; LSG Bayern vom
- Juli 2000 – L 13 RA 49/89). Dem steht nicht entgegen, dass vor dem Ablauf von 6 Monaten möglicherweise nicht feststeht, ob ein Leistungshindernis nur vorübergehend oder auf Dauer besteht. Insofern kann die Sache während der ersten 6 Monate einer Leistungsminderung ggf. noch nicht entscheidungsreif sein. Wird aber retrospektiv festgestellt, dass die Leistungsminderung bzw. Leistungsunfähigkeit tatsächlich länger als 6 Monate angedauert hat, so ist der Leistungsfall der Erwerbsminderung ab dem Beginn der Leistungsminderung bzw. Leistungsunfähigkeit eingetreten, unabhängig davon, ob seinerzeit Aussicht auf Behebung der Leistungsminderung bestanden hat (BSG vom
- März 1977 - 4 RJ 49/76–
§ 1247Nr.
16; Senatsurteil vom
- Oktober 2012 – L 5 R 394/11; LSG Bayern vom
- Juli 2000 – L 13 RA 49/89). Die prognostisch zu beurteilende Aussicht auf Behebung der Erwerbsminderung ist lediglich für die Dauer der Rentengewährung (§ 102 Abs. 2 SGB VI), nicht hingegen für den Eintritt des Leistungsfalls der Erwerbsminderung von Bedeutung (BSG a. a. O.; Senatsurteil vom
- Oktober 2012 - L 5 R 394/11). Randnummer 45 Von diesem retrospektiven Maßstab ausgehend hat das Sozialgericht vorliegend zu Recht einen spätestens im Mai 2007 eingetretenen Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung angenommen. Seit diesem Zeitpunkt ist das Leistungsvermögen der Klägerin infolge einer bandscheibenbedingten Wirbelsäulenerkrankung nicht nur in qualitativer Hinsicht, sondern auch quantitativ - d. h. in zeitlicher Hinsicht - in rentenmaßgeblichem Umfang dauerhaft eingeschränkt. Denn die Klägerin ist seit der Durchführung einer dorso-ventralen Spondylodese am
- und
- Mai 2007 aufgrund einer schweren Funktions- und Belastungseinschränkung der Wirbelsäule mit neurologischen Ausfallerscheinungen sowie einer massiven Schmerzsymptomatik auf Dauer nicht mehr in der Lage, Tätigkeiten im zeitlichen Umfang von mehr als 3 Stunden arbeitstäglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten. Eine durchgreifende und insbesondere rentenrelevante Befundbesserung kann für die Zeit ab Mai 2007 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht als nachgewiesen angesehen werden. Randnummer 46 Die im Mai 2007 durchgeführte dorsale Spondylodese und ventrale Interpositionsspondylodese im Segment L 3/4 erfolgte vor dem Hintergrund einer massiven Schmerzsymptomatik mit Hypästhesie entsprechend dem Dermatom L 3, die auch durch intensive Behandlungsmaßnahmen mit ergänzender multimodaler Schmerztherapie und mehrfacher Infiltrationen der Wurzel L 3 unter stationären Bedingungen nicht gebessert werden konnte (vgl. Bericht Orthopädische Klinik DG. bzgl. des stationären Aufenthalts der Klägerin vom
- bis
- Mai 2007). Der Eingriff erfolgte mit dem Ziel, eine Besserung der neurologischen Ausfallerscheinungen und der erheblichen Schmerzsymptomatik zu erreichen. Diese bei einem üblichen Heilungsverlauf zu erwartende günstige Behandlungsprognose hat sich jedoch bei retrospektiver Betrachtungsweise im vorliegenden Fall als nicht zutreffend erwiesen. Vielmehr kam es bei unveränderter Schmerzsymptomatik bereits wenige Tage nach dem Eingriff zu einer zunehmenden Dysästhesie im Bereich des linken Oberschenkels und einer ausgeprägten Harn- und Stuhlinkontinenz und somit zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Eine veranlasste konsiliarische Untersuchung der Klägerin in der Klinik für Neurologie des Klinikums der K.Universität KI. ergab eine leichte Parese der Hüftbeugung links mit Hypästhesie im Dermatom L 3 links und einer Abschwächung des Patellarsehnenreflexes sowie Adduktorenreflexes links im Sinne einer L 3-Radikulopathie (Bericht vom
- Juni 2007). Ferner fanden sich elektromyographisch Hinweise auf eine periphere Läsion des sakralen Miktionszentrums bzw. der peripheren Blasen- und Mastdarminnervation als Ursache für die postoperativ eingetretene Harn- und Stuhlinkontinenz. Die Klägerin wurde seinerzeit im arbeitsunfähigen Zustand mit der Empfehlung zur fortgesetzten krankengymnastischen Mobilisation unter symptomatisch angepasster Schmerztherapie sowie zur urologischen Abklärung der Inkontinenz in die ambulante Behandlung entlassen. Allerdings konnte die durch den operativen Eingriff eingetretene Verschlechterung im Gesundheitszustand der Klägerin auch im Zuge der ambulanten Nachbehandlung nicht wesentlich gebessert werden. Unter anderem schilderte die Klägerin im Rahmen der ambulanten Nachuntersuchungen vom
- Juni 2007 und
- Juni 2007 unverändert eine lumbale Schmerzsymptomatik mit Ausstrahlung in den linken Oberschenkel beim Sitzen, Laufen und in geringem Umfang auch im Liegen sowie eine fortbestehende Harn- und Stuhlinkontinenz. Auch der in die ambulante Behandlung der Klägerin eingebundene Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Neurochirurgie Dr. med. ZZ. gelangte in seinem Bericht vom
- Juli 2007 zu dem Ergebnis, dass seit der im Mai 2005 durchgeführten Spondylodese ein unveränderter bzw. zwischenzeitlich sogar verschlechterter Status mit ungünstiger Prognose bestehe. Er bestätigte die bereits während des stationären Aufenthalts der Klägerin in der Orthopädischen Klinik DG. aufgetretenen neurologischen Ausfallerscheinungen, welche er ursächlich auf eine bildtechnisch nachweisbare ausgedehnte Narbenbildung im Bereich des operierten Segments L 3/4 zurückführte. Randnummer 47 Auch in der Folge, d. h. nach Ablauf einer angemessenen Rekonvaleszenzphase, konnte trotz intensiver therapeutischer Bemühungen keine durchgreifende Befundverbesserung erzielt werden. Vielmehr wurde die Klägerin am
- August 2007 erneut wegen einer ambulant nicht beherrschbaren Rückschmerzsymptomatik stationär in die Orthopädische Universitätsklinik DG. zur Behandlung und weiterführenden Diagnostik aufgenommen. Zum damaligen Zeitpunkt bestanden unverändert eine Blasen- und Mastdarmstörung mit imperativem Harn- und Stuhldrang, eine Parese der Hüftbeugung links und eine Hypästhesie entsprechend dem Dermatom L
- Nach Beendigung des stationären Aufenthalts am
- August 2007 wurde seitens der Klinik die Einleitung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme empfohlen. Randnummer 48 Im Rahmen dieses in der Zeit vom
- bis
- Oktober 2010 in der Klinik PQ. in KC. durchgeführten Heilverfahrens wurde in Übereinstimmung mit den Vorbefunden eine massive Bewegungseinschränkung im Bereich der Lendenwirbelsäule (Schober 10/11,5; Finger-Boden-Abstand 56 cm), eine schmerz- und instabilitätsbedingte Einschränkung des Gehvermögens sowie eine Verminderung der Sensibilität am linken Oberschenkel mit pathologischem Reflexmuster festgestellt. Diese gesundheitlichen Einschränkungen konnten rehabilitativ nicht positiv beeinflusst werden, so dass auch bei der Entlassung der Klägerin aus dem Heilverfahren weiterhin eine hochgradige Bewegungseinschränkung im Bereich der Lendenwirbelsäule und die geschilderten neurologischen Defizite bestanden haben. Zudem wurde die Beschwerdesymptomatik durch eine während der Rehabilitationsmaßnahme aufgetretene S 1-Symptomatik weiter verschlechtert. In Anbetracht der unveränderten Funktions- und Belastungseinschränkung der Wirbelsäule wurde die Klägerin im arbeitsunfähigen Zustand und mit der Empfehlung zur erneuten Vorstellung in der operierenden Klinik zur Klärung der S 1-Symptomatik sowie zur urologischen Abklärung der postoperativ aufgetretenen Stuhl- und Harninkontinenz entlassen. Prognostisch stellte man seinerzeit die Wiedererlangung eines vollschichtigen Leistungsvermögens für körperlich leichte Tätigkeiten bei weiterer Stabilisierung der Befunde in Aussicht. Randnummer 49 Diese bei der Entlassung der Klägerin aus dem stationären Heilverfahren angenommene positive Leistungsprognose hat sich allerdings bei retrospektiver Betrachtung des weiteren Krankheitsgeschehens nicht bestätigt. Randnummer 50 Vielmehr kann dem aktenkundigen ärztlichen Berichtswesen entnommen werden, dass die Klägerin nach Abschluss der Rehabilitationsmaßnahme weiterhin dauerhaft arbeitsunfähig war und dass die im Rahmen der Abschlussuntersuchung in der Klinik PQ. in KC. festgestellten Beeinträchtigungen, welche nicht die Annahme eines 6-stündigen Leistungsvermögens gerechtfertigt haben, unverändert weiter bestanden bzw. sich verschlechtert haben. Dies folgt im Wesentlichen aus den Behandlungsberichten der KV.-Klinik KM., wo sich die Klägerin erstmals im Januar 2008 im Rahmen der Wirbelsäulensprechstunde wegen zunehmender belastungsabhängiger lumbaler Schmerzen mit Ausstrahlung in den linken Ober- und Unterschenkel sowie einer schmerzbedingten Einschränkung der Gehstrecke auf wenige hundert Meter vorgestellt hatte. Die Klägerin gab seinerzeit an, dass nach der im Mai 2007 durchgeführten Operation allenfalls eine geringfügige Befundbesserung eingetreten sei (Bericht KV.-Klinik vom
- Februar 2008). Auch gegenüber dem Facharzt für Anästhesiologie Dr. med. UU. berichtete die Klägerin im März 2008 über seit Juli 2006 unverändert bestehende stärkste Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit neurologischen Ausfallerscheinungen, die auch durch die erfolgten Bandscheibenoperationen und die Spondylodese nicht gebessert worden seien. Bei unveränderter Schmerzsymptomatik und fortbestehender neurogener Inkontinenz kam es letztlich im Frühjahr 2008 zu einer weiteren Einschränkung des Gehvermögens. Unter anderem wurde die Klägerin wegen einer tiefen lumbalen Schmerzsymptomatik mit eingeschränkter Gehfähigkeit im Mai 2008 erneut stationär in der KV.-Klinik KM. aufgenommen. Im Rahmen der Aufnahmeuntersuchung schilderte die Klägerin ein Instabilitätsgefühl des linken Beines und eine dadurch bedingte erhebliche Einschränkung des Gehvermögens. Der neurologische Untersuchungsbefund bestätigte im Einklang mit den Vorbefunden eine Hypästhesie im gesamten linken Ober- und Unterschenkel sowie eine leichte Parese der Kniestrecker beidseits mit nachweisbarer Reflexabschwächung. Aufgrund einer weiteren Zunahme der Beschwerden wurde am
- September 2008 das im Mai 2007 eingebrachte Implantatmaterial entfernt und erneut eine Dekompression im Segment L 3/4 vorgenommen. Allerdings konnte auch durch diesen Eingriff weder die belastungsabhängige Schmerzsymptomatik noch die instabilitätsbedingte Einschränkung des Gehvermögens durchgreifend verbessert werden. Dies belegt der Bericht der KV.-Klinik vom
- Januar 2009, ausweislich dessen die Klägerin wegen einer weiteren Einschränkung der Gehfähigkeit erneut stationär aufgenommen werden musste. Die Klägerin klagte seinerzeit über ein Versagen des linken Beines nach einer Wegstrecke von 200 m sowie ein Abbruchgefühl im Bereich der Wirbelsäule. Zudem belegen die Einträge in der dem Senat vorliegenden Behandlungskartei des Hausarztes Dr. med. C. vom
- Januar 2009 und
- Juli 2009 eine gesicherte Instabilität der Wirbelsäule im Lumbalbereich mit Stuhl- und Harninkontinenz. Die Klägerin war seinerzeit aufgrund der zunehmenden Instabilität der Wirbelsäule und der neurologischen Ausfallerscheinungen nur noch in der Lage, kurze Wegstrecken und auch dies nur unter Verwendung von Unterarmgehstützen bzw. eines Rollators zurückzulegen. Randnummer 51 Von diesem durch das umfassende ärztliche Berichtswesen dokumentierten Krankheitsverlauf ausgehend, haben letztlich seit der dorsoventralen Spondylodese im Mai 2007 unverändert die klinisch-funktionellen und neurologischen Defizite bestanden, die anlässlich der Begutachtung der Klägerin durch den Ärztlichen Dienst der Beklagten am
- Juni 2009 festgestellt worden sind und die zur Annahme eines auf unter 3 Stunden täglich herabgeminderten Leistungsvermögens geführt haben. Randnummer 52 Bei der im Rahmen der Beurteilung des Leistungsfalls gebotenen retrospektiven Betrachtung des Krankheitsverlaufs zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten über den maßgeblichen Rentenantrag hat somit seit Mai 2007 eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit bestanden, die in eine dauerhafte Leistungsminderung übergegangen ist. Zeichnet sich nach Abschluss einer angemessenen Rekonvaleszenzphase im Anschluss an einen operativen Eingriff ab, dass die nach dem Eingriff prognostisch aus medizinischer Sicht erwartete Besserung des Gesundheitszustands und der Leistungsfähigkeit nicht eingetreten ist, bestätigt dies bei rückschauender Betrachtung die Annahme einer von Anfang an – d. h. vorliegend seit Mai 2007 – bestehenden Erwerbsminderung. Randnummer 53 Dem stehen weder die gutachterliche Bewertung des Sachverständigen Dr. med. RR. noch die Leistungsbeurteilung im Rehabilitationsentlassungsbericht vom
- November 2007 und die Gewährung von Leistungen zur beruflichen Teilhabe am Arbeitsleben durch die Beklagte mit Bescheid vom
- Oktober 2007 entgegen. Randnummer 54 Soweit der im erstinstanzlichen Verfahren gehörte Sachverständige Dr. med. RR. in seinem Gutachten vom
- November 2010 von einem am
- September 2008 eingetretenen Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung ausgegangen ist, vermag diese Leistungsbewertung den Senat nicht zu überzeugen. Der Sachverständige stützt die zeitliche Einstufung des Leistungsfalls primär auf die nach seiner Auffassung glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben der Klägerin und geht im Übrigen von einem fehlerhaften Bewertungsmaßstab aus. Zwar kommt den anamnestischen Angaben des Probanden im Rahmen der sozialmedizinischen Begutachtung ein nicht ganz unbedeuteter Stellenwert zu. Allerdings ersetzen diese subjektiven Angaben weder fehlende medizinische Befunde, noch treffen sie eine objektive Aussage über die mit einer Erkrankung verbundenen Einschränkungen der arbeitsmarktbezogenen Aktivität und Teilhabe, weil sie im Wesentlichen durch eigene Empfindung und eine subjektive Wahrnehmung des Krankheitsgeschehens geprägt sind. Ihre Bedeutung relativiert sich insbesondere dann, wenn die subjektiven Angaben – wie im vorliegenden Fall - im Widerspruch zu aktenkundigen und objektivierten medizinischen Befunden stehen. Soweit die Klägerin gegenüber dem Sachverständigen Dr. med. RR. angegeben hat, dass sie nach der im Mai 2007 erfolgten Spondylodese zwar noch erheblich eingeschränkt war, sich aber soweit stabilisiert gefühlt habe, dass sie sich bei der Agentur für Arbeit gemeldet und dort ein Bewerbungstraining absolviert habe, entspricht dies einer subjektiven Einschätzung des Krankheitsgeschehens und der Belastbarkeit, ohne dass sich daraus eine objektive Aussage über die seinerzeit bestehenden leistungsrechtlichen Auswirkungen der Wirbelsäulenerkrankung ableiten ließe. Zudem steht diese subjektive Einschätzung der Leistungsfähigkeit im offensichtlichen Widerspruch zu den aktenkundigen Behandlungsberichten insbesondere der KV.-Klinik, ausweislich derer die Klägerin keine Besserung der Symptomatik nach der erfolgten Operation angegeben hat und sich aufgrund massiver und ambulant nicht beherrschbarer Beschwerden wiederholt in stationäre Behandlung begeben musste (vgl. Bericht KV.-Klinik vom
- Februar 2008). Ferner hat der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom
- Juni 2011 ausgeführt, dass in der Anfangsphase der bandscheibenbedingten Wirbelsäulenerkrankung – insbesondere nach Durchführung der Spondylodese im Mai 2007 – die ungünstige Krankheitsentwicklung und das damit anhaltende aufgehobene Leistungsvermögen weder für die Beklagte noch für die Klägerin absehbar gewesen sei. Diese gutachterlichen Ausführungen lassen erkennen, dass der Sachverständige die Frage, ob und wann eine Leistungseinschränkung auf „nicht absehbare Zeit“ vorgelegen hat, anhand einer prognostischen Betrachtungsweise und somit ausgehend von einem fehlerhaften Bewertungsmaßstab beantwortet hat. Bei Anlegung eines retrospektiven Maßstabes belegen letztlich auch die Ausführungen von Dr. med. RR. einen bereits im Mai 2007 eingetretenen Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung. Randnummer 55 Eine andere zeitliche Einordnung des Leistungsfalls ist auch in Anbetracht des Rehabilitationsentlassungsberichts vom
- November 2007 nicht geboten. Soweit in der sozialmedizinischen Epikrise dieses Berichts ausgeführt wird, dass die Klägerin unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen „bei weiterer Stabilisierung noch leichtere Tätigkeiten vollschichtig in Tagesschicht, Früh- und Spätschicht verrichten“ kann, wird der Klägerin damit nicht ein vollschichtiges Leistungsvermögen bezogen auf den bei Entlassung bestehenden gesundheitlichen status quo attestiert, sondern lediglich prognostisch ein zu erwartendes künftiges Leistungsvermögen unter der Bedingung einer weiteren Stabilisierung des Gesundheitszustands beschrieben. Diese prognostische Annahme war knapp 6 Monate nach dem erfolgten Eingriff und bei noch bestehendem diagnostischen Aufklärungsbedarf hinsichtlich der während des Heilverfahrens erstmals aufgetretenen S 1-Symptomatik und der postoperativ eingetretenen Inkontinenz sowie in Anbetracht der noch möglichen Therapieoptionen medizinisch gerechtfertigt und wäre bei dem üblicherweise zu erwartenden Heilungsverlauf auch zutreffend gewesen. Zum damaligen Zeitpunkt schien somit perspektivisch eine Wiederherstellung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit noch möglich. Aus diesem Grund wurde auch noch im Rahmen der Rehabilitationsmaßnahme die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben empfohlen und von der Beklagten letztlich durch Bescheid vom
- Oktober 2007 bewilligt. Grundlage dieser Entscheidung war offensichtlich die damalige positive Prognose, dass die Klägerin unter bestimmten Voraussetzungen ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten wiedererlangen kann. Allerdings hat sich diese Prognose – wie bereits anhand des aktenkundig belegten Krankheitsverlaufs im Einzelnen dargelegt – bei der für die Beurteilung des Leistungsfalls gebotenen rückschauenden Betrachtung nicht bestätigt. Randnummer 56 In Anbetracht der Tatsache, dass man zum Zeitpunkt der Entlassung der Klägerin aus der Rehabilitationsmaßnahme in der Klinik PQ. in KC. am
- Oktober 2007 zumindest prognostisch die Wiedererlangung eines vollschichtigen Leistungsvermögens – unter bestimmten Voraussetzungen – für möglich gehalten hat, ist allerdings fraglich, ob die Voraussetzungen für die von der Beklagten vorgenommene Umdeutung des am
- August 2007 gestellten Antrags auf die Gewährung medizinischer Rehabilitationsleistungen in einen Rentenantrag nach § 116 SGB VI vorgelegen haben. Randnummer 57 Nach § 116 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI gilt der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben als Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und Randnummer 58
- ein Erfolg von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erwarten ist oder Randnummer 59
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben. Randnummer 60 Vorliegend kommt allenfalls eine Rentenantragsfiktion auf der Grundlage von § 116 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI in Betracht. Dessen Voraussetzungen liegen nur dann vor, wenn die in der Zeit vom
- bis
- Oktober 2007 durchgeführte Rehabilitationsmaßnahme ohne Erfolg gewesen ist. Eine Rehabilitationsleistung ist nicht erfolgreich im Sinne § 116 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI, wenn der Versicherte bei Abschluss der Maßnahme weiterhin auf Dauer oder auf Zeit vermindert erwerbsfähig ist (Kater in Kasseler Kommentar, SGB VI, § 116 RdNr. 5). Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung des Erfolgs einer durchgeführten medizinischen Rehabilitationsmaßnahme ist der letzte Tag des stationären Aufenthalts. Zum Zeitpunkt der Entlassung der Klägerin aus dem im Oktober 2007 durchgeführten Heilverfahren am
- Oktober 2007 war die Klägerin arbeitsunfähig. Eine sichere Aussage über ihre Erwerbsfähigkeit zum damaligen Zeitpunkt kann der sozialmedizinischen Epikrise im Rehabilitationsentlassungsbericht vom
- November 2007 hingegen nicht entnommen werden. Die im Rahmen der Leistungsbeurteilung attestierte prognostische Wiedererlangung eines vollschichtigen Leistungsvermögens bei weiterer Stabilisierung weist auf ein zum damaligen Zeitpunkt noch als Behandlungsleiden eingestuftes vorübergehendes Leistungshindernis hin, welches zur Arbeitsunfähigkeit, nicht hingegen zur Erwerbsunfähigkeit führt. Dass sich diese Prognose bei retrospektiver Betrachtung als unzutreffend erwiesen hat, ist im Anwendungsbereich des § 116 SGB VI ohne Bedeutung, weil insoweit ausschließlich die Einschätzung zum Zeitpunkt der Entlassung des Versicherten aus der Rehabilitationsmaßnahme maßgebend ist. Daher bestehen aus Sicht des Senats Bedenken, ob vorliegend die Voraussetzungen für eine Rentenantragsfiktion nach § 116 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI vorliegend erfüllt waren. Zudem steht es den Versicherten im Rahmen ihrer Dispositionsbefugnis grundsätzlich frei zu bestimmen, dass ein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht die Wirkung eines Rentenantrages haben soll, wobei für die Ausübung des Bestimmungsrechts die Grundsätze über die Antragsrücknahme gelten (BSG vom
- September 1999 – B 13 RJ 49/98 – SozR 3-1300 § 86 Nr. 3). Eine entsprechende Erklärung ist grundsätzlich bis zur Bestandskraft des Rentenbescheides – d. h. bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist bzw. zum Abschluss eines sich anschließenden sozialgerichtlichen Verfahrens möglich (BSG vom
- August 1995 - B 13 RJ 43/94 – SozR 3-2500 § 50 Nr. 3 S. 9 ff.). Angesichts der Tatsache, dass die Klägerin im vorliegenden Verfahren die durch die Beklagte vorgenommene Umdeutung des Antrags auf Rehabilitationsleistungen in einen Rentenantrag als unzulässige Rechtsausübung bezeichnet hat (vgl. Schriftsatz vom
- August 2012), kann eine solche Disposition durchaus angenommen werden. Randnummer 61 Letztlich kann aber die Frage einer zulässigen Umdeutung des am
- August 2007 gestellten Antrags auf medizinische Rehabilitationsleistungen in einen Rentenantrag auf der Grundlage von § 116 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI vorliegend dahin stehen, weil der Anspruch der Klägerin auch ausgehend von einem am
- März 2009 gestellten Rentenantrag nicht begründet ist. Denn unabhängig vom Zeitpunkt der Rentenantragstellung ist der Leistungsfall aufgrund der im Einzelnen dargelegten Erwägungen im Mai 2007 und somit zu einem Zeitpunkt eingetreten, in dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit noch nicht erfüllt waren. Ist die Erwerbsminderung vor der Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen eingetreten, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Gabke in juris-PK SGB VI, § 43 RdNr. 45; Senatsurteil vom
- März 2011 – L 5 R 203/09 ; LSG Baden-Württemberg vom
- August 2011 – L 13 R 5780/09). Randnummer 62 In der Gesamtschau der dem Senat zur Beurteilung vorliegenden medizinischen Befunde und Gutachten ist die Klägerin somit seit Mai 2007 dauerhaft erwerbsgemindert. Randnummer 63 Anhand des aktenkundigen ärztlichen Berichtswesens und der eingeholten Gutachten kann insbesondere auch ausgeschlossen werden, dass bei der Klägerin im Laufe des Verfahrens eine rentenrechtlich relevante Besserung des Leistungsvermögens mit nachfolgendem erneuten Leistungsfall eingetreten ist. Jedenfalls kann dies nicht in dem Zeitfenster angenommen werden, in dem die gesetzliche Vorversicherungszeit ausweislich des Versicherungsverlaufs vom
- November 2012 vorübergehend erfüllt war (
- Januar 2008 bis
- Oktober 2011). Randnummer 64 Zwar hat der im erstinstanzlichen Verfahren gehörte Sachverständige Dr. med. RR. in seinem Gutachten vom
- November 2010 angegeben, dass die Klägerin voraussichtlich ab Februar 2011 wieder in der Lage seien werde, eine leidensgerecht angepasste leichte Arbeit zumindest 6 Stunden täglich an 5 Tagen in der Woche zu verrichten. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom
- Juni 2011 hat der Sachverständige nach Auswertung aktueller Verlaufsbefunde diesen Zeitpunkt der Wiedererlangung eines vollschichtigen Leistungsvermögens auf den April 2011 datiert. Randnummer 65 Grundlage dieser Leistungsbewertung war die Feststellung, dass bei der Klägerin nach erfolgter operativer Versteifung der Lendenwirbelsäulensegmente L 2 bis 4 bei zunächst zögerlichem Heilungsverlauf im September 2009 eine deutliche Stabilisierung der Beschwerdesymptomatik zu verzeichnen war. Insbesondere hatte sich das lumbale Instabilitätsgefühl zurückgebildet und die Gehfähigkeit verbessert. Anlässlich der ambulanten Untersuchung der Klägerin durch den Sachverständigen am
- November 2010 bestand zwar aufgrund der Versteifung eine deutliche Bewegungseinschränkung im Bereich der Lendenwirbelsäule bei aber relativ gutem Bewegungsumfang der Rumpfwirbelsäule insgesamt. Zudem konnte zum Untersuchungszeitpunkt eine Einschränkung der Gehfähigkeit in rentenrelevantem Umfang aus den erhobenen Befunden nicht mehr abgeleitet werden, wenngleich die Klägerin bei längeren Gehstrecken weiterhin auf die Benutzung von Gehstützen angewiesen war. Diese auch leistungsrechtlich relevante Besserung sieht der Sachverständige ab Mitte 2010 als nachgewiesen an. Dies wird durch die aktenkundigen ärztlichen Behandlungsberichte bestätigt. Allerdings trat zu diesem Zeitpunkt die durch die bandscheibenbedingte Erkrankung der Halswirbelsäule verursachte Beschwerdesymptomatik in den Vordergrund. Bereits im März 2010 war bei der Klägerin ein cervikaler Bandscheibenvorfall im Segment C 5/6 mit segmentaler Instabilität und Einengung des Spinalkanals festgestellt und die Indikation zur operativen Revision gestellt worden. Seit diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin über anhaltende und rechtsseitig ausgeprägte Schulter-Arm-Schmerzen mit Sensibilitätsstörungen im Arm und den Finger der rechten Hand geklagt. Aufgrund der ausgeprägten und in der Intensität zunehmenden Beschwerdesymptomatik wurde am
- Oktober 2010 eine Versteifung in den Segmenten C 5 bis 7 durchgeführt. Nach dem Eingriff erfolgte für die Dauer von 7 Wochen eine Stabilisierung der Halswirbelsäule durch eine Halskrawatte. Unter diesen therapeutischen Maßnahmen kam es zu einer Rückbildung der Sensibilitätsstörungen sowie der eingangs geschilderten Schmerzsymptomatik. Von dieser Befundbesserung ausgehend und unter Berücksichtigung einer krankheitsangemessenen Rekonvaleszenzphase hat der Sachverständige Dr. med. RR. letztlich den Wiedereintritt eines vollschichtigen Leistungsvermögens für Februar bzw. April 2011 prognostiziert. Diese positive Leistungsprognose hat sich jedoch unter Berücksichtigung des weiteren Krankheitsverlaufs als nicht zutreffend erwiesen. Unter anderem beschreibt der behandelnde Hausarzt Dr. med. C. in seinem für das erstinstanzliche Verfahren erstatteten Befundbericht vom
- Mai 2011 eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit der Klägerin sowie eine Befundverschlechterung. Ursächlich hierfür war nunmehr ausweislich der im Berufungsverfahren beigezogenen Befunddokumentation des behandelnden Hausarztes eine erneute Zunahme der seitens der Lendenwirbelsäulenerkrankung verursachten Beschwerden. Ausweislich des Behandlungsberichts des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. PP. vom
- Oktober 2011 musste sich die Klägerin wegen seit Monaten bestehender und zuletzt zunehmender rechtsseitiger Lumboischialgien mit erheblichen neurologischen Ausfallerscheinungen im Sinne eines Wegknickens des rechten Beines erneut in Behandlung begeben. Im Rahmen der klinischen Untersuchung wurde die als unverändert beschriebene sensible L 3-Symptomatik links bildgebend bestätigt, wohingegen sich für die rechtsseitige Symptomatik kein klinisch-apparatives Korrelat fand. Im November 2011 begab sich die Klägerin in schmerztherapeutische Behandlung und schilderte anamnestisch seit 2006 bestehende und nunmehr verstärkte Schmerzen im Lumbalbereich mit Ausstrahlung in die unteren Extremitäten. Die Untersuchung ergab eine durch die neurologisch-orthopädischen Erkrankungen ausgelöste und somit organpathologisch indizierte Schmerzsymptomatik die durch die bisherigen Therapien allenfalls vorübergehend gelindert werden konnte. Das Gehen war der Klägerin zu diesem Zeitpunkt wiederum nur unter Verwendung von Unterarmgehstützen möglich. Zudem wurde auf die seit den erfolgten Operationen unverändert bestehende Inkontinenzproblematik verwiesen. Im Einklang hiermit stehen die Feststellungen im Pflegegutachten des MDK vom
- November 2012, in welchem eine Gangunsicherheit mit unkontrolliertem Wegknicken der Beine, eine erhebliche Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule sowie eine inkomplette Harn- und eine komplette Stuhlinkontinenz beschrieben und der Klägerin die Pflegestufe 1 zuerkannt wurde. Randnummer 66 Soweit der Klägerin im Rehabilitationsentlassungsbericht vom
- Mai 2010 nach erfolgter Versteifungsoperation im Bereich der Lendenwirbelsäule ein Leistungsvermögen von 6 Stunden attestiert worden war, handelt es sich offensichtlich wiederum um eine prognostische Bewertung, da ein wesentlicher Rehabilitationserfolg seinerzeit nicht erzielt werden konnte und eine Reduzierung der Wegstrecke auf 200 m und somit eine Einschränkung der rentenrelevanten Wegefähigkeit belegt worden ist. Zudem wurde die auch durch Dr. med. RR. im Gutachten vom
- November 2010 festgestellte Besserung des Gesundheitszustandes in Bezug auf die Lendenwirbelsäulenerkrankung durch die nunmehr das Beschwerdenbild dominierende bandscheibenbedingte Erkrankung der Halswirbelsäule überlagert. Dies ergibt sich in nachvollziehbarer Weise aus den gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen Dr. med. RR. Randnummer 67 Ausgehend von diesen aktenkundigen Behandlungsbefunden bestand somit durchgehend seit Mai 2007 ein aufgehobenes Leistungsvermögen. Randnummer 68 Dies entspricht letztlich auch der sozialmedizinischen Erfahrung, dass nach mehrsegmentaler lumbaler Spondylodese als Folgeeingriff wegen lang anhaltender Schmerzen und/oder Instabilität nach Nukleotomie oder instabiler vorangegangener einsegmentaler Spondylodese bei Ausschöpfung der therapeutischen Möglichkeiten von einem auch in zeitlicher Hinsicht eingeschränkten Leistungsvermögens auszugehen ist (Leitlinie für die Sozialmedizinische Begutachtung – Leistungsfähigkeit bei Bandscheiben- und bandscheibenassoziierten Erkrankungen, Juni 2009, S. 32 f.). Randnummer 69 Der Senat hält den Sachverhalt angesichts des in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkts des Leistungsfalls, der eindeutigen Befundlage und der lückenlos dokumentierten Krankheitsgeschichte sowie der von Dr. med. WW. im Gutachten vom
- Juli 2009 eindeutig getroffenen medizinischen Feststellungen keine Veranlassung für weitere Ermittlungen von Amts wegen. Neue und bislang unberücksichtigt gebliebene medizinische Gesichtspunkte, die den geltend gemachten Anspruch stützen könnten, sind von der Klägerin im Berufungsverfahren nicht vorgetragen worden, so dass sich der Senat nicht zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen gedrängt fühlen musste. Randnummer 70 Nach alledem steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung vorliegend bei der gebotenen retrospektiven Betrachtungsweise bereits mit der im Mai 2007 durchgeführten dorsoventralen Spondylodese und somit zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem die für den Rentenanspruch erforderliche gesetzliche Vorversicherungszeit nicht erfüllt war. Denn in dem für die gesetzliche Vorversicherungszeit maßgeblichen Zeitraum vom
- April 2002 bis
- Mai 2007 sind in dem zwischen den Beteiligten unstreitigen Versicherungsverlauf nur 28 Monate mit Pflichtbeitragszeiten belegt, so dass die gesetzlich erforderliche Beitragsdichte von 36 Pflichtbeitragsmonaten nicht vorliegt. Erst bei Annahme eines nach dem
- Januar 2008 eingetretenen Leistungsfalls wäre die erforderliche Beitragsdichte gegeben. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin jedoch – wie bereits ausgeführt – bereits voll erwerbsgemindert. Die nach dem Eintritt eines Leistungsfalls zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten sind jedoch für den Beleg der sogenannten Vorversicherungszeit im Sinne des § 43 Abs. 1 und 2 Nr. 2 SGB VI ohne Bedeutung, so dass die nach Mai 2007 von der Klägerin erworbenen Pflichtbeiträge ohne Relevanz für den geltend gemachten Rentenanspruch sind. Randnummer 71 Der Nachweis weitergehender, im Versicherungsverlauf nicht dokumentierter Anrechnungszeiten ist nicht ersichtlich. Ursächlich für den fehlenden Nachweis der Vorversicherungszeit ist insbesondere die in der Zeit von März 1997 bis Januar 2005 bestehende Beitragslücke, in der die Klägerin keine rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt hat. Auf den Nachweis der für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß § 43 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI erforderlichen Vorversicherungszeit kann im vorliegenden Fall auch nicht verzichtet werden, weil die Voraussetzungen der insoweit einschlägigen Ausnahmebestimmung nicht erfüllt sind. Insbesondere ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegend nicht infolge einer der in § 43 Abs. 5 i. V. m. § 53 SGB VI genannten Fallkonstellationen eingetreten. Zum anderen gehört die Klägerin auch nicht zu dem Kreis der Versicherten, bei denen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gemäß § 241 Abs. 2 SGB VI vorliegen, weil der Versicherungsverlauf der Klägerin im Zeitraum vom März 1997 bis Januar 2005 eine nachträglich nicht mehr zu schließende Versicherungslücke aufweist. Randnummer 72 Der Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI besteht ebenfalls nicht, weil die auch für diesen Rentenanspruch erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Leistungsfalls nicht vorgelegen haben. Randnummer 73 Die Berufung der Klägerin konnte daher im Ergebnis unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zum Erfolg führen. Randnummer 74 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 75 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009426