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Hessisches Landessozialgericht 5. Senat L 5 R 250/11 Urteil Die Klägerin wendet sich gegen die (teilweise) Rücknahme der Entscheidung über die Gewähru

Verfahrensgang vorgehend SG Fulda, 20. April 2011, S 1 R 210/08, Gerichtsbescheid Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Fulda vom 20. April 2011 aufgehobe

§ 48Nr.

22 und BSG vom

  1. Dezember 2000 - B 5 RJ 42/99 R) gebieten insoweit schon bereits deshalb keine andere Sicht der Dinge, weil im vorliegenden Fall eben gerade nicht für jeden verständigen Empfänger ohne jeglichen Zweifel klar sein muss, dass die Beklagte drei Rentenbescheide zurückgenommen hat, obwohl im Verfügungssatz ihres Aufhebungsbescheides ausdrücklich nur ein einziger Bescheid genannt ist. Dem Senat ist aus einer Vielzahl gleichgelagerter Aufhebungs- und Erstattungsfälle bekannt, dass die Beklagte – anders als im vorliegenden Fall – sehr wohl in der Lage ist, diejenigen Bescheide, die von einer Aufhebungsentscheidung erfasst werden sollen, exakt zu bezeichnen. Ihre verwaltungstechnischen Möglichkeiten, im Einzelfall die jeweilige Bescheidhistorie zurückzuverfolgen, hat die Beklagte im vorliegenden Verfahren durch die vollständige Vorlage der im Falle der Klägerin ergangenen Bescheide eindrucksvoll unter Beweis gestellt. Gleichwohl hat sie jedoch – trotz des seitens des Senats gegebenen rechtlichen Hinweises – von der ihr ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit zum Erlass eines die tatsächlich gewollte Regelung klarstellenden Ergänzungsbescheides keinen Gebrauch gemacht. Randnummer 62 Auch der Einwand der Beklagten, es sei mittlerweile "allgemein anerkannt", dass eine Bescheidaufhebung nicht ausdrücklich erklärt werden müsse, sondern auch durch einen konkludenten, hinreichend deutlichen Verwaltungsakt erfolgen könne, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn es geht im vorliegenden Fall nicht darum, dass die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom
  2. April 2008 eine Änderung hinsichtlich der Rentenhöhe verfügt hat, ohne überhaupt ausdrücklich die Aufhebung irgendeines – für alle Beteiligten allerdings zweifelsfrei bestimmbaren – Bescheides zu erklären. Sie hat vielmehr ausdrücklich nur den ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom
  3. April 1999 mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben und ganz offensichtlich auch nur hinsichtlich der Aufhebung dieses einen Bescheides eine Prüfung der besonderen Rücknahmevoraussetzungen im Sinne von § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X einschließlich der gebotenen Ermessensprüfung vorgenommen. Das insoweit zu verzeichnende Prüfdefizit steht dabei im Übrigen auch der von der Beklagten nach Maßgabe von § 43 SGB X erwogenen Umdeutung des verlautbarten Verfügungssatzes in eine auch die Neufeststellungsbescheide vom
  4. September 1999 und vom
  5. Februar 2002 betreffende Rücknahmeentscheidung entgegen. Dies gilt umso mehr als die Klägerin sich – wie Beklagte selbst vorträgt – ausdrücklich darauf beruft, dass ihr Vertrauen nicht nur in den Bewilligungsbescheid, sondern auch "in die Folgebescheide" schutzwürdig sei. Randnummer 63 Ausgehend von der Auffassung der Beklagten, dass ein Verwaltungsakt auch konkludent zurückgenommen werden könne, wäre im Übrigen die Frage zu stellen, ob dann nicht auch bereits der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom
  6. April 1999 konkludent durch die an dessen Stelle getretenen Neufeststellungsbescheide vom
  7. September 1999 bzw. vom
  8. Februar 2002 aufgehoben worden ist, was im Ergebnis bedeuten würde, dass die Beklagte mit dem angefochtenen Rücknahmebescheid vom
  9. April 2008 einen schon bereits zuvor längst (konkludent) aufgehobenen Verwaltungsakt (nämlich den ursprünglichen Bescheid vom
  10. April 1999) zurückgenommen hätte, so dass die Rücknahmeentscheidung damit vollständig ins Leere greifen würde. Randnummer 64 Im Ergebnis kann der angefochtene Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom
  11. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  12. Juni 2008 damit schon bereits deshalb keinen Bestand haben, weil dessen Verfügungssatz ("Rücknahme des Rentenbescheides vom
  13. April 1999") nicht geeignet ist, das (auch) durch die Neufeststellungsbescheide vom
  14. September 1999 bzw. vom
  15. Februar 2002 begründete Recht der Klägerin zum Empfang einer ohne Berücksichtigung ihrer Verletztenrente berechneten Witwenrente (vollständig) zu beseitigen. Da es an einer ordnungsgemäßen Aufhebung derjenigen Verwaltungsakte fehlt, auf deren Grundlage die in Rede stehenden Rentenleistungen in der Vergangenheit erbracht worden und in der Zukunft zu erbringen sind, kommt es nicht darauf an, ob es sich bei dem angefochtenen Bescheid vom
  16. April 2008 um einen sog. teilbaren Verwaltungsakt handelt. Die Rechtswidrigkeit erfasst sowohl die darin ausgesprochene Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit als auch die beabsichtigte Rücknahme mit Wirkung für die Zukunft. Randnummer 65 Selbst wenn man der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung folgt und den angefochtenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom
  17. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  18. Juni 2008 dahingehend auslegt, dass hierdurch nicht nur der Bescheid vom
  19. April 1999 hinsichtlich der Rentenhöhe zurückgenommen worden ist, sondern auch die Neufeststellungsbescheide vom
  20. September 1999 sowie vom
  21. Februar 2002, so ändert dies im Ergebnis nichts an der Rechtswidrigkeit der seitens der Beklagten getroffenen Regelung. Denn die Beklagte hat bei ihrer Aufhebungsentscheidung keine den Anforderungen des § 45 Abs. 2 SGB X genügende Vertrauensschutzprüfung vorgenommen. Randnummer 66 Die Beteiligten gehen zu Recht davon aus, dass ein den Vertrauensschutz nach Maßgabe des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X vernichtender Tatbestand im Falle der Klägerin ganz offenkundig nicht gegeben ist, weil sie den Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts weder durch Täuschung oder Drohung noch durch Bestechung erwirkt hat. Randnummer 67 Es erscheint darüber hinaus auch fraglich, ob die hinsichtlich der Rentenhöhe getroffene Verwaltungsentscheidung der Beklagten entsprechend der Vorschrift des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X auf Angaben beruht, welche die Klägerin vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Hinsicht unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Dass die Angaben der Klägerin objektiv unrichtig bzw. unvollständig waren, weil sie hinsichtlich des Bezugs der Verletztenrente zunächst keinerlei Angaben gemacht hat, kann nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden. Hierin liegt ein Verstoß gegen die generell für jeden Empfänger von Sozialleistungen bestehenden Mitwirkungspflichten, denn wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. In diesem Sinne ist auch der im Rentenbewilligungsbescheid der Beklagten vom
  22. April 1999 enthaltene Hinweis zu verstehen, dass Arbeitseinkommen einen Einfluss auf die Rentenhöhe haben kann und dass deshalb die gesetzliche Verpflichtung besteht, etwaige Einkünfte aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit unverzüglich mitzuteilen. Dieser Hinweis ist so klar und eindeutig, dass die Klägerin nicht mit dem Einwand gehört werden kann, nicht ordnungsgemäß über die ihr obliegenden Mitwirkungspflichten belehrt worden zu sein. Randnummer 68 Es reicht allerdings nicht aus, dass die Angaben der Klägerin objektiv unrichtig bzw. unvollständig waren. Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X kann sich auf ein schutzwürdiges Vertrauen nur derjenige nicht berufen, der auch in subjektiver Hinsicht ("vorsätzlich oder grob fahrlässig") unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt der in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3
  23. Halbsatz SGB X enthaltenen Legaldefinition zufolge vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Dies ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden und wenn das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BSG vom
  24. August 1976 - 7 RAr 112/74 = BSGE 42, 184, 187 und BSG vom
  25. November 1978 - 4 RJ 130/77 = SozR 2200 § 1301 RVO Nr. 8 m.w.N). Randnummer 69 Bezogen auf den vorliegenden Fall kann dabei nicht übersehen werden, dass die Klägerin bereits anlässlich der aufgrund ihres Antrags auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit am
  26. April 1994 durchgeführten gutachtlichen Untersuchung gegenüber der Ärztin für Innere Medizin Dr. med. QQ. (vgl. deren Gutachten vom
  27. April 1999, Bl. 24, 26 Rentenakten der Klägerin) angegeben hat, unter "Störungen der Merkfähigkeit, Konzentration und Orientierung" zu leiden, woraufhin seitens der Gutachterin verdachtsweise ein "hirnorganisches Psychosyndrom" (vgl. Bl. 32 Rentenakten der Klägerin" diagnostiziert worden ist. Die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. WW. hat diese Verdachtsdiagnose im nachfolgenden Rentengutachten vom
  28. Juni 1994 ausdrücklich bestätigt, und auch im Entlassungsbericht der MG-Klinik, KK., vom
  29. Juni 1995 (Bl. 66, 74 Rentenakten der Klägerin) ist ausdrücklich die Rede davon, dass aufgrund der auch im psychologischen Leistungstest festzustellenden Konzentrations- und Belastungsschwäche bei nach wie vor unklarer Diagnose eines ungeklärten zerebralen Prozesses" die Leistungsfähigkeit der Klägerin auf unter halbschichtig herabgesunken sei. Dieses Leistungsdefizit der Klägerin war letztlich der Grund für die durch Bescheid vom
  30. September 1995 erfolgte Zuerkennung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Zur Überzeugung des Senats sprechen angesichts dessen gute Gründe gegen die Annahme, dass die Klägerin den Bezug der Verletztenrente vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen haben könnte. Für die Ehrlichkeit der Klägerin spricht hingegen, dass sie den Rentenbezug in ihrer Erklärung vom
  31. Januar 2008 nach Erhalt der entsprechenden Rückfrage der Beklagten sogleich ohne irgendwelche Verschleierungsversuche ordnungsgemäß offen gelegt hat. Randnummer 70 Wie das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat, kann der Klägerin auch nicht auf der Grundlage von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vorgehalten werden, dass sie die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom
  32. April 1999 gekannt bzw. infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt habe. Denn auch insoweit kann bei verständiger Würdigung aller Begleitumstände nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße (also: zumindest grob fahrlässig) verletzt hat. Das komplizierte Rechenwerk zur Ermittlung des auf die Hinterbliebenenrente anzurechnenden eigenen Einkommens der Klägerin erstreckt sich im Bewilligungsbescheid vom
  33. April 1999 ebenso wie in den Neufeststellungsbescheiden vom
  34. September 1999 bzw. vom
  35. Februar 2002 über mehrere Seiten, so dass in der Tat nicht ohne weiteres die Annahme gerechtfertigt erscheinen kann, es habe jedem aufgrund einfachster und ganz nahe liegender Überlegungen einleuchten müssen, dass bei den Berechnungen der Beklagten der Bezug der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung unberücksichtigt geblieben sei. Nicht zuletzt unter Berücksichtigung des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks von der Urteils- und Kritikfähigkeit sowie von dem Einsichtsvermögen der Klägerin erscheint es zur Überzeugung des Senats unangemessen, ihr gegenüber in einer Situation, in welcher der Rentenversicherungsträger selbst hinsichtlich der Umsetzung des rechtlich gebotenen Verwaltungshandelns in erratischer Weise vorgegangen ist, den Vorwurf einer besonderen schwerwiegenden, schlechthin unentschuldbaren Nachlässigkeit zu erheben. Randnummer 71 Selbst wenn man trotz der soeben aufgezeigten Gesichtspunkte einen grundsätzlich zur (rückwirkenden) Bescheidkorrektur berechtigenden Fall des § 45 SGB X als gegeben ansehen will, ist der angefochtene Bescheid der Beklagten vom
  36. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  37. Juni 2008 im Übrigen jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte im Rahmen ihrer Rücknahmeentscheidung nicht das ihr nach dem Gesetz eingeräumte Ermessen entsprechend der gesetzlichen Ermächtigung ausgeübt hat. Randnummer 72 Wie sich aus § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X ergibt, ist im Rahmen der Rücknahmeentscheidung jeweils im Einzelfall eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand des Verwaltungsaktes einerseits und dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte andererseits. Zweck der Ermächtigung in § 45 SGB X ist es, in Anbetracht der Besonderheiten des Einzelfalls von einer dem Grunde nach vorliegenden Rücknahmemöglichkeit zugunsten des Betroffenen ganz oder teilweise Abstand nehmen zu können. Es handelt sich insoweit nicht lediglich um einen auf Ausnahmefälle beschränktes "Soll"-Ermessen (vgl. BSG vom
  38. Februar 1988 - 11 RAr 26/87 = BSGE 63, 37 = SozR 1300 § 45 Nr. 34; BSG vom
  39. Oktober 1990 – 11 Rar 3/88 =

§ 45Nr.

5), sondern um eine regelmäßige Pflicht zur Ermessensausübung (vgl. BSG vom

  1. September 1998 - B 13 RJ 41/97 R - m.w.N.), die auch in den Fällen der Bösgläubigkeit im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 nicht von vornherein kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (BSG vom
  2. Januar 1994 - 4 RA 16/92 =

§ 50Nr.

16; BSG vom 24. Januar 1995 - 8 RKn 11/93 = BSGE 75, 291 =

§ 50Nr.

17). Auf die pflichtgemäße Ausübung eines dementsprechenden Ermessens besteht vielmehr der Vorschrift des § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I zufolge ein genereller Rechtsanspruch. Randnummer 73 Es steht der Behörde in den Grenzen ihres Ermessens in der Regel frei, auf welche Umstände sie im Rahmen der Ermessensbetätigung abstellen will (vgl. BSG vom 21. März 1990 - 7 RAr 112/88 =

§ 45Nr.

2). Die Ermessensausübung ist jedoch gerichtlich dahingehend zu überprüfen, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (vgl. BSG vom 10. August 1993 - 9 BV 4/93 =

§ 45Nr.

18). Zu den in diesem Sinne bei der Ermessenausübung zu berücksichtigenden Umständen des Einzelfalles gehört anerkanntermaßen auch die Frage danach, auf wessen Verschulden das Zustandekommen der fehlerhaften Entscheidung beruht (vgl. BSG vom 21. März 1990 - 7 RAr 112/88 =

§ 45Nr.

2; BSGE vom 8. Februar 1996 - 13 RJ 35/94 = BSGE 77, 295 =

§ 45Nr.

27). Ein Mitverschulden oder gar ein alleiniges Verschulden des Rentenversicherungsträgers bedeutet nicht zwangsläufig, dass der Umfang der Bescheidrücknahme und damit die Höhe der Überzahlung zu reduzieren ist. Vielmehr sind auch bei einem Mitverschulden des Rentenversicherungsträgers Fälle denkbar, in denen andere Ermessensgründe – insbesondere ein überwiegendes öffentliches Interesse der Versichertengemeinschaft an der Korrektur rechtswidriger Verwaltungsentscheidungen – so schwer wiegen, dass dennoch eine vollumfänglichen Bescheidrücknahme als geboten erscheinen kann. Unabhängig von der Frage, wie die Ermessensentscheidung der Behörde im Ergebnis ausfällt, ist jedoch in jedem Falle zu fordern, dass die Behörde tatsächlich und nach außen erkennbar ihr Ermessen ausübt. Aus dem jeweiligen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid muss angesichts dessen ersichtlich sein, dass die Behörde sich ihres Ermessensspielraums erkennbar bewusst war, sich also nicht allein wegen der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen des § 45 SGB X zur Rücknahme gezwungen gesehen hat, dass die Behörde keine besondere Härte beim Versicherten als gegeben ansieht und dass die Behörde im Übrigen entweder das Vorhandensein von weiteren Umständen, die nach ihrer Auffassung eine Ausübung des Ermessens zu Gunsten des Bürgers nach sich ziehen könnten, verneint oder ausführt, dass bestimmte benannte Umstände ein teilweises Absehen von der Rücknahme nicht rechtfertigen (vgl. KassKomm-Steinwedel § 45 SGB X Rdnr. 56 m.w.N.). Randnummer 74 Ausgehend von diesen Grundsätzen muss sich die Beklagte im vorliegenden Fall entgegenhalten lassen, dass die Frage ihres eigenen Mitverschuldens am Zustandekommen der rechtswidrigen Rentenzahlung sowohl im Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom

  1. April 2008 als auch im endgültigen Widerspruchsbescheid vom
  2. Juni 2008 unberücksichtigt geblieben ist. Die Klägerin hat bereits anlässlich des Anhörungsverfahrens mit Schreiben vom
  3. April 2008 darauf hingewiesen, dass der Beklagten aufgrund der im Zusammenhang mit der Gewährung der Erwerbsunfähigkeitsrente gemachten Angaben der Bezug der Verletztenrente bekannt gewesen sei. Im Rahmen der Ermessensausübung hat die Beklagte allerdings nur das hohe Lebensalter bzw. die sozialen Verhältnisse der Klägerin und den Umstand berücksichtigt, dass die empfangenen Leistungen bereits teilweise verbraucht waren. Zwar findet sich im Widerspruchsbescheid vom
  4. Juni 2008 der Hinweis, dass die Versichertenrente aus dem eigenen Versicherungskonto der Klägerin geleistet werde und dass "eine gemeinsame Aktenanlage mit der Hinterbliebenenrente aus dem Versicherungskonto … (des) … verstorbenen Ehemannes" nicht erfolge. Ob und gegebenenfalls inwieweit der seitens der Klägerin erhobene Einwand, die Beklagte würde bei entsprechender Ausnutzung der ihr gegebenen (technischen) Möglichkeiten zur Verschränkung der beiden Versicherungskonten die Möglichkeit gehabt haben, schon zu einem früheren Zeitpunkt die Verletztenrente auch auf die Hinterbliebenenrente anzurechnen, auch im Rahmen der seitens der Beklagten durchgeführten Ermessensprüfung berücksichtigt worden ist, kann dem in den angefochtenen Bescheiden verlautbarten Text indes nicht entnommen werden. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte im Hinblick auf ein etwaiges Mitverschulden gehalten gewesen sein könnte, die von ihr geltend gemachte Erstattungsforderung noch weitergehend zu reduzieren. Der Ermessensfehler liegt hier darin, dass den der Klägerin bekannt gegebenen Bescheiden (überhaupt) nicht entnommen werden kann, ob und gegebenenfalls inwieweit der Gesichtspunkt eines etwaigen Mitverschuldens Eingang in die seitens der Beklagten vorgenommene Ermessensprüfung gefunden hat. Bei dieser Sachlage kommt letztlich nicht darauf an, ob es im Ergebnis vertretbar gewesen wäre, wenn sie nach ordnungsgemäßer Ermessensausübung entsprechend den im Urteil des Bundessozialgerichts vom
  5. März 1990 (7 RAr 112/88) niedergelegten Grundsätzen zu der Ermessensentscheidung gelangt wäre, dass dem Gesichtspunkt ihres Mitverschuldens keine Bedeutung zukommt. Randnummer 75 In den einschlägigen Arbeitsanweisungen der Beklagten (vgl. rvLiteratur, Rechtshandbuch zu § 45 SGB X Anm. 8 .
  6. zu "Umfang und Begründung des Ermessens") wird in der Sache zutreffend und hinsichtlich der Wortwahl unmissverständlich darauf hingewiesen, dass die Ermessensausübung ausführlich zu begründen ist. Es heißt dort: Randnummer 76 "Bei der Begründung des Ergebnisses der Ermessensausübung ist von entscheidender Bedeutung, dass im Rücknahmebescheid zum Ausdruck gebracht wird, dass sich der Rentenversicherungsträger der Erforderlichkeit einer Ermessensausübung bewusst war und Ermessen auch ausgeübt hat. Die Ermessensentscheidung - mit welchem Ergebnis auch immer - ist daher ausführlich zu begründen. Die Begründung muss alle Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen bei der Ausübung des Ermessens ausgegangen wurde (§ 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X). Randnummer 77 Trifft zum Beispiel den Rentenversicherungsträger ein Mitverschulden oder das alleinige Verschulden und soll von der vollumfänglichen Bescheidrücknahme nicht abgesehen werden, muss bei der Begründung der Ermessensentscheidung zum Ausdruck kommen, dass er sich des Mitverschuldens oder des alleinigen Verschuldens bewusst war, dies aber im Hinblick auf andere Ermessensgründe zurück steht." Randnummer 78 Es heißt in den Arbeitsanweisungen weitergehend ausdrücklich, dass "Formulierungen wie »Auch im Wege des Ermessens halten wir die Bescheidrücknahme für gerechtfertigt.« oder »Gründe für eine Ermessensentscheidung zu Ihren Gunsten liegen nicht vor.« … dem Begründungsgebot nicht (genügen)" … und … dass ein " Verstoß gegen die Begründungspflicht … zur Rechtswidrigkeit des Bescheides und gegebenenfalls zur Aufhebung durch die Sozialgerichtsbarkeit" führt. Auch gemessen an diesen von der Beklagten selbst für ihr Verwaltungshandeln aufgestellten Anforderungen leiden die angefochtenen Bescheide damit ganz offenkundig an einem Begründungsdefizit und verletzen daher die Klägerin in ihren Rechten. Randnummer 79 Die Berufung konnte damit im Ergebnis nicht ohne Erfolg bleiben. Randnummer 80 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG. Randnummer 81 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009427

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