gehend BSG, B 12 KR 16/13 R Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
den Angaben der Klägerin auf ihrer Internetseite: Randnummer 3 - Dispositions-Service per Fax OCR Erkennung - Auftragsübertragung per EDI (Electronic Data Interchange) - Regelmäßige Betreuung der Retail-Filialen/ Outlets - Regelmäßige Kontrolle der Bestände - Regalpflege inkl. der Regaloptimierung - Layouterstellung für die jeweiligen Sortimente inkl. der dazugehörigen Planung, Umsetzung und Optimierung jeweils
Abverkaufszahlen - Neueinrichtungen, generelle Umbauten - Fundierte Zahlen für zukünftige Strategien - Steuerung der Sortimente
Abverkaufszahlen Randnummer 4 Der Beigeladene zu
1 des Vertrages für die Klägerin als freier Mitarbeiter zur selbständigen Warengestaltung und – darbietung bzw. Merchandising tätig werden. Er erhalte den Auftrag, in den Geschäftsräumen der Kunden der Klägerin folgende Tätigkeiten zu erbringen: Randnummer 5 Präsentation der Produkte der Klägerin und ihrer Vertragspartner, Randnummer 6
nicht zur persönlichen Auftragserfüllung verpflichtet. Ihm wurde die Möglichkeit eingeräumt, die Vertragspflichten auch durch Erfüllungsgehilfen, soweit deren fachliche Qualifikation sicher gestellt sei, zu erfüllen. Des Weiteren war bestimmt, dass er das Recht habe, einzelne Aufträge ohne Begründung abzulehnen (§ 4 des Vertrages). Der Beigeladene zu
1 des Vertrages bestätigte der Beigeladene zu 1. der Klägerin, dass er auch für andere Auftraggeber tätig sei und verpflichtete sich zur Mitteilung, falls dies nicht mehr zutreffe und die Klägerin seine einzige Auftraggeberin geworden sei. Weiter oblag es dem Beigeladenen zu 1.
diesem Vertrag, der Klägerin zu jedem Quartalsende den prozentualen Anteil der anderen Auftraggeber an seinem Gesamtgewinn mitzuteilen. Er verpflichtete sich des Weiteren (§ 12 Abs. 2 und 3 des Vertrages), vor Beginn seiner Tätigkeit für die Klägerin eine Gewerbeanmeldung vorzulegen sowie seine Selbständigkeit durch Vorlage einer Bescheinigung des Sozialversicherungsträgers
zuweisen und seine Steuernummer für die Einkommens- und Umsatzsteuer mitzuteilen. In § 13 des Vertrages hieß es, der Beigeladene zu 1. verpflichte sich für den Fall, dass eine „Scheinselbständigkeit“ durch den Sozialversicherungsträger oder die Finanzbehörden festgestellt werde, die daraus für die Klägerin resultierenden
forderungen unbeschränkt und zeitlich unbefristet auszugleichen.
1 des Vertrages bedurften Ergänzungen und Änderungen des Vertrages der Schriftform. Randnummer 8 Am 21.02.2003 beantragte der Beigeladene zu
1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens
Eine abhängige Beschäftigung sei
1 SGB IV eine nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Dem vorliegenden Vertrag sei der Wille der Vertragsparteien zu entnehmen, keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung begründen zu wollen. Diesem Willen komme indizielle Bedeutung zu, wenn dieser Wille den tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspreche und durch weitere Aspekte gestützt werde. Der Beigeladene zu
Im Senatstermin zur mündlichen Verhandlung vom 26.11.2009 haben die damaligen Beteiligten (Klägerin, Beklagte und Beigeladener zu 1.) im Hinblick auf die neue höchstrichterliche Rechtsprechung einvernehmlich die Anordnung des Ruhens des Streitverfahrens beantragt. Sie waren sich darüber einig, dass seitens der Beklagten weitere Ermittlungen notwendig sind und die Klägerin sowie der Beigeladene zu
Auswertung dieser Unterlagen hat die Beklagte mit inhaltlich gleichlautenden an die Klägerin und den Beigeladenen zu 1. gerichteten Bescheiden vom 24.09.2012 (Bl. 344, 346 Gerichtsakte) den Bescheid vom 18.08.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2005 dahingehend abgeändert, dass für die in der vom 01.11.1999 bis 31.08.2003 ausgeübten Beschäftigung im Bereich Regalservice bei der A. GmbH Versicherungspflicht in der Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V), der Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 1 SGB XI), der Rentenvericherung (§ 1 Satz 1 Nr.1 SGB VI) sowie
dem Recht der Arbeitsförderung (§ 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III) besteht. Aus den vorliegenden Unterlagen ergäben sich keine Tatbestände, die die Versicherungsfreiheit begründeten oder die Versicherungspflicht in einem Zweig der Sozialversicherung ausschlössen. Randnummer 21 Der Senat hat den Beteiligten noch das Protokoll aus dem Erörterungstermin vom 08.03.2012 in dem Parallelrechtsstreit der Klägerin L 8 KR 69/10 WA übermittelt. In jenem Rechtsstreit war ebenfalls der versicherungsrechtliche Status einer Auftragnehmerin der Klägerin, die im Zeitraum 01.11.1999 – 30.04.2003 im Bereich Verkaufsförderung/Regalservice tätig war, streitig. In dem Erörterungstermin wurden die Auftragnehmerin persönlich gehört und ein weiterer Auftragnehmer der Klägerin als Zeuge vernommen. Randnummer 22 Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Senat mit Einverständnis der Beteiligten das hiesige Verfahren sowie zwei weitere Klagen (L 8 KR 69/10 WA, L 8 KR 249/11) der Klägerin gegen Statusfeststellungsbescheide der Beklagten zur Tätigkeit zweier weiterer Auftragnehmer gemeinsam verhandelt. Im Verfahren L 8 KR 69/10 WA hat die Beklagte ihre Berufung gegen das der Klage stattgebende erstinstanzliche Urteil zurückgenommen. In dem von der Klägerin geführten Berufungsverfahren L 8 KR 249/11 hat die Beklagte ihre angefochtenen Statusfeststellungsbescheide zurückgenommen und festgestellt, dass der Auftragnehmer der Klägerin in seiner seit dem 01.09.2002 im Bereich Rack-Jobbing, Regalservice, Merchandising ausgeübten Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie
dem Recht der Arbeitsförderung unterliege. In beiden Verfahren hatten die beigeladenen Auftragnehmer der Klägerin Familienmitglieder oder eigene Mitarbeiter eingesetzt, um ihre gegenüber der Klägerin eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen. Randnummer 23 Die Beklagte beantragt im hiesigen Verfahren, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 20.10.2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 24 Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 25 Sie ist der Auffassung, das Sozialgericht habe zutreffend entschieden. Randnummer 26 Die Beigeladenen stellen keine Anträge. Randnummer 27 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und der Gerichtsakte verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe Randnummer 28 Das Gericht konnte in Abwesenheit der Beigeladenen zu 3. in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da diese hierauf in der Terminsmitteilung hingewiesen worden war. Dabei war die Beigeladene zu 3. auch in ihrer Funktion als mögliche Beitragseinzugsstelle, die
3 SGB XI auch für die Wahrnehmung der Aufgaben der bei ihr eingerichteten Pflegekasse zuständig ist, beigeladen worden. Randnummer 29 Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 18.08.2003 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 02.01.2005 sind rechtswidrig, denn der Beigeladene zu 1. war in der streitgegenständlichen Zeit vom 01.11.1999 bis 31.08.2003 nicht in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis für die Klägerin tätig. Randnummer 30 Einer zusätzlichen förmlichen Aufhebung der im Berufungsverfahren ergangenen Bescheide der Beklagten vom 24.09.2012 bedurfte es nicht. Diese sind zwar
1 SGG Gegenstand des anhängigen Verfahrens geworden. Denn in diesen Bescheiden ändert die Beklagte die vorausgegangen Bescheide in der Fassung der Widerspruchsbescheide ab, in denen sie das Element „abhängige Beschäftigung" isoliert festgestellt hatte, und konkretisiert die von ihr im Statusfeststellungsverfahren getroffene Feststellung weiter. Mit den neuen Bescheiden vom 24.09.2012 hat die Beklagte der neueren Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 11. März 2009 - B 12 R 11/07 R–SozR 4-2400 § 7a Nr. 2 = BSGE 103, 17-27; Urteile vom 4. Juni 2009 - B 12 KR 31/07 R - SozR 4-2400 § 7a Nr. 3 und B 12 KR 8/08 R - USK 2009-72 - juris) Rechnung getragen,
der eine isolierte Feststellung einer abhängigen Beschäftigung nicht zulässig ist. Die in den Ergänzungsbescheiden getroffene Feststellung geht nicht dahin, dass die Ausgangsbescheide in der Gestalt der Widerspruchsbescheide in ihren Grundaussagen zur sozialversicherungsrechtlichen Bewertung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1.) für die Klägerin in dem streitgegenständlichen Zeitraum revidiert werden. Die Bescheide vom 24.09.2012 stellen letztlich nur klar, dass die getroffenen Feststellung, es habe ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bestanden, hier in concreto bedeutet, dass für diese Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie
dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat (vgl. Hessisches Landessozialgericht (LSG), Urteil vom
Beendigung der streitigen Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. ergangen sind, zu Recht davon ausgegangen, dass ein Statusverfahren
1 Satz 1 SGB IV auch für ein bereits beendetes Auftragsverhältnis noch durchgeführt werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 04.06.2009 – B 12 KR 31/07 R). Randnummer 32 Hinsichtlich der materiell-rechtlichen Vorgaben gilt dabei Folgendes: Randnummer 33 Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie
den Recht der Arbeitsförderung der Beitrags- bzw. Versicherungspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sowie § 24 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 SGB III). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV bzw. seit 1.1.1999 § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
1 Satz 2 SGB IV (eingefügt erst mit Wirkung vom 1.1.1999 durch Art. 1 Nr. 1 Buchst a, Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999, BGBl. I 2000 S. 2) sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit
Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Randnummer 34
der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt, wobei angesichts veränderter gesellschaftlicher und technischer Rahmenbedingungen, innerhalb derer eine Erwerbstätigkeit heute ausgeübt wird, das Kriterium der „Weisungsabhängigkeit“ deutlich an Konturen verliert. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Abstrakte, für alle Arbeitsverhältnisse geltende Merkmale lassen sich nicht aufstellen (vgl. BAG, Urteil vom 20.01.2010, Az.: 5 AZR 99/09, Rn. 13 zu insoweit identischen Abgrenzungskriterien eines Arbeitsverhältnisses). Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dieses bestimmt sich
den tatsächlichen Verhältnissen, zu denen die rechtlich relevanten Umstände gehören, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben (vgl. Urteile des BSG vom 1.12.1977, 12/3/12 RK 39/74, BSGE 45, 199 = SozR 2200 § 1227 Nr. 8, vom 04.06.1998, B 12 KR 5/97 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 13, vom 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 20, vom 22.06.2005, B 12 KR 28/03 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 5, vom 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 vom 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R, USK 2008-45 und vom 11.03.2009, B 12 KR 21/07 R; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Randnummer 35 Maßgeblich ist zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt (vgl. BSG, Urteil vom 24.01.2007 a.a.O.). Randnummer 36 Neben dem Vertragsverhältnis ist insbesondere wesentlich, ob sich die zu beurteilende Tätigkeit im Rahmen einer Eingliederung in eine fremd vorgegebene Arbeitsorganisation vollzieht, innerhalb derer die Tätigkeit in einem „übergeordneten Organismus“ erbracht wird. Unter Eingliederung kann dabei die „(…) abstrahierte und verstetigte, also institutionalisierte Weisungsunterworfenheit“ verstanden werden (vgl. zum Vorstehenden Segebrecht in: Juris PK-SGB IV, § 7 Rz. 103 ff. unter Auswertung der Beiträge von: Bieback, Sozialer Fortschritt 1999, 166; Neumann, NZS 2001, 14). Für eine selbständige Tätigkeit spricht demgegenüber insbesondere, wenn die betreffende Person für ihre Tätigkeit eigenes Kapital, Arbeit, Geld oder sonstige Vermögenswerte mit dem Risiko ihres Verlustes (unentgeltliche Arbeit) einsetzt, ob sie mithin selbst das Unternehmerrisiko zumindest in erheblichem Umfange mit trägt. Ein wesentliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung ist die Höchstpersönlichkeit der Arbeitsleistung. Bei abhängiger Beschäftigung ist die Arbeitsleistung in aller Regel durch den Verpflichteten selbst zu erbringen und die Einschaltung Dritter, also von Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, nicht vorgesehen (§ 613 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch– BGB -). Im Falle der Arbeitsverhinderung ist es Sache des Geschäftsherrn und nicht des Beschäftigten, für eine Vertretung zu sorgen. Demgegenüber stellt die Möglichkeit, Arbeiten laufend durch eigenes Personal – also nicht höchstpersönlich - erledigen lassen zu können und besonders die mit der Beschäftigung eigener Arbeitnehmer einhergehende Übernahme von Arbeitgeberpflichten einen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit dar. Mit der Einstellung von Personal sind unabhängig von der Auftragslage laufende Ausgaben und wirtschaftliche Verpflichtungen verbunden, die das Risiko in sich bergen, Kapital mit dem Risiko eines Verlustes einzusetzen. Randnummer 37 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Senat im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung - wie bereits das Sozialgericht - zu der Auffassung gelangt, dass vorliegend die für eine selbständige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. sprechenden Umstände überwiegen. Anknüpfungspunkt für die rechtliche Beurteilung ist zunächst der zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. unter dem Datum vom 01.11.1999 abgeschlossene Vertrag. Bei diesem handelt es sich um einen Rahmenvertrag, da sich
dessen § 1 Abs. 2 die Einzelheiten der Vertragsdurchführung
dem jeweiligen Einzelauftrag bestimmen, mithin der Vertrag die rechtliche Grundlage für die einzelnen mit jeder Auftragsannahme begründeten Rechtsverhältnisse darstellt. Der Rahmenvertrag enthält überwiegend für eine selbständige Tätigkeit sprechende Regelungen. Dies dokumentiert sich darin, dass der Beigeladene zu
des schriftlichen Vertrages hat der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber keinen Anspruch auf Urlaub, festen Lohn, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Überstundenvergütungen oder sonstige Leistungen, vielmehr ist dem Auftragnehmer vorgegeben worden, auch bei Urlaub oder Krankheit die ordnungsgemäße Abwicklung des Auftrages sicherzustellen. Für eine Selbständigkeit spricht weiter der in § 1 Abs. 1 sowie § 13 des Vertrages zum Ausdruck kommende Parteiwille der Vertragschließenden, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. eine selbständige in Form der freien Mitarbeiterschaft sein soll. Hinzu kommen die Vorgaben an den Beigeladenen zu 1., die Anmeldung eines selbständigen Gewerbebetriebes beim Gewerberegister und beim zuständigen Finanzamt
zuweisen sowie gegenüber der Klägerin zu belegen, dass er nicht nur für sie, sondern auch für andere Auftraggeber tätig ist. Auch die Regelung in § 12 Abs. 3 des Vertrages, wonach es dem Beigeladenen zu
dessen Einsatzplänen tätig zu werden. Die Freiheit, Einzelaufträge anzunehmen oder abzulehnen, stellt ein Indiz für eine selbständige Tätigkeit dar, sofern dem Auftragnehmer ein nennenswerter Gestaltungsfreiraum verbleibt. Hier kann zumindest festgehalten werden, dass die Klägerin nicht jederzeit über die Arbeitsleistung des Beigeladenen zu
erfolgtem Warenabverkauf. Im Gegensatz zu reinen Regalauffüllern oblag es den Auftragnehmern der Klägerin zusätzlich, über die Präsentation der Produkte der Vertragspartner der Klägerin zu entscheiden und dementsprechend Layout-Prüfungen durchzuführen und gegebenenfalls Neugestaltungen der Regalaufstellung vorzunehmen. Die klassische Tätigkeit des bloßen Regalauffüllers wurde durch gestalterische und auf Steigerung des Warenabsatzes ausgerichtete Elemente ergänzt. Diese Entwicklung ist neuen Warenabsatzstrategien geschuldet, die die Rechtsbeziehungen zwischen den Herstellern der Waren und den Märkten, die deren Waren anbieten, verändern. Insbesondere Hersteller von Unterhaltungselektronik und IT-Produkten sind dazu übergegangen, die Präsentation ihrer Waren nicht mehr den Betreibern von Märkten und Warenhäusern zu überlassen. Die neuere Entwicklung, auf die das Geschäftsmodell der Klägerin aufbaut, geht dahin, dass die Warenproduzenten mit einzelnen Verbrauchermärkten vertraglich festlegen, welche Verkaufs- bzw. Regalflächen ihnen von dem jeweiligen Retailer zur Verfügung gestellt werden. Die Warenproduzenten setzen sodann gehäuft spezielle Dienstleister, zu denen auch die Klägerin gehört, ein, um ihre Waren zeitnah und umsatzoptimiert in den Märkten mit den ausgewählten Regalflächen zu positionieren und möglichst werbewirksam zu präsentieren (vgl. die Darstellung dieser neueren Warenabsatzformen im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichtes vom 08.01.2009 – L 5 R 80/08). Damit obliegt es den von der Klägerin eingesetzten Auftragnehmern, zusätzlich zu dem Bestücken von Regalflächen auch die Warendarstellung/Warenpräsentation zu prüfen und gegebenenfalls mit dem Ziel steigender Umsätze zu optimieren. Der Aufgabenkreis wird somit um gewisse gestalterische Elemente erweitert und von dem mechanischen Ein- oder Ausräumen von Produkten abgehoben. Dass die in § 1 des Vertrages vom 01.11.1999 aufgeführten (gehobenen) Tätigkeiten von den einzelnen Auftragnehmern bzw. den von diesen eingesetzten Erfüllungsgehilfen auch tatsächlich zu erbringen sind, hat die in dem Parallelrechtsstreit der Klägerin L 8 KR 69/10 WA durchgeführte Anhörung der dortigen Beigeladenen zu 1. und die durchgeführte Zeugenvernehmung bestätigt. Randnummer 43 Aus der Ausgestaltung der aufgezeigten neuen Formen des Warenabsatzes ergibt sich folgerichtig, dass die Auftragnehmer der Klägerin die von ihnen übernommenen Tätigkeiten in einem zeitlichen Rahmen, der durch den Warenwirtschaftsturnus und den regelmäßigen Warenabverkauf bestimmt ist, erfüllen müssen und dass die Tätigkeit zwangsläufig in den zu betreuenden Verbrauchermärkten zu erbringen ist. Diese Rahmenbedingungen lassen jedoch
Überzeugung des Senats nicht per se auf eine abhängige Beschäftigung schließen. Sie sind der Natur der Tätigkeit geschuldet und nicht Ausfluss eines einseitigen Direktionsrechts der Klägerin. Randnummer 44 Der Senat übersieht nicht, dass vorliegend durchaus auch Anknüpfungspunkte vorhanden sind, welche für eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu
Stundensätzen abrechnen insoweit Aufzeichnungen über ihren zeitlichen Einsatz vorlegen. Davon, dass der Beigeladene zu 1. keinerlei Einfluss auf die Höhe seiner Vergütung – sieht man von der Ausweitung seiner Tätigkeitszeiten ab – nehmen konnte, kann
Überzeugung des Senates nicht ausgegangen werden. Er hatte jedenfalls die Möglichkeit, durch die Auswahl der von ihm zu betreuenden Märkte in autonomer Entscheidung seinen Zeiteinsatz im Hinblick auf Anfahrtszeiten so zu steuern, dass eine Optimierung seiner Vergütung eintreten konnte. Randnummer 45 Der Beigeladene zu
geltendem Rentenversicherungsrecht sind Solo-Selbständige, die nicht den Berufgruppen des § 2 Abs. 1 Nrn. 1 - 8 SGB IV unterfallen,
Nr. 9 dieser Vorschrift nur dann versicherungspflichtig, wenn sie auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (Buchst. b; zum Vorschlag, dieses Tatbestandsmerkmal zu streichen s. Waltermann a.a.O., S. 170). Da der Beigeladene zu 1. in dem streitgegenständlichen Zeitraum für mehrere Auftraggeber selbständig tätig war, sind auch diese Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nicht erfüllt. Randnummer 47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten, da diese keine eigenen Anträge gestellt und das Verfahren nicht besonders gefördert haben (§ 162 Abs. 3 VwGO). Randnummer 48 Die Zulassung der Revision stützt sich auf § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009431
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