erfolgreichem Abschluss des Studiums für Psychologie (Universität Bremen) durch das Landesprüfungsamt für Heilberufe beim Versorgungsamt D-Stadt die Approbation als psychologischer Psychotherapeut erteilt.
eigenen Angaben ist der Kläger seit 1995 in eigener Praxis als Psychotherapeut tätig, u. a. auch zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), jedoch ohne im streitigen Zeitraum zur vertragsärztlichen Versorgung von Versicherten zugelassen zu sein. Die Durchführung einer Psychotherapie durch einen approbierten Psychologen war bis zum
3 SGB V für eine ambulante Psychotherapie beim Kläger wurde der Beklagte zur Beantwortung der Frage beauftragt, ob eine Kostenübernahme empfohlen werden könne (Auftrag vom
gewiesen hat, dass er über eine Approbation als psychologischer Psychotherapeut verfügt. Der
weis über den Eintrag in das Arzt-/Psychotherapeutenregister der KV für das beantragte Verfahren liegt dem MDK nicht vor. Der Dipl.-Psych. A. ist aktuell kein zugelassener Vertragsbehandler. Sollten Sie aufgrund der Versorgungssituation dennoch eine Kostenerstattung vornehmen wollen, möchten wir Sie bitten, eine eventuell bestehende Unterversorgung in der psychotherapeutischen Versorgung von Kindern- und Jugendlichen im KV-Bezirk von Seiten Ihrer Krankenkasse abzuklären. Selbstverständlich kann die Behandlung Ihres Versicherten bei jedem entsprechend zugelassenen Vertragsbehandler/in durchgeführt werden. Eine Wartezeit auf einen vertraglichen Behandlungsplatz von 12 Wochen ist bei vorliegendem Krankheitsbild zumutbar. Ihrer Krankenkasse ist ausdrücklich zu empfehlen, dass auch bei Leistungen im Bereich der Kostenerstattung eine gleichwertige Versorgung und damit auch eine, zugelassenen Behandlern vergleichbare Weiterbildung des nicht zugelassenen Leistungserbringers gewährleistet sein sollte. Dies steht auch im Einklang mit den Ausführungen des Kommentars: C. F. Müller, SGB V - Kommentar Gesetzliche Krankenversicherung GKV, Verlagsgruppe Hüthig-Jehle-Rehm-GmbH (online-Version 2007) zur Kostenerstattung gem. § 13.3 SGB V. Hierbei wird ausgeführt, 'dass die Kostenerstattung an die Voraussetzung geknüpft ist, dass ein entsprechender Leistungserbringer hätte zugelassen werden können und dass die Leistung zum Leistungskatalog der GKV gehört.' Mit anderen Worten: der Nichtvertragsbehandler muss die gleichen Voraussetzungen erfüllen, die an Vertragsbehandler gestellt werden (Eintrag ins Arzt-/Psychotherapeutenregister der zuständigen KV), wenn er zu Lasten der GKV Leistungen abrechnen will. Diese Voraussetzungen und Kriterien werden von der kassenärztlichen Vereinigung geprüft. Mit dem Eintrag in das Arzt-/Psychotherapeutenregister bei der zuständigen KV gilt eine entsprechend den Psychotherapierichtlinien/Psychotherapievereinbarung entsprechende Weiterbildung als
gewiesen. Auch für die Kostenerstattung als Wahlrecht (§ 13 Abs. 2 SGB V) hat der Gesetzgeber genaue Festlegungen bezüglich der Qualifikation und Durchführung der Leistungserbringung getroffen: Vor einer Zustimmung der Krankenkasse ist der
weis zu führen, dass der nicht zugelassene Leistungserbringer
Qualifikation und Durchführung der Leistungserbringung dem Versicherten die gleiche Qualität gewährleisten kann, wie ein im Vertragsverhältnis stehender Leistungserbringer. Deshalb empfiehlt sich für die Krankenkasse, zur Abklärung der im Gesetz verlangten Voraussetzungen den MDK einzuschalten (a.a.O.). Wir sehen in den obigen Ausführungen des Kommentars den Grundtenor, dass alle Leistungen zu Lasten der GKV, auch von Nichtvertragsbehandlern, den geforderten Qualitätsstandards entsprechen müssen. Auch aus fachlich inhaltlichen Gründen ist eine Befürwortung des Antrages nicht möglich. Bei dem Jungen wird zwar eine behandlungsbedürftige psychische Symptomatik beschrieben, es fehlt jedoch an einer testdiagnostischen Verifizierung der Diagnose sowie testdiagnostischer Befunde zur intellektuellen Leistungsfähigkeit. Es wird empfohlen, Ihren Versicherten zur weiteren Klärung der Symptomatik und zur Behandlung an einen zugelassenen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder an einen zugelassenen psychologischen Psychotherapeuten mit Abrechnungsgenehmigung für Kinder und Jugendliche oder, wenn dies nicht möglich ist, an einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder an einen psychologischen Psychotherapeuten mit entsprechendem Fachkundenachweis zu verweisen. Eine differenzialdiagnostische Klärung könnte auch in der ... erfolgen."
Angaben des Klägers lehnte die BKK aktiv den Antrag des Versicherten auf Kostenerstattung einer ambulanten Psychotherapie durch ihn ab und verwies den Patienten auf die Behandlung durch einen zugelassenen Vertragsbehandler bzw. eine Institutsambulanz. Mit Schreiben vom
gewiesenen. Die erteilte Approbation sei ein
weis für das Recht und die Befähigung, psychotherapeutische Behandlungen durchzuführen, einschließlich der erforderlichen Diagnoseleistungen. Die weitere Empfehlung, Versicherte zur Klärung der Symptomatik und zur Behandlung an zugelassene Vertragsbehandler oder Therapeuten mit entsprechendem Fachkundenachweis zu überweisen, verletze seine Berufsrechte. Damit werde ausdrücklich seine Qualifikation und Berechtigung zur außervertraglichen Ausübung des Heilberufs bestritten und herabgesetzt. Kausal habe dies zu einer Versagung der Kostenerstattung im konkreten Fall geführt. Dadurch habe er eine betriebswirtschaftliche Einbuße erlitten, deren Geltendmachung er sich ausdrücklich vorbehalte. Der Kläger machte einen Anspruch auf Richtigstellung der in der Stellungnahme vom 14. Dezember 2007 geäußerten Rechtsauffassung sowie die Gewährung von
besserungsmöglichkeiten bezüglich des Kostenerstattungsanspruchs geltend, solange der Versicherte noch keinen Behandlungsplatz gefunden habe. Des Weiteren verlangte der Kläger von dem Beklagten die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Im Rahmen eines weiteren Antrags eines minderjährigen Versicherten der Techniker Krankenkasse (TKK) auf Kostenerstattung für eine ambulante Psychotherapie beim Kläger wurde der Beklagte zur Beurteilung der Frage beauftragt, ob die psychotherapeutische Behandlung bei dem Kläger im beauftragten Umfang medizinisch notwendig sei (Auftrag vom
vollziehbar beschrieben. Die beantragte Maßnahme erscheint notwendig und zweckmäßig. Die Prognose der Behandlung wird als hinreichend günstig eingeschätzt. Eine Befürwortung kann dennoch nicht erfolgen. Hinsichtlich der beigefügten Unterlagen zur beruflichen Aus- und Weiterbildung des Therapeuten ist festzustellen, dass der Behandler
gewiesen hat, dass er über eine Approbation als Psychologischer Psychotherapeut verfügt. Der
weis über den Eintrag ins Arzt-/Psychotherapeutenregister der KV für das beantragte Verfahren liegt dem MDK nicht vor. Der Dipl.-Psych. A. ist aktuell kein zugelassener Vertragsbehandler. Sollten Sie aufgrund der Versorgungssituation dennoch eine Behandlung befürworten wollen, möchten wir Sie bitten, eine eventuell bestehende Unterversorgung in der psychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen im KV-Bezirk von Seiten Ihrer Krankenkasse abzuklären. Selbstverständlich kann die Behandlung Ihres Versicherten bei jedem entsprechend zugelassenen Vertragsbehandler/in durchgeführt werden. Eine Wartezeit auf einen vertraglichen Behandlungsplatz von 12 Wochen ist bei vorliegendem Krankheitsbild zumutbar. Ihrer Krankenkasse ist ausdrücklich zu empfehlen, dass auch bei Leistungen im Bereich der Kostenerstattung eine gleichwertige Versorgung und damit auch eine, zugelassenen Behandlern vergleichbare Weiterbildung des nicht zugelassenen Leistungserbringers gewährleistet sein sollte. Dies steht auch im Einklang mit den Ausführungen des Kommentars: C. F. Müller, SGB V - Kommentar Gesetzliche Krankenversicherung GKV, Verlagsgruppe Hüthig-Jehle-Rehm-GmbH (online-Version 2007) zur Erstattung gem. § 13.3 SGB V. Hier wird ausgeführt, dass die Kostenerstattung an die Voraussetzung geknüpft ist, ''dass ein entsprechender Leistungserbringer hätte zugelassen werden können und dass die Leistung zum Leistungskatalog der GKV gehört.' Mit anderen Worten: der Nichtvertragsbehandler muss die gleichen Voraussetzungen erfüllen, die an Vertragsbehandler gestellt werden, wenn er zu Lasten der GKV Leistungen abrechnen will. Diese Voraussetzungen und Kriterien werden von der Kassenärztlichen Vereinigung geprüft. Mit dem Eintrag in das Arzt-/Psychotherapeutenregister bei der zuständigen KV gilt eine entsprechend den Psychotherapeutenrichtlinien/ Psychotherapievereinbarungen entsprechende Weiterbildung als
gewiesen. Auch für die Kostenerstattung als Wahlrecht (§ 13 Abs. 2 SGB V) hat der Gesetzgeber genaue Festlegungen bezüglich der Qualifikation und Durchführung der Leistungserbringung getroffen: Vor einer Zustimmung der Krankenkasse ist der
weis zu führen, dass der nicht zugelassene Leistungserbringer
Qualifikation und Durchführung der Leistungserbringung dem Versicherten die gleiche Qualität gewährleisten kann, wie ein im Vertragsverhältnis stehender Leistungserbringer. Deshalb empfiehlt es sich für die Krankenkasse, zur Abklärung der im Gesetz verlangten Voraussetzungen den MDK einzuschalten (a.a.O.). Wir sehen in den obigen Ausführungen des Kommentars den Grundtenor, dass alle Leistungen zu Lasten der GKV, auch von Nichtvertragsbehandlern, den geforderten Qualitätsstandards entsprechen müssen. Auch aus fachlich inhaltlichen Gründen ist eine Befürwortung des Antrags nicht möglich. Bei dem Jungen wird zwar eine behandlungsbedürftige psychische Symptomatik beschrieben, es fehlt jedoch eine testdiagnostische Verifizierung der Diagnose sowie testdiagnostische Befunde zur intellektuellen Leistungsfähigkeit. Es wird empfohlen, Ihren Versicherten zur weiteren Klärung der Symptomatik und zur Behandlung an einen zugelassenen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder einen zugelassenen psychologischen Psychotherapeuten mit Abrechnungsgenehmigung für Kinder und Jugendliche oder, wenn dies nicht möglich ist, an einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder an einen psychologischen Psychotherapeuten mit entsprechendem Fachkundenachweis zu verweisen. Eine differenzialdiagnostische Klärung könnte auch in ... erfolgen." Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass die Verwendung der KV-Antragsformulare Psychotherapie nur durch zugelassene Vertragsbehandler zulässig sei.
Angaben des Klägers lehnte die TKK den Antrag des Versicherten auf Kostenerstattung einer ambulanten Psychotherapie durch ihn ab. Am
3 SGB V durch ihn wegen fehlender Registrierung im Arzt-/Psychotherapeutenregister empfohlen und allein darauf eine fehlende Qualifikation für eine außervertragliche ambulante Psychotherapie festgestellt werde, (2.) dies künftig zu unterlassen, (3.) hilfsweise festzustellen, dass sein Antrag, als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut im Register der kassenärztlichen Vereinigung aufgenommen zu werden, keine zwingende Voraussetzung zum
weis seiner beruflichen Qualifikation für eine außervertragliche Psychotherapie (§ 13 Abs. 3 SGB V) darstelle. Der Kläger hat im Laufe des Rechtsstreits den Bescheid der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen vom
weis seiner beruflichen Qualifikation für eine außervertragliche Psychotherapie, stelle eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung dar, für die der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet sei. Soweit um Beeinträchtigungen durch hoheitliches Handeln von Behörden gestritten werde, handele es sich um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten (Hinweis auf: Bassenge, in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 70. Auflage, 2011, § 1004 Rdnr. 50). Der öffentlich-rechtliche Rechtsweg sei auch für Unterlassungsklagen gegen hoheitliche Maßnahmen und gegen amtliche Erklärungen aus dem hoheitlichen Bereich gegeben (Hinweis auf: Thomas, in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, a.a.O., vor § 823 Rdnr. 27). Zu den Aufgaben des Beklagten zählten, gutachtliche Stellungnahmen
1 bis 3a Abs. 4 SGB V zu erstellen. Da die Krankenkassen hoheitliche Aufgaben erfüllten, sei auch die gesetzlich vorgesehene Mitwirkung des Beklagten an dieser Aufgabenerfüllung als hoheitliche Aufgaben anzusehen. Damit nehme der Beklagte hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr. Somit seien Streitigkeiten um den Widerruf von Teilen gutachtlicher Stellungnahmen und um die Unterlassung bestimmter Äußerungen in gutachtlichen Stellungnahmen des Beklagten öffentlich-rechtliche Streitigkeiten. Auch handele es sich um Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, da es sich um Stellungnahmen des Beklagten im Rahmen einer Kostenerstattung
3 SGB V handele. Die Klagen seien hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche auf Widerruf und Unterlassen zulässig. Dem Kläger stehe ein Rechtsschutzbedürfnis insbesondere für die erhobene Unterlassungsklage zu, mit der der Kläger bestimmte Aussagen in künftigen Stellungnahmen des Beklagten verhindern wolle. Hierfür werde zwar ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse gefordert (Hinweis auf: Urteil des Bundessozialgerichts vom 15. November 1995, Az. 6 RKa 17/95, veröffentl. in Juris). Dieses sei gegeben, wenn eine Wiederholung ernsthaft zu befürchten sei. Diese sei vorliegend zu bejahen, da der Beklagte an seinem Rechtsstandpunkt festhalte und sich als berechtigt ansehe, die vom Kläger beanstandeten Hinweise weiter zu erteilen. Der Hilfsantrag sei hingegen unzulässig, da zwischen dem Kläger und dem Beklagten kein Rechtsverhältnis bestehe.
1 Nr. 1 SGG könne die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Der vorliegend hilfsweise gestellte Feststellungsantrag (ein Eintrag des Klägers auf Eintragung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut in das Arztregister der KV sei keine zwingende Voraussetzung für den
weis seiner beruflichen Qualifikation für eine außervertragliche Psychotherapie im Rahmen des § 13 Abs. 3 SGB V) sei nicht auf die Feststellung des Bestehen oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, sondern auf Klärung einer abstrakten Rechtsfrage gerichtet. Diese Rechtsfrage ergebe sich nicht aus einem konkreten Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten. Ein Rechtsverhältnis zwischen ihnen bestehe nicht, da der Beklagte nicht über die Kostenerstattung
3 SGB V entscheide und der Kläger nicht Inhaber eines Kostenerstattungsanspruchs
3 SGB V sei. Die mittelbare Betroffenheit des Klägers von den gutachterlichen Stellungnahmen des Beklagten und die alleinige Entscheidungshoheit der Krankenkassen über den Kostenerstattungsanspruch ihrer Versicherten
3 SGB V begründe kein Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten. Soweit die Klage zulässig sei, sei sie unbegründet. Dem Kläger stehe weder ein Anspruch auf den Widerruf von Teilen der im Gutachten des Beklagten vom
weises seiner Eintragung als Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut in das Arzt-/Psychotherapeutenregister sei eine Kostenerstattung für eine vom Kläger durchgeführte außervertragliche Psychotherapie für Kinder und Jugendliche abzulehnen bzw. über seine Approbation und Eintragung in das Arzt-/Psychotherapeutenregister als Psychologischer Psychotherapeut hinaus seien weitere Fachkundenachweise für die Erbringung einer außervertragliche Psychotherapie für Kinder und Jugendliche zu fordern. Trotz der Erledigungserklärung des Prozessbevollmächtigten des Klägers (Schriftsatz vom
1 bis Abs. 4 erfüllt.
5 Satz 1 SGB V seien die Ärzte des Medizinischen Dienstes bei der Wahrnehmung ihrer medizinischen Aufgaben nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen. Auch sei in den angefochtenen Stellungnahmen kein
5 Satz 2 SGB V rechtswidriger Eingriff in die ärztliche Behandlung zu sehen. Danach seien die Ärzte des Medizinischen Dienstes
5 Satz 2 SGB V nicht berechtigt, in die ärztliche Behandlung einzugreifen. Die Ärzte des Beklagten hätten in ihren Gutachten keine Empfehlungen für die Art und Weise der Behandlung gegeben. Die Stellungnahmen beinhalteten nur Äußerungen zu den medizinischen Voraussetzungen eines Anspruchs der Versicherten auf Erstattung von Kosten für eine vom Kläger durchzuführende Therapie. Unabhängig davon, ob die Empfehlungen des Beklagten in der Sache zutreffend seien oder nicht, seien die Ärzte des Beklagten aufgrund ihrer unabhängigen Stellung berechtigt, diese Meinung in ihren Gutachten zu äußern und der Krankenkasse entsprechende Empfehlungen zu geben. Sie verletzten dadurch nicht das Berufsrecht des Klägers, sondern erfüllten nur die ihnen als unabhängige Gutachter zugewiesenen gesetzlichen Aufgaben. Indem die Ärzte des Beklagten ihre Meinung äußerten, überschritten sie ihre Kompetenzen nicht. Sie äußern sich nicht zu berufsrechtlichen Fragen, sondern lediglich zu den medizinischen Voraussetzungen einer Kostenerstattung im Rahmen des Systems der GKV. Dazu zählten auch Fragen der fachlichen Qualifikation des Leistungserbringers. Es liege allein in der eigenverantwortlichen Entscheidungskompetenz der betroffenen Krankenkasse, ob sie den Empfehlungen des Beklagten folge. Ein Anspruch des Klägers auf einen Widerruf von Äußerungen in den beiden aufgeführten Gutachten scheide damit bereits aufgrund des unabhängigen Status der Ärzte des Beklagten aus. Im Übrigen habe der Kläger nicht dargelegt, dass eine Entscheidung der beiden Krankenkassen über die konkreten Anträge auf Kostenerstattung noch offen sei. Nur dann könne eine Beeinträchtigung des Klägers noch fortwirken und ein Widerruf geeignet sein, eine Beeinträchtigung des Klägers ganz oder teilweise aufzuheben. Im Hinblick auf den geltend gemachten Unterlassungsanspruch bezüglich bestimmter Empfehlungen in zukünftigen Gutachten, komme nur ein vorbeugender öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch in Betracht. Ein solcher diene der Abwehr eines künftigen rechtswidrigen Eingriffs in geschützte Lebensgüter und Interessen. Dies setze die Gefahr eines erstmaligen oder wiederholten widerrechtlichen Eingriffs in geschützte Güter voraus. Ein solcher Eingriff drohe jedoch nicht, da der Beklagte mit seinen gutachtlichen Stellungnahmen lediglich seine gesetzlichen Aufgaben erfüllt und den Kläger nicht in seinen Rechten beeinträchtigt habe. Der Beklagte sei aufgrund des unabhängigen Status seiner Ärzte auch in zukünftigen Gutachten berechtigt, seine Meinung zu äußern. Es komme nicht darauf an, ob dies in der Sache zutreffend sei oder nicht. Gegen das seiner Prozessbevollmächtigten am
weisen kann und dass auch die von Nichtvertragsbehandlern zu erfüllenden Voraussetzungen und Kriterien der Fachkunde für eine außervertragliche Psychotherapie von den Kassenärztlichen Vereinigungen geprüft und festgestellt werden müssen. Zur Begründung führt der Kläger aus, durch die angegriffenen Empfehlungen des Beklagten werde er rechtswidrig beeinträchtigt und diese Beeinträchtigung wirke fort, da er weiterhin nicht als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut in das Arzt-/Psychotherapeutenregister eingetragenen sei. Der geltend gemachte vorbeugende öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch stehe ihm zu, da die von dem Beklagten gemachte Feststellung unrichtig sei, einen widerrechtlichen Eingriff in das Berufsrecht darstelle und der Beklagte an dieser Feststellung festhalte. Eine Richtigstellung/Gegendarstellung der Beklagten sei zur Aufhebung und Minderung der Beeinträchtigung geeignet. Die ablehnende Empfehlung des Beklagten an die jeweilige Krankenkassen habe dazu geführt, dass ihm ein Vergütungsausfall in Höhe von 2 x 2.500 bis 3.000 € entstanden sei. Beide Kostenerstattungsverfahren seien nicht mehr offen. Der Beklagte beeinflusse die Entscheidungen der Krankenkasse im Rahmen von § 13 Abs. 3 SGB V, da er eine sachverständige Richtigkeit und Allgemeingültigkeit für die Stellungnahmen
Auch sei in Zukunft mit einer Beeinflussung bei weiteren Anträgen von minderjährigen Versicherten der GKV auf Kostenerstattung einer außervertraglichen Psychotherapie durch ihn zu rechnen. Die gutachterlichen Empfehlungen des Beklagten seien unzulässig, da diese unrichtig und rechtswidrig seien. Die Empfehlung sei unrichtig, da von einem außervertraglichen Behandler - wie ihn im Bereich der Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen - nicht die gleichen formalen Voraussetzungen gefordert werden könnten wie von einem für die Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen in das Arzt-/Psychotherapeutenregister eingetragene Arzt bzw. Psychologischen Psychotherapeuten. Dies werde vom Gesetz nicht gefordert, da die Kostenerstattung
3 SGB V im Falle des Systemversagens in Betracht komme. In diesen Fällen stehe ein mittels Eintragung in das Arzt-/Psychotherapeutenregister zugelassener Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut nicht zur Verfügung. Da er als Psychologischer Psychotherapeut approbiert sei, besitze er gem. § 1 PsychThG die uneingeschränkte Heilberufserlaubnis zur Ausübung von Psychotherapie nicht nur bei Erwachsenen, sondern auch Kindern und Jugendlichen. Diese Approbation sei ihm gem. § 12 PsychThG auf der Grundlage einer
gewiesenen theoretischen und praktischen Qualifikation in tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie erteilt worden. Der Gesetzgeber habe es mit der Kostenerstattung
3 SGB V ermöglicht, in Fällen einer Unterversorgung die Versorgungslücke im Leistungssystem zu schließen. Dem laufe die Forderung des Beklagten zuwider. Die vorliegenden unrichtigen Äußerungen seien rechtswidrig. Der Beklagte habe mit den in dem angefochtenen Gutachten geäußerten Ablehnungen seinen gesetzlichen Auftrag
Die vertragsärztliche Qualifikation eines Behandler sei keine medizinische Frage, die der Beklagte im Rahmen seiner Stellungnahme
Medizinische Voraussetzungen der Kostenerstattung
3 SGB V könnten sich allein auf die medizinische Behandlungsnotwendigkeit beziehen, nicht jedoch auf die Voraussetzung der heilberuflichen Leistungsvoraussetzung. Dies werde im Rahmen der Approbation geprüft. Die ärztliche Gewissensfreiheit rechtfertige die unrichtige Feststellung nicht, zudem fehle es an einem ärztlichen Handeln. Aufgrund des sachverständigen Beraterstatus des Beklagten besäßen seine Stellungnahmen ausschlaggebende Wirkung, auch wenn die Krankenkasse in eigener Verantwortung über einen Kostenerstattungsanspruchs ihres Versicherten entscheide. Die gutachterlichen Stellungnahmen verletzten ihn in seinem
Auch wenn kein finaler Eingriff in die Berufsausübung vorliege, besitze die mittelbare Beeinträchtigung den Charakter einer grundrechtsspezifischen Beeinträchtigung der Freiheit der Berufsausübung. Der geforderte Widerruf sei notwendig, um die geschilderte Beeinträchtigung zu mildern bzw. aufzuheben. Der ursprüngliche Zustand könne nur hergestellt werden, wenn der Beklagte den jeweiligen Krankenkassen mitteile, dass die Auskunft für rechtswidrig erklärt worden sei. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Kläger besitze keinen Anspruch auf Widerruf, da er wahrheitsgemäß die anfragenden Krankenkassen über die Art der Erkrankung ihrer Versicherten und über die Qualifikation des Klägers informiert habe. Ohne Eintragung in das Arzt-/Psychotherapeutenregister könne der Kläger keine Leistungen zu Lasten der GKV als Gesprächspsychotherapeut für Kinder und Jugendliche erbringen. Vorliegend sei es unerheblich, ob der Kläger aufgrund seiner Approbation befugt sei, uneingeschränkt Leistungen der Psychotherapie zu erbringen. Vorliegend sei allein ausschlaggebend, unter welchen Voraussetzungen die GKV verpflichtet sei, die Kosten der Erbringung von psychotherapeutischen Behandlungen zu tragen.
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setze die Kostenerstattung
3 SGB V voraus, dass die Behandlung durch einen zugelassenen Leistungserbringer erbracht wurde. Eine Ausnahme bestehe für außervertragliche Behandler nur
vorhergehender Zustimmung der Krankenkasse (§ 13 Abs. 2 Abs. 5 SGB V). Auch bestehe kein Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung
Vielmehr habe der Gesetzgeber eindeutig geregelt, unter welchen Voraussetzungen die GKV die Kosten der Tätigkeit von Psychotherapeuten zu übernehmen hätte. Auch sei dem Kläger kein Schaden entstanden, da die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 SGB V nicht erfüllt gewesen seien. Der in den angefochtenen Stellungnahmen gemachten Hinweis auf die fehlende Eintragung in das Arzt-/Psychotherapeutenregister und die Aufgabe der Krankenkasse zu prüfen, ob eine Unterversorgung vorliege, sei nicht falsch gewesen. Ebenso habe er die Begutachtungsaufträge auf der Grundlage
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten (2 Bände) verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gewesen ist. Entscheidungsgründe Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig, konnte in der Sache jedoch keinen Erfolg haben. Das Sozialgericht hat in dem angefochtenen Urteil zutreffend die Eröffnung des Rechtswegs zur Sozialgerichtsbarkeit gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG für die vom Kläger gegen die Beklagte geltend gemachten Ansprüche angenommen.
1 Nr. 2 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritter betroffen werden. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten umfasst auch die Ansprüche auf Widerruf und Unterlassung, sofern diese Maßnahmen betreffen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe im Rahmen des SGB V stehen (so auch: Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 10. Aufl., § 51 Rdnr. 17). Der Beklagte nahm mit den streitigen Stellungnahmen gegenüber der BKK aktiv und der TKK eine Aufgabe
SGB V und somit eine öffentlich-rechtliche Aufgabe im Bereich der Krankenversicherung wahr. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers verweist insoweit zutreffend auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 22. Juni 2006, Az. III ZR 270/05, Rdnr. 14, veröff. in Juris). Der Beklagte gab die streitgegenständlichen Stellungnahmen zwar gegenüber Krankenkassen im Rahmen eines Antrages von Versicherten auf Kostenerstattung
3 SGB V ab. Der Kläger ist jedoch von diesen Stellungnahmen mittelbar betroffen, da beide Krankenkassen aufgrund dieser Stellungnahmen die Kostenerstattung einer Psychotherapie durch den Kläger ablehnten und die minderjährigen Versicherten sich hierauf in Behandlung durch einen entsprechend zugelassenen Leistungserbringer begeben haben. Der Kläger ist auch klagebefugt, da er vorträgt durch die streitigen Stellungnahmen in seinem durch Approbation erteilten Berufsrecht als psychologischer Therapeut in rechtswidriger Weise beeinträchtigt zu sein. Der Kläger macht im Berufungsverfahren weiterhin einen Anspruch auf Widerruf bzw. Unterlassen geltend und hat zutreffend allgemeine Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG erhoben. Denn damit begehrt der Kläger von dem Beklagten Realakte (Widerruf und künftige Unterlassung) und nicht den Erlass von Verwaltungsakten (zur Abgrenzung zwischen allgemeiner Leistungsklage und Verpflichtungsklage siehe: Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, a.a.O. § 54 Rdnr. 37). Die Erhebung der allgemeinen Leistungsklage kann zwar ohne vorangegangenes Widerspruchsverfahren erfolgen, erfordert jedoch ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis. Da der Kläger die erhobene allgemeine Leistungsklage mit Ziel des teilweisen Widerrufs der Stellungnahmen der Beklagten vom
Überzeugung des Senats besitzt der Kläger gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Widerruf der in den Stellungnahmen vom
BGB vermitteln diese absolut geschützten Rechte ebenfalls ein Abwehrrecht ( Verwaltungsgericht Frankfurt, Beschluss vom
1 GG. Er macht geltend, durch die von ihm bezeichnete Textpassage in den Stellungnahmen des Beklagten in seinem durch Approbation erteiltem Recht auf Ausübung der Tätigkeit als Psychologischer Psychotherapeut beeinträchtigt zu sein. Art. 12 Abs. 1 GG konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit
1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG im Bereich der individuellen Leistung und Existenzerhaltung. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG zielt auf eine Reglementierung der berufliche Betätigung. Damit schützt Art. 12 Abs. 1 GG die den Erwerbszwecken dienende berufliche Betätigung im Rahmen der bestehenden Rechtsordnung (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom
Die vom Kläger angefochtenen Textstellen in den Stellungnahmen des Beklagten gehen jedoch nicht über die bestehende Rechtsordnung hinaus und greifen damit nicht rechtswidrig in seine durch die Approbation vom 4. Januar 1999 erteilte Berechtigung zur Ausübung der heilkundlichen Psychotherapie im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 PsychThG ein. Der Gesetzgeber kann in Form von Berufsausübungsregeln Vorgaben über Inhalt und Umfang der Berufsausübung regeln und damit die freie Berufsausübung
1 Grundgesetz einschränken.
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 19. August 2011, Az. 1 BvR 2473/10; 1 BvR 2474/10, beide veröffentl. in juris) schützt Art. 12 Abs. 1 GG die Freiheit, einen Beruf auszuüben und damit verbunden eine angemessene Vergütung. Das Bundesverfassungsgericht führt dazu ergänzend aus: "Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung sind mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, die durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird, und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Genüge getan ist (vgl. BVerfGE 83, 1 <16>; 101, 331 <347>). Bei der Auslegung und Anwendung eines Gesetzes haben auch die Fachgerichte Bedeutung und Tragweite des betroffenen Grundrechts zu beachten; das Ergebnis der von ihnen vorgenommenen Auslegung der Norm darf insbesondere nicht zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führen (vgl. BVerfGE 85, 248< 258>)." Der angefochtene Textteil der Stellungnahmen der Beklagten ist weder im Hinblick auf seine allgemeine Aussage noch im konkreten Bezug auf den Kläger widerrechtlich, da der Beklagte insoweit seinen Aufgabenbereich
SGB V nicht überschritten hat und eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit nicht festgestellt werden kann. Wie das Sozialgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, ist der angefochtene Textteil zweier Stellungnahmen des Beklagten, die im Rahmen seiner Aufgaben
SGB V erstellt wurden weder offensichtlich unwahr noch
Inhalt und Form unsachlich, herablassend oder ehrverletzend. Der Beklagte hat mit der vorliegend streitigen Textstelle den ihm mit § 275 SGB V übertragenen Aufgabenbereich nicht überschritten. Entgegen der Auffassung des Klägers umfasste der Prüfungsauftrag der BKK aktiv (Gerichtsakte Bl. 368) und der TKK (Gerichtsakte Bl. 369) auch die Prüfung der für eine Leistung im Rahmen der Psychotherapierichtlinien der GKV auf der Grundlage eines Kostenerstattungsanspruchs
3 SGB V erforderlichen qualitativen Anforderungen des vom Versicherten gewählten Leistungserbringers. Denn
der herrschenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geht der Kostenerstattungsanspruch
3 SGB V nicht weiter als der primäre Sach- und Dienstleistungsanspruch des Versicherten. Der Versicherte besitzt gegen seine Krankenkasse - auch hinsichtlich der Durchführung einer Psychotherapie entsprechend den Richtlinien - einen Anspruch auf Behandlung seiner Erkrankung nur durch einen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Arzt- bzw. psychologischen Psychotherapeuten (Hessisches Landessozialgericht Urteil vom
3 SGB V. Soweit der Kläger, im Hinblick auf die ihm erteilte Approbation anderer Auffassung ist, verkennt er, dass seine Approbation - nicht anders als bei Ärzten - allein nicht ausreichend ist um Leistungen zu Lasten der GKV zu erbringen. Vielmehr bedarf es hierfür zusätzlich der Zulassung durch die Kassenärztliche Vereinigung des jeweiligen Landes. Das Vorliegen der Voraussetzungen prüft allein die Kassenärztliche Vereinigung. Auch insoweit ist die streitige Stellungnahme des Beklagten zutreffend. Ob gleichwohl, wegen einer Unterversorgung die Leistungserbringung durch einen Nichtvertragsbehandler möglich ist, prüft die Kasse im Rahmen des Antrages des Versicherten
3 SGB V (Hessisches Landessozialgericht Urteil vom
1a Sozialgesetzbuch 11. Buch (SGB XI). Dem folgend geht das Sozialgericht Münster in seiner Entscheidung nicht auf die, im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Prüfung der Beklagten im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung
Soweit der Kläger auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.