(3)des Sozialplans vor, dass diejenigen Mitarbeiter keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialplan haben, denen ein zumutbarer Arbeitsplatz angeboten wird und die diesen ablehnen. Diesen Mitarbeitern kann damit auch ohne Zahlung einer Entlassungsentschädigung (im Sinne von § 6 des Sozialplans) ordentlich gekündigt werden. Ob der Klägerin ein zumutbarer Arbeitsplatz hätte angeboten werden können, war jedoch zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages am
- März 2010 noch überhaupt nicht geprüft worden und somit auch keinesfalls ausgeschlossen. Gerade auch im Hinblick auf die bestehende ICE-Anbindung von dem - vom Wohnort der Klägerin in 20 Min (14,3 km lt. Routenplaner google maps) zu erreichenden - ICE-Bahnhof OM./OX. wird man auch eine mögliche Tätigkeit der Klägerin in KF. oder jedenfalls BK. keinesfalls als schon offensichtlich unzumutbar beurteilen können. Randnummer 24 Nichts anderes lässt sich nach Auffassung des Senats aus der von der Beklagten im Rahmen der Berufungsbegründung in Bezug genommen Entscheidung des BSG vom
- Januar 2001 – B 7 AL 62/99 R– ableiten. In dieser – noch zur Vorgängervorschrift des § 117 Arbeitsförderungsgesetz ergangenen – Entscheidung führt das BSG u.a. aus (in juris: Ziffer 25 Satz 3 u. 4): „ Sind aber für den Arbeitgeber – realisierbare – alternative Möglichkeiten der ordentlichen Kündigung auch ohne Abfindung eröffnet, so ist die Anwendung des § 117 Abs. 2 Satz 4 AFG ausgeschlossen, mit der Folge, dass bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist ein Ruhen des Alg-Anspruchs nicht in Betracht kommt. Erfasst werden sollen nach der Entstehungsgeschichte der Regelung des § 117 Abs. 2 Satz 4 AFG vor allem Fälle der vorliegenden Art, in denen dem Arbeitgeber tarifvertraglich die ordentliche Kündigung nur noch für den Fall des Bestehens eines Sozialplanes vorbehalten ist und der Sozialplan für den betroffenen Arbeitnehmer eine Abfindung vorsieht (so bereits BSG SozR 3-4100 § 117 Nr 15).“ Randnummer 25 Nach alledem lag somit ein Fall des § 143 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB III a.F. vor, der letztlich – wie bereits in den in Bezug genommenen Gründen der angefochtenen Entscheidung ausführlich dargelegt – dazu führt, dass jedenfalls keine Ruhenszeit wegen Zahlung einer Entlassungsentschädigung eingetreten ist und Arbeitslosengeld – unter Beachtung des Ruhens wegen des Eintritts einer Sperrzeit (wie oben ausgeführt) bereits ab dem
- Dezember 2010 zu gewähren ist. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung beruht auf dem Ausgang der Berufung gemäß § 193 Abs. 1 S. 1 SGG. Randnummer 27 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009434