Leitsatz 1. In Verfahren der sachlich-rechnerischen Berichtigung ist anders als in den Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung grundsätzlich nicht nur der Tatsachenvortrag zu berücksichtigen, der ber
§ 106Nr. 11, Rdnr. 36 m. w. N.; BSG Soz
R 4-1500 § 141 Nr. 1 Rdnr. 20; BSGE 101, 130 =
§ 106Nr.
19 Rdnr. 22; BSG vom 19. Oktober 2011 - B 6 KA 38/10 R -
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33 Rdnr. 16, 17, 19) . Die kassenärztlichen Prüfungsgremien können besondere Verhältnisse des Einzelfalls nur berücksichtigen, soweit diese für sie erkennbar oder vom Vertragsarzt geltend gemacht worden sind. Diesen trifft insoweit bereits im Verwaltungsverfahren eine besondere Mitwirkungspflicht. Kommt er dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, so kann er eine darauf beruhende Unvollständigkeit der Sachaufklärung nicht den Prüfungsgremien anlasten (BSG, Urteil vom
- Mai 1985, 6 RKa 24/83, juris). Die Kontrolle des Gerichts ist dann auf die Prüfung beschränkt, ob das Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, ob der Verwaltungsentscheidung ein richtig und vollständig ermittelter Sachverhalt zugrunde liegt, ob die Verwaltung die durch Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs ermittelten Grenzen eingehalten hat und ob sie ihre Subsumtionserwägungen so verdeutlicht und begründet hat, dass im Rahmen des Möglichen die zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist. Einwände, die der Arzt erst im gerichtlichen Verfahren vorbringt, obwohl es ihm oblegen hätte, diese schon den Prüfgremien gegenüber zu erheben, können daher unberücksichtigt bleiben, weil der Arzt nicht berechtigt ist, das Prüfverfahren zu unterlaufen und die den Prüfgremien vorbehaltene Prüfung in das gerichtliche Verfahren zu verlagern (BSG SozR 2200 § 368n Nr. 57 S. 197/198 - S. 198 auch zu Hinweispflichten der Prüfgremien; vgl. auch BSG, Urteil vom
- Mai 1985 - 6 RKa 24/83 - USK 85190 S. 1015 f.). Diese Rechtsfolge gebietet jedoch eine differenzierte Beurteilung des Umfangs der Darlegungsobliegenheiten des Arztes im Prüfungsverfahren und damit korrespondierend des Umfangs der Pflicht zur Ermittlung von Amts wegen und der Präklusion (s. BSG, Urteil vom
- März 2012, Az.: B 6 KA 17/11 R). Selbst bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung besteht daher ein Beurteilungsspielraum der Prüfgremien nicht generell, sondern nur in Bezug auf solche Fragestellungen, die einer Bewertung unter Heranziehung der besonderen Fachkunde der Mitglieder der Prüfgremien bedürfen (BSG, Urteil vom
- November 2005, B 6 KA 63/04 R,
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11 m. w. N.). Hinsichtlich anderer Fragen muss dagegen im Streitfall vom Gericht unter Heranziehung der in Frage kommenden Beweismittel eigenverantwortlich entschieden werden (BSG a. a. O., juris Rdnr. 36). Randnummer 30 Bei der Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Abrechnung der Vertragsärzte durch die kassenärztlichen Vereinigungen (§ 106a Abs.1 und 2 SGB V) geht es (insbesondere) um die Frage, ob eine (zahn)ärztliche Leistung überhaupt bzw. entsprechend den Voraussetzungen der Leistungslegende ordnungsgemäß erbracht und in zureffender Anwendung der Abrechnungsvorschriften abgerechnet wurde. Hierfür ist weder ein besonderes fachkundiges Gremium vorgesehen, noch sind hierbei Fragen zu entscheiden, bei denen in besonderer und umfassender Weise Kenntnis von den Eigenarten des ärztlichen Praxisbetriebs und des fachlich gebotenen Vorgehens erforderlich ist und/oder die in eine Beurteilungssituation mündet, die im gerichtlichen Verfahren nicht mehr oder nur noch eingeschränkt nachvollzogen werden kann. Vielmehr handelt es sich regelhaft um einen schlichten Abrechnungsstreit, bei der eine einzelne ärztliche Leistung auf tatsächliche, vollständige und ordnungsgemäße Erbringung und Abrechnung untersucht wird und bei der die Erkenntnismittel des Gerichts im Wesentlichen die gleichen sind wie die der Beklagten. Mangels einer besonderen (über die allgemeine Regelung des § 106a SGG hinausgehenden) gesetzlichen Präklusionsvorschrift ist es dem (Zahn-)Arzt daher nicht verwehrt, den Nachweis der ordnungsgemäßen Leistungserbringung auch noch im gerichtlichen Verfahren bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz zu führen. Randnummer 31 Einer Beweiserhebung durch den Senat bedurfte es vorliegend dennoch nicht. Denn das Vorbringen der Klägerin zu den Voraussetzungen der kumulativen Abrechnung der Gebührenposition Nr. 59 BEMA-Z („Mundboden- oder Vestibulumplastik im Frontzahnbereich oder in einer Kieferhälfte") neben der Nr. 2694 GOÄ-82 („Operative Entfernung von Osteosynthesematerial aus einem Kiefer- oder Gesichtsknochen, je Fraktur") ist unsubstantiiert, sie ist ihrer Darlegungs- und Nachweispflicht insoweit nicht hinreichend nachgekommen. Randnummer 32 Die Darlegungen und Nachweise für die vollständige Leistungserbringung obliegen dem Leistungserbringer, der Vertragszahnarzt ist dabei verpflichtet, über jeden behandelten Kranken Aufzeichnungen zu machen, aus denen die einzelnen Leistungen, die behandelten Zähne und soweit erforderlich der Befund sowie die Behandlungsdaten ersichtlich sein müssen (§ 5 Abs. 1 BMV-Z, s. auch § 7 Abs. 3 EKV-Z). Er hat die erforderlichen Nachweise grundsätzlich bereits mit der Abrechnung vorzulegen (§ 5 Zi. 2 Satzung der Beklagten). Der geprüfte Arzt unterliegt somit besonderen Mitwirkungspflichten, die über die allgemeinen Mitwirkungspflichten nach § 21 Abs. 2 SGB X hinausgehen, und in dem Umstand begründet sind, dass dem Arzt ein Vergütungsanspruch nur dann zusteht, wenn er die Leistung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erbringen durfte. Es ist daher seine Angelegenheit, die zur Begründung seines Anspruchs dienenden Tatsachen so genau wie möglich anzugeben und zu belegen, vor allem, wenn er sich auf für ihn günstige Tatsachen berufen will, die allein ihm bekannt sind oder nur durch seine Mithilfe aufgeklärt werden können (BSG, Urteil vom
- März 2012, a.a.O., Nr. 40 m. w. N.). Diese besonderen verfahrensrechtlichen Obliegenheiten beziehen sich auf die medizinische Notwendigkeit und die tatsächliche fachgerechte Erbringung der abgerechneten Leistung, sie richtet sich im Einzelnen nach den besonderen Leistungs- und Abrechnungsvoraussetzungen und werden konkretisiert durch Nachfragen oder gar Beanstandungen durch die Beklagte und die Gerichte. Randnummer 33 Vor dem Hintergrund der weitgehenden Leistungsidentität der in Frage stehenden Gebührenpositionen und der in zeitlichem Zusammenhang erfolgten Behandlungen wäre von der Klägerin für die streitbefangenen Behandlungsfälle jeweils im Einzelnen darzulegen und durch Behandlungsunterlagen (Röntgenaufnahme, OP-Berichte etc.) zu belegen gewesen, dass die Mundboden- oder Vestibulumplastik jeweils getrennt (überschneidungsfrei) von der operativen Entfernung des Osteosynthesematerials erfolgt ist. Namentlich im Behandlungsfall BF
- wäre die viermalige Durchführung dieser Maßnahmen im Einzelnen darzulegen gewesen. Randnummer 34 Diesen Anforderungen werden die erst im Gerichtsverfahren vorgenommenen Darlegungen der Klägerin nicht gerecht. Der klägerische Vortrag im sozialgerichtlichen Verfahren beschränkt sich darauf, eine Kommentarstelle zur kumulativen Abrechnung der Gebührenposition Nr. 58 BEMA-Z (nicht der Nr. 2694 GOÄ-82) neben der Nr. 59 BEMA-Z zu zitieren und abstrakt, d. h. nicht auf die streitgegenständlichen Behandlungsfälle bezogen, zu beschreiben, wie getrennt vorgenommene Leistungen nach Nr. 2694 GOÄ-82 und der Nr. 59 BEMA-Z ablaufen bzw. ablaufen können. Dieser Vortrag wird in der Berufung im Wesentlichen lediglich wiederholt, trotz der von der Beklagten erhobenen konkreten Einwände u. a. hinsichtlich der Lokalisation dieser Maßnahmen. Damit ist die tatsächliche getrennte Durchführung dieser Maßnahmen in den konkreten streitbefangenen Behandlungsfällen nicht einmal vorgetragen, so dass die innere Plausibilität dieses abstrakten Vortrags mit einer interdental vorgenommenen Vernähung offen bleiben kann. Weiterhin fehlt es an der Vorlage aussagekräftiger Behandlungsdokumentationen oder diagnostischer Unterlagen. Die Feststellung des Sozialgerichts, dass die Krankenblätter insoweit nicht aussagefähig sind, blieb ohne Erklärung durch die Klägerin. Randnummer 35 Angesichts dieser unsubstantiierten Darlegungen der Klägerin sieht sich der erkennende Senat nicht veranlasst oder auch nur in der Lage, weitere konkrete Ermittlungen von Amts wegen (§ 103 SGG) vorzunehmen. Denn - wie dargelegt - ist es zuvörderst deren Aufgabe, die tatbestandlichen Voraussetzungen der von ihr abgerechneten Gebührenordnungspositionen nachvollziehbar aufzubereiten. Weder die Amtsermittlungspflicht des Beklagten (§ 20 SGB X) noch die des Gerichts gelten schrankenlos, sie stehen auch in den Verfahren der sachlich-rechnerischen Berichtigung in einem gewissen Spannungsfeld zu den dargelegten besonderen Mitwirkungspflichten des geprüften Vertrags(zahn)arztes. In Verfahren der sachlich-rechnerischen Berichtigung endet die Sachaufklärungspflicht der Beklagten wie auch der Sozialgerichte jedenfalls dann, wenn der abrechnende Vertrags(zahn)arzt (wie hier) die für die vorgenommene Abrechnung erforderlichen tatsächlichen Angaben unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nicht hinreichend substantiiert vorgetragen hat. Randnummer 36 Auch dem Beweisantrag der Klägerin vom
- Oktober 2012 war nicht zu folgen. Die unter Beweis gestellte „Tatsache, dass bei Vorliegen einer niederen Umschlagfalte oder Unregelmäßigkeiten des Knöchernen Prothesenlagers es zweckmäßig sein kann, die Vestibulum- oder Mundbodenplastik zusammen mit einer modellierenden Osteopodie nach Nr. 58 BEMA-Z zeitgleich durchzuführen“ betrifft das Zusammentreffen anderer Gebührenpositionen und kann unterstellt werden. Auch ein insoweit positives Beweisergebnis gäbe keinen Aufschluss über die tatsächliche getrennte Durchführung der abgerechneten Behandlungen in den vorliegend umstrittenen Behandlungsfällen. Randnummer 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Randnummer 38 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 SGG liegen nicht vor. Randnummer 39 Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach § 52 Abs.1 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009435