Sozialgerichts Kassel vom 8. April 2010 und die Bescheide
Beklagten vom
Widerspruchsbescheids vom
Klägers in beiden Instanzen zu tragen. III. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Streitig sind in zwei miteinander verbundenen Klageverfahren die Erstattung von Leistungen für die Unterkunft aus Mitteln der Sozialhilfe in Höhe von zuletzt noch 4.713,88 € für den Zeitraum Februar 2006 bis August 2007 und für Mietnebenkostennachzahlungen für die Jahre 2004, 2005 und 2006 einerseits sowie die Auszahlung eines vom Beklagten anerkannten Mehrbedarfs
Klägers nach § 30 Abs. 1 SGB XII für den Zeitraum
Monats Dezember 2004 einstelle, da das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zum 31. Dezember 2004 außer Kraft trete. Der Widerspruch
Klägers vom
BSHG zum
Mehrbedarfs wegen Alters als Besitzstandsleistung gemäß BSHG in Höhe von monatlich 14,85 € erfolgt. Gemäß Art. 68
Gesetzes zur Einordnung
Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom
zum
Versorgungsamtes vom
Versorgungsamts erkennt zwar einen GdB von 80 und das Merkzeichen RF an, nicht aber das Merkzeichen G. Am
wegen würden 5.418,36 € vom Kläger zurückgefordert. Durch die Neuberechnung der Leistungen für den genannten Zeitraum würde sich die Forderung gegenüber dem Kläger um 704,48 € auf 4.713,88 € reduzieren. Lediglich für den Zeitraum September 2007 bis April 2008 ergebe sich wegen
Mehrbedarfs eine Nachzahlung von 471,92 € (8 Monate x 58,99 €). Weiter heißt es: “Wegen der bestehenden erheblichen Forderungen gegenüber Herrn A. sind wir jedoch grundsätzlich nicht bereit, die vorstehende Nachzahlung an ihn zu leisten“. Randnummer 7 Dem von dem Beklagten geltend gemachten Rückforderungsanspruch in Höhe von zunächst 5.418,36 € liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Randnummer 8 Bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen berücksichtigte der Beklagte im Zeitraum vom 1. Februar 2006 bis zum 31. August 2007 monatliche Kosten der Unterkunft in Höhe von 230,35 € (200,00 € Miete, 30,35 € Heizung) für die vom Kläger bewohnte Wohnung in C-Stadt, C-Straße. Ferner wurden Mietnebenkostennachzahlungen auf Antrag
Klägers für das Jahr 2004 durch Bescheide vom
Amtsgerichts Korbach vom 14. Juni 2007 - Az. 3 C 62/06
Klägers in den Bestand der Bewilligungsbescheide für nicht schutzwürdig, weil er seiner Mitwirkungspflicht nach § 60 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil (SGB I) nicht nachgekommen sei. Ermessenserwägungen zur Aufhebung der Bewilligungsbescheide für die Vergangenheit lauten wortgleich in den beiden Aufhebungsbescheiden: „Außerdem steht die Entscheidung über die Rücknahme
Bewilligungsbescheides im pflichtgemäßen Ermessen
Leistungsträgers. Unter Berücksichtigung der Zielvorstellung
SGB erscheint es zur Wiederherstellung
gesetzlichen Zustands und der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zweckmäßig, die Bewilligungsbescheide zurückzunehmen. Es kann nicht angehen, dass sich ein Leistungsempfänger, der seiner Mitteilungspflicht nicht nachkommt, besser steht als derjenige, der dieser nachkommt.“ Die Erstattungsforderung wird jeweils auf § 50 SGB X gestützt. Randnummer 13 Mit Schreiben vom
Amtsgerichts im Verfahren 3 C 62/06
Beklagten seien für Fahrten zum Arzt und Einkaufsfahrten, für Pflegepersonen, Medikamente, für den Umzug und zur Anschaffung fehlender Einrichtungsgegenstände usw. verwendet worden. Randnummer 14 Der Beklagte wies den Widerspruch gegen beide Aufhebungs- und Erstattungsbescheide mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2009 zurück und stützte die Aufhebungsentscheidung hinsichtlich überzahlter Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum von Februar 2006 bis August 2007 in Höhe von insgesamt 3.585,70 € auf § 48 Abs. 1 SGB X, den Widerruf der Bescheide über die Gewährung von Heiz-/Nebenkostennachzahlungen für die Jahre 2004 bis 2006 in Höhe von insgesamt 1.832,66 € auf § 47 Abs. 2 SGB X. Auf Vertrauen könne sich der Kläger nicht berufen, da er seinen Mitteilungspflichten nicht nachgekommen sei bzw. die Leistungen nicht zweckentsprechend verwendet habe. Auch habe er die Nebenkostennachzahlung nicht etwa auf einem Sonderkonto hinterlegt, so dass nach Klärung
Sachverhalts eine Miet- und Nebenkostennachzahlung an die Vermieter hätte erfolgen können. Randnummer 15 Hiergegen hat der Kläger am
Klägers bestanden. Die Aufhebungsvoraussetzungen
SGB X und die Widerrufsvoraussetzungen
2 SGB X lägen vor. Der Beklagte habe sein Ermessen richtig ausgeübt. Randnummer 18 Eine nachträgliche Auszahlung
Mehrbedarfs nach § 30 SGB XII im Zeitraum September 2006 bis April 2008 komme nicht in Betracht. Seit Mai 2008 gewähre der Beklagte ohnehin schon den Mehrbedarf. Für den Zeitraum September 2006 bis August 2007 fehle es schon an der Hilfebedürftigkeit
Klägers nach den §§ 41 ff. SGB XII, so dass schon
wegen ein Mehrbedarf nicht zur Auszahlung kommen könne. Für den Zeitraum September 2007 bis April 2008 bestehe zwar ein Anspruch auf den Mehrbedarf. Eine nachträgliche Auszahlung an den Kläger komme aber
halb nicht in Betracht, weil der Beklagte bereits mit Bescheid vom
Sozialgerichts Kassel vom
Widerspruchsbescheids vom 19. März 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm ab September 2006 den anerkannten Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 SGB XII in gesetzlichem Umfang auszuzahlen. Randnummer 23 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 24 Der Beklagte hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Er hat auf Nachfrage
Gerichts mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2010 vorgetragen, die Nachzahlung wegen
Mehrbedarfs in Höhe von 471,92 € für den Zeitraum September 2007 bis April 2008 sei nicht erbracht worden. Aus dem Urteil
Sozialgerichts ergebe sich, dass eine nachträgliche Auszahlung
Mehrbedarfs aufgrund der Rückforderung der zu Unrecht erbrachten Grundsicherungsleistungen nicht in Betracht komme. Eine Aufrechnung
Mehrbedarfs gemäß § 26 Abs. 2 SGB XII sei möglich. Ein Bescheid sei in der Angelegenheit nicht erteilt worden. Randnummer 25 Wegen
Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen den Kläger betreffenden Verwaltungsakte
Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 26 Die zulässige Berufung ist in vollem Umfang begründet. Randnummer 27 Der Beklagte hat keinen Rückforderungsanspruch gegen den Kläger. Randnummer 28 Die von dem Beklagten für die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide herangezogenen §§ 47, 48, 50 SGB X sind nach § 103 Abs. 4 S. 1 SGB XII grundsätzlich anwendbar. In der Sache, ohne genau zu zitieren, beruft sich der Beklagte in den Rückforderungsbescheiden vom 8. April 2008 und vom 17. Juni 2008 hinsichtlich der ausbezahlten Leistungen für die Unterkunft auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X. Randnummer 29 Nach Auffassung
Beklagten ist der Kläger seiner Mitteilungspflicht hinsichtlich der für die Leistung erheblichen Tatsache, dass er die Mietzahlungen ab Februar 2006 eingestellt hatte, zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen. Bei der laufenden Mietzinszahlung und der Begleichung von Nebenkostenabrechnungen
Vermieters handelt es sich schon
halb um eine für die Leistung erhebliche Tatsache nach § 60 Abs.1 Nr. 1 SGB I, weil der Leistungsträger nach § 29 Abs. 1 S. 6 SGB XII in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung (a.F.) – jetzt § 35 Abs. 1 S. 3 SGB XII - Leistungen für die Unterkunft an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zahlen soll, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die Leistungsberechtigten nicht sichergestellt ist. Ungeachtet der Frage, ob der Kläger seiner Mitteilungspflicht zumindest grob fahrlässig, wenn nicht gar vorsätzlich nicht nachgekommen ist, sieht der Senat jedoch vorliegend keine wesentliche für den Kläger nachteilige Änderung in den rechtlichen Verhältnissen gegenüber den Bewilligungsbescheiden
Beklagten i.S.
1 S. 2 Nr. 2 SGB X gegeben. Randnummer 30 Nach § 29 Abs. 1 S. 1 SGB XII a.F. werden Leistungen für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Tatsächliche Aufwendungen in diesem Sinne liegen somit vor, wenn der Leistungsberechtigte nach § 27 SGB XII den von ihm geschuldeten vertraglichen Mietzins und die von ihm geschuldeten vertraglichen Nebenkosten in vollem geschuldeten Umfang an den Vermieter leistet. Randnummer 31 Aber auch wenn der Leistungsberechtigte seinen mietvertraglichen Zahlungsverpflichtungen vertragswidrig nicht in vollem Umfang nachkommt, sondern Zahlungen vertragswidrig zurückhält, bleiben nach Auffassung
Senats die tatsächlichen Aufwendungen i.S.
1 S. 1 SGB XII a.F. unverändert hoch, weil der Leistungsberechtigte einem berechtigten Zahlungsanspruch seines Vermieters ausgesetzt ist. Randnummer 32 Der Senat stützt sich insoweit auf die Rechtsprechung
Bundessozialgerichts zum SGB II. Er sieht für die Frage, was unter „tatsächlichen Aufwendungen“ zu verstehen ist, keine relevanten Unterschiede zwischen den Ansprüchen nach § 22 SGB II und denen nach § 29 SGB XII a.F. Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 3. März 2009 (B 4 AS 37/08 R, juris Rn. 24) zu § 22 SGB II entschieden, dass „tatsächliche Aufwendungen“ i.S.
1 S. 1 SGB II für eine Wohnung nicht nur dann vorliegen, wenn der Hilfebedürftige die Miete bereits gezahlt hat und nunmehr deren Erstattung verlangt. Vielmehr reiche es aus, dass der Hilfebedürftige im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt sei. Denn bei Nichtzahlung der Miete drohe regelmäßig Kündigung und Räumung der Unterkunft. Zweck der Regelung über die Erstattung der Kosten für die Unterkunft sei es aber gerade, existentielle Notlagen zu beseitigen und den Eintritt von Wohnungslosigkeit zu verhindern. Ein Hilfebedürftiger nach dem SGB II werde in der Regel nicht in der Lage sein, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung selbst zu tragen. Er werde - solange er im Leistungsbezug steht - zumeist auf die Übernahme der Unterkunftskosten durch den Grundsicherungsträger angewiesen sein. Ausgangspunkt für die Frage, ob eine wirksame Mietzinsverpflichtung
Hilfebedürftigen vorliege, sei in erster Linie der Mietvertrag mit dem der geschuldete Mietzins vertraglich vereinbart worden sei. Randnummer 33 Nichts anderes gilt für die Anwendung
1 S. 1 SGB XII a.F. Eine zu Lasten
Klägers gehende Änderung der rechtlichen Verhältnisse, die zu einer Rückforderung
Beklagten berechtigen könnte, könnte danach etwa vorliegen, wenn der Kläger, wegen Mietmängeln berechtigterweise die Miete mindern durfte und damit eine geringere Miete als im Mietvertrag vorgesehen und als in den Bewilligungsbescheiden
Beklagten zugrunde gelegt, schuldete. Der Beklagte selbst aber trägt zutreffend unter Berufung auf die rechtskräftigen Urteile
Amtsgerichts Korbach vor, dass ein nicht geminderter Mietzahlungsanspruch der Vermieter für Februar 2006 bis Mai 2007 sowie ein Anspruch auf Zahlung der Nebenkosten für 2004 und 2005 (Urteil vom
Bundessozialgerichts lediglich dann als erwägenswert angesehen, wenn die Unwirksamkeit der getroffenen Vereinbarung bekannt sei oder bekannt sein müsste, weil Aufwendungen für die Unterkunft, die auf einer zivilrechtlich unwirksamen Grundlage beruhen, nicht dauerhaft aus öffentlichen Mitteln bestritten werden können und dürfen (BSG, Urteil vom 22. September 2009, B 4 AS 8/09 R, juris Rn. 16, 21). Randnummer 35 Auch wenn man hieraus eine Verpflichtung
Leistungsberechtigten herleiten wollte, im Falle einer zivilrechtlich unwirksamen Vereinbarung Zahlungen zu verweigern und im Falle einer mangelhaften Wohnung die Miete zu mindern und damit den Leistungsträger von Kosten zu entlasten, würde das für den vorliegenden Fall zu keiner anderen Beurteilung führen. Denn hier hat der Kläger zwar Zahlungen gegenüber seinen Vermietern zurückgehalten. Dazu war er aber nicht berechtigt und die Vermieter haben zivilrechtlich ihre Ansprüche durchgesetzt. Weil der Kläger seinen Vermietern die volle Mietzinszahlung im streitgegenständlichen Zeitraum und die volle Nebenkostennachzahlung für die Jahre 2004 bis 2006 schuldete, bestand auch ein Anspruch
Klägers gegen den Beklagten auf Leistungen für die Unterkunft im vollen bewilligten Umfang. Die bloße Rechtspflicht zur Zahlung reicht (vgl. Berlit in LPK-SGB XII, 9. Aufl. 2012, § 35 Rn. 16). Die – hier nicht erfolgte – zweckkonforme Verwendung der unterkunftsbezogenen Leistungen ist nicht Anspruchsvoraussetzung nach § 29 SGB XII a.F. Randnummer 36 Auch die Regelung
8 SGB II zur Übernahme von Mietschulden, die tatbestandlich voraussetzt, dass bereits Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, zeigt, dass im SGB II auch dann, wenn Leistungsempfänger geschuldete Miete tatsächlich nicht an den Vermieter abführen, die vertragliche Verpflichtung Mietschuld Kosten der Unterkunft i.S.
In seinem Urteil vom 17. Juni 2010 – B 14 AS 58/09 R, juris Rn. 18 hat das Bundessozialgericht zu § 22 Abs. 5 SGB II a.F. festgestellt, soweit der Kläger in der Zeit ab einem bestimmten Zeitpunkt mit den Mietzahlungen in Rückstand geraten sei, handele es sich bei den aufgelaufenen Beträgen schon
wegen um Schulden i.S.
5 SGB II a.F., weil der Leistungsträger den Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II in vollem Umfang („in Höhe der tatsächlichen Miete“) erfüllt habe. Im Hinblick auf die Kosten für Unterkunft und Heizung lasse aber die zweckwidrige Verwendung der vom Träger der Grundsicherung bewilligten Mittel durch den Hilfeempfänger einen erneuten Anspruch nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II nicht entstehen. Seien insoweit Schulden entstanden, könne nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen
Abs. 5 (a.F.) ein Anspruch auf Übernahme der Schulden bestehen. Randnummer 37 Gleiches gilt nach Auffassung
Senats auch im Bereich der § 22 Abs. 8 SGB II entsprechenden Bestimmung
1 S. 1 SGB XII a.F. (jetzt: § 36 Abs. 1 S. 1 SGB XII). Die für die Begleichung vertraglich geschuldeter Zahlungen für die Unterkunft und Heizung vom Leistungsträger ausbezahlte Beträge bleiben Leistungen für die Unterkunft, auf die nach § 29 Abs. 1 S. 1 SGB XII a.F. ein Anspruch besteht, auch wenn der Empfänger sie zweckwidrig verwendet. Randnummer 38 Auch eine wesentliche für den Kläger nachteilige Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen i.S.
1 Satz 2 Nr. 2 SGB X liegt nach Auffassung
Senats nicht vor. Zwar ist der Kläger seinen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag tatsächlich nicht nachgekommen, weil er – wie er vorträgt - glaubte mindern oder die Zahlung zurückhalten zu dürfen. Er habe die Leistungen
Beklagten für die Unterkunft anderweit verbraucht. Randnummer 39 Damit ist zwar in den tatsächlichen Umständen eine Veränderung eingetreten, denn der Beklagte ging, bis er von den Vermietern
Klägers angeschrieben wurde, davon aus, dass die Leistungen für die Unterkunft auch zur Deckung der Unterkunftskosten verwendet würden. Diese tatsächliche Veränderung wirkt sich aber auf den Anspruch
Klägers nach § 29 Abs. 1 S. 1 SGB XII a.F. nicht aus, weil es sich nicht um eine wesentliche für den Kläger nachteilige Änderung handelt. Randnummer 40 Allerdings ist in der Rechtsprechung zum SGB XII die Auffassung vertreten worden, dass dann, wenn ein Mieter die Miete auf Null mindere und keine Nebenkostennachzahlungen erbringe, er auch keinen entsprechenden Bedarf habe, den der Sozialhilfeträger nach § 29 SGB XII a.F. decken müsste.
halb dürfte ein Bewilligungsbescheid insoweit nicht ergehen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
minderten, wenn ein Mieter eine Erklärung nach § 536 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gegenüber dem Vermieter abgebe. Randnummer 41 Liegt ein nach § 536 BGB erheblicher Mangel der Mietsache vor, so ist dem zuzustimmen. Denn in diesem Fall ist der Mieter nach § 536 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB von der Entrichtung der Miete befreit oder hat nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Vorliegend steht aber nach den Urteilen
Amtsgerichts Korbach fest, dass der Kläger nicht zur Mietminderung und auch nicht zur Zurückbehaltung der Nebenkostennachzahlungen berechtigt war. Wie der Leistungsträger mit der Unsicherheit, ob eine Mietminderung berechtigt ist und ob eine Zurückbehaltung von Zahlungen wegen Nebenkosten berechtigt ist, umzugehen hat, ist hier nicht zu entscheiden. Denn vorliegend steht rechtskräftig fest, dass der Kläger die vom Vermieter geltend gemachten Mietzinsleistungen und Zahlungen auf Nebenkosten in vollem Umfang schuldet. Randnummer 42 Liegt aber ein nach § 536 BGB erheblicher Mangel der Mietsache nicht vor und ist die Nebenkostenabrechnung
Vermieters richtig und seine Nachforderung berechtigt, gilt etwas anderes. In diesem Fall einer unberechtigten Mietminderung und Zurückbehaltung geschuldeter Zahlungen für Nebenkosten, hätte ein Bewilligungsbescheid über den vollen Mietzins und den vollen Betrag der Nebenkostennachforderung zu ergehen. Im Falle eines schon ergangenen Bewilligungsbescheides liegt bei einer unberechtigten Mietminderung und Zurückbehaltung geschuldeter Zahlungen eine wesentliche die Aufhebungsentscheidung tragende Änderung i.S.
1 S. S. Nr. 2 SGB X nicht vor. Randnummer 43 Denn aus der oben zitierten Rechtsprechung
Bundessozialgerichts zum SGB II, deren Erwägungen der Senat auch im SGB XII für tragfähig hält, ergibt sich, dass es für den Begriff der „tatsächlichen Aufwendungen“ allein auf die Rechtsverpflichtung zur Zahlung und nicht auf die tatsächliche Zahlung ankommen soll. Führt ein Leistungsberechtigter die für die Kosten der Unterkunft erbrachten Zahlungen nicht an den Vermieter ab, gibt das SGB II unter den Voraussetzungen
7 SGB II dem Leistungsträger die Möglichkeit, die Zahlung direkt an den Vermieter zu leisten. Auch nach § 29 Abs. 1 S. 6 SGB XII a.F. sollen Leistungen für die Unterkunft an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die Leistungsberechtigten nicht sichergestellt ist. Das bedeutet, dass der Leistungsträger bei Gefahr einer zweckwidrigen Verwendung der Leistungen für die Unterkunft zwar einen anderen Erfüllungsweg wählen darf, nicht aber, dass er berechtigt ist, die Leistung zu kürzen oder zu versagen. Damit liegt auch eine wesentliche die Aufhebungsentscheidung tragende Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen i.S.
1 S. S. Nr. 2 SGB X nicht vor, wenn der Leistungsberechtigte die Leistungen für die Unterkunft nicht an den Vermieter weiterleitet, dem er die Zahlung schuldet. Randnummer 44 Die Auffassung
Senats findet eine Bestätigung darin, dass weder das SGB II noch das SGB XII eine § 28 Abs. 2 Wohngeldgesetz (WoGG) entsprechende Vorschrift kennen. § 28 Abs. 2 WoGG bestimmt, dass der Wohngeldanspruch für den Monat wegfällt, in dem das Wohngeld vollständig oder überwiegend nicht zur Bezahlung der Miete oder zur Aufbringung der Belastung verwendet wird (zweckwidrige Verwendung). Die zweckwidrige Verwendung gilt als wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne
1 Satz 1 und 2 SGB X. Ohne eine entsprechende Regelung im SGB XII liegt somit vorliegend keine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne
1 Satz 1 und 2 SGB X vor. Randnummer 45 Hinsichtlich der Nebenkostennachzahlungen hat der Beklagte im Widerspruchsbescheid auf § 47 SGB X abgestellt. § 47 Abs. 2 SGB X erscheint indessen schon
halb als nicht einschlägig, weil diese Bestimmung nicht Verwaltungsakte erfasst, die im Rahmen der allgemeinen Zwecksetzung von Sozialleistungen ergehen (vgl. Schütze in von Wulffen, SGB X,
Beklagten zur Übernahme der Nebenkostennachforderungen beruhen auf der Anspruchsnorm
Es handelt sich nicht um eine subventionsähnliche Leistung, auf die § 47 Abs. 2 SGB X zielt (vgl. Schütze in von Wulffen, SGB X,
Merkzeichens G nachweisen, ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. Randnummer 49 Gemäß dem Schwerbehindertenausweis vom
die Gewährung eines Mehrbedarfs noch ablehnenden Bescheids vom 27. Dezember 2004 in der Gestalt
Widerspruchsbescheids vom
Senats Leistungen für die Unterkunft auch im Zeitraum September 2006 bis August 2007 geschuldet sind. Im Übrigen wird die Berechnung nicht angegriffen ist und ist auch nicht zu beanstanden. Randnummer 51 Auf die im erstinstanzlichen Urteil vorgenommene Verrechnung eines Zahlungsanspruchs
Klägers mit einem Rückforderungsanspruch
Beklagten und auf die Zulässigkeit einer Aufrechnung
Beklagten mit Rückforderungsansprüchen gegen einen Anspruch
Klägers auf Mehrbedarf für zurückliegende Zeiträume kommt es mangels Rückforderungsanspruch
Beklagten nicht mehr an. Randnummer 52 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 53 Die Revision war zuzulassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Klärung der Rechtsfrage, ob im Falle der zweckwidrigen Verwendung der Leistungen für die Unterkunft durch den Leistungsberechtigten gleichwohl tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft i.S.
1 S. 1 SGB XII a.F. (jetzt: § 35 Abs. 1 S. 1 SGB XII) zu bejahen sind, ist über den zu entscheidenden Fall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich und ihre Klärung durch das Revisionsgericht auch zu erwarten (vgl. zu diesem Maßstab Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar, 10. Auflage 2012, § 160a Rdnr. 6 m.w.N.). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009439
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