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Hessisches Landessozialgericht 1. Senat L 1 KR 383/12 Urteil Verstößt eine zugelassenes Krankenhaus gegen die Qualitätssicherungsrichtlinie zum Baucha

Leitsatz Verstößt eine zugelassenes Krankenhaus gegen die Qualitätssicherungsrichtlinie zum Bauchaortenaneurysma, steht dies dem Vergütungsanspruch nicht entgegen, da die Richtlinie keine entsprechend

§§ 4f. QBAA-RL erfüllen.

Randnummer 23 Ob das GPR Klinikum A-Stadt die Anforderungen gemäß §§ 4 f. QBAA-RL in der streitigen Zeit erfüllt hat, kann dahinstehen, da ein Verstoß gegen diese Anforderungen dem Vergütungsanspruch der Klägerin nicht entgegensteht. Randnummer 24 Die QBAA-RL enthält keine Grundsätze gemäß § 137 Abs. 1 S. 2 SGB V für Konsequenzen für Leistungserbringer, die ihre Verpflichtungen zur Qualitätssicherung nicht einhalten. Insbesondere sind in der QBAA-RL keine Vergütungsabschläge dafür vorgesehen, dass Leistungserbringer ihre Verpflichtungen zur Qualitätssicherung nicht einhalten. Auch im Rahmen der mehrfachen Änderungen der QBAA-RL (zuletzt am 22. November 2012, BAnz AT 13.12.2012 B4; s.a. Stellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft vom 29. November 2012, http://dkgev2012.diagramm.com/ dkg.php/aid/10019/cat/42) hat der G-BA derartige Bestimmungen nicht in die QBAA-RL aufgenommen. Randnummer 25 Auch § 3 QBAA-RL enthält keine (mittelbare) Vergütungsregelung. Hiernach darf eine elektive stationäre Versorgung nur in Einrichtungen erfolgen,

§§ 4f. QBAA-RL erfüllen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt hieraus für den Fall der Nichteinhaltung der Anforderungen weder ein Behandlungsverbot noch der Verlust des Vergütungsanspruchs. Wie bereits ausgeführt, entsteht die Zahlungsverpflichtung einer Krankenkasse unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten, wenn die Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus durchgeführt wird und im Sinne von § 39 Abs. 1 S. 2 SGB V erforderlich ist. Die Zulassung eines Krankenhauses gemäß § 108 Nr. 2 SGB V erfolgt durch Verwaltungsakt und bewirkt die Teilnahmeberechtigung an der Krankenhausbehandlung gemäß § 39 SGB V (vgl. Hess, KassKomm, § 108 Rn. 5). Die Krankenhausbehandlung umfasst im Rahmen des Versorgungsauftrages des Krankenhauses alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten im Krankenhaus notwendig sind, § 39 Abs. 1 S. 3 SGB V. Der Umfang wird ferner nach den allgemeinen Grundsätzen des § 2 Abs. 1 S. 3 SGB V und vom Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 SGB V bestimmt. Die stationäre Behandlung steht, anders als die ambulanten Behandlungen, auch nicht unter dem Vorbehalt der Empfehlungen des G-BA gemäß § 135 SGB V. Denn für den stationären Bereich besteht kein entsprechendes gesetzliches Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Randnummer 26 Diese Teilnahmeberechtigung eines zugelassenen Krankenhauses an der stationären Behandlung gemäß § 39 SGB V wird durch einen Verstoß gegen die QBAA-RL nicht beschränkt. Randnummer 27 § 137 Abs. 1 Satz 2 SGB V enthält auch keine Ermächtigung des G-BA dazu, den Umfang des Versorgungsauftrages von Krankenhäusern zu begrenzen. Der Gesetzgeber hat den G-BA vielmehr lediglich dazu ermächtigt, soweit erforderlich die notwendigen Durchführungsbestimmungen und Grundsätze für Konsequenzen insbesondere für Vergütungsabschläge für Leistungserbringer, die ihre Verpflichtungen zur Qualitätssicherung nicht einhalten, zu erlassen. Diese zweifache gesetzliche Einschränkung („soweit erforderlich“ und „notwendigen“) verlangt zudem eine Begründung dazu, weshalb zu befürchten ist, dass ohne entsprechende Durchführungsbestimmungen bzw. Grundsätze für Konsequenzen die Richtlinie unzureichend oder unvollständig umgesetzt wird (vgl. Roters in: KassKomm, § 137 SGB V, Rn 22). Der entsprechenden Ermittlung, ob und gegebenenfalls welche Durchführungsbestimmungen und Grundsätze für Konsequenzen erforderlich sind, dient § 7 QBAA-RL, wonach die Auswirkungen der QBAA-RL auf die Versorgungsqualität untersucht werden sollen (zur Beobachtungspflicht des G-BA s. a. Roters, KassKomm, § 137 SGB V, Rn 22). Im Übrigen werden die Vergütungsabschläge auf der Grundlage der vereinbarten Kriterien regelmäßig im Rahmen der Krankenhausvergütungsvereinbarungen festzulegen sein. Schwerwiegende Mängel der Qualitätssicherung können auch eine Streichung des Plankrankenhauses aus dem Krankenhausplan oder eine Kündigung des Versorgungsvertrages (§ 110 Abs. 1 SGB V) zur Folge haben (vgl. Hencke: in Peters, KV (SGB V), § 137 Rn. 4). Randnummer 28 Neben der Festlegung von Vergütungsabschlägen kann der G-BA zudem auch andere Maßnahmen zur Durchsetzung der Qualitätsvorgaben bestimmen, sofern die Leistungserbringer die festgelegten Anforderungen nicht erfüllen. Hierzu gehören z.B. die Einladung zu bestimmten Kolloquien oder Praxisbegehungen (vgl. Begründung der Änderung des § 137 SGB V durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz, BT-Drucks. 16/3100 S. 146; Axer, Rechtsfragen einer sektorenübergreifenden Qualitätssicherung, VSSR 2010, 183

(186); s.a. Blöcher in: jurisPK § 137 SGB V Rn. 14, der die genannten Maßnahmen für abschließend hält). Randnummer 29 Im Übrigen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der G-BA mit § 3 Abs. 1 QBAA-RL einen kompletten Verlust der Vergütung bei Pflichtverletzungen eines zugelassenen Krankenhauses hat regeln wollen. Randnummer 30 Eine der Auffassung der Beklagten entsprechende Auslegung von § 3 Abs. 1 QBAA-RL würde darüber hinaus gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot verstoßen, da mangels detaillierter Bestimmungen jeder noch so geringfügige Verstoß eines Krankenhauses gegen eine Qualitätsanforderung zum Verlust des Vergütungsanspruches führen würde. Randnummer 31 Auch § 6 Abs. 1 QBAA-RL steht dem Vegütungsanspruch der Klägerin nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist lediglich der Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß §§ 4 f. gegenüber den Krankenkassen vor Ort im Rahmen der jährlichen Pflegesatzverhandlungen in Form der Konformitätserklärung gemäß der Anlage 2 der QBAA-RL zu führen. Darüber hinaus enthielt § 6 Abs. 3 QBAA-RL in der Fassung vom 17. Dezember 2009 (BAnz 2009, 4576) die Übergangsregelung, dass eine Einrichtung,

§ 4Abs.

1 Satz 2 nicht erfüllt, diese bis zum

  1. Dezember 2010 zu erfüllen und gegenüber den Krankenkassen vor Ort glaubhaft nachzuweisen hat. Da die streitige Behandlung vor dem
  2. Dezember 2010 durchgeführt worden ist, kann die Beklagte sich auch aus diesem Grund nicht erfolgreich auf einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 QBAA-RL berufen. Randnummer 32 § 8 Abs. 4 KHEntgG steht dem Vergütungsanspruch der Klägerin ebenfalls nicht entgegen. Hiernach sind von den Fallpauschalen und Zusatzentgelten Abschläge nach § 137 Abs. 1 Satz 2 SGB V vorzunehmen, wenn das Krankenhaus seine Verpflichtungen zur Qualitätssicherung nicht einhält. Dies setzt jedoch voraus, dass der G-BA entsprechende Abschläge in der maßgeblichen Richtlinie bestimmt hat. Randnummer 33 Soweit die Beklagte der Ansicht ist, die QBAA-RL sei bedeutungslos, wenn trotz Nichteinhaltung der Richtlinie die maßgeblichen Behandlungen zu vergüten seien, bleibt es ihr unbenommen, über den gemäß § 91 SGB V im G-BA vertretenen Spitzenverband Bund der Krankenkassen darauf hinzuwirken, dass entsprechende Bestimmungen über Vergütungsabschläge in die QBAA-RL aufgenommen werden. Randnummer 34 Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG abgesehen. Randnummer 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGO). Randnummer 36 Die Revision war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 160 Abs. 2 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009448

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