Verfahrensgang vorgehend SG Darmstadt, 1. Dezember 2009, S 23 R 254/05, Urteil nachgehend BSG, 18. Dezember 2013, B 13 R 261/13 B Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts
§ 256bNr.
1). Randnummer 33 Im Rahmen der nach Anlage 13 zum SGB VI vorzunehmenden und vorliegend streitgegenständlichen Qualifikationsgruppeneinstufung muss der jeweilige Sachverhalt unter die konkreten Tatbestandsmerkmale der Qualifikationsgruppen, die dem System der beruflichen Bildung der DDR entnommen sind und die in dieser Form in den verschiedenen FRG-Herkunftsgebieten nicht (immer) anzutreffen sind, subsumiert werden. Es müssen also die Merkmale der Qualifikationsgruppen sinngemäß und vor allem sinnvoll auf die Verhältnisse in den Herkunftsländern der Fremdrentenberechtigten übertragen werden, wobei für die Bestimmung der Qualifikationsgruppe jeweils im Einzelfall zu fragen ist, welcher DDR-Qualifikation die im Herkunftsgebiet erworbene Qualifikation entsprochen hat. Das ergibt sich für die Qualifikationsgruppen 1 und 2 ausdrücklich aus der jeweils unter der Ziffer 3 getroffenen Regelung zur Behandlung fremder Berufsqualifikationen. Danach ist eine Einstufung in diese Qualifikationsgruppen vorzunehmen, wenn die fremden Ausbildungsabschlüsse den DDR-Abschlüssen "gleichwertig" waren bzw. "den Anforderungen im Beitrittsgebiet entsprachen". Der Vergleich der fremden Berufsqualifikationen mit denen der DDR kann allerdings nicht auf die beiden ersten Qualifikationsgruppen beschränkt bleiben, sondern muss für alle Qualifikationsgruppen gelten. Es ist demgemäß generell erforderlich, die fremden Berufsqualifikationen und ihr Niveau festzustellen, um sie dann mit den DDR-Qualifikationen vergleichen zu können, wobei ein derartiger Vergleich vielfach dadurch erleichtert wird, dass die Systeme der Berufsbildung in der DDR und in den FRG-Herkunftsgebieten in weiten Bereichen vergleichbare Grundzüge aufwiesen (vgl. dazu Müller, Die Qual mit den Qualifikationsgruppen, in DAngVers 1995, S. 354 mit Darstellung der länderspezifischen Gesichtspunkte). Randnummer 34 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG vom 14. Mai 2003 - B 4 RA 26/02 R =
§ 256bNr.
1; BSG vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 61/02 R =
§ 256bNr. 2 und BSG vom 12. November 2003 - B 8 KN 2/03 R = Soz
R 4-5050 § 22 Nr. 3, jeweils m. w. N.) ist im Rahmen der Bestimmung der maßgeblichen Qualifikationsgruppe von der im Herkunftsgebiet erworbenen beruflichen Ausbildung und Qualifikation unter Beachtung des dort geltenden beruflichen, schulischen und universitären Bildungssystems auszugehen. Sodann ist zu prüfen welcher Qualifikationsgruppe – übertragen auf die Verhältnisse in der DDR – nach den Kriterien der Lohngruppenstatistik der DDR diese berufliche Ausbildung und Qualifikation materiell entspricht. Dabei kann es – wie das Bundessozialgericht herausgearbeitet hat – "dienlich" sein, die Merkmale der jeweiligen Qualifikationsgruppe in dem Sinn zu lesen, dass an die Stelle der DDR das jeweilige Herkunftsland eingesetzt wird. Randnummer 35 Die für die Qualifikationsgruppeneinstufung maßgebenden tatsächlichen Umstände sind nach § 4 Abs. 1 Satz 1 FRG glaubhaft zu machen. Eine Tatsache gilt in diesem Sinne als glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Für die Glaubhaftmachung ist es demgemäß ausreichend, wenn bei Würdigung aller Gesamtumstände die gute Möglichkeit besteht, dass sich der Vorgang so, wie es behauptet wird, zugetragen hat, und wenn für das Vorliegen dieser Möglichkeit trotz verbleibender begründeter Zweifel letztlich mehr spricht als dagegen. Der vollständige Beweis (Nachweis), welcher erst dann geführt ist, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen vollständig zu schweigen haben (vgl. BSGE 6, 144), ist demgegenüber insoweit nicht erforderlich. Kommen nach Ausschöpfung der verfügbaren Beweismittel mehrere Qualifikationsgruppen in Betracht, ist in Anwendung der Zuordnungsvorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 7 FRG im Zweifel die Qualifikationsgruppe mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Randnummer 36 Von diesem rechtlichen Maßstabausgehend ist die vorliegend die durch die Beklagte in den streitgegenständlichen Leistungsfeststellungsbescheiden vorgenommene Einstufung der vom Kläger im Zeitraum vom
- Mai 1975 bis
- Februar 1989 in Russland zurückgelegten Beitragszeiten in die Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI rechtmäßig. Hingegen sind - entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung – die Voraussetzungen für die beitragsrechtliche Zuordnung der in diesem Zeitraum ausgeübten Beschäftigung zur Qualifikationsgruppe 3 weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden. Randnummer 37 Die in den streitgegenständlichen Bescheiden für die Zeit vom
- Mai 1975 bis
- Februar 1989 festgestellte Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI ist für Facharbeiter vorgesehen, d. h. für Personen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind (Variante 1) oder denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist (Variante 2). Randnummer 38 Hingegen gilt die vom Kläger begehrte Qualifikationsgruppe 3 für Meister, d.h. für Personen, die einen urkundlichen Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister bzw. als Meister des Handwerks besitzen (Variante 1) bzw. denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Qualifikation als Meister zuerkannt wurde (Variante 2). Randnummer 39 Hierzu zählen nicht in Meisterfunktion eingesetzte oder den Begriff „Meister“ als Tätigkeitsbezeichnung führende Personen, die keinen Meisterabschluss haben (z. B. Platzmeister, Wagenmeister). Randnummer 40 Nach Satz 1 der Anlage 13 SGB VI sind die Qualifikationsmerkmale der Qualifikationsgruppe 3 somit nur erfüllt, wenn die betreffende Person nach Absolvierung und erfolgreichem Abschluss einer entsprechenden Qualifizierungsmaßnahme im Besitz eines formalen Qualifikationsnachweises als Meister ist (Qualifikationsgruppe 3, Absatz 1, Variante 1) oder ihr eine solche Qualifikation (förmlich) aufgrund langjähriger Berufserfahrung zuerkannt wurde, ohne dass dem eine entsprechende Ausbildung oder Qualifizierungsmaßnahme vorausgegangen ist (Qualifikationsgruppe 3, Absatz 1, Variante 2). Anders als in den Fällen der auf Satz 2 der Anlage 13 SGB VI gestützten Qualifikationsgruppeneinstufung (Einstufung ohne formalen Qualifikationsnachweis aufgrund langjähriger Berufserfahrung) setzt die Qualifikationsgruppeneinstufung nach Satz 1 der Anlage 13 SGB VI i. V. m. der
- Variante der Qualifikationsgruppe 3 einen formalen Akt der Zuerkennung der Meisterqualifikation im Herkunftsgebiet voraus. Im Unterschied zur
- Variante der Qualifikationsgruppe 3 erfolgt diese Zuerkennung jedoch ohne vorherige Absolvierung einer entsprechenden beruflichen Qualifizierungsmaßnahme („Meisterausbildung“). Randnummer 41 Der Kläger hat ausgehend von seinen Angaben im Rahmen des Kontenklärungsverfahrens und unter Berücksichtigung der von ihm vorlegten Ausbildungsnachweise im Herkunftsgebiet in der Zeit von 1965 bis 1970 einen Lehrgang der Fachrichtung „Ausnutzung und Reparatur von Baumaschinen und Ausrüstung“ am Bau-Technikum KM. absolviert und am
- März 1970 mit dem Diplom „Techniker-Mechaniker“ erfolgreich abgeschlossen (Diplom der Stadt KM. vom
- März 1970). Unter Berücksichtigung des seinerzeit in der ehemaligen Sowjetunion geltenden Berufsausbildungssystems hat der Kläger mit diesem Abschluss eine Qualifikation der sogenannten mittleren Berufsausbildungsebene erworben. Das Niveau der Berufsbildung in der Sowjetunion wurde seinerzeit grundsätzlich in drei Ebenen eingeteilt: die Hochschulausbildung an Universitäten, Hochschulen/Instituten, Akademien und ähnlichen Einrichtungen, die mittlere Berufsbildung an Fachschulen oder mittleren Lehranstalten (Technika) und die an Berufsschulen erworbene untere Berufsausbildung (Müller, Die Qual mit den Qualifikationsgruppen, DAngVers 10/1995, S. 354, 360 ff.). Der Bildungsauftrag der auch als „Technikerniveau“ bezeichneten mittleren Berufsbildung an Fachschulen bzw. an Technika bestand darin, „qualifizierte Spezialisten“ mit fundierten theoretischen Kenntnissen“ und „praktischen beruflichen Fertigkeiten“ auszubilden (vgl. „Ordnung für die mittleren Fachschulen der UdSSR“ vom
- Januar 1969 abgedruckt in: Göring, Anerkennung von Aussiedlerzeugnissen – Berufliche Bildung und berufliche Qualifikation in der UdSSR, Sonderveröffentlichung des Bundesinstituts für Berufsbildung 1992, S. 52). Dabei umfasste die Bezeichnung „qualifizierte Spezialisten mit mittlerer Fachausbildung“ sowohl „gehobene“ Fachkader und mittlere Leitungskader, als auch bestimmte komplizierte Arbeiterberufe, die sich durch ihre Anforderungen aus dem üblichen Arbeiterniveau deutlich herausgehoben haben (Göring, a. a. O., S. 52 f.). Randnummer 42 Zur Ebene der mittleren Berufsbildung gehörten grundsätzlich auch Meister. Dies setzte jedoch neben dem Technikerabschluss die Absolvierung einer weiterführenden Ausbildung an einer Meisterschule von im Regelfall 3-jähriger Dauer voraus. Diese formelle Meisterausbildung war in der ehemaligen Sowjetunion lediglich in einem eng begrenzten Zeitraum Ende der 60er Jahre bis Ende der 70er Jahre institutionalisiert und im Übrigen auf den sogenannten Industrie- bzw. Werkmeister beschränkt, weil in der ehemaligen Sowjetunion ein Handwerk als besonders organisierter Wirtschaftszweig nicht existierte (Göring, a. a. O., S. 153 f.; Müller, a. a. O., S. 361). Randnummer 43 Hiervon ausgehend hat im streitgegenständlichen Zeitraum im Herkunftsgebiet somit grundsätzlich die Möglichkeit bestanden, eine formelle Meisterausbildung zu absolvieren und einen entsprechenden (formalen) Abschluss zu erwerben. Allerdings hat der Kläger keine entsprechende Qualifizierungsmaßnahme (Meisterschule) absolviert und verfügt demzufolge auch nicht über einen formalen Abschluss im Sinne von Satz 1 der Anlage 13 zum SGB VI i. V. m. der
- Variante der Qualifikationsgruppe
- Randnummer 44 Dem Kläger ist die Meisterqualifikation auch nicht aufgrund langjähriger Berufserfahrung im Herkunftsgebiet zuerkannt worden, so dass auch die Voraussetzungen von Satz 1 der Anlage 13 zum SGB VI i. V. m. der
- Variante der Qualifikationsgruppe 3 nicht erfüllt sind. Der Kläger hat eine solche förmliche Zuerkennung der Meisterqualifikation weder behauptet, noch durch entsprechende Unterlagen und Belege nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht. Daher bedarf es auch keiner weiteren Feststellungen, unter welchen Voraussetzungen in der ehemaligen Sowjetunion eine solche formale Zuerkennung ohne vorherige Qualifizierungsmaßnahme erfolgen konnte. Randnummer 45 Vielmehr vertritt der Kläger die Auffassung, dass er die Qualifikationsmerkmale der Qualifikationsgruppe 3 aufgrund langjähriger Berufserfahrung im höherwertigen Beruf erworben hat und daher die im streitgegenständlichen Zeitraum im Herkunftsgebiet ausgeübte Tätigkeit auch ohne förmliche Zuerkennung der Meisterqualifikation auf der Grundlage von Satz 2 der Anlage 13 zum SGB VI in die Qualifikationsgruppe 3 einzustufen ist. Dieser Auffassung vermag sich der Senat jedoch nicht anzuschließen, weil die maßgebenden gesetzlichen Voraussetzungen für die Einstufung der vom Kläger in der Zeit vom
- Mai 1975bis
- Februar 1989 im Herkunftsgebiet verrichteten Tätigkeit in die Qualifikationsgruppe 3 nach Satz 2 der Anlage 13 zum SGB VI weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden sind. Randnummer 46 Dabei kann im Ergebnis offen bleiben, ob die in Satz 2 der Anlage 13 zum SGB VI geregelte Erfüllung der Qualifikationsmerkmale aufgrund langjähriger Berufserfahrung ohne formalen Abschluss im Anwendungsbereich der Qualifikationsgruppe 3 überhaupt Geltung beanspruchen kann (so die Rechtlichen Arbeitsanweisungen der Deutschen Rentenversicherung R 2.3.1.5.
- Qualifikationsgruppe 3 – Meister), oder ob die in der
- Variante der Qualifikationsgruppe 3 vorgesehene Möglichkeit der formalen Zuerkennung der Meisterqualifikation aufgrund langjähriger Berufserfahrung auf der Grundlage von Satz 1 der Anlage 13 zum SGB VI dies als lex specialis ausschließt (so LSG Niedersachsen-Bremen vom
- August 2012 – L 10 R 618/07). Randnummer 47 Denn die vom Gesetz an die Qualifikationsgruppeneinstufung nach Satz 2 der Anlage 13 zum SGB VI geknüpften Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Nach Satz 2 der Anlage 13 zum SGB VI können Versicherte einer Qualifikationsgruppe oberhalb der Gruppe 5 zugeordnet werden, wenn sie aufgrund langjähriger Berufserfahrung die Fähigkeiten erworben haben, die üblicherweise denen von Versicherten der angestrebten höheren Qualifikationsgruppe entsprechen. Im Rahmen des in Satz 2 der Anlage 13 zum SGB VI geregelten Ergänzungstatbestands ersetzt das Tatbestandsmerkmal der „langjährigen Berufserfahrung“ die formalen Qualifikationsmerkmale des Satzes 1 der Anlage 13 zum SGB VI in Verbindung mit den ersten vier Qualifikationsgruppen. Was unter dem unbestimmten Rechtsbegriff der „langjährigen Berufserfahrung“ zu verstehen ist, wird vom Gesetz nicht näher geregelt. Allerdings lässt sich aus der Gesetzessystematik ableiten, dass für die Ausfüllung des Begriffs der „langjährigen Berufserfahrung“ kein Rückgriff auf das Recht des Beitrittsgebiets vorgeschrieben ist, denn dies hätte der Gesetzgeber - wie im Text der Qualifikationsgruppe 3 - mit einem Hinweis auf die „gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet“ zum Ausdruck gebracht. Mithin unterscheiden sich trotz identischer Wortwahl die Begriffe "langjährige Berufserfahrung" im Text der Qualifikationsgruppe 3 (als Bestandteil des Satzes 1 der Anlage 13 zum SGB VI) einerseits und in Satz 2 der Anlage 13 zum SGB VI andererseits. Daher bedarf das in Satz 2 der Anlage 13 zum SGB VI genannten Merkmal der „langjährigen Berufserfahrung“ nach der gesetzgeberischen Konzeption einer eigenständigen Wertung. Hierbei kann auf das Rechtsgefüge der noch bis zum
- Dezember 1991 für die Bewertung von FRG-Zeiten maßgebenden Leistungsgruppen und die hierzu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden (Senatsurteil vom
- Mai 2003 – L 13 RJ 1086/00 ). Denn für die Erfüllung der Voraussetzungen der einzelnen Leistungsgruppen nach Anlage 1A und B zu § 22 FRG in der bis zum
- Dezember 1991 geltenden Fassung kam es u. a. auf die Berufserfahrung bzw. die Dauer der Berufstätigkeit an. Unter Zugrundelegung dieser Bewertungsmaßstäbe ist eine Qualifikation aufgrund langjähriger Berufserfahrung erworben worden, wenn der höherwertige Beruf während eines Zeitraums ausgeübt wird, der ausreicht, um die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten für eine vollwertige Ausübung des höherwertigen Berufs auch ohne formelle Ausbildung zu vermitteln (BSG vom
- September 2004 – B 4 RA 48/02 R). Die Höherstufung nach Satz 2 der Anlage 13 SGB VI setzt somit grundsätzlich voraus, dass eine qualifizierte Tätigkeit mindestens für eine Dauer verrichtet worden sein muss, die der formalen Berufsausbildung entsprach (Mindestdauer), um die für eine vollwertige Berufsausbildung erforderlichen qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben zu können (Senatsurteil vom
- November 2010 – L 5 R 395/00). Da der Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten neben der Arbeit üblicherweise wesentlich länger dauert, als eine gezielte Unterweisung während einer geordneten mehrjährigen Ausbildungsdauer, ist insoweit – entsprechend den Zugangsvoraussetzungen zur sogenannten Externenprüfung nach § 45 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz BBiG – regelmäßig die doppelte Zeit der üblichen Ausbildung anzusetzen (Senatsurteil a. a. O.). Da jedoch die Qualifikationsgruppen die Berufswelt in der ehemaligen DDR widerspiegeln (BT-Drucks. 12/405, S. 137), sind auch bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsgriffs der „langjährigen Berufserfahrung“ im Sinne des Satzes 2 der Anlage 13 zum SGB VI die Verhältnisse im Beitrittsgebiet - d. h. die dort regelmäßig vorgeschriebene Dauer der Ausbildung für einen bestimmten Beruf - zu berücksichtigen (in diesem Sinne Senatsurteil vom
- Mai 2003 – 13 RJ 1086/00). Bezogen auf die Qualifikationsgruppe 3 ist insoweit die Verordnung über die Aus- und Weiterbildung der Meister (Meister-Verordnung DDR) vom
- Juni 1273 (GBl. DDR I, S. 342) maßgebend. Danach beinhaltete die Meisterausbildung in der ehemaligen DDR eine sogenannte Grundlagenausbildung (§ 5 Meister-Verordnung DDR), die nach zweiglichen und technologischen Erfordernissen differenzierte Fachbildung (§ 6 Meister-Verordnung DDR) und die auf den Einsatz als Meister orientierte Spezialisierung im Rahmen eines Meisterpraktikums (§ 7 Meister-Verordnung DDR). Die Meisterausbildung umfasste mindestens einen Zeitraum von 2 Jahren (§ 8 Abs. 2 Meister-Verordnung DDR). Hiervon ausgehend käme die Zuerkennung der Qualifikationsgruppe 3 aufgrund langjähriger Berufserfahrung nur und erst dann in Betracht, wenn der Kläger mindestens 4 Jahre ohne Unterbrechungen in dem höherwertigen Beruf tätig gewesen ist, d. h. als Meister gearbeitet hat und im Rahmen dieser Tätigkeit die mit der Grundlagenbildung, der Fachbildung und dem Meisterpraktikums vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat. Geht man davon aus, dass die Ende der 60er bis Ende der 70er Jahre in der ehemaligen Sowjetunion noch institutionalisierten Meisterkurse im Regelfall 3 Jahre umfassten (Göring, Anerkennung von Aussiedlerzeugnissen – Berufliche Bildung und berufliche Qualifikation in der UdSSR, Sonderveröffentlichung des Bundesinstituts für Berufsbildung 1992, S. 153), wäre eine langjährige Berufserfahrung im Sinne der Qualifikationsgruppe 3 erst nach 6-jähriger Tätigkeit im höherwertigen Beruf als Meister anzunehmen. Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Versicherungsunterlagen war dieser jedoch weder über einen Zeitraum von 4 Jahren noch von 6 Jahren als Meister tätig und hat somit eine langjährige Berufserfahrung in diesem höherwertigen Beruf nicht glaubhaft machen können. Randnummer 48 Ausweislich der Angaben in dem vom Kläger vorgelegten Arbeitsbuch wurde er am
- September 1963 als Schlosserlehrling eingestellt und war ab April 1965 als Bauschlosser bzw. Montageschlosser tätig. Aufgrund der erworbenen beruflichen Erfahrung und unter Berücksichtigung des im März 1970 zuerkannten Technikerdiploms wurde der Kläger in den Folgezeitenräumen tariflich höher eingruppiert. Die Vergütung erfolgte seit Februar 1970 im Wesentlichen nach der Tarifgruppe 5 bzw. 6 was der Entlohnung für hochqualifizierte Arbeiter entsprach (vgl. Müller, Die Qual mit den Qualifikationsgruppen, DAngVers 10/1995, S. 354, 361). Ungeachtet der tariflichen Höhergruppierung wurde der Kläger jedoch - ausgehend von den Feststellungen im Arbeitsbuch - unverändert als Bau- bzw. Reparaturschlosser und Monteur beschäftigt. Lediglich im Zeitraum vom
- November 1973 bis
- September 1974 und somit für die Dauer von 11 Monaten war der Kläger nach den Eintragungen im Arbeitsbuch als „stellvertretender Meister“ tätig. Ob der Kläger in diesem Zeitraum tatsächlich eine dem Meisterberuf vergleichbare Tätigkeit ausgeübt hat oder als „Stellvertreter“ lediglich untergeordnete und gerade nicht dem Aufgabenbereich des Meisters zuzuordnende Arbeiten ausgeführt hat, kann aufgrund der zu diesem Beschäftigungszeitraum fehlenden konkreten Angaben nicht festgestellt werden. Dies ist jedoch im Ergebnis ohne Relevanz für die begehrte Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 3, weil der Kläger auch bei unterstellter Ausübung einer Meistertätigkeit diese lediglich für die Dauer von 11 Monaten und somit nicht „langjährig“ in dem für die Qualifikationsgruppe 3 erforderlichen Sinne verrichtet hat. Denn der Kläger war den Angaben im vorgelegten Arbeitsbuch zufolge im Anschluss an seine Tätigkeit als stellvertretender Meister in der Zeit vom
- Oktober 1974 bis zu seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland wiederum als Reparaturschlosser bzw. ab
- Oktober 1976 als Einrichter für Glasautomaten und Halbautomaten tätig und hat somit wieder eine dem mittleren Berufsbildungsniveau zuzuordnende Facharbeitertätigkeit ausgeübt. Dies folgt nicht nur aus den Eintragungen im Arbeitsbuch, sondern wird durch die Erstangaben des Klägers im Kontenklärungsverfahren, denen ein besonders hoher Beweiswert beizumessen ist, die eidesstaatliche Versicherung des Zeugen QQ. und die vom Kläger vorgelegten Nachweise – insbesondere die Bescheinigungen der Staatlichen Aktiengesellschaft „KA.“ als Nachfolgeunternehmen der Glasfabrik KT. vom
- Februar 2005 und
- März 2010 bestätigt. Randnummer 49 Ausweislich der Bescheinigungen der Staatlichen Aktiengesellschaft „KA.“ vom
- Februar 2005 und
- März 2010 war der Kläger ab
- Mai 1975 bis zum
- Februar 1989 als Brigadier bei der Glasfabrik KT. beschäftigt. Als Brigadier wurden in der ehemaligen Sowjetunion üblicherweise Absolventen der mittleren Fachschule (Technika) eingesetzt, welche im Rahmen betrieblicher oder überbetrieblicher Fortbildungskurse von etwa 100 Stunden Dauer diese Zusatzfunktion erworben haben. Allerdings waren Brigadiere noch vorwiegend selbst als Arbeiter tätig und sind daher in ihrer Tätigkeit eher einem Vorarbeiter als einem Werk- oder Industriemeister vergleichbar (Göring, Anerkennung von Aussiedlerzeugnissen – Berufliche Bildung und berufliche Qualifikation in der UdSSR, Sonderveröffentlichung des Bundesinstituts für Berufsbildung 1992, S. 153 f.; Müller, Die Qual mit den Qualifikationsgruppen, DAngVers 10/1995, S. 354, 361). Dementsprechend sind die zeitweise in der ehemaligen Sowjetunion üblichen Brigadierlehrgänge – unterstellt, der Kläger hätte eine entsprechende Qualifizierung absolviert - grundsätzlich nicht als zum Erwerb der Meisterqualifikation dienende Qualifizierungsmaßnahme anzusehen (VerbKomm FRG, § 22 Rdnr. 7.23; Zuordnung der Werte für Beitrags- und Beschäftigungszeiten – Allgemeine Mitteilungen der LVA Oberfranken und Mittelfranken, 1997, S. 237) und ist daher eine tatsächlich langjährig ausgeübte Tätigkeit als Brigadier nicht geeignet, die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 3 nach Satz 2 der Anlage 13 zum SGB VI zu begründen. Randnummer 50 Eine andere Beurteilung ist vorliegend auch nicht aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls geboten, denn die vom Kläger vorgelegten Arbeitgeberbescheinigungen sowie dessen eigene Einlassung bestätigen letztlich, dass die von ihm ab
- Mai 1975 ausgeübte Tätigkeit nach Art und Umfang der eines qualifizierten Vorarbeiters (mit Brigadierfunktion), nicht aber der eines Meisters entsprochen hat. Randnummer 51 Hinsichtlich der vom Kläger bei der Firma KT. ausgeübten Tätigkeit wird in der am
- Februar 2005 durch das Nachfolgeunternehmen ausgestellten Bescheinigung angegeben, dass der Kläger „in der Zeitperiode vom
- Mai 1975 bis zum
- Februar 1989 zum Verantwortlichen Auftragsausführer ernannt worden war, und zwar zwecks Vorbereitung und Durchführung von Instandsetzung der Mechanikanlagen von Glasschmelzofen während dessen Überholung im Kaltzustand“. Ferner wird bescheinigt, dass er diese Tätigkeit in der Funktion als Brigadier einer aus 15 Instandsetzungsschlossern und Schweißern bestehenden Brigade verrichtet hat. Unerheblich ist dabei, ob der Inhalt der Originalbescheinigung dahingehend zu übersetzen ist, dass der Kläger als „verantwortlicher Auftragsausführer“ (so die Übersetzung vom
- Februar 2005), als „verantwortlicher Auftragsführer“ oder als „Verantwortlicher für Vorbereitung und Ausführung von Reparaturarbeiten an mechanischen Anlagen des Glasschmelzofens“ (so die Übersetzung nach ISO-Norm vom
- Oktober 2010) bzw. als verantwortlicher Mitarbeiter für die Vorbereitung und Ausführung von Reparaturarbeiten an den mechanischen Anlagen während der Reparaturzeit des Glasschmelzofens“ (so die Bescheinigung der Staatlichen Aktiengesellschaft KA. vom
- März 2010) tätig gewesen ist, weil letztlich die Art der verrichteten Tätigkeit und nicht deren Bezeichnung für die Qualifikationsgruppeneinstufung maßgebend ist. Die vom Kläger in der Zeit vom
- Mai 1975 bis
- Februar 1989 in der Glasfabrik KT. verrichtete Tätigkeit – wie sie in der Bescheinigung vom
- März 2010 beschrieben und vom Kläger schriftsätzlich dargestellt worden ist (Schriftsatz vom
- Februar 2006 - Bl. 59 ff. der Gerichtsakte) hat jedoch nicht der eines Meisters, sondern eines besonders qualifizierten Vorarbeiters entsprochen. Ausweislich der Angaben in der Arbeitgeberbescheinigung vom
- März 2010 zählten zum Aufgabenbereich des Klägers seinerzeit die eigenständige Aufstellung des Arbeitsplans bzw. dessen Korrektur, die Bestellung von Material und Ersatzteilen, die Kontrolle der Arbeitsschutzbestimmungen, die Stellung von Anträge auf Lohnauszahlung für die Brigade sowie die Anfertigung von Rechenschaftsberichten für den Hausingenieur. Daneben hat der Kläger nach eigenen Angaben bei komplizierten Aufgabenstellungen selbst mitgearbeitet. Die vom Kläger im Schriftsatz vom
- Februar 2006 geschilderten Arbeitsabläufe belegen ebenfalls, dass er nach dem Beginn der Arbeit bis zur Mittagspause überwiegend koordinative und organisatorische Aufgaben erledigt hat (Materialanforderung, Arbeitseinteilung, Qualitätskontrolle, Besprechungen), während er nach der Mittagspause bis zum Ende des Arbeitstages selbst mitgearbeitet hat. Hiervon ausgehend ist der Kläger die Hälfte seiner täglichen Beschäftigungszeit als – wenngleich hochqualifizierter - Arbeiter tätig gewesen ist. Zudem unterlag er den Weisungen des Oberingenieurs. Dies entspricht in typischer Weise dem Tätigkeitsspektrum eines Vorarbeiters. Da der Senat die vom Kläger geschilderten dienstlichen Aufgaben und Tätigkeitsabläufe grundsätzlich als wahr unterstellt, ist eine Vernehmung der zum Beleg dieser Abläufe benannten Zeugen QQ. und WW. nicht erforderlich, zumal der als Zeuge benannte Arbeitskollege QQ. im Verfahren bereits eine eidesstattliche Versicherung in Schriftform vorgelegt hat, in welcher er bestätigt, dass der Kläger in der Zeit vom
- Mai 1975 bis Frühjahr 1989 als Gruppenleiter (Meister) eines Teams von 15 Schlossern und Schweißern in der KT.er Glasfabrik tätig gewesen ist und er selbst als Schlosser im Team des Klägers gearbeitet hat (eidesstattliche Versicherung vom
- Januar 2006). Diese Aussage bestätigt die bereits bekannten und vom Kläger selbst im Detail geschilderten Umstände seiner Tätigkeit in der Glasfabrik KT. Dass der Zeuge die vom Kläger verrichtete Tätigkeit als Meistertätigkeit bezeichnet hat, ist dabei für den Senat ohne Bedeutung, weil es sich insoweit nicht um eine für den Senat bindende rechtliche Wertung im Hinblick auf die Qualifikationsgruppeneinstufung, sondern um eine laienhafte subjektive Umschreibung der vom Kläger verrichteten Tätigkeit aus der Sicht eines Arbeitskollegen handelt, bei welcher zudem nicht auszuschließen ist, dass der Begriff des Meisters im Sinne einer Funktionsbezeichnung verwendet wurde. Randnummer 52 Im Ergebnis stehen somit die in Bezug auf den streitgegenständlichen Beschäftigungszeitraum ausgestellten Arbeitgeberbescheinigungen im Einklang mit den Eintragungen im Arbeitsbuch, so dass der Kläger lediglich von November 1973 bis Oktober 1974 als stellvertretender Meister und nachfolgend wieder als Reparaturschlosser in der Funktion eines Brigadiers beschäftigt war. Randnummer 53 Dass die Eintragungen im Arbeitsbuch nicht vollständig die faktische Situation der vom Kläger verrichteten beruflichen Tätigkeit wiedergeben, wie vom Kläger im Schriftsatz vom
- April 2008 behauptet, kann zur Überzeugung des Senats nicht als bewiesen angesehen werden. Zum einen hat der Kläger selbst in dem von ihm im Rahmen des Kontenklärungsverfahren eigenhändig ausgefüllten und unterschriebenen „Fragebogen zur Herstellung von Versicherungsunterlagen nach dem Fremdrentengesetz (FRG)“ (V 710) vom
- September 2004 die im Arbeitsbuch enthaltenen Feststellungen bestätigt bzw. übernommen, ohne insoweit eine Korrektur vorzunehmen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger in diesem Formular darauf hingewiesen wurde, dass alle Tätigkeiten mit der genauen Berufsbezeichnung anzugeben sind. Eine Einschränkung dahingehend, dass nur die im Arbeitsbuch enthaltenen Feststellungen - ungeprüft - übernommen werden sollen, findet sich im Antragsformular - anders als vom Kläger behauptet - nicht. Diesen Erstangaben des Klägers im Rahmen des Kontenklärungsverfahrens kommt ein besonders hoher Beweiswert zu, weil sie ohne Rücksicht auf bzw. ohne Kenntnis von der insoweit maßgebenden Rechtslage getätigt werden und somit am ehesten die Gewähr dafür bieten, dass die entscheidungsrelevanten Umstände und Tatsachen objektiv geschildert werden und die tatsächlichen Gegebenheiten im Herkunftsgebiet wiedergeben. Zudem hat der Kläger an anderer Stelle seine im Kontenklärungsverfahren getätigten Angaben bestätigt. Unter anderem hat er in dem von ihm erstellten Lebenslauf vom
- März 2004 angegeben, dass er lediglich von August 1973 bis September 1974 als Meister tätig gewesen ist und in der Folgezeit vom Oktober 1974 bis Februar 1989 wieder als Schlosser und Vorarbeiter gearbeitet hat. Randnummer 54 Dies wird letztlich auch durch die Ausführungen des Klägers zur erfolgten Entlohnung belegt. Der Kläger hat während des streitgegenständlichen Zeitraums vom
- Oktober 1974 bis
- Februar 1989 nach eigenen Angaben einen monatlichen Verdienst in Höhe von 300 Rubel erhalten. Weder war die Ernennung zum „Verantwortlichen Mitarbeiter zur Vorbereitung und Ausführung von Reparaturarbeiten an den mechanischen Ausrüstungen in der Reparaturzeit des Glaskochofens“ ab
- Mai 1975 und die damit verbundene Funktion als Brigadier mit einer Gehaltssteigerung verbunden, noch hat der Kläger einen Verdienst erzielt, der dem in der Zeit der Beschäftigung als stellvertretender Meister entsprochen hätte. Randnummer 55 Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Einzelfalls und der vom Kläger zum Nachweis vorgelegten rumänischen Versicherungsunterlagen kann es daher nicht als glaubhaft angesehen werden, dass er im Herkunftsgebiet eine langjährige Berufserfahrung als Meister erworben hat und somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Qualifikationsgruppe 3 nach Satz 2 der Anlage 13 zum SGB VI erfüllt. Randnummer 56 Weiterreichende Gesichtspunkte, welche für die Beurteilung der vorliegend streitgegenständlichen Frage der Qualifikationsgruppeneinstufung von Bedeutung wären, sind vom Kläger weder vorgetragen noch unter Angabe von Beweismitteln aufgezeigt worden. Daher hält der Senat den streitrelevanten Sachverhalt für ausreichend aufgeklärt und weitere Ermittlungen nicht für geboten. Eine Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugen ist – wie bereits dargestellt – nicht erforderlich, weil die Tatsachen, zu deren Beweis die Zeugen QQ. und WW. benannt worden sind, vom Senat als wahr unterstellt und der rechtlichen Bewertung zugrunde gelegt worden sind. Randnummer 57 Auch die Einholung eines vom Kläger angeregten Berufsgruppengutachtens ist vorliegend nicht geboten. Ein solches Gutachten soll nach Auffassung des Klägers belegen, dass der von ihm erworbene Abschluss als „Techniker-Mechaniker“ nicht dem eines Gesellen für das Metallbauer-Handwerk vergleichbar ist – wie im Bescheid der Handwerkskammer ID. vom
- Oktober 1989 festgestellt – sondern eher dem eines staatlich geprüften Technikers nach deutschem Recht entspricht. Ein solches Gutachten wäre im vorliegenden Fall nur dann zu veranlassen, wenn es auf diese Vergleichbarkeit mit einem bestimmten bundesdeutschen Abschluss für die streitgegenständliche Beurteilung der Qualifikationsgruppeneinstufung ankäme. Dies ist jedoch im Anwendungsbereich der Anlage 13 zum SGB VI gerade nicht der Fall. Maßgebend für die Qualifikationsgruppeneinstufung sind vielmehr primär die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse in den Herkunftsländern und deren Vergleichbarkeit mit den für die Berufsbildung maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet, weil die Qualifikationsgruppen die Berufswelt der ehemaligen DDR widerspiegeln (BT-Drucks. 12/405, S. 137; vgl. zum Maßstab auch BSG vom
- Juli 2003 – B 4 RA 61/02 R–
§ 256bNr.
2). Nach bundesdeutschem Recht erstellten Gleichwertigkeitsbescheinigungen kann vor diesem Hintergrund allenfalls eine Indizwirkung bei der Einstufung einer im Herkunftsgebiet ausgeübten Tätigkeit in die in Anlage 13 zum SGB VI geregelten Qualifikationsgruppen beigemessen werden, weil sie ausschließlich die aktuellen Verhältnisse der heutigen Bundesrepublik widerspiegeln und daher von einem anderen rechtlichen Maßstab ausgehen. Vor diesem Hintergrund ist die Einholung eines Berufsgruppengutachtens zum Vergleich der vom Kläger erworbenen Qualifikation mit den nach bundesdeutschem Recht möglichen Qualifikationen für das vorliegend geltend gemachte Begehren nicht zielführend. Randnummer 58 Nach alledem konnte die Berufung des Klägers im Ergebnis keinen Erfolg haben. Randnummer 59 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 60 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009461