1 SGB IX, § 13 Abs. 3 SGB V. Verfahrensgang vorgehend SG Marburg,
ihren Feststellungen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
Sozialgesetzbuch Sechstes Buch– Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) bei der Klägerin nicht gegeben seien. Zuständig sei die Bundesagentur für Arbeit, die Beklagte, an die die Unterlagen der Klägerin weitergeleitet worden seien. Randnummer 10 Am
1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung – (SGB III) vor dem Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses zu stellen, bei der Beschaffung von Hörgeräten also vor der Aushändigung durch den Hörgeräteakustiker bzw. Rechnungsstellung an die Krankenkasse. Auch lägen
dem Ergebnis des Beratungsgesprächs keine behinderungsbedingten Gründe vor, die eine Hörgeräteversorgung für eine ganz spezielle Form der Berufsausübung erforderten. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin keinen Widerspruch. Randnummer 11 Mit Scheiben vom
Besichtigung des Arbeitsplatzes der Klägerin, eine technische Stellungnahme. In dieser stellte er fest, die Arbeits- und Umgebungssituation der Klägerin stelle aus fachtechnischer Sicht keine spezielle Situation dar, die die Notwendigkeit eines besonderen Hörgeräts begründen könne. Vielmehr handele es sich um einen Arbeitsplatz, der in einer Vielzahl von Verwaltungen in ähnlicher Form vorkomme. Auch im privaten Bereich sei die Klägerin ähnlichen Situationen, wie Gesprächen und Telefonaten, ausgesetzt. Zuständig für die Versorgung sei aus seiner Sicht die Krankenkasse. Die Versorgung mit einem optimalen Hörgerät sei zu den elementaren Grundbedürfnissen der Klägerin zu rechnen und falle aus seiner Sicht eindeutig in die Zuständigkeit der Krankenkasse. Randnummer 13 Mit Bescheid vom
dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) herbeiführen. Randnummer 14 Mit Widerspruchsbescheid vom 6. November 2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus,
SGB III müsse die Notwendigkeit des Hilfsmittels beruflich bedingt sein, woran es hier fehle. Eine Versorgung durch den zuständigen Krankenversicherer sei möglich. Randnummer 15 Die Klägerin hat am 26. November 2007 beim Sozialgericht Marburg Klage erhoben und vorgetragen, die Notwendigkeit der Hörgeräte sei berufsbedingt, denn sie brauche die Geräte, um ihre Leistungsfähigkeit am konkreten Arbeitsplatz zu erhalten. Am Fachbereich habe sie täglich Kontakt mit ca. 30 bis 35 Studierenden, teils telefonisch, teils im persönlichen Gespräch. Hier sei es teilweise erforderlich, das Gespräch besonders gut zu verstehen, da auch viele ausländische Studierende mit nicht akzentfreiem Deutsch Gesprächspartner seien. Ohne die im Streit stehenden Hörgeräte, die die Klägerin bisher leihweise trage, sei es ihr nicht möglich, weiterhin auf der Stelle tätig zu sein. Die neue Technik ermögliche es ihr, das Hintergrundrauschen und damit den „Partyeffekt" auszublenden. Auch sei es ihr möglich, Gespräche zu verstehen, wenn z.B. zwei Leute gleichzeitig sprächen. Die Hörgeräte seien gerade wegen des erheblichen Publikumsverkehrs erforderlich. Auch sei die Deutsche Rentenversicherung Bund beizuladen. Im Hinblick auf § 324 SGB III sei zu berücksichtigen, dass die Hörgeräte noch nicht bezahlt seien. Auch komme in Betracht, eine verspätete Antragstellung zur Vermeidung einer unbilligen Härte
1 S. 2 SGB III zuzulassen. Randnummer 16 Die Beklagte ist der Ansicht, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Die Benutzung der Hörgeräte sei nicht aus beruflichen Gründen erforderlich. Auch im privaten Bereich würden Einzelgespräche und Telefonate mit Personen geführt. Randnummer 17 Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom
anderen Gesetzen als dem SGB III - d.h. dem SGB V, SGB VI und dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII) - zustehe. Randnummer 18 Die Gewährung der begehrten Leistung scheitere daran, dass die Klägerin einen Anspruch auf Kostenerstattung geltend mache, die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung jedoch
keinem der in Betracht kommenden Gesetze vorlägen. Randnummer 19 Gehe man davon aus, dass die Hörgeräte als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 97 Abs. 1 SGB III i.V.m. § 33 SGB IX einzustufen seien, komme eine Erstattung von Leistungen nur
Maßgabe des § 15 SGB IX in Frage. Aufgrund dieser Bestimmung sei eine Kostenerstattung
Selbstbeschaffung möglich, wenn der Leistungsträger
Fristsetzung und Androhung der Selbstbeschaffung nicht leiste (§15 Abs. 1 S. 3 SGB IX), er eine unabwendbare Leistung nicht rechtzeitig erbringe oder er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt habe (§15 Abs. 1 S. 4 SGB IX). Mindestvoraussetzung für die Kostenerstattung sei in allen Fällen, dass die Leistung vor der Selbstbeschaffung beim Sozialleistungsträger beantragt wurde, der Träger also vor der „Selbsthilfe" mit dem Leistungsbegehren befasst worden sei (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom
dem
Sozialgesetzbuch Zehntes Buch– Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit des ersten Antrags gewesen sei, sondern ein neuer Antrag, den die Beklagte – obwohl für sie die Möglichkeit bestanden hätte, auf den Erstantrag zu verweisen – vollumfänglich geprüft und in der Sache entschieden habe. Ebenfalls kein Anspruch bestehe, sofern man die Hörgeräte als Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ansehe, für deren Erbringung der Rentenversicherungsträger zuständig wäre. Denn auch dann setze eine Kostenstattung voraus, dass die Anforderungen des § 15 SGB IX erfüllt seien, der entweder unmittelbar, jedenfalls aber über § 13 Abs. 3 S. 2 SGB V, zur Anwendung komme (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 21.8.2008 - B 13 R 33/07 R, juris Rn. 21 f.). Randnummer 23 Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten als Leistung im Rahmen des Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung scheitere ebenfalls an der nicht rechtzeitigen Antragstellung, denn auch
3 SGB V müsse der Antrag vor der Selbstbeschaffung gestellt worden sein (Hinweis auf BSG, Urteil vom
§ 36 SGB V (1.183,00 €), den die Kasse auch übernommen habe, nicht jedoch der darüber hinausgehende Anteil, der im vorliegenden Fall streitig sei. Gegenüber der Krankenkasse sei noch nicht einmal offen gelegt worden, dass die Hörgeräte teurer seien als 1.183,00 €, denn der Kostenanschlag nenne als Preis der Hörgeräte gerade diesen Festbetrag. Der Antrag auf Zahlung des Festbetrages könne den Antrag auf Zahlung der den Festbetrag übersteigenden Kosten nicht ersetzen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 21. August 2008 - B 13 R 33/07 R, juris Rn. 51). Randnummer 24 Ein Anspruch
den Vorschriften des SGB XII entfalle bereits
1 SGB XII. Randnummer 25 Nur ergänzend hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass auch erhebliche Bedenken bestünden, ob der Rentenversicherungsträger überhaupt die Zwei-Wochen-Frist des § 14 SGB IX bei der Weiterleitung eingehalten habe, die Zuständigkeit der Beklagten sich also über die Vorschriften des SGB III hinaus auf andere Rechtsgrundlagen erweitert habe. Der bei der Beigeladene zu 1) gestellte Leistungsantrag datiere nämlich vom 15. Mai 2007, bei der Beklagten sei er jedoch erst am 31. Mai 2007, also
16 Tagen und damit deutlich
Ablauf der Zwei-Wochen-Frist, eingegangen. Randnummer 26 Die Klägerin hat gegen das ihr am
vollziehbar dargelegt, dass sie täglich Kontakt mit ca. 30 bis 35 Studierenden habe, teils telefonisch teils im persönlichen Gespräch. Hierbei sei es erforderlich, das Gespräch besonders gut zu verstehen, da auch viele ausländische Studierende mit nicht akzentfreiem Deutsch Gesprächspartner seien. Ohne die in Streit stehenden Hörgeräte, die die Klägerin bis zur Aufnahme ihrer Arbeitstätigkeit leihweise getragen habe, sei es ihr nicht möglich weiterhin auf dieser Stelle tätig zu sein. Nur die neue Technik ermögliche es ihr, das Hintergrundrauschen und damit den „Partyeffekt" auszublenden. Nur durch die Hörgeräte sei es ihr möglich, Gespräche zu verstehen, auch wenn zwei Leute gleichzeitig sprächen. Die Hörgeräte seien damit gerade wegen des erheblichen Publikumsverkehrs erforderlich. Randnummer 27 Gerade im Hinblick hierauf sei auch die Deutsche Rentenversicherung beizuladen, denn wenn der Antrag der Klägerin, der bei dem Rentenversicherungsträger am 15. Mai 2007 eingegangen sei, bei der Beklagten erst am 31. Mai 2007 weitergereicht wurde, dann sei die Zweiwochenfrist
SGB IX nicht erfüllt und die Beklagte nicht zuständig, so dass der Rentenversicherungsträger notwendig beizuladen sei. Unabhängig hiervon habe sich das Sozialgericht mit den Vorschriften von § 324 SGB III nicht auseinandergesetzt. Dort gehe es nämlich um die im Fall einer möglichen verspäteten Antragstellung zu vermeidende unbillige Härte. Es sei nicht ersichtlich, wieso die Voraussetzungen nicht vorliegen könnten, selbst wenn man der Auffassung des Sozialgerichts folge, die Hörgeräte seien bereits bis 2007 beschafft worden und der Antrag damit verspätet gestellt. Die Klägerin habe nichts von der beschränkten Antragstellung der Hörgeräte-Firma gegenüber der Krankenkasse gewusst. Ihr sei dieser Antrag erst
der Auskunft durch Faxmitteilung des Sozialgerichts Marburg vom
dem zitierten Urteil die herrschende Auffassung, dass bei unterlassener Weiterleitung der zuerst angesprochene Leistungsträger den gesamten Realbedarf festzustellen und Leistungen
allen rechtlichen Gesichtspunkten zu erbringen habe. Insofern sei hier die Deutsche Rentenversicherung notwendig beizuladen, was das Sozialgericht unterlassen habe. Randnummer 28 Das Hessische Landessozialgericht hat mit Beschluss vom 28. Juni 2010 die Deutsche Rentenversicherung Bund zum Verfahren
2 Alt. 1, § 106 Abs. 3 Nr. 6 SGG notwendig beigeladen und mit Beschluss vom
1 S. 1, § 106 Abs. 3 Nr. 6 SGG einfach beigeladen. Zum
1 SGB IX nicht gegeben. Werde ein Hilfsmittel benötigt, damit überhaupt eine sinnvolle Tätigkeit ausgeübt bzw. Arbeit verrichtet werden könne, so falle auch die Ausstattung mit einem solchen Hilfsmittel in den Aufgabenbereich der gesetzlichen Krankenversicherung, die dieses Hilfsmittel im Rahmen der Krankenversorgung zur Verfügung stelle. Das werde insbesondere durch das Urteil des Bundessozialgerichts vom
Aktenlage erstellen lassen. Das Gutachten vom
1 S. 1 und 2 SGB IX hat ein Träger innerhalb von zwei Wochen
Eingang eines Leistungsantrages seine Zuständigkeit zu prüfen und, sofern er den Antrag nicht weiterleitet, den Rehabilitationsbedarf unverzüglich festzustellen.
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der der Senat folgt (siehe Urteil vom 12. Dezember 2012 – L 6 AL 160/09 , juris, m.w.N.), hat der erstangegangene Leistungsträger, sofern er einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht unverzüglich
Ablauf der Zweiwochenfrist an den seiner Meinung
zuständigen Träger weitergibt, Leistungen aufgrund aller Rechtsgrundlagen zu erbringen, die in dieser Bedarfssituation für behinderte Menschen vorgesehen sind.
Ablauf von zwei Wochen ist der erstangegangene Träger gegenüber dem behinderten Menschen für die umfassende Leistungserbringung zuständig und muss den Antrag unter allen rechtlichen Gesichtspunkten, d.h. auch unter Beachtung der Leistungsgesetze anderer Rehabilitationsträger prüfen, verbescheiden und ggf. Leistungen erbringen. Mit einem Ablehnungsbescheid nur
dem eigenen Leistungsgesetz ist es nicht getan. Eine Ablehnung ist nur möglich, wenn überhaupt kein Träger die beantragte Leistung erbringen könnte; diese Prüfung muss in der Begründung der Ablehnung durch den erstangegangenen Träger deutlich werden (vgl. Luik, in: jurisPK-SGB IX,
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wird ein Leistungsantrag von dem erstangegangenen Rehabilitationsträger dem für zuständig erachteten Rehabilitationsträger rechtzeitig „zugeleitet“, wenn er innerhalb der - höchstens zwei Wochen plus einen Werktag betragenden - Prüfungs- und Weiterleitungsfrist abgesandt wird; auf den Zeitpunkt des Eingangs beim Empfänger kommt es nicht an. Der erstangegangene Rehabilitationsträger kann jedenfalls die Prüfungsfrist von zwei Wochen voll ausnutzen und hat dann immer noch die Möglichkeit, den Leistungsantrag fristwahrend am ersten Werktag
dem Ende der Prüfungsfrist an den
seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger weiterzuleiten (BSG, Urteil vom
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hätte die Beigeladene zu 1) die Prüfungsfrist von zwei Wochen voll ausschöpfen können (Ablauf am Dienstag, dem 29. Mai 2007) und es hätte
dieser Rechtsprechung ausgereicht, den Antrag am Folgetag, dem
1 SGB III a.F. (jetzt: § 112 SGB III) i.V.m. § 33 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 4 SGB IX (Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit ) bzw.
§ 33 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 4 SGB IX (Zuständigkeit der Rentenversicherung) darstellen. Sie kann aber auch als Leistung der medizinischen Rehabilitation
2 S. 3 SGB V i.V.m. § 26 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX (Zuständigkeit der Krankenkasse) bzw.
§ 26 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX (Zuständigkeit der Rentenversicherung) oder im Rahmen der Hilfsmittelversorgung als Krankenbehandlung
1 S. 1 Nr. 3 SGB V i.V.m. § 33 Abs. 1 SGB V (Zuständigkeit der Krankenkasse) in Betracht kommen (vgl. Gutzler, ZFSH/SGB 2013, 13, 14 ff.). Randnummer 46 Ein Anspruch
dem SGB XII gegen den Sozialhilfeträger als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§§ 53, 54 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 1, § 57 SGB IX) oder als medizinische Rehabilitation (§ 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. § 26 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX) scheidet
Bezahlung der Hörgeräte durch die berufstätige Klägerin, die diese Kosten aus eigenen Mitteln bestreiten konnte, aus. Randnummer 47 Die Klägerin hat die Erstattung der Kosten der Hörgeräte gegenüber der Beklagten als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben
1 SGB III a.F. geltend gemacht. Da die Klägerin sich die Hörgeräte
einer Erprobung schon selbst durch Kauf beschafft hatte (Rechnung vom 8. August 2006), geht es um die Erstattung selbstbeschaffter Leistungen
Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind nicht erfüllt. Randnummer 48 Hier lag die Selbstbeschaffung (Rechnung vom
1 S. 4 SGB IX kommt ein Erstattungsanspruch als Teilhabeleistung im Arbeitsleben für Geräte, die bereits vor Antragstellung angeschafft wurden nur in Betracht, wenn der Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann oder die Leistung zu Unrecht abgelehnt hat (vgl. auch BSG, Urteil vom 21.8.2009 – B 13 R 33/07 R zu § 15 Abs. 1 S. 4 SGB IX; s. auch Gutzler, ZFSH/SGB 2013, 13, 18). Randnummer 49 Ein Fall einer unaufschiebbaren Leistung ist ersichtlich nicht gegeben. Es liegen weder ein Not- noch ein Eilfall vor. Die Klägerin trägt seit vielen Jahren Hörgeräte und sie probierte, bevor sie sich zum Kauf der hier in Streit stehenden Geräte entschied, eine ganze Reihe von Fabrikaten aus. Sie war zu keinem Zeitpunkt ohne Versorgung. Es ging vielmehr um die Suche
der optimalen Folgeversorgung. Randnummer 50 Es liegt auch kein Fall vor, in dem die Beklagte die Leistung zu Unrecht abgelehnt hat. Denn selbst wenn man insoweit auf den ersten Antrag der Klägerin abstellen wollte, dessen Ablehnung sie bestandkräftig werden ließ, so lag doch auch dieser erste Antrag am 18. Oktober 2006 über zwei Monate
dem Kauf der Hörgeräte am 8. August 2006 (Rechnungsdatum). Damit fehlt es an dem notwendigen Kausalzusammenhang zwischen der Ablehnung der Versorgung durch die Beklagte und der vorherigen Selbstbeschaffung durch die Klägerin. Ein Anspruch
1 S. 4 SGB IX scheidet damit aus. Randnummer 51 Soweit die Berufung rügt, das Sozialgericht habe sich mit den Vorschriften von § 324 SGB III (Zulassung einer möglichen verspäteten Antragstellung zur Vermeidung unbilliger Härten), nicht auseinandergesetzt, trifft dies nicht zu. Schon im Klageverfahren hatte die Klägerin auf § 324 Abs. 1S. 2 SGB III hingewiesen. Die Beklagte hatte dem entgegengesetzt, der Leistungsantrag sei
1 SGB III vor dem Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses zu stellen, bei der Beschaffung von Hörgeräten also vor der Aushändigung durch den Hörgeräteakustiker bzw. Rechnungsstellung an die Krankenkasse. Das Sozialgericht hat ausgeführt, selbst bei Anwendung des § 324 SGB III ergäbe sich kein für die Klägerin günstigeres Ergebnis, denn es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte verpflichtet gewesen sei, die verspätete Antragstellung aufgrund unbilliger Härte zuzulassen. Ein Fall der unbilligen Härte dürfte bereits im Hinblick auf den ersten, bereits verspätet gestellten Antrag nicht vorliegen. Keinesfalls sei eine unbillige Härte aber bezüglich des zweiten, hier allein streitgegenständlichen Antrages gegeben, der kein Antrag
SGB X auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit des ersten Antrags war, sondern ein neuer Antrag, den die Beklagte - obwohl für sie die Möglichkeit bestanden hätte, auf den Erstantrag zu verweisen – vollumfänglich geprüft und in der Sache entschieden hat. Randnummer 52 Im Übrigen begegnet es
Auffassung des Senats wegen des Wortlauts des § 324 Abs. 1 S. 2 SGB III erheblichen Zweifeln, ob über die Vorschrift nicht nur die verspätete Antragstellung geheilt werden kann, sondern - wovon in § 324 Abs. 1 S. 2 SGB III nicht die Rede ist - zugleich eine Kausalität zwischen Ablehnung und Selbstbeschaffung fingiert werden kann. Zudem regeln § 15 SGB IX und § 13 SGB V in ihrem Anwendungsbereich den Rechtsgedanken des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs abschließend (BSG, Urteil vom 2. November 2007 – B 1 KR 14/07 R zu § 13 SGB V); auch dies spricht dagegen, über § 324 SGB III die Einhaltung des Beschaffungsweges zu fingieren. Randnummer 53 Unabhängig davon kommt die
trägliche Antragszulassung
1 S. 2 SGB III insbesondere in Fällen der Verletzung einer Hinweis- oder Beratungspflicht durch die Bundesagentur für Arbeit oder eine andere Behörde in Betracht (Leitherer, in: Eicher/Schlegel, SGB III; Dezember 2007, § 342 Rn. 33). Sie setzt
einer strengen Auffassung voraus, dass der Antragsteller die verspätete Antragstellung nicht zu vertreten hat. Ein Verschulden des Vertreters muss er sich zurechnen lassen (Hassel in: Brand, SGB III, 6. Aufl 2012, § 324 Rn. 9).
anderer Auffassung, schließt ein geringes Verschulden des Antragstellers eine
trägliche Antragszulassung nicht aus, wenn die Folgen der Verspätung erheblich sind (Striebinger, in: Gagel, SGB III, Juli 2009, § 324 Rn. 17; Hessisches LSG, Urteil vom 14. Februar 2001 – L 6 AL 926/00, juris Rn. 37). Randnummer 54
dem Vortrag der Klägerin hat sich diese darauf verlassen, dass das Hörgerätestudio hier sämtliche erforderlichen Anträge stellen würde. Unterstellt, es sei vereinbart gewesen, dass das Hörgerätestudio als Vertreter für die Klägerin handeln sollte, ist der Klägerin dessen Versäumnis
Anhaltspunkte dafür, dass den Hörgeräteakustiker nur ein geringes Verschulden an der unterlassenen Antragstellung trifft, sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Die Einreichung eines Kostenanschlags für die Hörgeräte durch den Hörgeräteakustiker bei der Krankenkasse der Klägerin, der genau auf den Festbetrag lautete, der von der Krankenkasse auch übernommen wurde, löste keine die Klägerin entlastende Beratungspflicht der Beigeladenen zu 2) des Inhalts aus, dass - sollten die Geräte doch teuer sein als im Kostenanschlag angegeben - die Klägerin vor Anschaffung einen Antrag stellen müsse. Es liegt damit auch kein Fall einer Verletzung einer Hinweis- oder Beratungspflicht der Beigeladenen zu 2) vor. Die Beklagte und die Beigeladene zu 1) wurden ohnehin erst
Anschaffung der Geräte mit der Frage der Kostentragung befasst, so dass sie zuvor keinerlei Hinweis- oder Beratungspflichten gegenüber der Klägerin trafen. Eine unbillige Härte ist
allem zu verneinen, so dass das pflichtgemäße Ermessen der Beklagten zur Zulassung des verspäteten Antrags nicht eröffnet ist. Randnummer 55 Nichts anderes gilt, wenn man die Hörgeräteversorgung als Leistung zur medizinischen Rehabilitation ansieht. § 15 SGB IX kommt hier entweder unmittelbar oder aber über § 13 Abs. 3 SGB IX zur Anwendung. Der
dem SGB IX gemäß § 15 SGB IX erstattet werden. Mit dieser Regelung wolle der Gesetzgeber sicherstellen, dass sich die Kostenerstattung für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation abweichend von der Selbstbeschaffung anderer Leistungen
dem SGB IX richtet (unter Hinweis auf BT-Drs. 4/5074 S 117 zu Nr. 7 Buchst b ). Ausweislich dieser gesetzgeberischen Absicht sollte mit § 15 SGB IX eine einheitliche Kostenerstattungsregelung für den Bereich der Teilhabeleistungen geschaffen werden (vgl. BSG, Urteil vom 20. Oktober 2009 – B 5 R 5/07 R, juris Rn. 12). Randnummer 56 Vorliegend kann dahin stehen, ob § 15 Abs. 1 SGB IX als einzige in Betracht kommende Anspruchsgrundlage für selbst beschaffte Leistungen im Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung unmittelbar oder nur über § 13 Abs. 3 SGB IX Anwendung findet. Denn auch ein Erstattungsanspruch im Rahmen eines Anspruchs auf medizinische Rehabilitation
1 S. 4 SGB IX gegen den Rentenversicherungsträger scheidet aus, da die Klägerin sich die Leistung selbst beschafft hat, bevor sie den Antrag auf Leistung bei der Beigeladenen zu 1) stellte. Randnummer 57 Zutreffend hat das Sozialgericht auch einen Anspruch
3 SGB V als Hilfsmittelversorgung im Rahmen der Krankenbehandlung verneint. Denn auch hier muss der Antrag auf die Leistung vor der Selbstbeschaffung gestellt und der Krankenkasse Gelegenheit zur vorherigen Befassung mit dem Begehren des Versicherten gegeben worden sei. Da auch ein Anspruch aus § 13 Abs. 3 SGB V ausscheidet, kommt es auf die Argumentation der Beigeladenen zu 2), die sich auf Verjährung beruft, weil die Beiladung nicht die Verjährung hemme, nicht mehr an. Randnummer 58 Auf das von der Beigeladenen zu 2) im Anschluss an den Erörterungstermin vom 25. April 2012 eingereichte Gutachten des MDK kommt es
dem oben Gesagten ebensowenig an wie auf die Frage, ob ein erheblicher Gebrauchsvorteil der gekauften Hörgeräte gegenüber anderen Hörgeräten besteht. Randnummer 59 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 60 Die Revision war nicht zuzulassen, da Revisionszulassungsgründe
2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009475
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