3 Nr. 3c SGB II erfordert das Bestehen einer "Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft". Für letzteres genügt eine konkludent getroffene Absprache zwischen den Partnern, wie sie die Haushaltsführung zum Wohle
partnerschaftlichen Zusammenlebens untereinander aufteilen. 3. Einer Wirtschaftsgemeinschaft steht nicht entgegen, dass die Partner an keinem Gegenstand in der Wohnung Miteigentum haben. Auch ein Untermietverhältnis schliesst weder bei Einräumung
selbständigen noch
unselbständigen Mitgebrauchs eine solche aus. Alleine die Überlassung eines Teils der Wohnung zum selbständigen Alleingebrauch mit Vereinbarung eines Untermietzinses wäre u. U. geeignet, Indizwirkung gegen das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft zu entfalten.
Antragstellers vom 15. Februar 2013 gegen den Beschluss
Sozialgerichts Darmstadt vom
Sozialgerichts Darmstadt vom 5. Februar 2013 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller im Wege
einstweiligen Rechtsschutzes ab
Abs. 1 dieser Vorschrift vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung
bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts
Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Randnummer 4 Eine Regelungsanordnung im Sinne der Verpflichtung zur vorläufigen Leistung kann auch bei Ablehnung von Leistungen nach dem wegen mangelnder Mitwirkung nach § 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) ergehen, da bei Leistungen zum Lebensunterhalt nur so effektiver Rechtsschutz gewährt werden kann (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Mai 2009 - L 25 AS 770/09 B ER– juris; s. Beschluss
erkennenden Senats vom
Widerspruchsbescheids vom
2 Nr. 4 SGG i. V. m. § 39 Nr. 1 SGB II erfasst. Sie haben nach der Grundregel
1 SGG aufschiebende Wirkung (Beschluss
erkennenden Senats vom
vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden. Wegen
Gebotes, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4
Grundgesetzes - GG -), ist von diesem Grundsatz jedoch dann abzuweichen, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare später nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 sowie Beschluss vom 22. November 2002 - 1 BvR 1586/02). Randnummer 6 Die Entscheidung
Landessozialgerichts hat wie bei in solchen Fällen in der Hauptsache statthaften Leistungs- bzw. Verpflichtungsklagen nach dem Rechtssach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Entscheidung
Gerichts zu erfolgen (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
erkennenden Senats - vgl. Beschlüsse vom
Einzelfalls zuzumuten ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
Eingangs
Antrags bei Gericht dokumentiert (vgl. Beschluss vom
halb konnte die Beschwerde - soweit sie sich auf die vorangehende Zeit bezieht - bereits aus diesem Grunde keinen Erfolg haben. Randnummer 9 Doch auch für den nachfolgenden Zeitraum vermochte der Senat keine dringliche Notlage zum Entscheidungszeitpunkt zu erkennen. Der Antragsteller hat selbst angegeben, ab
Lebensunterhalts zumindest bis zur Entscheidung der Hauptsache zu tragen. Insoweit hätte es dem rechtskundigen Antragsteller oblegen, die Höhe seines Einkommens sowie eine dennoch bestehende aktuelle Notlage substantiiert darzulegen. Randnummer 10 Darüber hinaus hat der Senat erhebliche Zweifel am Bestehen eines Anordnungsanspruchs, hierbei insbesondere am Bestehen der erforderlichen Hilfebedürftigkeit i. S. v. § 9 SGB II. Danach ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Auch für den Senat spricht nach der im Verfahren
einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung vieles dafür, dass der Antragsteller mit seiner Freundin, Frau QW., in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, weshalb es seinen auch im sozialgerichtlichen Verfahren bestehenden Mitwirkungspflichten (§ 103 SGG) entsprochen hätte, zur Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit Angaben zum Einkommen seiner Partnerin zu machen. Randnummer 11 Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II (in der ab dem 1. August 2006 geltenden Fassung
Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006, BGBl I 1706) gehört als Partner
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Person zur Bedarfsgemeinschaft, die mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Dieser Wille wird nach § 7 Abs. 3a SGB II vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben (Nr. 1) , mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben (Nr. 2) , Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen (Nr. 3) oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögen
anderen zu verfügen (Nr. 4) . Ob eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft in diesem Sinne vorliegt, ist anhand von Indizien und im Wege einer Gesamtwürdigung festzustellen. Randnummer 12 § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II normiert für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft drei Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen: Es muss sich
3 Nr. 3 SGB II kumulativ zu der subjektiven Voraussetzung
Einstehens- und Verantwortungswillens gegeben sein müssen. Partnerschaft und Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt sind zugleich Anknüpfungspunkte der Vermutung
3a SGB II. Randnummer 13 Das "Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt" i. S.
3 Nr. 3c SGB II erfordert das Bestehen einer "Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft". Unter "Zusammenleben" in einer Wohnung ist mehr als nur ein bloßes "Zusammenwohnen", wie es bei Wohngemeinschaften der Regelfall ist, zu verstehen. Andererseits ist es für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft unter nicht ehelich verbundenen Partnern zwingend, dass sie in "einer Wohnung" zusammenleben, während bei einer Ehe die häusliche Gemeinschaft zwar ein Grundelement der ehelichen Lebensgemeinschaft ist, jedoch bei Vereinbarung einer abweichenden Lebensgestaltung auch eine Ehe ohne räumlichen Lebensmittelpunkt (Ehewohnung) eine solche i. S.
R 3-4200 § 7 Nr. 16, Rdnr. 13 ) . Da es bei einer nichtehelichen Partnerschaft an der einzig durch die Eheschließung bereits nach außen dokumentierte Verbundenheit mangelt, erfordert die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft unter nicht verheirateten bzw. nicht nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz verbundenen Partnern, dass deren Verbundenheit durch das Zusammenleben in einer Wohnung nach außen erkennbar wird. Dies liegt im Falle
Antragstellers mit seiner Freundin, Frau QW., vor und wurde seitens
Antragstellers auch nicht substantiiert bestritten. Beide wohnen in derselben Wohnung, beide Namen sind dort nach den Feststellungen
Antragsgegners einer Klingel und einem Briefkasten zugeordnet, nach den eigenen Einlassungen
Antragstellers gegenüber einem Mitarbeiter
Antragsgegners teilen beide das Schlafzimmer sowie soll es in der Wohnung - abgesehen von der Trennung
Geschirrs in den Schränken - keine räumliche Trennung geben (Bl. 64 Bekl.-A.). Randnummer 14 Zusätzlich bedarf es
gemeinsamen Wirtschaftens. Voraussetzung hierfür ist das wie bei Ehepaaren übliche "Wirtschaften aus einem Topf" ( BSG, Urteil vom
Einzelfalles an (vgl. bereits BVerfG vom 16. Dezember 1958 - 1 BvL 3/57, 1 BvL 4/57, 1 BvL 8/58 - BVerfGE 9, 20). Randnummer 15 Maßstab für die Annahme einer sogenannten Wirtschaftsgemeinschaft ist der Vergleich mit einer bestehenden ehelichen Gemeinschaft. Maßgeblich ist, ob die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft in einer Weise gemeinsam wirtschaften, die dem bei Ehepaaren Üblichen entspricht. Ebenso wie bei zusammenlebenden Ehegatten das gemeinsame Wirtschaften in einem Haushalt die unwiderlegbare Vermutung begründet, dass durch ausreichendes Einkommen eines Ehegatten die Bedürftigkeit
arbeitslosen Ehegatten ausgeschlossen wird, bewirkt eine ehetypische Wohnung und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen nicht verheirateten Personen dasselbe (so bereits BSG, Urteil vom 24. März 1988 - 7 RAr 81/86 - juris). Ausreichend ist mithin ein nach den äußeren Umständen erkennbares sozialtypisches Verhalten, wie es für zusammenlebende Ehegatten eigentümlich ist. Die Haushaltsführung an sich und das Bestreiten der Kosten
Haushalts muss gemeinschaftlich durch beide Partner erfolgen, was nicht bedeutet, dass der finanzielle Anteil der Beteiligung am Haushalt oder der Wert der Haushaltsführung selbst gleichwertig sein müssen. Ausreichend ist eine Absprache zwischen den Partnern, wie sie die Haushaltsführung zum Wohle
partnerschaftlichen Zusammenlebens untereinander aufteilen. Randnummer 16 Dass nach dem Vortrag
Antragstellers Frau QW. alleine die Handwerkerrechnungen bezahlt sowie die Nebenkosten
Hauptmietvertrages im Hinblick auf Strom, Wasser und Telefon trägt, zwingt nicht zu der Annahme, dass keine Wirtschaftsgemeinschaft besteht. Charakteristisches Merkmal
Wirtschaftens aus dem gemeinsamen Topf ist, dass bei finanziellen Engpässen der weniger Belastbare auch weniger einzahlt. Umso weniger vermag das Argument zu überzeugen, dass der Antragsteller und Frau QW. an keinem einzelnen Gegenstand in der Wohnung Miteigentum hätten, weil alle Gegenstände im Alleineigentum entweder von Frau QW. im Hinblick auf alle Möbel bzw. im Alleineigentum
Antragstellers stünden, da sämtliche benannten Gegenstände in eine gemeinsame Wohnung eingebracht wurden und dementsprechend anscheinend von beiden gemeinsam genutzt werden. Auch dies kann eine Einstehens- und Wirtschaftsgemeinschaft charakterisieren, dass beide Bewohner die im Alleineigentum
anderen stehenden Gegenstände mitbenutzen dürfen. Auch innerhalb einer Ehe werden regelmäßig in die Ehe eingebrachte Möbelstücke nicht anderen zwecks Begründung gemeinsamen Miteigentums gegenseitig übereignet. Ferner spricht auch eine Gütertrennung gerade nicht gegen das Bestehen einer Ehe, sondern ist regelmäßig Folge der Vereinbarung dieses Güterstandes (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2012 - B 4 AS 34/12 R - BSGE 111, 250-256). Ebenso wenig bedeutet das Fehlen von gegenseitigen Kontovollmachten, dass keine Wirtschaftsgemeinschaft besteht, weil dies auch innerhalb einer Ehe nicht zwingendes Merkmal gemeinsamer Haushaltsführung ist, und auch nicht typischerweise in allen Ehen anzutreffen ist. Randnummer 17 Vorliegend ergibt sich zudem bereits aus dem Vortrag
Antragstellers, dass Frau QW. alleinige Mieterin der Wohnung nach dem Hauptmietvertrag ist, diese alleine die mietvertraglichen Rechte und Pflichten gegenüber der Vermieterin
Hauptmietvertrages innehat und der Antragsteller ihr seit ca. 3,5 Jahren ohne Ausnahme monatlich 200,00 Euro leistet. Bereits aus dieser Übung ergibt sich die zumindest konkludent getroffene Abrede, dass die gemeinsam bewohnte Wohnung nach außen durch Frau QW. bezahlt wird, im Innenverhältnis sich der Antragsteller in genannter Höhe an diesen Mietkosten beteiligt. Sofern der Antragsteller ein echtes Untermietverhältnis zwischen ihm und Frau QW. behauptet, handelt es sich um eine rechtliche Wertung, die nicht zwingend sowohl im Falle der Einräumung
selbständigen Mitgebrauchs als auch im Falle
unselbständigen Mitgebrauchs das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft ausschließt, da der Antragsteller dann jedenfalls in den Haushalt eingegliedert ist (vgl. Bayerisches OLG, Beschluss vom 6. Oktober 1997 - RE-Miet 2/96, 1Z RE-Miet 2/96 - NJW 1998, 1324; Weidenkaff in Palandt, BGB, § 540 Rdnr. 5 m. w. N.). Entscheidend sind die faktischen Umstände
Einzelfalles (s. o.). Alleine die Überlassung eines Teils der Wohnung zum selbständigen Alleingebrauch, für den der Antragsteller Untermietzins zahlen müsste, wäre u. U. geeignet, Indizwirkung gegen das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft zu entfalten. Hierzu hätte es aber zumindest der diesbezüglichen Darlegung sowie der Glaubhaftmachung einer vermieterseitigen Erlaubnis zu einer solchen Gebrauchsüberlassung an einen Dritten durch den Antragsteller bedurft, wie sie §§ 540, 553 BGB auch für den Lebensgefährten verlangen (BGH, Urteil vom 3. Oktober 1984 - VIII ARZ 2/84 - NJW 1985, 130 zu § 549 BGB a. F.; Weidenkaff in: Palandt a.a.O. Rdnr. 5). Der Senat geht aufgrund der Einlassungen
selbst rechtskundigen Antragstellers im Schriftsatz vom
Antragstellers, der seinerseits inzwischen als objektives Organ der Rechtspflege tätig ist, behauptet werden kann. Die rhetorische Frage „ob der Berichterstatter ernsthaft Zweifel am Einverständnis der Vermieterin mit dem Untermietverhältnis hat“ vermag einen substantiierten Vortrag nicht zu ersetzen. Randnummer 18 Nach Auffassung
Senats spricht damit vorliegend nach der gebotenen summarischen Prüfung für das Bestehen einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, dass der Antragsteller mit seiner Freundin, Frau QW., zu der er eine Liebesbeziehung eingeräumt hat, in einer gemeinsamen Wohnung zusammenlebt, dort jeweils ausgehend vom Vortrag
Antragstellers keine separaten Wohnbereiche bestehen sowie nach außen hin Frau QW. die alleinige rechtlich verpflichtete Schuldnerin aus dem Mietvertragsverhältnis ist und intern im Innenverhältnis der Antragsteller einen entsprechenden wirtschaftlichen Ausgleich an seine Freundin abführt. Besteht aber eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft sowie - was ebenfalls seitens
Antragstellers nicht bestritten wurde - eine Partnerschaft im Sinne
3 Nr. 3 SGB II, greift auch die tatsächliche Vermutung ein, dass zwischen den beiden ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vorliegt, da unstreitig der Antragsteller und Frau QW. länger als ein Jahr zusammen leben. Randnummer 19 Damit trifft den Antragsteller auch die Mitwirkungspflicht, Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen seiner Partnerin zu tätigen, sofern feststeht, dass ihm diese zumindest ungefähr bekannt sind (vgl. BSG vom 25. Oktober 1988 - 7 RAr 70/87 = SozR 1200 § 66 Nr. 13). Letzteres folgt nach Auffassung
Senats bereits aus dem Umstand, dass beide nach den Angaben
Antragstellers seit sechs Jahren ununterbrochen zusammen leben.
halb geht der Senat davon aus, dass der Antragsteller weiß, wo und in welchem Beruf sie arbeitet und dementsprechend auch in der Lage ist, ungefähre Angaben über die Höhe
Einkommens zu machen (vgl. BSG, Beschluss vom
Hilfebedürftigen erwachsen, aus der die Zumutbarkeit der Einverständniserklärung resultiert. Wird diese nicht abgeben und der Zutritt verweigert, kann dies daher beweisrechtliche Konsequenzen haben (s. auch Luthe, jurisPR-SozR 14/2007 Anm. 3; ausführlich Hammel, ZfF 2012, 57 ff.). Randnummer 21 Vorliegend bedurfte es mangels Anordnungsgrunds im Verfahren
einstweiligen Rechtsschutzes keiner Entscheidung darüber, ob der Antragsgegner Leistungen nach § 66 SGB I trotz Existenz
4 SGB II versagen durfte, wenn als Mitwirkungshandlung ausdrücklich die Vorlage von Einkommensnachweisen eines Dritten verlangt wird, über welche der Antragsteller vorgibt nicht zu verfügen (vgl. BSG, Beschluss vom 25. Februar 2013 - B 14 AS 133/12 B - juris). Randnummer 22 Die Beschwerde war daher zurückzuweisen Randnummer 23 Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung
Randnummer 24 Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009478
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