Verfahrensgang vorgehend SG Marburg, 7. Dezember 2011, S 12 KA 645/10, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 7. Dezember 2011 wird zurückgewiesen. Der K
§ 32Nr. 4 = Ges
R 2010, 615 = ZMGR 2010, 370 = USK 2010-73 = MedR 2011, 298 = Breith 2011, 522 juris Rdnr. 30 m. w. N.). Entsprechend habe die Kammer bereits entschieden, dass die Kassenärztliche Vereinigung einen zwischenzeitlich ausgeschiedenen Gesellschafter der ehemaligen Gemeinschaftspraxis wegen Überzahlung des Arztkontos in Anspruch nehmen könne (Hinweis auf SG Marburg, Urteil vom
- März 2011 - S 12 KA 247/10 - www.sozialgerichtsbarkeit.de = juris, Berufung anhängig: LSG Hessen - L 4 KA 32/11 -). Unerheblich sei auch der Vortrag des Klägers, er habe das Gesellschaftsverhältnis bereits zum
- Dezember 2005 gekündigt und habe seit
- Januar 2006 als angestellter Chefarzt gearbeitet. Maßgeblich sei im Verhältnis zur Beklagten ausschließlich die Entscheidung des Zulassungsausschusses. Dieser habe mit Beschluss vom
- März 2006 festgestellt, dass die Zulassung des Klägers infolge Verzichts erst zum
- März 2006 geendet habe. Auf die innergesellschaftlichen Rechtsverhältnisse komme es insofern nicht an. Der Kläger habe auch ansatzweise nicht darlegen oder gar nachweisen können, dass er gegenüber der Beklagten anderslautende, verbindliche Erklärungen abgegeben habe. Dies gelte auch für das Bankkonto der Gemeinschaftspraxis, das im Quartal I/06 fortbestanden habe. Er habe weder substantiiert vorgetragen noch nachgewiesen, dass er der Beklagten gegenüber ein anderes Konto genannt bzw. seine Zustimmung zur Zahlung auf ein anderes Konto erteilt hätte. Von daher komme es auch nicht darauf an, ob der Kläger im Quartal I/06 kein Geld mehr entnommen habe. Privatrechtliche Vereinbarungen, wie sie insbesondere in Gemeinschaftspraxen zwischen deren Mitgliedern getroffen würden, könnten die Vorgaben und Anforderungen des Vertragsarztrechts nicht verändern. Sie seien von den Prüfgremien nicht zu beachten, auch wenn sich z. B. das ausscheidende Mitglied offensichtlich vertragswidrig verhalte. So sei für einen Verzicht allein maßgeblich, ob ein solcher Verzicht wirksam gegenüber den vertragsarztrechtlichen Institutionen erklärt worden sei oder als erklärt gelte (Hinweis auf BSG, Urteil vom
- November 2007 - - 6 KA 26/07 R - BSGE 99, 218 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 3 = MedR 2008, 305 = GesR 2008, 304 = USK 2007-116, juris Rdnr. 23 u. 28 f.). Der Kläger sei aber erst zum
- März 2006 aus der Gemeinschaftspraxis ausgeschieden. Der Kläger habe selbst in der mündlichen Verhandlung sein Schreiben mit Datum vom
- November 2005 zur Gerichtsakte gereicht. Darin habe er gegenüber der Beklagten erklärt, dass er auf seinem KV-Sitz frühestmöglich, spätestens zum
- März 2006 verzichte. Dieser Verzicht gelte vorbehaltlich der Einbringung seines KV-Sitzes in das D.-Medizinisches-Versorgungszentrum unter Anstellung des Facharztes für Urologie Dr. E. auf diesem KV-Sitz des MVZ. Hiermit bitte er, seinen KV-Sitz entsprechend den Notwendigkeiten auszuschreiben. Insofern sei der Vortrag des Klägers hierzu widersprüchlich, er sei bereits zu einem früheren Zeitpunkt ausgeschieden. Randnummer 15 Unerheblich sei auch der Umstand, dass der frühere Praxispartner Dr. C. im August 2008 Insolvenz beantragt habe. Die Beklagte habe bereits zutreffend auf die Geltung und Reichweite der Grundsätze des gestörten Gesamtschuldverhältnisses hingewiesen. Nach der Rechtsprechung kämen die Grundsätze über die gestörte Gesamtschuld dann zur Anwendung, wenn einem Geschädigten zwei Gesamtschuldner gegenüberstünden, von denen einer wegen des sozialversicherungsrechtlichen Haftungsprivilegs nicht hafte. Um die haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich zu unterlaufen, könne in solchen Fällen der Geschädigte seine Ansprüche gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) nur in der Höhe geltend machen, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn es das sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivileg nicht gäbe (Hinweis auf BGH, Urteil vom
- Mai 2005 - VI ZR 366/03 - NJW 2005, 2310; BGH, Urteil vom
- Juni 2005 - III ZR 358/04 - NJW 2005, 3145). In der Sache bedeute das, dass Ansprüche gegenüber dem nicht haftungsprivilegierten Gegner dann nicht bestünden, wenn im Innenverhältnis zwischen diesem und dem haftungsprivilegierten Gegner bei Letzterem die alleinige Verantwortung liege. Eine solche Haftungsprivilegierung des ehemaligen Mitgesellschafters oder des Klägers sei auch auf insolvenzrechtlicher Grundlage nicht ersichtlich und könne auch dem klägerischen Vortrag nicht entnommen werden. Ebenso wenig sei eine vom Kläger vorgetragene Einziehungssperre ersichtlich. Dies kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger selbst nicht Insolvenzschuldner sei. Randnummer 16 Gegen das ihm am
- Dezember 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am
- Januar 2012 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Randnummer 17 Der Kläger hat eine Abtretungs- und Freistellungsvereinbarung mit der D. Klinik GmbH vom
- Dezember 2005 vorgelegt, in der es u. a. heißt: Randnummer 18 „D. beabsichtigt, den von der Gemeinschaftspraxis Dr. A. und Dr. C. GbR geführten Teilbetrieb H-Straße in A-Stadt von Herrn Dr. C. zu übernehmen. Randnummer 19 Unbeschadet aller sonstigen Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern der Gemeinschaftspraxis und den jeweiligen Vereinbarungen der Gesellschafter mit D. wird die Gemeinschaftspraxis in der Außendarstellung weiterhin als Gemeinschaftspraxis auftreten, bis die KV der Übertragung der Kassenarztsitze des Herrn Dr. A. und des Herrn Dr. C. auf das D. MVZ A-Stadt zugestimmt hat. Randnummer 20 D. hat bei der J. Sparkasse A-Stadt unter der Nummer xxx3 ein Konto mit dem Verwendungszweck Gemeinschaftspraxis Dr. A. und Dr. C. eingerichtet. Auf diesem Konto sollen alle Zahlungen, die Leistungen des Teilbetriebs H-Straße betreffen, die nach dem
- Dezember 2005 erbracht werden, vereinnahmt werden. Randnummer 21 Herr Dr. A. erklärt hierzu, mit dieser Regelung einverstanden zu sein und tritt hiermit alle Recht und Pflichten an diesem Konto und an allen geldwerten Vorteilen, die durch Leistungen des Teilbetriebs H-Straße nach dem
- Dezember 2005 begründet werden, an D. ab. D. nimmt diese Abtretung an.“ Randnummer 22 Der Kläger trägt vor, er habe zum
- Dezember 2005 auf seine Zulassung verzichtet, was aus verwaltungsseitigen Gründen seitens des Zulassungsausschusses erst zum
- März 2006 habe realisiert werden können. Im Quartal I/06 habe er in der Praxis keinerlei Arbeiten verrichtet, das Honorar für das Quartal I/06 sei nicht auf sein sondern auf das Konto des Dr. C. MVZ überwiesen worden. Dies sei der Beklagten bekannt und mit ihr so abgesprochen. Die Beklagte habe die Abtretungs- und Feststellungsvereinbarung mit der D. Klinik GmbH genehmigt und habe in der Folgezeit das Honorar auf das Konto von D. überwiesen. Unter Vorlage eines Kontoauszugs vom
- November 2005 über das Konto Nr. xxx4 bei der K-bank trägt er weiter vor, die Rate für Dezember 2005 sei von der Beklagten auf das Konto der Gemeinschaftspraxis einbezahlt worden, dies sei die letzte Überweisung auf das Konto der Gemeinschaftspraxis gewesen. Aus einem weiteren Kontoauszug vom
- Februar 2006 ergebe sich eine Überweisung von D. auf das Gemeinschaftspraxiskonto in Höhe von 17.813,43 € betreffend die Restzahlung seitens der Beklagten für das Quartal III/05, auf einem weiteren Kontoauszug vom
- Mai 2006 werde die Restzahlung in Höhe von 10.200,00 € für IV/05 von D. gutgeschrieben. Ebenso wie die Restzahlungen habe die Beklagte auch sämtliche Abschlagszahlungen für die Zeit ab
- Januar 2006 an D. überwiesen. Soweit es daher zu einer Überzahlung aufgrund der Vorauszahlungen gekommen sei, könne der Erstattungsanspruch nicht gegenüber dem Kläger geltend gemacht werden. Mit dem angefochtenen Bescheid werde ein Betrag zurückgefordert, der offensichtlich auch eine Überzahlung aus dem Quartal I/06 enthalte, die nicht zu Lasten des Klägers gegen könne. Der geforderte Betrag enthalte ferner Erstattungsansprüche, die sich aus einem Verhalten des früheren Gemeinschaftspraxispartners Dr. C. ergäben und von der Beklagten zu Insolvenztabelle angemeldet worden seien, damit könne der Kläger nicht noch einmal belastet werden. Das Sozialgericht sei fälschlich davon ausgegangen, dass bis zum Abschluss des Quartals I/06 seitens der KV eingehende Gelder auf ein Konto überwiesen worden seien, über welches er verfügen konnte. Dies sei nicht der Fall gewesen. Randnummer 23 Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom
- Dezember 2011 und den Bescheid vom
- April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Juli 2010 aufzuheben. Randnummer 24 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 25 Die Beklagte trägt vor, an dem Bestehen der Berufsausübungsgemeinschaft und dem Vertragsarztstatus des Klägers bis
- März 2006 könne es aufgrund des Beschlusses des Zulassungsausschusses vom
- März 2006 keinen Zweifel geben. Die Überzahlungen hätten bereits im Quartal I/05 begonnen, zum Abschluss des Quartals IV/05 habe sie 21.820,63 € betragen und bis zum Ende des Quartal I/06 auf 31.035,55 € erhöht. Dazu sei eine Umbuchung zur zeitlichen Erstreckung der Überzahlung und Tilgung von 4.525,02 € gekommen, was insgesamt den Rückforderungsbetrag in Höhe von 36.560,55 € ergebe. Der Kläger und Dr. C. hätten als frühere Partner der Berufsausübungsgemeinschaft gesamtschuldnerisch für den gesamten Rückforderungsbetrag einzustehen, aus der Insolvenz des Dr. C. ergebe sich nichts anderes. Die Honorarzahlungen seien zunächst auf das Konto Nr. xxx4 bei der K-Bank erfolgt, am
- Januar 2006 habe sich die Bankverbindung auf das Konto Nr. xxx3 bei der J. Sparkasse geändert. Es ergebe sich darauf keine Änderung der rechtlichen Beurteilung. Die Zahlungen auf die zu erwartenden Honoraransprüche seien an und zugunsten der Berufsausübungsgemeinschaft des Klägers mit Dr. C. erfolgt, auch nach der Umstellung der Bankverbindung. Dies ergebe sich auch aus der vom Kläger vorgelegten Abtretungs- und Freistellungsvereinbarung, nach der die Gemeinschaftspraxis weiterhin als Gemeinschaftspraxis auftrete bis zur Übertragung der Arztsitzes auf das MVZ, das eingerichtete Konto sei mit dem Verwendungszweck Gemeinschaftspraxis Dr. A. und Dr. C. geführt worden, was dokumentiere, dass die Berufsausübungsgemeinschaft auch nach dem Willen des Klägers weiterhin Empfängerin der Zahlungen gewesen sei. Der Kläger habe selbst vorgetragen, dass die Zahlungen an ihn weitergeleitet worden seien. Soweit sie in einem weiteren Schritt abgetreten worden seien, wirke diese Abtretung allein zwischen dem Kläger und D. Randnummer 26 Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Verwaltungsakt seien §§ 45 ff. BMV-Ä analog, hilfsweise § 69 SGB V i. V. m. §§ 812 ff. SGB V. Auf § 50 Abs. 2 SGB X dürfe deshalb nicht zurückgegriffen werden, § 37 SGB I regele den Vorbehalt abweichender Regelungen, danach gälten das SGB I und SGB X für alle Sozialleistungsbereiche des SGB, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergebe. Im Bereich der Berichtigung und Rückforderung der erweiterten Honorarverteilung würden §§ 45 SGB X durch die Vorschriften der sachlich-rechnerischen Richtigstellung verdrängt. Randnummer 27 Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Beklagtenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 28 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Randnummer 29 Das Urteil des Sozialgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil der Bescheid der Beklagten vom
- April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Juli 2010 sich als rechtmäßig erweist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Denn die Beklagte durfte den streitgegenständlichen Betrag von dem Kläger zurückfordern. Randnummer 30 Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Verwaltungsakt ist § 50 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch– Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) analog. Danach sind Leistungen, soweit sie ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, zu erstatten. Randnummer 31 Unter den Anwendungsbereich der Norm fallen nicht nur Sozialleistungen im engeren Sinne, sondern alle im Rahmen öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit nach dem Sozialgesetzbuch bewirkten Geld-, Sach- und Dienstleistungen und damit grundsätzlich auch die für die kassenärztliche Tätigkeit gezahlten Vergütungen (BSG, Urteil vom
- Februar 1995, 6 RKa 9/94, SozR 3-2500 § 76 Nr. 2, zitiert nach Juris Rdnr. 13, i. E. ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- September 2006, L 4 KA 44/01). Randnummer 32 Die Vorschrift wird entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gem. § 37 SGB I verdrängt durch die Vorschriften der sachlich-rechnerischen Richtigstellung (§ 45 Abs. 2 Satz 1 BMV-Ä/§ 34 Abs. 4 Satz 1 EKV-Ä), weil es sich bei dem streitgegenständlichen Verwaltungsakt nicht um eine Maßnahme der sachlich-rechnerischen Richtigstellung handelt. Randnummer 33 Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 BMV-Ä/§ 34 Abs. 4 Satz 1 EKV-Ä berichtigt die Kassenärztliche Vereinigung die Honorarforderung des Vertragsarztes bei sachlich-rechnerischer Unrichtigkeit der Honorarforderung. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG verdrängen diese Vorschriften in ihrem Anwendungsbereich die Regelung des § 45 SGB X. Sie stellen hiervon abweichende Regelungen im Sinne des § 37 Satz 1 SGB I dar (vgl. u. a. BSG, Urteil vom
- Juni 2004 - B 6 KA 34/03 R - BSGE 93, 69 ff.). Dies bedeutet insbesondere, dass die Vertrauensschutzregelungen des § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X ebenso wie die dort geregelten Fristen für das Verfahren der sachlich-rechnerischen Richtigstellung keine Anwendung finden. Im Grundsatz einzige Voraussetzung der „umfassenden Berichtigungsbefugnis" der K(Z)ÄV (BSG, Urteil vom
- Juni 2004, a. a. O.) ist demnach die Unrichtigkeit der Abrechnung. Um eine solche Berichtigung der Honorarforderung handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Bescheid vom Bescheid vom
- April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Juli 2010 jedoch nicht, vielmehr beruht die Rückforderung der Beklagten auf einer Überzahlung des Honorarkontos der früheren Gemeinschaftspraxis, die - was die Beklagte im angefochtenen Widerspruchsbescheid selbst darlegt - im Wesentlichen auf Abschlagszahlungen beruhte, die durch das tatsächlich erwirtschaftete Honorar der Gemeinschaftspraxis nicht ausgeglichen wurden. Die Honorarabrechnungen für die Quartale II/05 bis I/06 als solche sind - abgesehen von einer Rückforderung für die Quartale II/05 und III/05 hinsichtlich Nr. 7.5 HVV - nach Angaben der Beklagten bestandskräftig und weder Gegenstand des streitgegenständlichen Verwaltungsakts noch des Rechtsstreits; insbesondere wurden die Quartalsabrechnungen durch den streitgegenständlichen Verwaltungsakt nicht berichtigt. Soweit die Honorarbescheide für die Quartale II/05 und IV/05 korrigiert wurden, erfolgte die Honorarberichtigung durch Korrekturbescheide vom
- Juni 2006 (Quartal II/05) und vom
- August 2007 (Quartal IV/05), nicht jedoch durch den streitgegenständlichen Verwaltungsakt. Auch im Übrigen ist dem streitgegenständlichen Verwaltungsakt kein Verfügungssatz zu entnehmen, der die Änderungen einer (Quartals-)Honorarabrechnung beinhalten würde. Randnummer 34 Soweit der Senat in seinem Urteil vom
- März 2006 ( L 4 KA 8/05 ) als Rechtsgrundlage für eine Rückforderung einer Forderung aus der erweiterten Honorarverteilung die Vorschriften der sachlich-rechnerischen Richtigstellung herangezogen und ausgeführt hat, diese würden die §§ 45 ff. SGB X verdrängen, lag ein dem streitgegenständlichen nicht vergleichbarer Sachverhalt dem Urteil zugrunde: In der dem Urteil vom
- März 2006 zugrunde liegenden Konstellation wurden die Quartalskontoauszüge hinsichtlich der Auszahlung des EHV-Honorars als Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X qualifiziert, die den EHV-Grundbescheid hinsichtlich der Feststellung Höhe der EHV-Zahlungen in dem jeweiligen Quartal ergänzten und konkretisierten, und später durch den Rückforderungsbescheid im Wege der Honorarberichtigung korrigiert wurden. Demgegenüber ist den Kontoauszügen im vorliegenden Verfahren gegenüber den Quartalshonorarbescheiden kein eigenständiger Regelungsgehalt hinsichtlich der Höhe der Honorarforderung zu entnehmen, gegen die die geleisteten Abschlagszahlungen aufgerechnet wurden (zur Aufrechnung im Vertragsarztrecht vgl. BSG, Urteil vom
- August 2011, B 6 KA 24/10 R). Randnummer 35 § 50 Abs. 2 SGB X wird auch nicht gem. § 37 SGB I durch § 69 SGB V i. V. m. §§ 812 ff. BGB verdrängt. Randnummer 36 § 69 SGB V in der hier maßgeblichen ab
- April 2007 gültigen Fassung des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung <GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG> vom
- März 2007) lautet: „Dieses Kapitel sowie die §§ 63 und 64 regeln abschließend die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Apotheken sowie sonstigen Leistungserbringern und ihren Verbänden, einschließlich der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses und der Landesausschüsse nach den §§ 90 bis
- Die §§ 19 bis 21 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten entsprechend; dies gilt nicht für Verträge von Krankenkassen oder deren Verbänden mit Leistungserbringern, zu deren Abschluss die Krankenkassen oder deren Verbände gesetzlich verpflichtet sind und bei deren Nichtzustandekommen eine Schiedsamtsregelung gilt. Die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu den Krankenhäusern und ihren Verbänden werden abschließend in diesem Kapitel, in den §§ 63, 64 und in dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, dem Krankenhausentgeltgesetz sowie den hiernach erlassenen Rechtsverordnungen geregelt. Für die Rechtsbeziehungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel vereinbar sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, soweit durch diese Rechtsbeziehungen Rechte Dritter betroffen sind.“ Randnummer 37 Die Vorschriften des BGB sind nur analog anwendbar, soweit sie mit den Grundprinzipien und der Funktionsteilung des Leistungserbringerrechts vereinbar sind. Über den Wortlaut von § 69 Abs. 1 SGB V hinaus sind neben den dort nicht genannten Vorschriften des SGB V sowie allgemeine Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar (Bäune in: Eichnhofer/Wenner: SGB V, § 69 Rdnr. 3, i. E. ebenso: Schuler in: LPK-SGB V,
- Auflage 2012, § 69 Rdnr. 4). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BSG, Urteil vom
- Mai 2005, B 3 KR 32/04 R, Juris Rdnr. 16 ff., vgl. auch BSG, Urteil vom
- September 2005, B 6 KA 71/04 R, Juris Rdnr. 33 ff.) ist der Wortlaut des § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V nicht eindeutig. Der Rückgriff auf die BGB-Vorschriften ist nur erlaubt, „soweit sie mit den Vorgaben des § 70 und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel vereinbar sind". Der insoweit nicht eindeutige Wortlaut ist jedoch nicht allein entscheidend. Zur Auslegung einer Vorschrift sind auch die Entstehungsgeschichte, der Sachzusammenhang sowie Sinn und Zweck zu berücksichtigen. Diese Auslegungskriterien führen jedenfalls dazu, die Regelung des § 69 Satz 3 SGB V einengend zu interpretieren (BSG, Urteil vom
- Mai 2005, B 3 KR 32/04 R, Juris Rdnr. 18). Die Neufassung des § 69 SGB V durch das GKVRefG 2000 vom
- Dezember 1999 (BGBl. I, S. 2626) hat der Beseitigung einer unklaren Rechtslage gedient, und zwar gleichermaßen in prozessualer und materieller Hinsicht. Insbesondere hat die Neufassung des § 69 SGB V durch das GKVRefG 2000 den Zweck gehabt klarzustellen, dass die Rechtsbeziehungen zwischen den Krankenkassen und ihren Verbänden zu den Leistungserbringern in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrag eingebunden und deshalb allein sozialversicherungsrechtlicher und nicht privatrechtlicher Natur sind, sodass u. a. die Krankenkassen auch in wettbewerbs- und kartellrechtlicher Hinsicht nicht als Unternehmen i. S. des Privatrechts handeln (BSG, Urteil vom
- September 2005, B 6 KA 71/04 R, Juris Rdnr. 35). Diese Zielsetzung der Neufassung des § 69 SGB V durch das GKVRefG 2000 schließt es aus, aus der Neufassung des § 69 SGB V Rückschlüsse auf eine Absicht des Gesetzgebers zur Änderung der bisherigen Rechtspraxis (vgl. hierzu BSG, Urteil vom
- Februar 1995, 6 RKa 9/94 zur Anwendbarkeit von § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X im Falle Abrechnung kassenärztlicher Leistungen, über die kein Verwaltungsakt erlassen worden ist, vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- September 2006, L 4 KA 44/01) hinsichtlich der Rückforderung überzahlter Honorarzahlungen zu ziehen. Gerade unter Berücksichtigung des unbestritten öffentlich-rechtlichen und subordinationsrechtlichen Gepräges der Rechtsbeziehung zwischen Kassenärztlichen Vereinigungen und Vertragsärzten ist nicht ersichtlich, warum die Vorschriften des Sozialverwaltungsverfahrens nicht zur Anwendung kommen sollten. Dies entspricht im Übrigen auch der gegenwärtigen Rechtspraxis (vgl. BSG, Urteil vom
- Dezember 2005, B 6 KA 17/05 R Rdnr. 38, Anwendung von § 50 Abs. 1 SGB X bei der Rückforderung überzahlten Honorars im Rahmen der sachlich-rechnerischen Richtigstellung). Randnummer 38 Die Voraussetzungen von § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X in seiner direkten Anwendung sind nicht erfüllt. Die mit dem streitgegenständlichen Verwaltungsakt von der Beklagten geltend gemachte Erstattungsforderung ist zwar ohne Verwaltungsakt, jedoch nicht zu Unrecht gezahlt worden. Er setzt sich zusammen aus Honorarabschlagszahlungen für die Quartale II/05 bis I/06, die die jeweiligen - durch Honorarbescheide für die jeweiligen Quartale festgestellten - Honoraransprüche der Berufsausübungsgemeinschaft in Höhe von 36.560,55 € übersteigen, hinsichtlich der Zusammensetzung der Forderung wird auf die zutreffende Darstellung in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 153 Abs. 2 SGG. Damit handelt es sich bei Abschlagszahlungen um Zahlungen, die auf (zukünftige) vertragsärztliche Honorarforderungen geleistet wurden, nicht mithin um eine „zu Unrecht“ erbrachte Leistung, denn sie ist nicht rechtswidrig erfolgt. Indessen fehlt es an einem Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Erstattungsforderung, da in der jeweiligen Höhe den Honorarabschlagszahlungen kein Honoraranspruch der Berufsausübungsgemeinschaft gegenüberstand. Wegen der insoweit dem direkten Anwendungsbereich von § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X vergleichbaren Interessenlage hält der Senat daher eine analoge Anwendung der Vorschrift für angezeigt. Randnummer 39 Der Erstattungsanspruch gegen den Kläger wegen der überzahlten Abschlagszahlungen analog § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X unterliegt nicht den einschränkenden Voraussetzungen der §§ 45 und 48 SGB X i. V. m. § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X, denn den Abschlagszahlungen als Vorschuss auf den Honoraranspruch, der frühestens mit dem Erlass des Honorarbescheids fällig wird (näher hierzu BSG, Urteil vom
- Februar 2010, B 6 KA 30/08 R, juris RdNr. 35 m. w. N.), ist ein Rückforderungsvorbehalt bereits immanent. Ferner ist § 42 Abs. 2 SGB I als gesetzliches Regelbeispiel heranzuziehen, wonach Vorschüsse auf die zustehenden Leistungen anzurechnen und, soweit sie die Leistung übersteigen, vom Empfänger zu erstatten sind. Die Regelung des § 42 Abs. 2 SGB I findet Anwendung zwar nur auf Sozialleistungen, zu denen der vertragsärztliche Honoraranspruch nicht gehört, die Abschlagszahlungen auf die vertragsärztliche Honorarforderung ist der Vorschussleistung auf Sozialleistungen jedoch hinsichtlich der Vorläufigkeit der Leistung/Zahlung wesensgleich, so dass es gerechtfertigt ist, das Entstehen des Erstattungsanspruchs einer Kassenärztlichen Vereinigung gegen einen Vertragsarzt ebenso wie das Entstehen eines Erstattungsanspruchs eines Sozialleistungsträgers gegen den Empfänger einer Vorschussleistung nicht von Vertrauensschutzgesichtspunkten oder sonstigen einschränkenden Voraussetzungen der §§ 45 und 48 SGB X abhängig zu machen. Randnummer 40 Die Beklagte war auch berechtigt, die Honorarforderung gegenüber dem Kläger geltend zumachen. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide, die Quartale betreffen, in denen eine Praxis als Berufsausübungsgemeinschaft geführt wurde, nicht an die Berufsausübungsgemeinschaft, sondern an einen der Partner gerichtet werden (vgl. BSGE 89, 90, 93 = SozR 3-2500 § 82 Nr. 3 S. 6, BSGE 106, 222 =
§ 32Nr.
4 Rdnr. 30). Die Partner einer Berufsausübungsgemeinschaft können jeder für sich in Anspruch genommen werden (BSGE 89, 90, 92 = SozR 3-2500 § 82 Nr. 3 S. 5; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 26 Rdnr. 16; BSGE 106, 222 =
§ 32Nr.
4 Rdnr. 30). Randnummer 41 Entgegen der Auffassung des Klägers steht die Insolvenz des Dr. C. seiner Inanspruchnahme nicht entgegen. Insbesondere liegt kein Fall von § 93 InsO vor, nach dem die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder einer Kommanditgesellschaft nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kann, denn es ist nicht etwa das Insolvenzverfahren über das Vermögen der (zwischenzeitlich aufgelösten) Berufsausübungsgemeinschaft zwischen dem Kläger und Dr. C. eröffnet, sondern allein Dr. C. ist in Privatinsolvenz gefallen. Die Sperrwirkung des § 93 InsO (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom
- Juli 2012, IX ZR 217/11), die zum Verlust der Einziehungs- und Prozessführungsbefugnis der Gesellschaftsgläubiger für die Geltendmachung von Haftungsansprüchen gegen die Gesellschafter führt, tritt hier nicht ein. Randnummer 42 Auch die vom Kläger mit der D. Klinik A-Stadt GmbH geschlossene Abtretungsvereinbarung, die die Beklagte nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers genehmigt hat, steht einer Inanspruchnahme des Klägers nicht entgegen. Denn zunächst bezieht sich gem. § 398 BGB ein Abtretungsvertrag stets auf eine Forderung des Gläubigers und nicht auf eine Forderung, der sich dieser als Schuldner ausgesetzt sieht, und bewirkt daher immer nur einen Wechsel in der Person des Gläubigers, nicht des Schuldners. Darüber hinaus bezieht sich die Vereinbarung zwischen dem Kläger und der GmbH lediglich auf Rechte und Pflichten an dem Konto Nr. xxx3 bei der J. Sparkasse A-Stadt und auf alle „geldwerten“ Vorteile, „die durch Leistungen des Teilbetriebs H-Straße nach dem
- Dezember 2005 begründet werden“. Eine Schuldübernahme gem. § 414 BGB, bei der ein Dritter (hier: die D. Klinik A-Stadt GmbH) an die Stelle des Schuldners (hier: des Klägers) getreten wäre, ist ein der Abtretungs- und Freistellungsvereinbarung hinsichtlich der streitgegenständlichen Überzahlung nicht gegeben, denn ersichtlich haben sich die Vertragsparteien der Vereinbarung nicht über die sich aus dem Teilbetrieb H-Straße (dem Sitz der Berufsausübungsgemeinschaft) ergebenden finanziellen Belastungen geeinigt. Soweit ein Übergang auch von Pflichten an dem Konto bei der J. Sparkasse vereinbart wurde, beinhaltet dies nicht zugleich auch die Pflichten, d. h. die Haftung, aus der vertragsärztlichen Tätigkeit des Klägers gegenüber der Beklagten. Randnummer 43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Randnummer 44 Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG sind nicht gegeben. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009479