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Hessisches Landessozialgericht 2. Senat L 2 R 97/12 Urteil 1. § 48 SGB X ist für bereits anfänglich rechtswidrige Verwaltungsakte nur dann anwendbar,

Leitsatz 1. § 48 SGB X ist für bereits anfänglich rechtswidrige Verwaltungsakte nur dann anwendbar, wenn sich die nachträgliche Änderung der Verhältnisse auf Umstände bezieht, auf denen die anfänglich

§ 45Nr.

10). Randnummer 54 Der Einkommenssteuerbescheid bewirkt keine nachträgliche Änderung. Da § 15 Abs. 1 S. 1 SGB IV nur auf die allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommen- steuerrechts Bezug nimmt, den Einkommenssteuerbescheiden aber keine eigenständige Bedeutung zumisst, entfalten diese keine rechtliche Wirkung im Sinne einer Bindung für das sozialrechtliche Verfahren (vgl. BSG vom 9. Oktober 2012 – B 5 R 8/12 R– Juris-Rn. 30 =

§ 45Nr.

10), auch wenn tatsächlich regelmäßig auf die Feststellung der Finanzverwaltung zurückgegriffen werden kann. Randnummer 55 Für den Zeitraum ab

  1. Januar 2002 bis
  2. Juni 2004 haben sich die Verhältnisse mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres geändert, da dann jeweils die Höhe des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit hätte ermittelt werden können. Randnummer 56 Allerdings war der Bescheid vom
  3. Juni 2002 aus anderen Gründen hinsichtlich der Festsetzung der monatlichen Rentenzahlbeträge für den gesamten Zeitraum anfänglich rechtswidrig. Wäre der Beklagten bekannt gewesen, dass der Kläger Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit zu erwarten hatte, hätte sie keine abschließende Entscheidung über den Rentenzahlbetrag treffen dürfen. Es stellt einen Verstoß gegen das Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses dar, entgegen den Anforderungen des § 20 Abs. 1 und 2 SGB X trotz der Einkommensabhängigkeit einer Rente über den Zahlbetrag abschließend zu entscheiden (BSG vom
  4. Oktober 2012 – B 5 R 8/12 R– Juris-Rn. 20 =

§ 45Nr.

10; BSG vom

  1. November 2012 – B 14 AS 6/12 R– Juris-Rn. 17). Ein tatsächlicher Verstoß gegen die Ermittlungspflicht liegt hier zwar hinsichtlich des Einkommens des Klägers aus selbstständiger Tätigkeit nicht vor, da die Beklagte zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom
  2. Juni 2002 keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür hatte, dass der Kläger ein solches Einkommen erzielen werde. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Die Unterscheidung zwischen anfänglicher und nachträglicher Rechtswidrigkeit erfolgt allein auf Grundlage der objektiven Verhältnisse. Ob diese der Behörde bekannt waren oder nicht, spielt keine Rolle (vgl. Hessisches LSG vom
  3. Januar 2012 – L 5 R 395/10– Juris-Rn. 43). Selbst wenn angenommen wird, dass für einen Verstoß gegen die Ermittlungspflicht ein nicht endgültig geklärter Sachverhalt vorgelegen haben muss, damit überhaupt noch Anlass zu Ermittlungen für die Beklagte bestand, wäre ein solcher Fall vorliegend gegeben, da der Kläger angegeben hatte, Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit zu erzielen. Dies hätte für die Beklagte Anlass sein müssen, die Höhe dieses Einkommens festzustellen. Randnummer 57 Der Kläger kann sich aber auf schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des Rentenbescheids vom
  4. Juni 2002 berufen. Sein Vertrauen ist schutzwürdig, weil angesichts der geringen Einkünfte des Klägers davon auszugehen ist, dass er sich auf die monatlichen Rentenzahlungen eingestellt hat, diese zur Bestreitung des Lebensunterhalts benötigt und die erhaltenen Zahlungen verbraucht hat. Der Kläger kann sich auch auf dieses Vertrauen berufen, denn die Voraussetzungen von § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt nach der in § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3
  5. Halbsatz SGB X enthaltenen Legaldefinition vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Dies ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden und wenn das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BSG vom
  6. Juni 1987 – 7 RAr 105/85– Juris-Rn. 18 = BSGE 62, 32 ). Randnummer 58 Der Kläger hat im Antragsformular vom
  7. Dezember 2001 angekreuzt, nicht selbstständig tätig zu sein. Es kann dahinstehen, ob diese Angabe tatsächlich unrichtig ist. Unter selbstständiger Tätigkeit kann neben der rechtlichen Zuordnung des Einkommens auch die tatsächliche Arbeit im Betrieb verstanden werden. In dieser Hinsicht wäre die Angabe des Klägers, nicht selbstständig tätig zu sein, sogar richtig, da er selbst nicht mehr in der Eisdiele gearbeitet hat. Randnummer 59 Jedenfalls vermochte sich der Senat nach dem Eindruck des Klägers aus der mündlichen Verhandlung vom
  8. Juli 2013 nicht davon zu überzeugen, dass der Kläger mit der Nichtangabe des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit seine Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger nach seiner selbstständigen Tätigkeit im Rentenantragsverfahren nie im Zusammenhang mit der Erzielung von Einnahmen gefragt worden war, ist es nachvollziehbar, dass er davon ausgegangen ist, dass sich die Frage nach der selbstständigen Tätigkeit auf seine Arbeitsleistung und sein gesundheitliches Leistungsvermögen bezog. Bei diesem Verständnis war es konsequent, die Einnahmen aus der Eisdiele nicht anzugeben, zumal die Antragsformulare der Beklagten auch ansonsten keinerlei Hinweis darauf enthielten, dass Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit rentenschädlich sein kann. Dagegen spricht auch nicht, dass der Kläger im Antrag vom
  9. Februar 2004 die Frage nach der selbstständigen Tätigkeit mit „ja“ beantwortet hat. Dies deutet zwar darauf hin, dass ihm zu diesem Zeitpunkt deutlich gewesen sein muss, dass es sich bei der Eisdiele um eine selbstständige Tätigkeit im abgefragten Sinn handelt, doch bedeutet dies nicht, dass ihm dieser Gedanke bereits zum Zeitpunkt des ersten Rentenantrags hätte kommen müssen. Erst nach Erhalt des Bescheids vom
  10. Juni 2002 ist der Kläger durch die Beklagte das erste Mal darauf hingewiesen worden, dass sein Einkommen Einfluss auf die Höhe seiner Rente hat. Es ist nicht auszuschließen, dass ihm erst aufgrund dieser Information deutlich geworden ist, dass die Einnahmen relevant sind. Jedenfalls schließt diese Angabe aus, dass es dem Kläger darum ging, die Einnahmen aus der Eisdiele vorsätzlich zu verschweigen. Auf die Frage, ob der Kläger hätte erkennen müssen, dass ihm die Einnahmen steuerrechtlich und damit auch sozialrechtlich zuzurechnen sind, kam es nicht mehr an. Randnummer 60 Die Beklagte kann die Aufhebung auch nicht auf § 48 SGB X stützen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 SGB X hinaus bedürfte es dazu einer Umdeutung (so BSG vom
  11. September 1998 – B 13 RJ 41/97 R– Juris-Rn. 30 = SozSich 1999, 137) bzw. eines Austausches der Rechtsgrundlage (so BSG vom
  12. Juni 2011 – B 4 AS 21/10 R– Juris-Rn. 34 = BSGE 108, 258 m.w.N.), da die Beklagte die Aufhebung weder in den Bescheiden vom
  13. Juni 2007, vom
  14. November 2007 und vom
  15. März 2008 noch im Widerspruchsbescheid auf § 48 SGB X gestützt hat. Randnummer 61 Nach § 48 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit Randnummer 62 die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, Randnummer 63 der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, Randnummer 64 nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder Randnummer 65 der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Randnummer 66 Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes. Randnummer 67 Die notwendige nach Erlass des Bescheides eingetretene wesentliche Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse liegt für den Zeitraum
  16. Juli 2001 bis
  17. Dezember 2001 bereits nicht vor. Randnummer 68 Für den Zeitraum ab
  18. Januar 2002 bis
  19. Juni 2004 haben sich die Verhältnisse mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres und damit auch nach Erlass des Bescheids vom
  20. Juni 2002 aber geändert, da dann jeweils die Höhe des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit feststand. Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen von § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X vorliegen, da § 48 Abs. 1 SGB X in einem Fall der bereits bestehenden anfänglichen Rechtswidrigkeit ohnehin nicht anwendbar ist. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine Aufhebung nach § 48 SGB X dann ausscheidet, wenn die Rücknahme nach § 45 SGB X am Vertrauensschutz scheitert (Hessisches Landessozialgericht vom
  21. Januar 2012 – L 2 R 524/10– Juris-Rn. 53 f). § 48 SGB X ist nämlich für bereits anfänglich rechtswidrige Verwaltungsakte nur dann anwendbar, wenn sich die nachträgliche Änderung auf Umstände bezieht, auf denen die anfängliche Rechtswidrigkeit nicht beruht (BSG vom
  22. November 2012 – B 14 AS 6/12 R– Juris-Rn. 18; BSG vom
  23. April 2002 – B 3 P 8/01 – Juris-Rn. 18; Waschull in: LPK-SGB, § 48, Rn. 13 ff), der Vertrauensschutz des § 45 SGB X also nicht unterlaufen wird. Die Gegenansicht (z.B. BSG vom
  24. Juni 2008 – B 8 AY 9/07 – Juris-Rn. 13) vermag nicht zu überzeugen. Zwar lässt sich dem Wortlaut des § 48 SGB X tatsächlich nicht entnehmen, dass eine Aufhebung nur bei zunächst rechtmäßigen Verwaltungsakten erfolgen kann, doch zeigt sich aus den speziell für anfänglich rechtswidrige Verwaltungsakte anwendbaren §§ 44 und 45 SGB X, dass der Gesetzgeber bei einer anfänglichen Rechtswidrigkeit dem Vertrauensschutz größeres Gewicht zugemessen hat, als er dies insbesondere bei einer nachträglichen Rechtswidrigkeit aufgrund der Erzielung von Einkommen getan hat. Bei Anwendbarkeit des § 48 SGB X in den Fällen eines aus den gleichen Gründen anfänglich und nachträglich rechtswidrigen Verwaltungsakts würde der durch § 45 SGB X gesetzte Vertrauensschutz aufgrund der Anwendbarkeit des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X bei Anrechnung von Einkommen vollständig unterlaufen. Dies zeigt sich auch in diesem Fall. Der Kläger durfte auf den Bestand des Bescheids vom
  25. Juni 2002 nach § 45 SGB X vertrauen. Er durfte konkret darauf vertrauen, dass die Beklagte zu Recht eine abschließende Entscheidung über die Rentenzahlanspruch für den gesamten Bewilligungszeitraum getroffen hat. Wenn sich nachträglich die Rechtswidrigkeit aus demselben Grund – nämlich aufgrund der Anrechnung von Einkommen nach § 96a SGB VI– weitere Male durch die Erzielung des Einkommens manifestiert, kann dies nicht dazu führen, das der Kläger seinen Vertrauensschutz verliert. Im Übrigen hat der Gesetzgeber die Situation eines anfänglich rechtswidrigen, aber nicht nach § 45 SGB X zurücknehmbaren Verwaltungsakts erkannt und in § 48 Abs. 3 SGB X dazu eine eigenständige Regelung geschaffen. Randnummer 69 Die Voraussetzungen der Rücknahme bzw. Aufhebung des Rentenbescheids vom
  26. Mai 2004 (Rente wegen voller Erwerbsminderung vom
  27. Juli 2004 bis zum
  28. Juni 2007) liegen nicht vor. Randnummer 70 Eine Rücknahme nach § 45 SGB X scheitert daran, dass der Kläger sich auf sein schutzwürdiges Vertrauen berufen kann. Randnummer 71 Der Rentenbescheid vom
  29. Mai 2004 war zum Zeitpunkt seines Erlasses anfänglich rechtswidrig, weil die Beklagte gegen das Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses verstoßen hat (vgl. dazu BSG vom
  30. Oktober 2012 – B 5 R 8/12 R– Juris-Rn. 20 =

§ 45Nr.

10). Die Beklagte ist den Anforderungen des § 20 Abs. 1 und 2 SGB X nicht gerecht geworden. Obwohl aus den Angaben des Klägers ersichtlich war, dass dieser möglicherweise Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit erzielt hat, hat die Beklagte trotz der Einkommensabhängigkeit der Rente des Klägers über den Zahlbetrag der Rente für den Zeitraum vom

  1. Juli 2006 bis
  2. Juni 2007 abschließend entschieden, ohne zur Zuordnung und zur Höhe des Einkommens Ermittlungen anzustellen. Randnummer 72 Der Kläger kann sich aber mit schutzwürdigem Vertrauen auf den Bescheid vom
  3. Mai 2004 berufen. Die Voraussetzungen von § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 SGB X liegen offensichtlich nicht vor. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X sind ebenfalls nicht gegeben. Anfänglich rechtswidrig war der Rentenbescheid vom
  4. Mai 2004 nur deshalb, weil die Beklagte zu Unrecht abschließend über den Rentenauszahlungsanspruch des Klägers entschieden hat, obwohl keine Ermittlungen zum Einkommen des Klägers durchgeführt wurden. Die Notwendigkeit des Abwartens der Feststellbarkeit des steuerrechtlichen Gewinns und die damit verbundene Unzulässigkeit der abschließenden Entscheidung vor diesem Zeitpunkt waren der Beklagten selbst nicht bekannt. Diese Kenntnis kann von dem Kläger erst recht nicht erwartet werden. Randnummer 73 Der Verwaltungsakt beruht auch nicht auf Angaben, die der Kläger vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X. Angaben in diesem Sinne liegen nur dann vor, wenn es sich um die Angabe von Tatsachen handelt, da ein Antragsteller auch nur zur Angabe von Tatsachen nach § 21 Abs. 2 S. 3 SGB X und § 60 SGB I verpflichtet ist (BSG vom
  5. Oktober 2012 – B 5 R 8/12 R– Juris-Rn. 27 =

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10). Die Subsumtion des Lebenssachverhalts unter die Tatbestandsmerkmale obliegt hingegen der Beklagten. In wesentlicher Beziehung unrichtig bedeutet, dass die unrichtigen oder unvollständigen Angaben für die Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsakts ursächlich sein müssen. An der Ursächlichkeit fehlt es, wenn die Behörde auch ohne unrichtige Angaben dieselbe Entscheidung getroffen hätte (Padé in: jurisPK-SGB X, Stand:

  1. Juni 2013, § 45, Rn. 82) oder die Angaben des Betroffenen offensichtlich widersprüchlich oder unvollständig waren, so dass die Behörde die Ergänzung der Angaben nach § 16 Abs. 3 SGB I hätte veranlassen müssen (Schütze in: von Wulffen, SGB X, Auflage, § 45 Rn. 50). Randnummer 74 Der Kläger hat in dem Rentenantrag vom
  2. Februar 2004 angegeben, selbstständig tätig gewesen zu sein. Auf die Nachfrage der Beklagten gab er hingegen an, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in Lage zu sein, selbstständig tätig zu sein. Trotz des vordergründigen Widerspruchs sind beide Angaben richtig. Wie oben dargestellt, ist der Kläger tatsächlich Unternehmer im steuerrechtlichen Sinn. Dass er selbst aber aufgrund der durch die Beklagte festgestellten Leistungsfähigkeit nicht mehr aktiv in der Eisdiele mitarbeitete, trifft ebenfalls zu. Bei richtigem Verständnis seiner Ausführungen ist also auch die Aussage, der Familienbetrieb werde von seiner Frau und Familienangehörigen geführt, richtig. Zwar handelt es sich bei seiner Frau, die zu diesem Zeitpunkt offensichtlich noch in dem Betrieb mitarbeitete, und den Familienangehörigen nicht um Unternehmer bzw. Mitunternehmer im steuerrechtlichen Sinn, allerdings lässt sich diese Aussage gerade angesichts der zuvor geäußerten eigenen gesundheitlichen Einschränkungen auch so verstehen, dass die Frau des Klägers und die Familienangehörigen die eigentliche Arbeit in der Eisdiele verrichteten. Eine exakte Differenzierung zwischen der körperlichen Tätigkeit und der steuerrechtlichen Zuordnung der Einkünfte war dem Kläger nicht abzuverlangen. Diese obliegt vielmehr der Beklagten. Sie hätte sich aufgrund dieser Angaben zu Nachfragen und weiteren Ermittlungen gedrängt fühlen müssen. Die Angaben des Klägers sind auch nicht deshalb unrichtig, weil der Kläger die von der Beklagten erstmals mit Schreiben vom
  3. April 2004 geforderten Angaben zum Einkommen nicht beantwortet hat. Da der Kläger nach seinem Verständnis, bestärkt durch die Frage der Beklagten nach seiner täglichen Arbeitszeit, davon ausging, dass Angaben zu dem Einkommen nicht mehr erforderlich sind, durfte bei der Beklagten nicht der Eindruck entstehen, dass der Kläger kein Einkommen erzielt. Ausweislich des internen Vermerks ist dies zwar geschehen, doch zeigt die weitere Behandlung nach dem folgenden Rentenantrag vom
  4. März 2007, dass die Beklagte bei einem weitgehend unveränderten Kenntnisstand erkennen konnte, dass die Steuerbescheide des Klägers anzufordern waren. Nachdem die Beklagte nicht weiter auf die Vorlage der Steuerbescheide bestand, durfte der Kläger darauf vertrauen, dass eine Vorlage nicht mehr erforderlich war. Randnummer 75 Die Beklagte kann die Aufhebung des Bescheids vom
  5. Mai 2004 auch nicht auf § 48 Abs. 1 SGB X stützen. In Betracht kommt dabei insbesondere § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X. Der Bescheid vom
  6. Mai 2004 war nicht nur wegen der verfrühten abschließenden Entscheidung anfänglich, sondern auch jeweils zum Ablauf des Kalenderjahrs nachträglich aufgrund des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen des § 96a SGB VI rechtswidrig. § 48 SGB X ist aber – wie bereits oben dargestellt – nicht auf einen bereits aus dem gleichen Grund anfänglich rechtswidrigen Verwaltungsakt anwendbar. Randnummer 76 Die Voraussetzungen einer Rücknahme bzw. einer Aufhebung des Bescheids vom
  7. Mai 2007 (Rente wegen voller Erwerbsminderung vom
  8. Juli 2007 bis zum
  9. Juni 2010) hinsichtlich des monatlichen Rentenzahlbetrags liegen ebenfalls nicht vor. Der Bescheid vom
  10. Mai 2007 ist zwar ebenso anfänglich rechtswidrig, da die Beklagte auch mit diesem Bescheid, ohne die Höhe des Einkommens des Klägers zu ermitteln, abschließend über die Rente des Klägers vom
  11. Juli 2007 bis zum
  12. Juni 2010 entschieden hat. Der Kläger ist aber ebenso gutgläubig wie er dies hinsichtlich des Bescheids vom
  13. Mai 2004 war. Eine Umdeutung in eine Aufhebung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Der Bescheid ist auch nicht aufgrund des Zusatzes „Die Weiterzahlung erfolgt unter Vorbehalt der Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen.“ vorläufig oder mit einem wirksamen Vorbehalt versehen. Dieser Hinweis lässt sich aus Sicht des Klägers nicht dahingehend verstehen, dass der Rentenzahlungsanspruch nur vorläufig bewilligt werden sollte (vgl. dazu ausführlich BSG vom
  14. Oktober 2012 – B 5 R 8/12 R– Juris-Rn. 16 =

§ 45Nr.

10). Dies wird von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. Randnummer 77 Da die Voraussetzungen einer Aufhebung der Rentenbescheide des Klägers nicht vorliegen, kommt eine Erstattungsforderung gegen ihn nicht in Betracht, § 50 Abs. 1 SGB X. Randnummer 78 Das Urteil des Sozialgerichts ist auch nicht wegen der Überschreitung der Fünf-Monats-Frist zur Absetzung eines Urteils (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom

  1. April 1993 – GmS-OGB 1/92– Juris-Rn. 18 = BVerwGE 92, 367) aufzuheben. Die Urteil wurde zwar am
  2. und
  3. Februar 2012 und damit mehr als fünf Monate nach der Verkündung am
  4. September 2011 zugestellt. Für die Einhaltung der Fünf-Monats-Frist ist es jedoch ausreichend, wenn der Zeitpunkt der Übergabe des Urteils an die Geschäftsstelle innerhalb der Frist erfolgt. Diese fand – ausweislich des Vermerks auf Bl. 51 der Gerichtsakte („gef. 31.1.12“) – spätestens am
  5. Januar 2012 und damit innerhalb der Frist statt. Randnummer 79 Nach alledem war die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
  6. September 2010 als unbegründet zurückzuweisen. Randnummer 80 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 81 Der Senat hat die Revision wegen Divergenz (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG) zugelassen. Das Urteil weicht hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 48 SGB X auf bereits anfänglich rechtswidrige Verwaltungsakte von der dort zitierten Entscheidung des Bundessozialgerichts ab. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009485

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