dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in gesetzlicher Höhe zu gewähren, hilfsweise, den Beigeladenen im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern Leistungen
dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), hilfsweise
dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), ab 16. November 2012 zu gewähren, hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes liegen nicht vor. Das Sozialgericht hat daher den Antrag zu Recht abgelehnt.
2 Satz 2 SGG kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn dies zur Abwehr wesentlicher
teile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch hinsichtlich des auf Gewährung von Leistungen
dem SGB II gerichteten Hauptantrages nicht glaubhaft gemacht.
1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) erhalten Leistungen
diesem Buch Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze
1), erwerbsfähig sind (Nr. 2), hilfebedürftig sind (Nr. 3) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II liegen hinsichtlich der Antragsteller zu 1. und 2. unzweifelhaft vor. Auch die Erwerbsfähigkeit der Antragsteller zu 1. und 2. ist vorliegend zu bejahen.
2 Satz 1 SGB II kann zwar ein Ausländer nur im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II erwerbstätig und damit auch erwerbsfähig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II sein, wenn ihm die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Der Gesetzgeber hat die Regelung aber zum 1. April 2011 um einen Satz 2 erweitert. Dieser bestimmt, dass für die Erwerbsfähigkeit die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung
G) aufzunehmen, ausreicht. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Änderung lediglich "verdeutlichen", dass - wie es aus seiner Sicht schon der früheren Praxis entsprach - ein
rangiger Arbeitsmarktzugang ausreiche (BT-Drucks. 17/3404 S. 152). Entsprechend dieser gesetzlichen Klarstellung ist davon auszugehen, dass auch - ein Unionsbürger aus Bulgarien oder Rumänien, der noch nicht die vollständige Arbeitnehmerfreizügigkeit genießt, sondern
1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) einer Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit bedarf, zumindest dann erwerbsfähig im Sinne von § 8 SGB II ist, wenn dieser Erlaubnisvorbehalt allein aus
rangigkeitsgründen besteht und daher eine Arbeitserlaubnis-EU
G erteilt werden kann. Es reicht demnach ein abstrakt-genereller Arbeitsmarktzugang aus (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom
1 Satz 2 SGB II leistungsberechtigt. Vorliegend haben die Antragsteller die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II nicht glaubhaft gemacht. Insoweit fehlt es an der umfassenden Darlegung der Hilfebedürftigkeit. Hilfebedürftig ist
1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht
prüfbare Angaben des Hilfesuchenden (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom
dem SGB XII oder
dem AsylbLG glaubhaft gemacht. Ansprüche
dem AsylbLG scheiden schon deshalb aus, weil die Antragsteller nicht zu dem leistungsberechtigten Personenkreis des § 1 Abs. 1 AsylbLG gehören. Hinsichtlich der geltend gemachten Sozialhilfeansprüche kann offen bleiben, ob das SGB XII vorliegend überhaupt anwendbar ist, ggf., ob Ansprüche ausgeschlossen sind, weil die Antragsteller in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen (§ 23 Abs. 3 SGB XII), und ob insoweit ein Anspruchsausschluss mit Europarecht vereinbar wäre. Denn die Antragsteller haben jedenfalls - wie ausgeführt - nicht glaubhaft gemacht, hilfebedürftig zu sein. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Sozialgerichtsgesetz - SGG - i. V. m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung - ZPO -). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009487
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