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Hessisches Landessozialgericht 6. Senat L 6 AS 338/12 Urteil Eine stillende Mutter hat wegen des Stillens keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf nach de

Leitsatz Eine stillende Mutter hat wegen des Stillens keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf nach dem SGB II. Verfahrensgang vorgehend SG Wiesbaden, 26. April 2012, S 16 AS 230/11, Urteil Tenor I. Die B

legung entweder über § 21 Abs. 5 oder über § 21 Abs. 6 SGB II ein entsprechender Mehrbedarf zuzugestehen. Sollte sich das Gericht nicht in der Lage sehen, im Wege einer verfassungskonformen

legung des § 21 Abs. 5 SGB II oder des § 21 Abs. 6 SGB II einen Mehrbedarf für stillende Mütter zuzugestehen, haben die Kläger beantragt, das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Grundgesetz (GG) vorzulegen. Randnummer 7 Es sei unzutreffend, dass Frauen in der Schwangerschaft Fettreserven anlegten, die in der Stillzeit abgebaut würden. Das möge allenfalls für die ersten paar Wochen des Wochenbetts zutreffen. Soweit die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid auf den Regelbedarfsanteil des Kindes für die Ernährung abstelle, so sei dies ohne Belang. Zum einen sei der Regelsatz des Kindes nicht dazu da, den Bedarf der Mutter zu decken. Zum anderen fielen auch für einen Säugling, der gestillt werde, Aufwendungen für Windeln, das Abpumpen, Haltbarmachen und spätere Aufwärmen der Milch an. Randnummer 8 Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 26. April 2012 als unbegründet abgewiesen. Der Klägerin zu 1) stehe kein Mehrbedarf wegen erhöhter Kosten durch das Stillen ihres Sohnes zu. Zur Begründung hat das Sozialgericht

geführt, die Kläger erfüllten im streitgegenständlichen Zeitraum

  1. Januar 2011 bis
  2. Juni 2011 unstreitig die Voraussetzungen der §§ 7 Abs. 1 und 2, § 9 SGB II. Die Klägerin zu 1) sei älter als 15 Jahre ohne die Altersgrenze des § 7a SGB II zu erreichen und sie sei erwerbsfähig. Die Kläger zu 2) und 3) erhielten als nicht Erwerbsfähige Leistungen nach § 7 Abs. 2 SGB II, weil er mit der erwerbsfähigen Klägerin zu 1) in einer Bedarfsgemeinschaft lebten. Im maßgeblichen Zeitraum habe die Bedarfsgemeinschacht ihren Lebensunterhalt nicht

reichend

dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern können und sei damit hilfebedürftig gewesen. Randnummer 9 Die Kläger zu 2) und 3) seien durch das Verfahren in eigenen Rechten betroffen, weil sich eine Erhöhung des Bedarfs der Klägerin zu 1) wegen der Verteilung ihres Einkommens auch auf die Kläger zu 2) und 3)

wirke. Allerdings stünden den Klägern keine über die von der Beklagten gewährten Kosten hinausgehende Leistungen zu. Insbesondere sehe das Gesetz keinen Mehrbedarf für Mütter während der Stillzeit vor. Randnummer 10 Der nach § 21 Abs. 2 SGB II für werdende Mütter vorgesehene Mehrbedarf werde nur bis zur Entbindung gewährt. Es handele sich um einen schwangerschaftsbedingten Mehrbedarf, mit dem die besonderen Kosten der Schwangerschaft, wie Ernährung, Reinigung der Wäsche, vermehrte Kosten für Körperpflege, Fahrtkosten und Informationsbedarf abgedeckt werden sollen (Lang/Knickrehm in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 21 Rn. 16 m.w.N). Eine analoge Anwendung für die Dauer der Stillzeit scheide

, denn es liege weder eine Regelungslücke vor, noch ein vergleichbarer Sachverhalt. Randnummer 11 Ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II betreffe nur Hilfebedürftige, die

medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürften. Es würden nur krankheitsbedingte Gründe erfasst (BSG, Urteil vom

  1. Mai 2011, B 14 AS 100/10 R; Behrend in: juris-PK,
  2. Aufl. 2011, § 21 SGB II Rn. 43). Vorausgesetzt werde der ursächliche Zusammenhang zwischen einer Krankheit und der Notwendigkeit einer kostenaufwändigeren Ernährung bzw. einem höheren Kalorienbedarf. Andere, in der Person des Hilfebedürftigen liegende Gründe für einen erhöhten Kalorienbedarf, seien nicht zu berücksichtigen. Randnummer 12 Schließlich werde auch ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf im Sinne von § 21 Abs. 6 SGB II nicht gesehen. Denn nach § 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II sei ein Mehrbedarf unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt sei und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweiche. Das Stillen eines Kindes stelle gegenüber der Ernährung mit Anfangsmilch und Brei die kostengünstigere Ernährung des Babys dar. Die entstehenden Kosten durch einen erhöhten Kalorienbedarf und Wäschebedarf der Mutter würden durch eine Einsparung bei der Ernährung des Kindes gedeckt. Randnummer 13 Eine Ungleichbehandlung der Klägerin zu 1) gegenüber anderen Hilfebedürftigen oder eine sonstige Verletzung von Grundrechten liege nicht vor. Es sei zu berücksichtigen, dass der Regelbedarf als Pauschale

gestaltet sei, die der Höhe nach für alle SGB Il-Empfänger gleich sei. Individuelle Besonderheiten würden, abgesehen von den in § 21 SGB II genannten Fällen, nicht berücksichtigt. So hätten beispielsweise körperlich schwer arbeitende Menschen einen höheren Kalorienbedarf als Menschen, die nur einer leichten körperlichen Tätigkeit nachgingen, und Männer einen deutlich höheren Kalorienbedarf als Frauen. Auch Größe und Gewicht der Personen spielten für den täglichen Bedarf an Kalorien eine erhebliche Rolle, die keine Berücksichtigung im pauschalierten Regelbedarf fände. Das Sozialgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen. Randnummer 14 Die Kläger haben gegen das ihnen am

  1. Mai 2012 zugestellte Urteil am
  2. Juni 2012 Berufung zum Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Randnummer 15 Sie haben vorgetragen, die Einlassung der Beklagten, dass ein erhöhter Kalorienverbrauch durch die Einnahme von hochkalorischen (gesunden) Lebensmitteln kompensiert werden könne, sei unzutreffend. Eine stillende Mutter, die ihr Kind auch in der Öffentlichkeit stillen wolle, benötige neben Still-Büstenhaltern auch spezielle Still-Shirts. Allein für die zwingend erforderlichen Stilleinlagen fielen monatliche Kosten in Höhe von ca. 12,00 € an. In der Regel werde auch eine Milchpumpe benötigt, die nicht unter 100,00 € koste. Von Einsparungen könne allenfalls die Rede sein, soweit es um die Kosten für den Kauf von Fertig-Babynahrung gehe. Insoweit handele es sich allerdings um den Bedarf des Kindes. Es entstünden auch Kosten durch die Aufbewahrung abgepumpter Milch. Auch durch die Brustpflege entstünden Mehrkosten. Auch bei Stillkomplikationen entstünden Mehrkosten (Stillberatung, Medikamente und Pflegeprodukte). Randnummer 16 Die Kläger beantragen, das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom
  3. April 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom
  4. Dezember 2010 und der Änderungsbescheide vom
  5. Januar 2011 und
  6. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  7. März 2011 zu verurteilen, den Klägern für die Zeit vom
  8. Januar 2011 bis
  9. Juni 2011 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für stillende Mütter für die Klägerin zu 1) zu gewähren. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 18 Die Beklagte verweist auf die

ihrer Sicht überzeugenden

führungen des angefochtenen Urteils. Randnummer 19 Die Beteiligten haben sich mit Schreiben vom

  1. Juni 2013 (Beklagte) und
  2. Juni 2013 (Kläger) mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Randnummer 20 Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen die Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (§ 124 Abs. 2, § 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz– SGG –). Randnummer 22 Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden. Randnummer 23 Die Berufung ist aber nicht begründet. Randnummer 24 Die angegriffenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Randnummer 25 Ein eigener Anspruch des Klägers zu 2) und des im Jahr 2010 geborenen Klägers zu 3) wegen eines Mehrbedarfs für stillende Mütter kommt von vornherein nicht in Betracht, weil ein Mehrbedarf einen höchstpersönlichen Anspruch begründet. Allerdings würde sich nach der horizontalen Berechnungsmethode, wonach innerhalb der Bedarfsgemeinschaft der individuelle Anspruch des einzelnen Mitglieds nach dem Verhältnis seines Bedarfs zum Gesamtbedarf zu berechnen ist (BSG, Urteil vom
  3. Juni 2008 - B 14 AS 55/07 R, juris), ein wegen eines Mehrbedarfs erhöhter Bedarf der Klägerin zu 1) bei der Verteilung des Erwerbseinkommens

wirken. Stünde der Klägerin zu 1) wegen eines Mehrbedarfs ein höherer Anteil des zu verteilenden Einkommens zu, wirkte sich dies erhöhend auf die individuellen Ansprüche der Kläger zu 2) und 3)

. Randnummer 26 Wie das Sozialgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend

geführt hat, sieht das SGB II keinen Mehrbedarf für stillende Mütter vor. Eine analoge Anwendung des § 21 Abs. 2 SGB II scheidet schon mangels planwidriger Regelungslücke

. Der Klägerin zu 1) steht auch kein den gesetzlichen Leistungsanspruch erhöhender Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung (§ 21 Abs. 5 SGB II) zu, weil etwaige Mehraufwendungen nicht krankheitsbedingt waren. Schließlich hat die Klägerin zu 1) auch keinen Anspruch wegen eines im Einzelfall unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II. Denn erhöhte Kosten durch das Stillen des Babys sind nicht nur im Einzelfall, sondern typischerweise nach der Entbindung auftretende Kosten, denen die Ersparnis des nicht notwendigen Kaufs von Milchnahrung für das Baby gegenüber steht. Auf die überzeugenden Rechtsausführungen des erstinstanzlichen Urteils zur einfachgesetzlichen Rechtslage, die sich der Senat nach eigener Prüfung zu Eigen macht, wird verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Randnummer 27 Zur Rüge einer Verletzung von Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Regelleistung grundsätzlich als Festbetrag gewährt werden kann, da der Gesetzgeber bei der Ordnung von Massenerscheinungen typisierende und pauschalierende Regelungen treffen darf (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, juris Rn. 205). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den Anteil für Ernährung im Regelsatz nicht den (wechselnden) Körpermaßen und dem individuellen Metabolismus der Leistungsberechtigten, bedingt etwa durch einen erhöhten Energieumsatz in der Stillzeit, besonders harte körperliche Arbeit u.a. individuell anzupassen versucht (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 3. April 2013, L 6 AS 389/10).

Art. 1Abs.

1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG lässt sich keine Verpflichtung des Gesetzgebers ableiten, für den Tatbestand der Stillzeit einen Anspruch auf Mehrbedarf gesetzlich vorzusehen. Randnummer 28 Auch hat die Klägerin zu 1) hinsichtlich bestimmter Bedarfsposten (z.B. Kosten für den Kauf spezieller Still-Shirts, Kauf einer elektrischen Milchpumpe, Kosten bei Stillkomplikationen) nicht einmal behauptet, dass diese bei ihr konkret angefallen seien. Es fehlt an konkreten Darlegungen, inwieweit das menschenwürdige Existenzminimum der Klägerin zu 1) während des streitgegenständlichen Zeitraums nicht gesichert war. Randnummer 29 Soweit die Klägerin zu 1) eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG rügt, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 3 Abs. 1 GG für die Bemessung des Existenzminimums keine weiteren Maßstäbe als Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG zu setzen vermag (BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 1 BvR 1083/09, juris Rn. 15).

Art. 3Abs.

1 GG lässt sich daher ein grundsicherungsrechtlicher Anspruch nicht herleiten. Randnummer 30 Auch

Art. 6Abs.

1 GG können die Kläger nichts herleiten.

Art. 6Abs.

1 i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip, die insoweit als Wertentscheidungen der Verfassung die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers begrenzen, lässt sich zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidungen darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer

gleich vorzunehmen ist. Ebensowenig lassen sich

dem Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen herleiten (BVerfG, Beschluss vom

  1. Oktober 1991 – 1 BvR 1159/91, juris Rn. 10). Randnummer 31 Für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG sieht der Senat daher keinen Anlass. Randnummer 32 Für eine Rechtsfehlerhaftigkeit der angegriffenen Bescheide in anderer Hinsicht –der Mehrbedarf ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kein isolierter Streitgegenstand (BSG, Urteil vom
  2. Mai 2011 – B 14 AS 146/10 R, juris) – ist nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 34 Die Revision war nicht zuzulassen, da Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009496

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