legung entweder über § 21 Abs. 5 oder über § 21 Abs. 6 SGB II ein entsprechender Mehrbedarf zuzugestehen. Sollte sich das Gericht nicht in der Lage sehen, im Wege einer verfassungskonformen
legung des § 21 Abs. 5 SGB II oder des § 21 Abs. 6 SGB II einen Mehrbedarf für stillende Mütter zuzugestehen, haben die Kläger beantragt, das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Grundgesetz (GG) vorzulegen. Randnummer 7 Es sei unzutreffend, dass Frauen in der Schwangerschaft Fettreserven anlegten, die in der Stillzeit abgebaut würden. Das möge allenfalls für die ersten paar Wochen des Wochenbetts zutreffen. Soweit die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid auf den Regelbedarfsanteil des Kindes für die Ernährung abstelle, so sei dies ohne Belang. Zum einen sei der Regelsatz des Kindes nicht dazu da, den Bedarf der Mutter zu decken. Zum anderen fielen auch für einen Säugling, der gestillt werde, Aufwendungen für Windeln, das Abpumpen, Haltbarmachen und spätere Aufwärmen der Milch an. Randnummer 8 Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 26. April 2012 als unbegründet abgewiesen. Der Klägerin zu 1) stehe kein Mehrbedarf wegen erhöhter Kosten durch das Stillen ihres Sohnes zu. Zur Begründung hat das Sozialgericht
geführt, die Kläger erfüllten im streitgegenständlichen Zeitraum
reichend
dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern können und sei damit hilfebedürftig gewesen. Randnummer 9 Die Kläger zu 2) und 3) seien durch das Verfahren in eigenen Rechten betroffen, weil sich eine Erhöhung des Bedarfs der Klägerin zu 1) wegen der Verteilung ihres Einkommens auch auf die Kläger zu 2) und 3)
wirke. Allerdings stünden den Klägern keine über die von der Beklagten gewährten Kosten hinausgehende Leistungen zu. Insbesondere sehe das Gesetz keinen Mehrbedarf für Mütter während der Stillzeit vor. Randnummer 10 Der nach § 21 Abs. 2 SGB II für werdende Mütter vorgesehene Mehrbedarf werde nur bis zur Entbindung gewährt. Es handele sich um einen schwangerschaftsbedingten Mehrbedarf, mit dem die besonderen Kosten der Schwangerschaft, wie Ernährung, Reinigung der Wäsche, vermehrte Kosten für Körperpflege, Fahrtkosten und Informationsbedarf abgedeckt werden sollen (Lang/Knickrehm in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 21 Rn. 16 m.w.N). Eine analoge Anwendung für die Dauer der Stillzeit scheide
, denn es liege weder eine Regelungslücke vor, noch ein vergleichbarer Sachverhalt. Randnummer 11 Ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II betreffe nur Hilfebedürftige, die
medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürften. Es würden nur krankheitsbedingte Gründe erfasst (BSG, Urteil vom
gestaltet sei, die der Höhe nach für alle SGB Il-Empfänger gleich sei. Individuelle Besonderheiten würden, abgesehen von den in § 21 SGB II genannten Fällen, nicht berücksichtigt. So hätten beispielsweise körperlich schwer arbeitende Menschen einen höheren Kalorienbedarf als Menschen, die nur einer leichten körperlichen Tätigkeit nachgingen, und Männer einen deutlich höheren Kalorienbedarf als Frauen. Auch Größe und Gewicht der Personen spielten für den täglichen Bedarf an Kalorien eine erhebliche Rolle, die keine Berücksichtigung im pauschalierten Regelbedarf fände. Das Sozialgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen. Randnummer 14 Die Kläger haben gegen das ihnen am
ihrer Sicht überzeugenden
führungen des angefochtenen Urteils. Randnummer 19 Die Beteiligten haben sich mit Schreiben vom
wirken. Stünde der Klägerin zu 1) wegen eines Mehrbedarfs ein höherer Anteil des zu verteilenden Einkommens zu, wirkte sich dies erhöhend auf die individuellen Ansprüche der Kläger zu 2) und 3)
. Randnummer 26 Wie das Sozialgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend
geführt hat, sieht das SGB II keinen Mehrbedarf für stillende Mütter vor. Eine analoge Anwendung des § 21 Abs. 2 SGB II scheidet schon mangels planwidriger Regelungslücke
. Der Klägerin zu 1) steht auch kein den gesetzlichen Leistungsanspruch erhöhender Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung (§ 21 Abs. 5 SGB II) zu, weil etwaige Mehraufwendungen nicht krankheitsbedingt waren. Schließlich hat die Klägerin zu 1) auch keinen Anspruch wegen eines im Einzelfall unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II. Denn erhöhte Kosten durch das Stillen des Babys sind nicht nur im Einzelfall, sondern typischerweise nach der Entbindung auftretende Kosten, denen die Ersparnis des nicht notwendigen Kaufs von Milchnahrung für das Baby gegenüber steht. Auf die überzeugenden Rechtsausführungen des erstinstanzlichen Urteils zur einfachgesetzlichen Rechtslage, die sich der Senat nach eigener Prüfung zu Eigen macht, wird verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Randnummer 27 Zur Rüge einer Verletzung von Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Regelleistung grundsätzlich als Festbetrag gewährt werden kann, da der Gesetzgeber bei der Ordnung von Massenerscheinungen typisierende und pauschalierende Regelungen treffen darf (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, juris Rn. 205). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den Anteil für Ernährung im Regelsatz nicht den (wechselnden) Körpermaßen und dem individuellen Metabolismus der Leistungsberechtigten, bedingt etwa durch einen erhöhten Energieumsatz in der Stillzeit, besonders harte körperliche Arbeit u.a. individuell anzupassen versucht (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 3. April 2013, L 6 AS 389/10).
1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG lässt sich keine Verpflichtung des Gesetzgebers ableiten, für den Tatbestand der Stillzeit einen Anspruch auf Mehrbedarf gesetzlich vorzusehen. Randnummer 28 Auch hat die Klägerin zu 1) hinsichtlich bestimmter Bedarfsposten (z.B. Kosten für den Kauf spezieller Still-Shirts, Kauf einer elektrischen Milchpumpe, Kosten bei Stillkomplikationen) nicht einmal behauptet, dass diese bei ihr konkret angefallen seien. Es fehlt an konkreten Darlegungen, inwieweit das menschenwürdige Existenzminimum der Klägerin zu 1) während des streitgegenständlichen Zeitraums nicht gesichert war. Randnummer 29 Soweit die Klägerin zu 1) eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG rügt, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 3 Abs. 1 GG für die Bemessung des Existenzminimums keine weiteren Maßstäbe als Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG zu setzen vermag (BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 1 BvR 1083/09, juris Rn. 15).
1 GG lässt sich daher ein grundsicherungsrechtlicher Anspruch nicht herleiten. Randnummer 30 Auch
1 GG können die Kläger nichts herleiten.
1 i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip, die insoweit als Wertentscheidungen der Verfassung die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers begrenzen, lässt sich zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidungen darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer
gleich vorzunehmen ist. Ebensowenig lassen sich
dem Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen herleiten (BVerfG, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.