1 SGB VIII enthaltene Beitrag für die Pflege und Erziehung eines Kindes oder Jugendlichen (sog. Erziehungsbeitrag) ist als beitragspflichtiges Einkommen in voller Höhe bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen. Verfahrensgang vorgehend SG Gießen, 18. Juli 2012, S 9 KR 145/12, Urteil
gehend BSG,
einem Umzug der Klägerin
A-Stadt (Hessen) ging zum
folgenden Beitragsbescheiden vom
dem der im Pflegegeld enthaltene Erziehungsbeitrag als steuerfreie Beihilfe qualifiziert wurde, sofern keine Erwerbstätigkeit vorliege; Erwerbstätigkeit werde (widerleglich) vermutet, wenn die Erziehungsbeiträge pro Pflegehaushalt 24.000,- € überstiegen (Blatt 18 der Verwaltungsakte). Die Beklagte führte in Schreiben vom
den monatlichen Einnahmen eine unbillige Härte darstelle. Die Aufhebung des Beitragsbescheides erfolge gleichwohl nur für die Zukunft. Der Beitrag für Februar 2011 sei erst Ende Februar 2011 fällig geworden (§ 23 Abs. 1 SGB IV i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 der Satzung) und der Bescheid vom
SGB VIII Teil der Hilfe zur Erziehung und solle entsprechend seiner Zweckrichtung den Pflegekindern und nicht den Eltern zugute kommen. Entsprechend habe das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bereits 1996 entschieden, dass das Pflegegeld nicht der Pflegeperson, sondern den Pflegebedürftigen zustehe (Urteil vom 12. September 1996, 5 C 31/95). Die Leistung
SGB VIII habe gerade nicht den Zweck, das Einkommen der Pflegeperson zu mehren (BSG, Beschluss vom
hilfeunterricht etc. Soweit daneben im Erziehungsbeitrag auch ein Anteil für die Pflegeeltern als Anerkennung der Erziehungsleistung enthalten sei, stelle sich dieser Anteil lediglich als ideeller Anreiz für die Aufnahme eines Pflegekindes dar. Ein solcher Anteil sei nicht wirtschaftlich abgrenzbar und könne auch nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Pflegeperson beeinflussen. Bei dem im Pflegegeld enthaltenen Erziehungsbeitrag handele es sich darüber hinaus um eine steuerfreie Beihilfe im Sinne des § 3 Nr. 11 Einkommensteuergesetz (EStG), die die Erziehung unmittelbar fördere, sofern keine Erwerbstätigkeit vorliege. Diese werde erst vermutet, wenn mehr als sechs Kinder im Haushalt aufgenommen würden. Im Übrigen könne es sich bei dem Pflegegeld
SGB VIII auch deshalb nicht um Einkommen der Klägerin handeln, weil die Klägerin nicht Anspruchsinhaberin sei. Der Anspruch
SGB VIII stehe im Fall der Vollzeitpflege nicht der Pflegeperson selbst, sondern den Personensorgeberechtigten zu. Randnummer 11 Die Beklagte hat gegen das ihr am
den "Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler" auch sonstige Einnahmen zum Lebensunterhalt "ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung" zugrunde zu legen seien. Unter Bezugnahme auf ein Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom
dem SGB V übertragen werden könne. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragsbemessung unterschieden sich wesentlich von den Voraussetzungen der Einkommensanrechnung
dem SGB II. Dies werde auch dadurch deutlich, dass lediglich die Erziehungsbeiträge für das erste und zweite Pflegekind nicht angerechnet würden (§ 11 Abs. 4 SGB II). Da die Sachaufwendungen für Erziehung grundsätzlich mit dem im Pflegegeld enthaltenen entsprechenden Anteil (Grundbetrag) abgegolten seien, werde der mit dem Pflegegeld zur Verfügung gestellte Betrag für Erziehungsleistungen (Erziehungsbeitrag) nicht geschmälert, wenn er zugleich als Einkommen der Pflegeperson bei der Bemessung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigt werde. Denn die Pflegeperson habe als Gegenleistung für den an sie ausgezahlten Erziehungsbeitrag gegenüber dem Pflegekind die Erziehungsleistung grundsätzlich persönlich zu erbringen. Der Umstand, dass sich die Pflegeperson mit Hilfe des an sie ausgezahlten Erziehungsbeitrages wegen der freien Verfügbarkeit insoweit Entlastung durch dritte Personen oder Sachmittel beschaffen könne, schließe nicht aus, dass diese Geldleistung die eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verstärke. Die Pflegeperson habe die rechtliche Befugnis, den Erziehungsbeitrag bei ausschließlich persönlicher Erbringung der Erziehungsleistung vollständig für den eigenen Lebensunterhalt zu verbrauchen. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 18. Juli 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils. Randnummer 17 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Randnummer 18
schriftlicher Auskunft des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg vom
2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB V
den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bis zur Beitragsbemessungsgrenze bemessen. Die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung werden
2 Satz 1 SGB XI
einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 55 SGB XI) erhoben. Randnummer 25 Für freiwillige Mitglieder der Krankenversicherung wird die Beitragsbemessung seit
4 Satz 1 SGB XI gelten diese Vorschriften auch für die Beitragsbemessung in der Pflegeversicherung. Randnummer 26 Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ergibt sich grundsätzlich aus den Einnahmen und Geldmitteln, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte (BSG, Urteil vom 22. März 2002, B 12 KR 8/05 R, zit.
juris). Es muss sich also um solche Einnahmen und Geldmittel handeln, die dem Mitglied bei wirtschaftlicher Betrachtung zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung stehen (BSG, Urteil vom 23. September 1999, B 12 KR 12/98 R, zit.
juris). Randnummer 27 Die vom GKV-Spitzenverband erlassenen "Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträgen (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler)" vom
juris). Im Hinblick auf den unterschiedlichen Wortlaut des bis zum
juris). Gleichwohl zählten weiter die früheren Leistungen der Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen
den § 27 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zu den nicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitgliedes einwirkenden Leistungen (BSG, Urteil vom 6. September 2001 - B 12 KR 14/00 R, a.a.O.). Bei Personen, denen Hilfe zum allgemeinen Lebensunterhalt
den §§ 11 ff. BSHG gewährt wurde, konnte mithin nur der Betrag der Beitragsbemessung zugrunde gelegt werden, der ihnen als Hilfe zum allgemeinen Lebensunterhalt
den §§ 11 ff. BSHG zu gewähren gewesen wäre (BSG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 12 RK 70/80, zit.
juris). Zu den Leistungen der Sozialhilfe zum Lebensunterhalt
dem BSHG gehörten hingegen der Regelsatz, alle Mehrbedarfszuschläge, die übernommenen Unterkunftskosten einschließlich Neben- und Heizkosten, einmalige Leistungen zum Lebensunterhalt, Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung und - im Unterschied zu dem bis
der aktuellen Rechtsprechung daher der Beitragsbemessung (BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 28/05 R). Neben den früheren Leistungen der Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen bleibt noch wegen der gesetzlich geregelten Sonderstellung die Grundrente
Bundesversorgungsgesetz (BVG) auch weiterhin beitragsfrei und beeinflusst nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitgliedes (BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 28/05 R, a.a.O.). Sie wird nahezu im gesamten Rechtssystem nicht als Einkommen gewertet, das zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung steht, weil sie ihrem wesentlichen Zweck
eine Leistung darstellt, die einen ideellen Ausgleich für ein vom Einzelnen erbrachtes gesundheitliches Opfer schafft, für das die staatliche Gemeinschaft verantwortlich ist oder die Verantwortung übernimmt. Auch das Kindergeld ist als eine zweckgebundene Leistung nicht beitragspflichtig (BSG, Urteil vom
juris). Randnummer 29 Bei den vom Jugendamt des Wetteraukreises an die Klägerin als Pflegeperson ausgezahlten Erziehungsbeiträgen handelt es sich um Einnahmen, die im Sinne des § 3 Abs. 1 EGfM zum eigenen Lebensunterhalt verbraucht werden können, denn der Erziehungsbeitrag wird der Pflegeperson als Anerkennung und Abgeltung der von ihr erbrachten Erziehungsleistung ausgezahlt und beeinflusst ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Randnummer 30 Die Klägerin betreut als Pflegemutter die (nunmehr volljährigen) CW. und DW. im Rahmen der Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII und erhält vom zuständigen Jugendamt des Kreises Wetterau gemäß § 39 SGB VIII hierfür Pflegegeld.
1 SGB VIII gilt: Wird Hilfe
den §§ 32 bis 35 oder
2 Nr. 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen, die zusammen den notwendigen Unterhalt für das Pflegekind
1 Satz 1 SGB VIII darstellen. Randnummer 31 Für die in Vollzeitpflege untergebrachten jungen Menschen werden gemäß dem Erlass des Hessischen Ministerium für Arbeit, Familie und Gesundheit über die "Laufenden Leistungen zum Unterhalt (§ 39 VIII) für Kinder und Jugendliche in der Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) (Pflegegelderlass)" vom 24. Juni 2009 (StAnz S. 1756,
folgend: Pflegegelderlass) in der jeweils gültigen Fassung Pauschalbeträge gewährt.
Ziff. 1 Satz 1 des Pflegegelderlasses besteht der monatliche Pauschalbetrag für laufende Leistungen zum Lebensunterhalt
5 SGB VIII aus dem Grundbetrag für materielle Unterhaltskosten und dem Erziehungsbeitrag für die Kosten der Erziehung.
Ziff. 1.1. soll durch den
Altersstufen gestaffelten Grundbetrag der gesamte regelmäßig wiederkehrende Lebensbedarf des Kindes oder Jugendlichen gedeckt werden. Er enthält insbesondere die Aufwendungen für Ernährung, Unterkunft, Bekleidungsergänzung, Reinigung, Körperpflege, Hausrat, laufenden Schulbedarf, Bildung und Unterhaltung sowie Taschengeld und Versicherung (Ziff. 1.
juris). Anders als der Grundbeitrag dient aber die Geldleistung, die das Jugendamt als Erziehungsbeitrag gewährt, nicht dem Ausgleich des anfallenden Sachaufwandes zur Erziehung des Pflegekindes, sondern soll den Pflegeeltern die von ihnen geleistete Erziehung entgelten. Auch wenn der Erziehungsbeitrag keinen Lohn im üblichen Sinne darstellt, können die Pflegeeltern doch frei hierüber verfügen (so auch Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 15. Dezember 2011, L 5 KR 101/10, zit.
juris). Er steht somit bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auch der Klägerin zum Bestreiten des Lebensunterhaltes zur Verfügung. Nicht entscheidend ist, dass die Klägerin das Geld gegebenenfalls auch für Sachaufwendungen (z.B. Anschaffung von Spielzeug oder Sportgeräten, Finanzierung von
hilfeunterricht) verbrauchen kann. Es reicht insoweit die freie Verfügungsmöglichkeit der Klägerin. Wie die Pflegeperson die Erziehung mit Hilfe des Erziehungsbeitrages gestaltet, bleibt ihr überlassen. Insbesondere obliegt es ihrer Entscheidung, ob sie den Erziehungsbeitrag ausschließlich als Ausgleich für die eigene Erziehungsleistung ansieht oder für weitere materielle Aufwendungen verwendet (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, a.a.O.). Das Recht der Pflegeltern, den Erziehungsbeitrag behalten zu dürfen, steht dabei dem Anspruch eines Kinderheims auf Deckung der Kosten der Heimunterbringung, in denen die Personalkosten der Erzieher enthalten sind, gleich (vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 11/5948 Seite 76 zu § 38 Abs. 3 des Entwurfs eines Kinder- und Jugendhilfegesetzes). Randnummer 33 Die Entscheidungskompetenz der Pflegeperson spiegelt sich auch in den entsprechenden bundesweiten fachlichen Empfehlungen und Richtlinien über die Gewährung von Pflegegeld für junge Menschen in Vollzeitpflege (vgl. u.a. Empfehlungen des Bayerischen Landkreistag und des Bayerischen Städtetags für die Vollzeitpflege
dem SGB VIII - AZ V-431-20/ks - vom
einer Empfehlung des Hessischen Städtetages und des Hessischen Landkreistages - auf die der "Pflegegelderlass" in Ziff. 2.3. ausdrücklich verweist - Nebenleistungen bei Hilfen zur Erziehung
§ 33 SGB VIII gewährt, welche die materiellen Kosten der Erziehung wie z.B. Kinderbetreuung,
hilfeunterricht oder Weihnachtsbeihilfe umfassen (Anlage 7 zur Hessischen Rahmenvereinbarung für die Gestaltung der Einzelvereinbarungen über Leistungsangebote, Qualitätsentwicklung und Entgelte
SGB VIII (KJHG); Fundstelle: www.kostenbeitrag.de/hze/ nebenleistungen/Nebenleistungen%202011. pdf). Randnummer 35 Der Berücksichtigung des Erziehungsbeitrags als Einnahme zum Lebensunterhalt steht auch eine ausdrückliche Zweckbestimmung dieser Zuwendung nicht entgegen. Zwar dient der Erziehungsbeitrag nicht primär der Sicherung des Lebensunterhalts der Pflegeperson. Das stünde dem nicht gewerblichen Charakter der Aufnahme und Erziehung von Pflegekindern entgegen. Leistungen zur Absicherung des Lebensunterhalts von Pflegepersonen sind deshalb, selbst wenn sie wegen der Pflegetätigkeit keine Erwerbstätigkeit ausüben können, bislang in der Kinder- und Jugendhilfe nicht vorgesehen. Gleichwohl sind diese Zuwendungen - wie bereits ausgeführt - der Honorierung der Erziehungsleistung zu dienen bestimmt (siehe auch: Pflegegelderlass Hessen Ziff. 1.2.). Das Kind oder der Jugendliche soll damit in die Lage versetzt werden, Personen zu finden, die anstelle der eigenen Eltern Erziehungsaufgaben übernehmen. Ohne eine auch finanzielle Anerkennung wäre es noch schwerer, geeignete Pflegeeltern zu finden. Um als Steuerungsinstrument wirksam zu sein, setzt ein solcher finanzieller Anreiz indessen die Verwendbarkeit für den eigenen Lebensunterhalt der Pflegeperson gerade voraus. Bei der Einbeziehung des Erziehungsbeitrages in die Bemessungsgrundlage der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge wird der finanzielle Anreiz der Zuwendung auch nicht durch eine anrechnungsbedingte Anspruchminderung aufgehoben. Denn oberhalb des Beitrags aus dem rechnerischen Mindesteinkommen
4 Satz 1 SGB V werden Einnahmen zum Lebensunterhalt nur anteilig entsprechend dem aktuellen Beitragssatz zur Kranken- und Pflegeversicherung herangezogen, so dass aus dem verbleibenden Betrag noch ein ausreichender Anreiz zur Honorierung des immateriellen Erziehungsaufwandes der Pflegeeltern verbleibt (vgl. SG Dresden, Urteil vom 6. April 2006, S 18 KR 1304/04, zit.
juris). Randnummer 36
Auffassung des Senats kommt es nicht darauf an, dass die Klägerin als Pflegeperson nicht Inhaberin des Anspruchs auf Pflegegeld gegen das Jugendamt ist. Streitig ist insoweit, ob der Anspruch auf Pflegegeld als Hilfe zur Erziehung dem Personensorgeberechtigten (OVG Münster, Beschluss vom 28. Februar 2011, 4 LC 280/09, zit.
juris) oder dem Kind bzw. Jugendlichen selbst (VGH Mannheim, Urteil vom 18.2.1993, 7 S 2019/92, zit.
juris) zusteht. Einigkeit besteht aber jedenfalls insoweit, dass der Anspruch im Fall der Vollzeitpflege - wie vorliegend - nicht der Pflegeperson zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 2007, B 7b AS 12/06 R m.w.N., zit.
juris). Dies rechtfertigt entgegen der Auffassung des Sozialgerichts wie auch des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 7. September 2009 (L 24 KR 173/09 B ER, zit.
juris) jedoch nicht den Schluss, der an die Pflegeeltern gezahlte Erziehungsbeitrag sei ebenso wie der Grundbetrag lediglich ein "durchlaufender Posten" in deren Haushaltskasse, weil damit sämtliche Ausgaben, die der Erziehung des Pflegekindes dienten, finanziert werden müssten. Die rechtliche Zuordnung des Erziehungsbeitrages zum Personensorgeberechtigten bzw. Pflegekind als Anspruchsinhaber bringt lediglich zum Ausdruck, dass auch diese Geldleistung ebenso wie die Gewährung des Pflegegeldes letztlich den notwendigen Unterhalt des Pflegekindes abdecken soll und sich somit an dessen Pflege- und Erziehungsbedarf auszurichten hat. Der Erziehungsbeitrag in § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII umfasst daher die gesamten Kosten der Erziehung. Damit können zwar materielle Aufwendungen, die der Erziehung des Pflegekindes dienen, finanziert werden. Der Pflegeperson steht es aber - wie bereits ausgeführt - frei, selbst darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang sie von diesem Betrag zusätzliche der Erziehung dienende Gegenstände wie Spielzeug, Bücher, Musikinstrumente oder Sportgeräte anschaffen, Dienste Dritter oder Einrichtungen für die Erziehung in Anspruch nehmen oder aber ausschließlich ihre eigenen Fähigkeiten und Kenntnisse bei der Pflege und Erziehung einsetzen will. Die Pflegepersonen haben einen umfassenden Gestaltungsspielraum, weil die Kosten des Sachaufwandes für den Unterhaltsbedarf der Kinder bzw. Jugendlichen auch insoweit bereits durch den Grundbetrag abgegolten werden (Schleswig-Holsteinisches LSG, a.a.O.). Randnummer 37 Im Übrigen verkennt die vom Sozialgericht vertretene Auffassung die Struktur des Anspruchs auf Pflegegeld
1 SGB VIII als Teil eines vierpoligen Rechtsverhältnisses zwischen Kind, Personensorgeberechtigten, Jugendhilfeträger und Pflegeeltern. Der in § 39 SGB VIII verankerte Anspruch auf Leistungen zum Unterhalt des Kindes steht als Annex zum Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege
1, § 33 Satz 1 SGB VIII nicht dem Kind selbst, sondern den Personensorgeberechtigten - wenn auch zu Gunsten des Kindes - zu (BverwG, Urteil vom
dem SGB V bereits deshalb nicht übertragbar, weil die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit bei der Bewilligung von Sozialleistungen anderen Grundsätzen folgt als die Beitragsbemessung der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung. Randnummer 39 § 11a Abs. 3, Satz 1 SGB II bestimmt, dass Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen
dem SGB II dienen. Dieser Regelung liegt zugrunde, dass durch die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
den §§ 19 ff. SGB II lediglich das soziokulturelle Existenzminimum der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen sichergestellt werden und Leistungen gemäß § 3 Abs. 3 SGB II nur erbracht werden sollen, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann. Zweck der Leistung ist mithin eine Basissicherung, solange und soweit ein an sich erwerbsfähiger Hilfebedürftiger keine Arbeitsstelle finden kann, mit der er selbst seinen Unterhalt zu decken in der Lage ist (BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 7b AS 12/06 R, zit.
juris).
3 Satz 2, Nr. 1 SGB II wird abweichend von § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II der Erziehungsbeitrag für das erste und zweite Pflegekind nicht, für das dritte Pflegekind zu 75 v.H. und für das vierte und jedes weitere Pflegekind in voller Höhe als Einkommen angerechnet. Bei der Aufnahme von mehr als zwei Kindern in Vollzeitpflege wird daher unterstellt, dass es sich wegen der Professionalität der Pflegeleistungen um eine gewerbliche Einkommenserzielung handelt, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Pflegepersonen maßgeblich beeinflusst und die Hilfebedürftigkeit verringert. Bei der Aufnahme von nicht mehr als zwei Pflegekindern ging die Rechtsprechung des BSG auch schon für die Zeit vor Inkrafttreten des § 11 Abs. 4 SGB II n.F. zum 1. Januar 2007 durch Art. 16 Abs. 4 des Fortentwicklungsgesetzes vom 20. Juli 2006 bzw. der inhaltsgleichen
folgevorschrift § 11a Abs. 3, Satz 2 Nr. 1 SGB II durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom
juris). Hierzu führte es aus, dass die "Freistellung" von zwei Kindern der im Erziehungsbeitrag enthaltenen "Anreizfunktion" Rechnung trage. Insoweit schloss sich der
denen der Gesetzgeber durch die verbesserten materiellen Leistungen für Pflegekinder im SGB VIII breitere Bevölkerungsschichten zur Aufnahme von fremden Kindern habe motivieren wollen (BR-Drucks. 503/89, S. 73). Diese Anreizfunktion des § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII beizubehalten sei auch bei Personen, die im SGB II-Leistungsbezug stünden, geboten (BSG a.a.O.). Die Pflegefamilien sollten generell - auch - einen wirtschaftlichen Anreiz haben, Pflegekinder aufzunehmen. Randnummer 40 Die vom BSG herausgestellte Doppelfunktion des Erziehungsbeitrages hat das Sozialgericht im angefochtenen Urteil zu Unrecht zum Anlass genommen, einen nicht abgrenzbaren ideellen Anteil des Erziehungsbeitrages und einen Anteil für materielle Kosten der Erziehung anzunehmen. Da die Sachaufwendungen für die Erziehung - wie bereits ausgeführt - mit dem Grundbetrag abgegolten sind, wird der zur Verfügung gestellte Betrag für Erziehungsleistungen (Erziehungsbeitrag) nicht geschmälert, wenn er zugleich als Einkommen bei der Bemessung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der Pflegeperson berücksichtigt wird. Denn diese hat als Gegenleistung für den an sie ausgezahlten Erziehungsbeitrag gegenüber dem Pflegekind die Erziehungsleistung grundsätzlich persönlich zu erbringen. Dass sie sich mit Hilfe des an sie ausgezahlten Erziehungsbeitrages wegen der freien Verfügbarkeit insoweit Entlastung durch dritte Personen oder Sachmittel verschaffen kann, ist nicht entscheidend. Denn sie hat die rechtliche und tatsächliche Befugnis, den Erziehungsbeitrag bei ausschließlich persönlicher Erbringung der Erziehungsleistung vollständig für den eigenen Lebensunterhalt zu verbrauchen. Daher mag die Argumentation in der zitierten Rechtsprechung des BSG zur Einkommensanrechnung bei der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit im Anwendungsbereich des SGB II stringent sein. Auf die hier vorliegende Sachverhaltskonstellation ist sie jedoch selbst unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung nicht übertragbar, weil sich die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beitragsbemessung wesentlich von den Vorschriften des SGB II unterscheiden, die die Einkommensanrechnung regeln (Schleswig-Holsteinisches LSG, a.a.O.). Randnummer 41 Die steuerrechtliche Behandlung des Erziehungsbeitrags als steuerfreie Beihilfe im Sinne des § 3 Nr. 11 EStG ist im Hinblick auf die Beitragsbemessung entgegen der Auffassung des Sozialgerichts unerheblich.
1 der "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" sind Einnahmen, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen. Die "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" wiederholen damit die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 240 Abs. 1 SGB V (BT-Drucks. 11/2237, S. 225), die damit die Einnahmen umschrieb, die die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmen. Randnummer 42 Die
1 SGB X grundsätzlich zulässige Aufhebung des früheren Beitragsbescheids vom 4. Januar 2011 war auch rechtsmäßig im Hinblick auf den
2 bis 4 SGB X zu prüfenden Vertrauensschutz. Randnummer 43 Ein rechtswidriger Bescheid darf
2 SGB X nur dann nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren
teilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
folgenden Einkommenserklärungen vom
Auffassung des Senats jedenfalls nicht grob fahrlässig unrichtige Angaben im Hinblick auf den im Pflegegeld enthaltenen Erziehungsbeitrag gemacht. Zum einen hätte die Beklagte bereits bei Kenntnis der Pflegemuttereigenschaft oder spätestens bei Kenntnis der Pflegegeldzahlungen Einzelheiten der Leistungen
fragen können. Zum anderen kann man der Klägerin im Hinblick auf die Steuerfreiheit des Erziehungsbeitrages jedenfalls eine grobe Fahrlässigkeit nicht
weisen, denn die Klägerin hätte gerade nicht aufgrund einfachster und ganz naheliegender Überlegungen erkennen können, dass der Erziehungsbeitrag eine beitragspflichtige Einnahme darstellt. Randnummer 45 Bei Abwägung der Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Klägerin auf den Bestand des Beitragsbescheides mit dem öffentlichen Interesse an seiner Rücknahme im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X hat die Beklagte jedoch zutreffend dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit staatlichen Handelns, der regelmäßig die Beseitigung rechtswidriger Verwaltungsakte verlangt, insbesondere wenn diese Dauerwirkung entfalten, Vorrang eingeräumt. Zudem ist das Vertrauen der Klägerin in den Fortbestand des Beitragsbescheides vom
2 Nr. 1 SGG zugelassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009499
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.