Leitsatz 1. Die Beurteilung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes im Rahmen von § 44 SGB X erfordert eine rückschauende Betrachtung der zum Zeitpunkt des Erlasses geltenden Sach- und Rechtslage
§ 48Nr.
19). Allerdings kommt es für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes im Sinne des § 44 SGB X nicht auf den Stand der Erkenntnis bei seinem Erlass, sondern im Rahmen einer rückschauenden Betrachtungsweise auf die zum Zeitpunkt des Erlasses geltende Sach- und Rechtslage aus heutiger Sicht - d. h. zum Zeitpunkt der Überprüfung - im Sinne einer sog. geläuterten Rechtsauffassung an (BSG vom
- Februar 2006 – B 10 EG 9/05 R - BSGE 96, 44; BSG vom
- Januar 1988 – 2 RU 5/87 = BSGE 63, 18, 23; BSG vom
- Oktober 1984 – 11 RAz 3/08 - BSGE 57, 209 ). Denn bereits der Wortlaut des § 44 SGB X stellt nicht darauf ab, dass der Verwaltungsakt bei seinem Erlass rechtswidrig war, sondern dass sich die unrichtige Anwendung des Rechts bei Erlass des Verwaltungsaktes (nachträglich) „ergibt“ bzw. sich der dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sachverhalt (nachträglich) als unrichtig „erweist“ (Schütze in: von Wulffen, SGB X,
- Aufl., § 44 Rdnr. 10). Randnummer 38 Diese Grundsätze gelten auch für die nachträgliche Änderung der Auslegung einer gesetzlichen Vorschrift durch die höchstrichterliche Rechtsprechung (Schütze in: von Wulffen, SGB X,
- Aufl., § 44 Rdnr. 11). Ein Verwaltungsakt ist daher grundsätzlich auch bei einer Rechtsprechungsänderung anfänglich rechtswidrig im Sinne des § 44 SGB X und somit mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen und zwar selbst dann, wenn er bei seinem Erlass noch der seinerzeit geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprochen hat (BSG vom
- Oktober 1984 – 11 RAz 3/83 - BSGE 57, 209 =
§ 44Nr.
13). Dem steht auch die Regelung des § 48 Abs. 2 SGB X nicht entgegen, wonach ein Verwaltungsakt im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben ist, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt. Denn § 48 Abs. 2 SGB X schränkt den Anwendungsbereich des § 44 SGB X nicht ein, wie sich bereits aus dem in § 48 Abs. 2 Halbsatz 2 SGB X geregelten Zusatz eindeutig ergibt (vgl. dazu BSG vom 25. Oktober 1984 – BSGE 57, 209, 211 =
§ 44Nr. 13; BSG vom 21. März 1996 – 11 Rar 101/94– BSGE 78, 109 = Soz
R 3-1300 § 48 Nr. 48). Ein eigenständiger Anwendungsfall des § 48 Abs. 2 SGB X, welcher lediglich eine Änderung mit Wirkung für die Zukunft erlaubt, wird lediglich in den Fällen angenommen, in denen mit der geänderten Rechtsprechung gewandelten sozialen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Umständen Rechnung getragen werden soll, wie z. B. bei der Änderung der rentenversicherungsrechtlichen Rechtsprechung zur Verschlossenheit des Arbeitsmarktes (BSG vom 30. Januar 1985 – 1 RJ 2/84 - BSGE 58, 28, 33 =
§ 44Nr. 16; kritisch dazu: BSG vom 21. März 1996 – 11 RAr 101/94– BSGE 78, 109 = Soz
R 3-1300 § 48 Nr. 48). Diese ggf. den Vorrang des § 48 Abs. 2 SGB X begründenden Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Randnummer 39 Demzufolge ist es im vorliegenden Fall unerheblich, dass zumindest bei Erlass des Weitergewährungsbescheides vom
- Dezember 1994 die höchstrichterlich vertretene Auffassung zur Auslegung des § 102 SGB VI noch nicht bekannt und die Beklagte daher seinerzeit noch auf dem Boden geltenden Rechts entschieden hat, weil jedenfalls nach geläuterter Rechtsauffassung zum Zeitpunkt der Überprüfung eine anfängliche Rechtswidrigkeit zu bejahen ist. Auf ein Verschulden der Beklagten kommt es nicht an, weil allein die objektive Veränderung der für die Beurteilung des Verwaltungsaktes einschlägigen Rechtsprechung maßgebend für dessen „Unrichtigkeit“ ist (Waschull in: LPK-SGB X, § 44 Rdnr. 27). Randnummer 40 Dem kann seitens der Beklagten auch nicht entgegen gehalten werden, dass es sich bei der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom
- Oktober 1996 (AZ: 4 RA 31/96) um eine Einzelfallentscheidung und noch nicht um eine gefestigte bzw. ständige Rechtsprechung gehandelt hat. Eine entsprechende Einschränkung dahingehend, dass eine Rechtsprechungsänderung nur dann im Rahmen von § 44 SGB X von Bedeutung ist, wenn es sich um eine „ständige“ Rechtsprechung handelt, kann dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnommen werden, zumal § 48 Abs. 2 SGB X ausdrücklich auf das Erfordernis der ständigen Rechtsprechung abstellt, § 44 SGB X hingegen nicht. Ob eine entsprechende einschränkende Auslegung des § 44 SGB X vor dem Hintergrund der mit Wirkung zum
- Mai 2007 durch das Rentenversicherungs-Altersgrenzenanpassungs-gesetz vom
- April 2007 (BGBl. I, 554) eingefügten Vorschrift des § 100 Abs. 4 SGB VI geboten ist, kann vorliegend dahinstehen. § 100 Abs. 4 SGB VI regelt in Abweichung zu § 44 SGB X den Beginn der Rente, wenn die Rücknahme eines Bescheides darauf zurückzuführen ist, dass die Rechtsnorm, auf der der zurückzunehmende Bescheid beruht, u. a. in ständiger Rechtsprechung anders als durch den Rentenversicherungsträger ausgelegt worden ist. Die Vorschrift kommt erst dann zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen des § 44 SGB X erfüllt sind, woraus wiederum geschlossen werden könnte, dass auch im Rahmen von § 44 SGB X nur Rechtsprechungsänderungen von Bedeutung sind, die einer „ständigen“ Rechtsprechung entsprechen. Ob die erst mit Wirkung zum
- Mai 2007 eingeführte Vorschrift des § 100 Abs. 4 SGB VI für die Auslegung des § 44 SGB X im vorliegenden Fall – d. h. für einen vor dem Inkrafttreten der Änderung maßgebenden Zeitraum – von Bedeutung ist, muss vom Senat nicht abschließend entschieden werden, weil letztlich die hier relevante Entscheidung des Bundessozialgerichts vom
- Oktober 1996 (AZ: 4 RA 31/96) die Voraussetzungen für eine ständige bzw. gefestigte Rechtsprechung erfüllt. Eine „ständige“ Rechtsprechung liegt im sozialversicherungsrechtlichen Bereich vor, wenn der Große Senat des Bundessozialgerichts, mehrere zuständige Senate des Bundessozialgerichts übereinstimmend oder ein allein zuständiger Fachsenat des Bundessozialgerichts die betreffende Rechtsfrage entschieden haben (BSG vom
- März 1995 – 11 Rar 71/94– SozR 3-4100 § 152 Nr. 5 und BSG vom
- Juni 2000 – B 11 AL 99/99 R– SozR 3-4100 § 152 Nr. 10 jeweils m. w. N.). Eine „ständige Rechtsprechung“ kann allerdings auch dann entstehen, wenn das Bundessozialgericht als Revisionsgericht in nur einer Entscheidung eine Rechtsfrage in einem bestimmten Sinne beantwortet hat und die Rechtsfrage damit „hinreichend geklärt“ ist (BSG vom
- Juni 2000 – B 11 AL 99/99 R– SozR 3-4100 § 152 Nr. 10; BSG vom
- Juni 2011 – B 4 AS 118/10 R– BSGE 108, 268 = SozR 4-4200 § 40 Nr. 3). Maßgebend für die Annahme einer „ständigen“ oder gefestigten Rechtsprechung ist in diesen Fallkonstellationen nicht die Zahl vorliegender Entscheidungen, sondern der Gesichtspunkt ihrer Akzeptanz (BSG a. a. O.). Daher kann eine ständige Rechtsprechung auch dann angenommen werden, wenn zwar nur eine Entscheidung des obersten Bundesgerichts ergangen ist, diese aber durch die Instanzgerichte, das Schrifttum oder auch die betroffenen Versicherungsträger überwiegend umgesetzt und akzeptiert wird (in diesem Sinne BSG vom
- Juni 2000 – B 11 AL 99/99 R– SozR 3-4100 § 152 Nr. 10). Randnummer 41 Von diesem Maßstab ausgehend ist die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom
- Oktober 1996 (AZ: 4 RA 31/96), welche vorliegend zur Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Weitergewährungsbescheide vom
- Dezember 1994,
- Oktober 1997 und
- Juni 2000 (in der Fassung durch den Bescheid vom
- Dezember 2000) führt, als gefestigte bzw. ständige Rechtsprechung anzusehen. Zum einen handelt es sich gerade nicht um eine höchstrichterliche Einzelfallentscheidung, denn das Urteil des
- Senats des Bundessozialgerichts vom
- Oktober 1996 (AZ: 4 RA 31/96) knüpft inhaltlich an zuvor ergangene Entscheidungen anderer Senate des Bundessozialgerichts an, in denen bereits die in der Entscheidung vom
- Oktober 1996 vertretene Auffassung zur Rechtsnatur des Anspruchs auf Weitergewährung einer befristeten Erwerbsminderungsrente – wenn auch nicht mit dieser Deutlichkeit und in den tragenden Gründen – vertreten worden ist. Unter anderem hatte der
- Senat des Bundessozialgerichts bereits in einer Entscheidung vom
- März 1983 (AZ: 11 RA 24/82) ausgeführt, dass es sich bei der Rente auf Dauer um eine andere, sich an die frühere (befristete) Rente nur zeitlich anschließende Leistung handelt, für die § 53 AVG keine Fortgeltung der früheren Rentengewährung vorschreibt. In einer weiteren Entscheidung vom
- November 1990 (AZ: 5/4a RJ 41/87) hat das Bundessozialgericht ausgeführt, „der dem Weitergewährungsantrag stattgebende Bescheid, kraft dessen dem Versicherten auch nach Ablauf des Zeitraumes, für den er bisher Erwerbsunfähigkeitsrente bezog, weiterhin Erwerbsunfähigkeitsrente (nunmehr auf Dauer) zusteht, stellt nicht bloß die Verlängerung einer früher bereits dem Grunde nach anerkannten Sozialleistung dar, sondern ist die eigenständige und vollinhaltlich erneute Bewilligung der beantragten Rente“. Dies entspricht letztlich im Wesentlichen – zum Teil wort- und inhaltsgleich - bereits dem Kerngehalt der Entscheidung vom
- Oktober
- Randnummer 42 Zudem ist die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom
- Oktober 1996 auch nahezu durchgehend von den Instanzgerichten akzeptiert und umgesetzt worden (vgl. u. a. LSG Hamburg vom
- September 2012 – L 2 R 50/10; LSG Berlin-Brandenburg vom
- Februar 2007 – L 12 RJ 13/04; LSG Schleswig-Holstein vom
- August 2004 – L 8 RA 18/03; LSG Berlin vom
- Februar 2004 – L 3 RJ 26/02). Angesichts dessen kann die in der Entscheidung vom
- Oktober 1996 durch den
- Senat des Bundessozialgerichts vertretene Rechtsauffassung zum eigenständigen Charakter des Anspruchs auf Weitergewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit als gefestigte und somit im Rahmen von § 44 SGB X beachtliche Rechtsprechung angesehen werden. Randnummer 43 Im Ergebnis „ergibt“ sich somit vorliegend die Rechtswidrigkeit der Bescheide vom
- Dezember 1994,
- Oktober 1997,
- Juni 2000 und
- Dezember 2000 aufgrund der geläuterten Rechtsauffassung zur Auslegung des § 102 Abs. 2 SGB VI a. F., wie sie durch das Bundessozialgericht in der Entscheidung vom
- Oktober 1996 (AZ: 4 RA 31/96) vertreten worden ist. Randnummer 44 Die von der Beklagten zur Auslegung des § 102 SGB VI a. F. vertretene Auffassung und die darauf gestützten Weitergewährungsbescheide sind jedoch nur bis zum
- April 2007 rechtswidrig. Denn mit Wirkung zum
- Mai 2007 ist § 102 Abs. 2 Satz 3 SGB VI durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom
- April 2007 (BGBl. I, S. 554) um einen
- Halbsatz ergänzt worden, der nunmehr festlegt, dass es im Fall einer Verlängerung der Befristung „bei dem ursprünglichen Rentenbeginn“ verbleibt. Diese Gesetzesänderung ist als unmittelbare Reaktion des Gesetzgebers auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom
- Oktober 1996 (AZ: 4 RA 31/96) und die entsprechende Bestätigung durch den Beschluss des Bundessozialgerichts vom
- Mai 2005 (AZ: B 4 RA 212/04 B) zu sehen. Mit diesem Zusatz soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die Weitergewährung einer befristeten Erwerbsminderungsrente lediglich eine Verlängerung der anfänglichen Befristung darstellt und Folgerenten somit ohne Neuberechnung im Umfang der bisherigen Rente weiterzuzahlen sind (BT-Drucks. 16/3794, S. 37) Auf diese Weise will der Gesetzgeber die Gleichbehandlung von Beziehern befristeter und unbefristeter Renten erreichen und einen unangemessenen Verwaltungsaufwand für die Rentenversicherungsträger verhindern (BT-Drucks. 16/3794, S. 37). Für die Zeit ab
- Mai 2007 entspricht die Vorgehensweise der Beklagten somit geltendem Recht. Für die Zeit bis zum
- April 2007 verbleibt es hingegen in Bezug auf die Zeitrentengewährung bei den vom Bundessozialgericht in der Entscheidung vom
- Oktober 1996 (AZ: 4 RA 31/96) aufgestellten Grundsätzen und somit bei der Rechtswidrigkeit der in dieser Zeit unter Umgehung dieser Rechtsprechung ergangenen Weitergewährungsbescheide. Da die der Klägerin gewährte Erwerbsunfähigkeitsrente ohnehin mit Wirkung zum
- November 2006 durch eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ersetzt worden ist (vgl. Bescheide vom
- November 2007 und
- August 2008), ist im vorliegenden Fall der gesamte streitgegenständliche Rentenbezugszeitraum nach den Vorgaben der genannten Entscheidung des Bundessozialgerichts vom
- Oktober 1996 zu beurteilen. Randnummer 45 Aufgrund der im Ergebnis rechtswidrig unterlassenen Neuberechnung der Entgeltpunkte bei der Entscheidung über die Weitergewährung der befristeten Erwerbsunfähigkeitsrente durch die Bescheide vom
- Dezember 1994,
- Oktober 1997 und
- Juni 2000 (in der Fassung durch den Bescheid vom
- Dezember 2000) ist die Erwerbsunfähigkeitsrente der Klägerin nicht in der ihr zustehenden Höhe ausgezahlt worden. Dies wird durch die von der Beklagten in den Bescheiden vom
- Februar 2010,
- Februar 2010 und
- März 2010 sowie im Schriftsatz vom
- April 2013 ausgewiesenen Nachzahlungsbeträge belegt. Der Klägerin sind somit kausal bedingt durch die Rechtswidrigkeit der genannten Bescheide Sozialleistungen „nicht erbracht“ worden. Randnummer 46 Im Ergebnis sind somit die Voraussetzungen für die teilweise Rücknahme der Bescheide vom
- Dezember 1994,
- Oktober 1997 und
- Juni 2000 nach § 44 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit grundsätzlich gegeben. Randnummer 47 Dem hat die Beklagte mit den am
- Februar 2010,
- Februar 2010 und
- März 2010 ergangenen Neufeststellungsbescheiden Rechnung getragen. Sie hat in diesen Bescheiden die der Klägerin bewilligte Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom
- Oktober 1996 (AZ: 4 RA 31/96) für die Zeit ab
- April 1994 neu berechnet. Dabei ist sie davon ausgegangen, dass die Weiterzahlung der Erwerbsunfähigkeitsrente über den jeweiligen Wegfallzeitpunkt hinaus jeweils als eigenständige und inhaltlich erneute Bewilligung der Rente anzusehen ist, und hat daher im Zeitpunkt der Entscheidung über die Weitergewährung die persönlichen Entgeltpunkte der Rente unter Berücksichtigung des Besitzschutzes für die bisherigen Entgeltpunkte (§ 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) neu berechnet. Im Rahmen dieser Neuberechnung hat die Beklagte für die Zeit vom
- April 1994 bis
- März 1997 eine Summe von 26,7987 persönlichen Entgeltpunkten, für die Zeit vom
- April 1997 bis
- März 2000 eine Summe von 27,3358 persönlichen Entgeltpunkten und für die Zeit ab
- April 2000 bis zum Beginn der Altersrente 30,4961 persönliche Entgeltpunkte ermittelt. Ausgehend von diesen neu berechneten Entgeltpunkten ergab sich für die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum ein höherer Rentenzahlbetrag. Unter Berücksichtigung der in der Vergangenheit bereits geleisteten Zahlungen hat die Beklagte aufgrund der Neuberechnung für die Zeit vom
- April 1994 bis
- März 1997 einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 13.239,33 € (vgl. Bescheid vom
- Februar 2010), für die Zeit vom
- April 1997 bis
- März 2000 einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 13.821,39 € (Bescheid vom
- Februar 2010) und für die Zeit vom
- April 2000 bis
- Dezember 2000 eine Nachzahlung in Höhe von 4.235,60 € (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom
- April 2013) sowie für die Zeit vom
- Januar 2001 bis
- Oktober 2006 einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 23.309,54 € (vgl. Bescheid vom
- August 2010) ermittelt. Dass das Rechenwerk der Beklagten bei der Ermittlung der Entgeltpunkte und der Umsetzung im Rahmen der Rentenneuberechnung nicht den gesetzlichen Bestimmungen bzw. deren Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung entspricht oder in sonstiger Weise fehlerbehaftet sein könnte, ist weder von der Klägerin vorgetragen worden, noch sonst erkennbar. Randnummer 48 Die Klägerin beanstandet vielmehr lediglich, dass die in den Bescheiden vom
- Februar 2010,
- Februar 2010 festgestellten und im Schriftsatz der Beklagten vom
- April 2013 ausgewiesenen Nachzahlungsbeträge für die vom Zeit
- April 1994 bis
- Dezember 2000 nicht ausgezahlt worden sind. Randnummer 49 Einer Auszahlung dieser Beträge steht jedoch vorliegend die Vorschrift des § 44 Abs. 4 SGB X entgegen. Danach werden Sozialleistungen, falls ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird, längstens für einen Zeitraum von 4 Jahren vor der Rücknahme erbracht (Satz 1). Der Zeitraum der Rücknahme wird vom Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (Satz 2). Beruht die Rücknahme auf einem Antrag des Berechtigten, ist dieser für die Berechnung des Zeitraums der Rücknahme maßgebend (Satz 3). Die 4-Jahresfrist beginnt mit dem letzten Tag des Vorjahres (§ 26 Abs. 1 SGB X i. V. m. § 187 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB) und endet nach 4 Jahren mit dem ersten Tag des Jahres (§ 26 Abs. 1 SGB X i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB). Die Regelung des § 44 Abs. 4 SGB X bewirkt eine materiell-rechtliche Anspruchsbeschränkung, d. h. die Rücknahme nach § 44 Abs. 1 und 2 SGB X steht unter dem Vorbehalt, dass (Sozial-)Leistungen nach § 44 Abs. 4 SGB X noch zu erbringen sind (in diesem Sinne BSG vom
- Februar 2013 – B 8 SO 4/12 R; Schütze in: von Wulffen, SGB X,
- Aufl., § 44 Rdnr. 28). Randnummer 50 Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Rechtsauffassung, gilt § 44 Abs. 4 SGB X im vorliegenden Fall direkt und kommt nicht nur analog zur Anwendung. Denn die Klägerin hat mit ihrem Antrag vom
- September 2009 die Überprüfung der bestandskräftigen Rentenbewilligungsbescheide für die Zeit ab 1994 und somit die Durchführung eines Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X beantragt, in welchem § 44 Abs. 4 SGB X unmittelbar anzuwenden ist. Randnummer 51 Die Beklagte konnte letztlich auch nicht von der Anwendung der anspruchsbegrenzenden Regelung des § 44 Abs. 4 SGB X absehen. Denn die in § 44 Abs. 4 SGB X geregelte 4- Jahresfrist ist als Ausschlussfrist zwingend von Amts wegen zu beachten. Von ihrer Geltendmachung kann die Verwaltung daher weder im Wege des Ermessens absehen (BSGE 54, 223, 225 =
§ 44Nr.
3; BSG
§ 44Nr.
15 S. 26; Nr. 17 S. 37 und Nr. 23 S. 54), noch verstößt ihre Anwendung gegen Treu und Glauben (BSG vom 23. Juli 1986 – 1 RA 31/85- BSGE 60, 158 =
§ 44Nr.
23). Randnummer 52 Letztlich unterliegt die Vorschrift auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie verstößt weder gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG noch gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundsatz des Vertrauensschutzes (BSG vom 15. Dezember 1982 – GS 2/80 - BSGE 54, 223, 231 =
§ 44Nr.
3 S. 10; BSG vom 23. Juli 1986 – 1 RA 31/85– BSGE 60, 158 = BSG
§ 44Nr.
23; BSG vom 21. Januar 1987 – 1 RA 27/86 - BSG
§ 44Nr.
25; BSG vom
- Juli 1986 – 1 RA 31/85 m. w. N.; LSG B-Stadt vom
- Juni 1998 – L 4 V 1306/97 ). Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) kann – entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung - nicht angenommen werden. Soweit die Klägerin eine Ungleichbehandlung darin begründet sieht, dass den Sozialversicherungsträgern hinsichtlich der Rückforderung von zu Unrecht erbrachten Leistungen gesetzlich eine Frist von 10 Jahren nach Bekanntgabe des bewilligenden Bescheides eingeräumt wird (§ 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X), während rechtswidrig vorenthaltene Nachzahlungen aufgrund der Regelung des § 44 Abs. 4 SGB X an die Versicherten nur für einen Zeitraum von 4 Jahren rückwirkend erbracht werden, handelt es sich bereits nicht um vergleichbare Sachverhalte. Denn zwischen beiden Fallkonstellationen bestehen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass eine ungleiche Behandlung gerechtfertigt ist (zum Maßstab für einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vgl. BVerfGE 112, 50, 67 ; 117, 272, 301 – std. Rspr.). Letztlich ist die Regelung des § 44 Abs. 4 SGB X ungeachtet dessen auch durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass § 44 SGB X eine Durchbrechung der Bestandskraft zulässt. Die Vorschrift dient der Verwirklichung materieller Gerechtigkeit zugunsten des Bürgers und zulasten der Bestandskraft und damit der Rechtssicherheit, obwohl aus der Verfassung letztlich keine Verpflichtung abgeleitet werden kann, rechtswidrige belastende Verwaltungsakte nach Eintritt der Bestandskraft von Amts wegen oder auf Antrag aufzuheben (BVerfGE 117, 302, 315 ). Die mit § 44 Abs. 1 und 2 SGB X vorgenommene Durchbrechung der Bestandskraft wird daher zum Ausgleich und im Interesse der Rechtssicherheit durch § 44 Abs. 4 SGB X zeitlich begrenzt (BSG vom
- Juli 1986 – 1 RA 31/85– BSGE 60, 158 =
§ 44Nr.
23). Der Gesetzgeber hat mit der in § 44 Abs. 4 SGB X getroffenen Regelung den Konflikt zwischen dem Interesse des Versicherten an einer vollständigen Erbringung der ihm zu Unrecht vorenthaltenen Sozialleistung einerseits und der Solidargemeinschaft aller Versicherten an einer Erhaltung der Leistungsfähigkeit des in Anspruch genommenen Versicherungsträgers und damit einhergehend an einer möglichst geringen Belastung mit Ausgaben für Leistungen für zurückliegende Zeiträume andererseits gelöst (BSG a. a. O.). Das schließt aus, einseitig das Interesse des Versicherten an der Erfüllung seiner Ansprüche auch für weiter zurückliegende Zeiträume als ausschlaggebend zu bewerten und darüber die Interessen der Versichertengemeinschaft daran zu vernachlässigen, dass die Ausgaben des Leistungsträgers zur Erfüllung rückständiger Leistungen in vertretbarem Umfang gering gehalten werden und dadurch annähernd kalkulierbar bleiben (BSG a. a. O.). § 44 SGB X stellt eine in sich ausgewogene Gesamtregelung dar (BSG a. a. O.), innerhalb derer die Regelung des § 44 Abs. 4 SGB X eine den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrende und damit zulässige Bestimmung darstellt, die geeignet ist, ggf. bestehende Ungleichbehandlungen zu rechtfertigen. Randnummer 53 Ausgehend von dem von der Klägerin am
- September 2009 gestellten Überprüfungsantrags kann die unter Berücksichtigung der Entscheidung des BSG vom
- Oktober 1996 (AZ: 4 RA 31/96) aus der Neuberechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente durch die Bescheide vom
- Februar 2010,
- Februar 2010 und
- März 2010 ermittelte Nachzahlung in Anwendung von § 44 Abs. 4 SGB X grundsätzlich erst ab dem
- Januar 2005 gewährt werden. Dies hat die Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise im Bescheid vom
- März 2010 festgestellt. Über diesen sich nach dem Gesetz ergebenden Zeitpunkt hinaus hat die Beklagte im Wege der Abhilfe durch Bescheid vom
- August 2010 einen weitergehenden Anspruch der Klägerin auf Nachzahlung der neuberechneten Rente auch für die Zeit ab
- Januar 2001 anerkannt, wobei sie von einem im August 2005 gestellten Überprüfungsantrag ausgegangen ist. Randnummer 54 Eine weitere Vorverlegung des Zeitpunktes des Überprüfungsantrags auf März 1997 und eine Berechnung der 4-Jahresfrist des § 44 Abs. 4 SGB X auf dieser Grundlage kann die Klägerin auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verlangen. Randnummer 55 Der vom Bundessozialgericht entwickelte und seither in ständiger Rechtsprechung bestätigte verschuldensunabhängige sog. sozialrechtliche Herstellungsanspruch (vgl. SozR 2100 § 27 Nr. 2; BSG SozR 1200 § 14 Nr. 20; BSG SozR 4100 § 105 Nr. 2, BSG SozR 4100 § 125 Nr. 3; BSG SozR 1200 § 14 Nr. 28; BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 9; BSG SozR 3-4100 § 37 Nr. 1; SozR 4-4300 § 137 Nr. 1) dient als Institut des Verwaltungsrechts vornehmlich dazu, eine Lücke im Schadensersatzrecht zu schließen (BSG SozR 2100 § 27 Nr. 2). In diesem Zusammenhang knüpft der sozialrechtliche Herstellungsanspruch zum einen an die Verletzung behördlicher Auskunfts-, Beratungs- und Betreuungspflichten im Sozialrechtsverhältnis und somit an sich aus dem Sozialrechtsverhältnis ergebende Nebenpflichten an. Das Gesetz differenziert dabei zwischen allgemeinen Auskunfts- und Beratungspflichten einerseits, deren Inhalt die Vermittlung von sozialrechtlichen Rechten und Pflichten ist und die ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 14 und 15 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) haben sowie speziellen Beratungspflichten andererseits, die im Zusammenhang mit der Gewährung bestimmter Sozialleistungen der einzelnen Bücher des SGB bestehen. Darüber hinaus findet der sozialrechtliche Herstellungsanspruch auch allgemein bei zurechenbarem Fehlverhalten eines Leistungsträgers Anwendung, d. h. bei Verletzung sonstiger aus dem Sozialrechtsverhältnis erwachsender behördlicher Nebenpflichten gegenüber dem Versicherten (vgl. BSG vom
- Oktober 1996 – 13 RJ 23/95– BSGE 79, 168 = SozR 3-2600 § 115 Nr. 1 ). Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt dabei voraus, dass zwischen der (Neben-)Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Darüber hinaus muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können und die Korrektur muss im Einklang mit dem jeweiligen Gesetzeszweck stehen (vgl. BSG vom
- Januar 1994 – 7 RAr 50/93– SozR 3-4100 § 249e Nr. 4; BSG vom
- April 2004 – B 7 AL 52/03 R– BSGE 92, 267 = SozR 4-4300 § 137 Nr. 1 jeweils m. w. N.). Randnummer 56 Der Anspruchsinhalt ist dabei auf Naturalrestitution in Gestalt der Vornahme einer Rechtshandlung zur Herstellung desjenigen Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger die ihm aus dem Sozialleistungsverhältnis erwachsenden Nebenpflichten ordnungsgemäß wahrgenommen haben würde. Anerkannte Rechtsfolge einer solchen behördlichen Verletzung von Nebenpflichten ist gegebenenfalls auch, dass versäumte Anträge und Erklärungen des betroffenen Bürgers bzw. des Versicherten als rechtzeitig und ordnungsgemäß gelten. Randnummer 57 Im vorliegenden Fall hat die Beklagte eine aus dem zur Klägerin infolge des Rentenbezuges bestehenden Sozialrechtsverhältnis erwachsende Nebenpflicht in Form einer Beratungs- und Hinweispflicht durch Unterlassen verletzt, so dass die Voraussetzungen für den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch grundsätzlich erfüllt sind. Allerdings würde die Fingierung eines früheren Überprüfungsantrags im Rahmen der Berechnung der 4-Jahresfrist des § 44 Abs. 4 SGB X nicht im Einklang mit den gesetzgeberischen Wertentscheidungen stehen, so dass die Korrektur im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs letztlich als unzulässig angesehen werden muss. Randnummer 58 Die Beklagte hat vorliegend eine allgemeine Beratungs- und Hinweispflicht verletzt. Randnummer 59 Eine Beratungspflicht des Leistungsträgers besteht grundsätzlich nur dann, wenn der aus einem Sozialrechtsverhältnis (potentiell) Berechtigte mit einem entsprechenden Beratungsersuchen an ihn herantritt (BSG vom
- September 2009 – B 9 VG 3/98 R – BSGE 104, 245 = SozR 4-3100 § 60 Nr. 6; BSG vom
- August 2000 – B 13 RJ 87/98 R m. w. N.). Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgt aus der den Versicherungsträgern nach § 14 SGB I obliegenden (allgemeinen) Beratungspflicht regelmäßig noch keine Verpflichtung, ohne konkreten Anlass so weit in die vom informationellen Selbstbestimmungsrecht geschützte Privatsphäre der Versicherten einzudringen und deren Lebensverhältnisse so weit zu erforschen, dass ein eventuell nützlicher Hinweis zur Gestaltung des Versicherungsverhältnisses gegeben werden kann. Eine solche Verpflichtung wird nur in Ausnahmefällen bei gesetzlichen Änderungen mit schwerwiegenden Folgen – wie dem drohenden Totalverlust eines Anspruchs – für möglich erachtet und erwogen (BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 12, BSG SozR 3-2600 § 115 Nr. 1). Eine Auskunfts- und Beratungspflicht trifft den Leistungsträger daher im Regelfall erst, wenn ein konkretes Beratungsersuchen an ihn herangetragen wird. Der Umfang der Beratung wird in diesen Fällen durch den Inhalt des Beratungsersuchens und die Zuständigkeit des Leistungsträgers bestimmt. Allerdings hat der Versicherungsträger dabei auch auf naheliegende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, durch deren Wahrnehmung der Versicherte einen Vorteil erlangt oder Nachteile vermeiden kann (BSGE 50, 88 ; BSGE 52, 145). Randnummer 60 Darüber hinaus sieht das Bundessozialgericht einen konkreten Anlass zur (Spontan-) Beratung dann als gegeben an, wenn anlässlich eines Kontakts zwischen dem Versicherten und dem Leistungsträgers bzw. im Rahmen einer konkreten Aktenbearbeitung für den Leistungsträger erkennbar ist, dass der Versicherte zu einem Personenkreis gehört, auf den eine für dessen Ansprüche bedeutsame gesetzliche Regelung Anwendung findet bzw. wenn klar zu Tage tretende Gestaltungsmöglichkeiten erkennbar sind, die sich offensichtlich als zweckmäßig erweisen und von einem verständigen Versicherten mutmaßlich genutzt würden (BSG vom
- Mai 2010 – B 13 RJ 44/09 R –SozR 4-1200 § 14 Nr. 13; BSG vom
- September 2010 – B 1 KR 31/09 R– BSGE 106, 296 = SozR 4-2500 § 50 Nr. 2 jeweils m. w. N.). Randnummer 61 Von diesen Grundsätzen ausgehend kann vorliegend zwar ein konkretes Beratungsersuchen in Bezug auf die Höhe der gezahlten Erwerbsunfähigkeit auf Zeit nicht als nachgewiesen angesehen werden. Soweit die Klägerin behauptet, am
- März 1997 im Zusammenhang mit einem Weitergewährungsantrag mit einem Mitarbeiter der Beklagten (Herrn X.) telefoniert und am
- Januar 1998,
- November 1999 und
- Juli 2000 ebenfalls jeweils eine telefonische Beratung bei der Beklagten in Anspruch genommen zu haben, kann hieraus mangels Kenntnis über den Inhalt der behaupteten Beratungsgespräche keine Beratungspflicht der Beklagten über die Konsequenzen der höchstrichterlichen Entscheidung vom
- Oktober 1996 (AZ: 4 RA 31/96) abgeleitet werden. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin die Durchführung von telefonischen Beratungen zu den genannten Zeitpunkten als nachgewiesen ansehen würde, ist der Inhalt dieser Gespräche nicht mehr feststellbar. Die Klägerin hat zum diesbezüglichen Nachweis im erstinstanzlichen Verfahren lediglich eine handschriftliche Notiz über die erfolgten telefonischen Beratungen unter Angabe von Datum und Uhrzeit vorgelegt, aus der jedoch nicht ersichtlich ist, mit welchem inhaltlichen Anliegen sich die Klägerin seinerzeit an die Beklagte gewandt hat. Dies wäre aber erforderlich, um den Umfang der Beratungspflicht feststellen zu können. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin auf Nachfrage auszugsweise Kopien ihres privaten Kalenders vorgelegt, in welchen wiederum die Beratungstermine nach Datum und Uhrzeit aber ohne Inhaltsangabe vermerkt worden sind. Konkrete Angaben zum Inhalt ihres Beratungsersuchens vermochte die Klägerin lediglich in Bezug auf die im Jahr 2005 wahrgenommenen Beratungstermine (
- August 2005 und
- September 2005) zu machen. Diese Beratungstermine sind jedoch von der Beklagten bereits als konkretes Beratungsersuchen und als Anknüpfungspunkt für eine Beratungspflichtverletzung berücksichtigt worden und haben zur rückwirkenden Gewährung der neu berechneten Erwerbsunfähigkeitsrente auch für die Zeit vom
- Januar 2000 bis
- Oktober 2006 geführt (vgl. Abhilfebescheid vom
- August 2010). Hinsichtlich der übrigen von der Klägerin angegebenen Beratungstermine sind bei der Beklagten keine Unterlagen mehr vorhanden. Eine fehlerhafte bzw. unterlassene Beratung anlässlich eines konkreten Beratungsersuchens kann bei dieser Sachlage nicht als belegt angesehen werden, zumal ein bloßer Verwaltungskontakt in der Regel nicht ausreicht, um eine Pflicht zur (Spontan- )Beratung auszulösen (Hase, SGb 2001, 593, 596). Randnummer 62 Allerdings wäre die Beklagte nach Auffassung des Senats anlässlich des von der Klägerin am
- März 1997 gestellten Antrags auf Weiterzahlung der befristeten Erwerbsunfähigkeitsrente über den
- März 1997 hinaus verpflichtet gewesen, auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom
- Oktober 1996 (AZ: 4 RA 31/96) und die damit verbundenen Konsequenzen für den klägerischen Rentenanspruch sowie die Tatsache der fehlenden Umsetzung der Entscheidung durch die Rentenversicherungsträger hinzuweisen. Das Unterlassen dieses Hinweises ist als Verstoß gegen die sich aus dem zur Klägerin bestehenden Sozialrechtsverhältnisses ergebende Nebenpflicht zur Spontanberatung zu werten. Denn die Beklagte hat anlässlich einer konkreten Sachbearbeitung die Klägerin nicht auf eine anhand der tatsächlichen Umstände „klar zu Tage“ tretende und für den Versicherungsträger „erkennbare“ sowie für die Klägerin offensichtlich zweckmäßige Gestaltungsmöglichkeit hingewiesen. Ein konkreter Anlass für diese Spontanberatung hat aufgrund des Antrags auf Weitergewährung der befristeten Erwerbsunfähigkeitsrente bestanden. Aufgrund dieses Antrages hat eine Sachbearbeitung durch einen Mitarbeiter der Beklagten stattgefunden, d. h es wurde nicht nur eine EDV-gestützte Bearbeitung von Massenverfahren (wie z. B. bei Rentenanpassungsbescheiden) vorgenommen. Zudem bestand auch eine inhaltliche Verknüpfung zwischen dem Anlass für die Sachbearbeitung und dem Gegenstand der pflichtwidrig unterlassenen Beratung. Die Klägerin hat mit ihrem am
- März 1997 gestellten Antrag die Weitergewährung der zuvor bis zum
- März 1997 befristeten Erwerbsunfähigkeitsrente über den Wegfallmonat hinaus begehrt. Es handelt sich somit um eine von der höchstrichterlichen Entscheidung vom
- Oktober 1996 (AZ: 4 RA 31/96) erfasste Fallkonstellation, denn im Rahmen der Weitergewährung hatte die Beklagte u. a. darüber zu befinden, ob sie die Weitergewährung lediglich als Verlängerung der ursprünglichen Rente ansieht oder aber unter Umsetzung der genannten Entscheidung des Bundessozialgerichts als neuen Rentenanspruch wertet mit der Konsequenz einer durchzuführenden Rentenneuberechnung. Ein Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Urteil vom
- November 1996 war daher nicht nur naheliegend, sondern hätte sich geradezu aufdrängen müssen. Denn grundsätzlich erstreckt sich die Beratungspflicht auch auf die Verwaltungspraxis des Leistungsträgers (vgl. Mitteilungen der LVA Oberfranken-Mittelfranken, 1999, S. 338, 340). Randnummer 63 Dies gilt erst Recht, wenn diese Verwaltungspraxis im Widerspruch zum geltenden Recht steht oder eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung nicht umsetzt. In diesem Fall ergibt sich die Pflicht zur Spontanberatung bereits aus „vorangegangenem Tun“ (vgl. dazu Mitteilungen der LVA Oberfranken-Mittelfranken, 1999, S. 338, 340). Randnummer 64 Gerade der Umstand, dass die Rentenversicherungsträger in Bezug auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom
- Oktober 1996 (AZ: 4 RA 31/96) intern den Beschluss gefasst haben, diese Entscheidung in der Praxis nicht umzusetzen, führt zu einer gesteigerten Hinweis-, Beratungs- und Betreuungspflicht in Bezug auf die Fälle des laufenden Leistungsbezugs, die von der genannten höchstrichterlichen Entscheidung erfasst werden und in denen sich in Anwendung dieser Entscheidung für die betroffenen Versicherten eine günstigere Regelung im Sinne eines höheren Rentenzahlbetrages ergeben könnte. Denn der Versicherte kann aufgrund der verfassungsrechtlich statuierten und als Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips anzusehenden Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) grundsätzlich davon ausgehen, dass das Handeln der Sozialleistungsträger den Grundsätzen von Recht und Gesetz entspricht und diese nicht nur das geltende geschriebene Recht richtig anwenden, sondern auch die zur Auslegung des geltenden Rechts ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung ihrer Verwaltungspraxis zugrunde legen. Zwar erzeugt die höchstrichterliche Rechtsprechung keine dem Gesetzesrecht vergleichbare Rechtsbindung, sondern stellt die Rechtslage in einem konkreten Fall fest. Bei einer gefestigten bzw. ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung kann sich aber eine dem geschriebenen Recht zumindest nahekommende Bindung ergeben (vgl. dazu: GrS BFH vom
- Dezember 2007 – GrS 2/04). Soweit ein Sozialleistungsträger einer nicht als Einzelfallentscheidung anzusehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht folgt, muss er dies daher für die von der Entscheidung konkret betroffenen Leistungsempfänger offenlegen. Dies wird im Umkehrschluss mit Blick auf die Praxis der Finanzverwaltung bestätigt, die in weitaus größerem Umfang als im sozialversicherungsrechtlichen Bereich höchstrichterliche Rechtsprechung in der Praxis nicht umsetzt. Allerdings ergeht in diesen Fällen seitens des Bundesfinanzministeriums regelmäßig ein Nichtanwendungserlass, welcher im Bundessteuerblatt veröffentlicht und daher für den Bürger ähnlich einem Gesetz zur Kenntnis gebracht wird. In diesen Fällen könnte ein Hinweis auf die geänderte, aber nicht umgesetzte Rechtsprechung entbehrlich sein, weil diese Fallkonstellation eher der einer Gesetzesänderung vergleichbar ist. Insoweit wurde bereits vom Bundessozialgericht entschieden, dass die Versicherungsträger nicht verpflichtet sind, nach einer Gesetzesänderung darüber zu belehren, wie man Nachteile aus der gesetzlichen Änderung vermeiden kann (BSG vom
- August 1983 – 11 RA 40/82 - BSGE 55, 257 = SozR 1200 § 13 Nr. 2). Zudem ergehen behördliche Entscheidungen, welche höchstrichterliche Rechtsprechung nicht anwenden, im Bereich der Finanzverwaltung im Regelfall unter Vorbehalt (vgl. § 164 Abgabenordnung) und schaffen somit - weder zugunsten noch zuungunsten des betroffenen Bürgers – vollendete Tatsachen. Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung werden hingegen Nichtanwendungsbeschlüsse als reines Internum behandelt (vgl. dazu auch Vogts, RV 2010, S. 169, 170). Es ist daher für den Versicherten gerade nicht ersichtlich, ob eine höchstrichterliche Rechtsprechung umgesetzt wird oder ob er ggf. aufgrund der Nichtumsetzung entsprechende Anträge auf Überprüfung bestandskräftiger Bescheide stellen oder Rechtsmittel gegen noch nicht bestandskräftige Bescheide einlegen muss. Gerade bei umstrittenen Rechtsfragen muss der Rentenversicherungsträger daher darauf hinweisen, dass er einer bestimmten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht folgt (so auch Amtliche Mitteilungen LVA Oberfranken und Mittelfranken, 199, S. 338, 340). Randnummer 65 Die Beklagte hat somit im Ergebnis vorliegend im März 1997 eine aus dem zur Klägerin bestehenden Sozialrechtsverhältnis folgende Pflicht zur (Spontan-)Beratung bzw. eine Hinweispflicht verletzt. Randnummer 66 Die Verletzung einer durch § 115 Abs. 6 SGB VI speziell für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung geregelten Hinweispflicht kann hingegen vorliegend nicht - jedenfalls nicht in direkter Anwendung der Vorschrift - angenommen werden. Randnummer 67 Für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung werden zusätzlich zu den in §§ 14 und 15 SGB I geregelten allgemeinen Auskunfts- und Beratungspflichten durch § 115 Abs. 5 und 6 SGB VI besondere Auskunfts- und Hinweispflichten normiert, deren Verletzung vom Betroffenen ebenfalls im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs geltend gemacht werden kann (vgl. dazu BSG vom
- Oktober 1996 – 13 RJ 23/95– BSGE 79, 168 = SozR 3-2600 § 115 Nr. 1; BSG vom
- Dezember 1997 – 8 RKn 1/97– BSGE 81, 251 = SozR 3-2600 § 115 Nr. 2). Gemäß § 115 Abs. 5 SGB V besteht die Möglichkeit der Erteilung von Rentenauskünften von Amts wegen. Nach § 115 Abs. 6 SGB VI sollen die Träger der Rentenversicherung die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. § 115 Abs. 6 SGB VI regelt einen – den allgemeinen Beratungspflichten der §§ 14, 15 SGB I gegenüber – vorrangigen Sonderfall der sog. Spontanberatung (BSG vom
- November 2002 – B 13 RJ 39/01 R– SozR 3-2600 § 115 Nr. 9). Denn die Vorschrift begründet eine Hinweispflicht des Rentenversicherungsträgers nicht nur ohne ein konkretes Beratungsersuchen, sondern auch ohne den Anlass konkreter Sachbearbeitung (Pflüger in juris-PK SGB VI, § 115 RdNr. 147; Marschner, ZFSH/SGB 1998, S. 521 f.). Hintergrund dieser besonderen Beratungspflicht ist der Umstand, dass es den Rentenversicherungsträgern aufgrund der über die Versicherten gespeicherten Daten in der Regel möglich sei, einzelne Versicherte auf für sie naheliegende hinzuweisen (BSG vom
- November 2000 – B 13 RJ 39/01 R – SozR 3-2600 § 115 Nr. 9). Randnummer 68 Voraussetzung für eine auf § 115 Abs. 6 SGB VI gestützte Hinweispflicht ist, dass ein „geeigneter Fall“ vorliegt. Darüber hinaus muss Gegenstand der Hinweispflicht eine antragsgebundene Leistung sein. Mit dem Begriff der „geeigneten Fällen“ nimmt das Gesetz auf einen unbestimmten Rechtsbegriff Bezug, der jedoch in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle unterliegt (BSG vom
- Oktober 1996 – 13 RJ 23/95 - SozR 3-2600 § 115 Nr. 1; BSG vom
- Dezember 1997 - 8 RKn 1/97– SozR 3-2600 § 115 Nr. 2; BSG vom
- Oktober 1998 – B 5 RJ 62/97 R - SozR 3-2600 § 115 Nr. 4; BSG vom
- September 1999 - SozR 3-2600 § 115 Nr. 5; a. A. BSG vom
- März 2003 – B 4 RA 38/02 R–SozR 4-2600 § 115 Nr. 1). Ob die Beklagte im vorliegenden Fall auf der Grundlage von § 115 Abs. 6 SGB VI verpflichtet war, auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom
- Oktober 1996 (AZ: 4 RA 31/96), die sich daraus ergebenden Konsequenzen für den Rentenanspruch der Klägerin und die fehlende Umsetzung der Entscheidung durch die Rentenversicherungsträger hinzuweisen – es sich mithin um einen „geeigneten Fall“ im Sinne der Vorschrift handelt - kann letztlich dahin stehen. Randnummer 69 Denn die Hinweispflicht des § 115 Abs. 6 SGB VI erstreckt sich offensichtlich nur auf die Möglichkeit, einen Leistungsantrag zu stellen. Dies folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift und ihrer Entstehungsgeschichte. § 115 Abs. 6 SGB VI ist dem Wortlaut nach auf Hinweispflichten für antragsgebundene „Leistungen“ beschränkt. Ausgehend von der systematischen Stellung der Norm sind damit alle Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung gemeint (BSG vom
- Mai 2005 – B 10 LW 16/99 – SozR 3-5868 § 44 Nr. 1). Aufgrund der Stellung der Norm in der Gesamtsystematik des SGB VI werden allerdings nicht nur Rentenansprüche, sondern auch Ansprüche auf Beitragserstattung erfasst (BSG vom
- Oktober 1998 – B 5 RJ 62/97 R– SozR 3-2600 § 115 Nr. 4; BSG vom
- Mai 2005 – B 10 LW 16/99 – SozR 3-5868 § 44 Nr. 1). Bestätigt wird dies durch den aus der Entstehungsgeschichte ersichtlichen Normzweck. § 115 Abs. 6 SGB VI wurde durch das Rentenreformgesetz 1992 vom
- Dezember 1989 (BGBl. I, S. 1989) als Korrektiv zu dem zeitgleich eingeführten § 99 SGB VI im Gesetz aufgenommen, um die Versicherten in bestimmten Fällen vor den Nachteilen des Antragsprinzips zu bewahren (Pflüger in juris-PK SGB VI, § 115 Rdnr. 3, 83). Grundsätzlich bezieht und beschränkt sich die Hinweispflicht somit auf antragsgebundene Leistungen der Rentenversicherung. Hiervon weicht die vorliegend streitgegenständliche Fallkonstellation ab, denn Gegenstand der Hinweispflicht wäre die Stellung eines Überprüfungsantrags bezogen auf den bestandskräftigen Bewilligungsbescheid vom
- Dezember 1994 (Rentenbezug in der Zeit vom
- April 1994 bis
- März 1997) sowie die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den laufend ergehenden bzw. künftige Weitergewährungsbescheide. Dies dürfte vorliegend nicht vom Anwendungsbereich des § 115 Abs. 6 SGB VI erfasst sein. Randnummer 70 Ob § 115 Abs. 6 SGB VI in Fallkonstellationen der vorliegenden Art analog angewandt werden kann, muss der Senat nicht entscheiden, weil die Beklagte jedenfalls vorliegend eine aus § 14 SGB I folgende Pflicht zur Spontanberatung verletzt hat. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch sind damit grundsätzlich erfüllt. Randnummer 71 Gleichwohl kann die Klägerin die von ihr begehrte Fingierung eines im März 1997 gestellten Überprüfungsantrages und eine darauf basierende Berechnung der 4- Jahresfrist des § 44 Abs. 4 SGB X nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verlangen, weil dies nicht im Einklang mit dem Gesetz stehen würde. Randnummer 72 Soweit die Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch im Grundsatz erfüllt sind, muss abschließend regelmäßig geprüft werden, ob das im Wege des Herstellungsanspruchs geltend gemachte Begehren nach dem Gesetz – vorliegend nach dem SGB VI und SGB X – möglich ist. Der Versicherte kann über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nur das verlangen, für das es dem Grunde nach eine (gesetzliche) Anspruchsgrundlage gibt (vgl. BSG vom
- April 2004 - SozR 4-4300 § 137 Nr. 1; BSG vom
- Mai 1985 – 5a RKn 23/84 -
§ 44Nr.
18; Bühler, RV 1993, S. 8, 10), d. h. es kann nur die „Vornahme einer mit Recht und Gesetz in Einklang stehenden Amtshandlung“ verlangt werden (BSG vom 14. Mai 1985 – 5a RKn 23/84 -
§ 44Nr.
18). Denn der sozialrechtliche Herstellungsanspruch erlaubt letztlich nur eine „Reparatur mit den Bordwerkzeugen“ die das Gesetz vorsieht (Bühler, RV 1993, S. 8, 10). Randnummer 73 Der Fingierung eines früheren Antragsdatums für den Überprüfungsantrag im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X über die Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs mit der Folge einer Berechnung der in § 44 Abs. 4 SGB X geregelten 4-Jahresfrist ab dem auf diese Weise fingierten Antragszeitpunkt würde vorliegend jedoch im Widerspruch zu der vom Gesetzgeber in § 44 SGB X im Allgemeinen und in § 44 Abs. 4 SGB X im Besonderen getroffenen Regelung und somit nicht im Einklang mit dem Gesetz stehen. Auch würde auf diese Weise die dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zukommende Funktion unterlaufen. Randnummer 74 Der im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch dient der Korrektur von fehlerhaften Verwaltungsentscheidungen, die dadurch entstehen, dass der Bürger in seinen Entscheidungen oder Handlungen durch Fehler seitens der Verwaltung in Form von Nebenpflichtverletzungen fehlgeleitet worden ist (Gagel, SGb 2000, S. 517). Allerdings greift der sozialrechtliche Herstellungsanspruch erst dann und nur dann ein, wenn eine entsprechende Korrektur nach den verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Vorschriften des SGB nicht vorgesehen ist. Entsprechende „Korrekturvorschriften“ sieht das Gesetz in den §§ 44 bis 48 SGB X, den Rechtsbehelfsmöglichkeiten (Widerspruch und Klage), in § 27 SGB X (Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand) und in § 28 SGB X (wiederholte Antragstellung mit Rückwirkung) vor. Zudem finden sich in den einzelnen Büchern des SGB teilweise spezielle Korrekturtatbestände. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch dient somit allein der Füllung einer Regelungslücke (dazu ausführlich Gagel, a. a. O.). Randnummer 75 Aus der Lückenschließungsfunktion des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs folgt zum einen, dass dieses richterrechtlich entwickelte Rechtsinstitut keine Anwendung findet, soweit einer der gesetzlich geregelten Korrekturtatbestände eingreift. Bezogen auf § 44 SGB X wird daher in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass § 44 SGB X als gesetzliche Sondervorschrift dem richterrechtlich entwickelten Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs vorgeht (BSG vom 14. Mai 1985 – 5a RKn 23/84 -
§ 44Nr.
18; BSG vom 23. Juli 1986 – 1 RA 31/85 - BSGE 60, 158 =
§ 44Nr.
23; Steinwedel in: Kasseler Kommentar, SGB X, § 44 Rdnr. 16; Schütze in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl., § 44 Rdnr. 33). Die Anwendbarkeit des § 44 SGB X schließt die Herleitung weitergehender Rechtsfolgen auf der Grundlage des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs aus (BSGE 60, 158 – 1 RA 31/85 = BSGE 60, 158 =
§ 44Nr.
23). Dieser unbedingte Vorrang des § 44 SGB X gilt insbesondere in den Fällen, in denen antragsgemäß ein Bescheid ergeht, der u. a. wegen einer Verletzung der Beratungs-, Aufklärungs- und Betreuungspflicht durch die Behörde rechtswidrig ist, denn ein solcher Bescheid ist allein auf der gesetzlichen Grundlage des § 44 SGB X einer Überprüfung zugänglich, in deren Rahmen das behördliche Fehlverhalten bewertet wird (Schmidt-De Caluwe, SV 1991, S. 314, 315). Ausgehend von dem eingangs dargestellten Prinzip der Lückenfüllung besteht in den Fällen, in denen eine Fallkonstellation von § 44 SGB X erfasst wird, somit bereits keine Regelungslücke, welche die Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs rechtfertigen würde. Randnummer 76 Ferner hat die dem Herstellungsanspruch zukommende Lückenfüllungsfunktion zur Folge, dass über den Herstellungsanspruch nur Vorgänge fingiert werden können, die sich aus den sozialrechtlichen gesetzlichen Bestimmungen ergeben (Gagel, SGb 2000, 517, 518). Zu diesen gesetzlichen Bestimmungen gehört auch § 44 Abs. 4 SGB X. Randnummer 77 Hiervon ausgehend kann der Zeitpunkt zur Stellung eines Überprüfungsantrages im Rahmen von § 44 Abs. 4 SGB X vorliegend nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs vorverlegt werden. Denn zum einen ist der sozialrechtliche Herstellungsanspruch vorliegend bereits nicht neben dem Anspruch aus § 44 SGB X anwendbar, weil es sich um eine Fallkonstellation handelt, in der das rechtswidrige Verwaltungshandeln allein in den Grenzen des § 44 SGB X als Sondervorschrift überprüft wird. Dies schließt erst Recht aus, dass einzelne Voraussetzungen des § 44 SGB X im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs fingiert bzw. in zeitlicher Hinsicht verändert werden. Vielmehr schließt der dem § 44 SGB X gebührende Vorrang die Herleitung von weitergehenden (nicht über § 44 SGB X erreichbaren) Rechtsfolgen über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch aus. Randnummer 78 Zudem würde selbst bei unterstellter Zulässigkeit des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs im Rahmen von § 44 Abs. 4 SGB X letztlich mit der Vorverlegung des Zeitpunktes für den Überprüfungsantrag die 4-Jahresfrist des § 44 Abs. 4 SGB X und die damit verbundene Wertentscheidung des Gesetzgebers umgangen. Die im Wege des Herstellungsanspruchs herbeigeführte Rechtsfolge würde damit gerade nicht im Einklang mit dem Gesetz stehen, was einen solchen Herstellungsanspruch im Ergebnis ausschließt. Randnummer 79 Gemäß § 44 Abs. 4 SGB X hat der Leistungsträger nach Rücknahme eines nicht begünstigenden Verwaltungsaktes die zu Unrecht vorenthaltenen Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum bis zu 4 Jahren vor der Rücknahme zu erbringen. Der in dieser Regelung manifestierte Wille des Gesetzgebers würde missachtet, wenn letztlich unter denselben Voraussetzungen durch Zuhilfenahme des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs eine Erbringung der vorenthaltenen Leistungen für einen weiter als 4 Jahre zurückliegenden Zeitraum erreicht werden könnte. Mit § 44 Abs. 4 SGB X hat der Gesetzgeber im Hinblick auf nachträglich bewilligte Sozialleistungen für die Vergangenheit eine materiell-rechtliche Einschränkung schaffen wollen, weil er das Institut der Verjährung für die erstrebte Leistungsbegrenzung nicht für ausreichend gehalten hat (zur Entstehungsgeschichte BSG vom 21. Januar 1987 – 1 RA 27/86– SozR § 44 Nr. 25). Gerade die Ausgestaltung als materiell-rechtliche Anspruchsbegrenzung und Ausschlussfrist zeigen, dass der Gesetzgeber die rückwirkende Leistungsgewährung im Interesse der Rechtssicherheit unbedingt beschränken wollte. Insoweit ist wiederum zu berücksichtigen, dass § 44 Abs. 1 und 2 SGB X eine Durchbrechung der Rechtskraft zugunsten der Versicherten vorsieht, die aber aus Gründen der Kontinuität und Rechtssicherheit zeitlich begrenzt werden soll. Diese Aufgabe der Begrenzung erfüllt – wie bereits dargestellt - § 44 Abs. 4 SGB X. Bei einer Umgehung der in § 44 Abs. 4 SGB X geregelten Frist im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs würde das über § 44 Abs. 1 und 2 SGB X einerseits und § 44 Abs. 4 SGB X andererseits austarierte Gleichgewicht zwischen materieller Gerechtigkeit und Rechtssicherheit in einer nicht mehr mit der Intention des Gesetzes vereinbarten Weise gestört. Randnummer 80 Unerheblich ist dabei, dass die anfänglich höchstrichterlich vertretene Auffassung, § 44 Abs. 4 SGB X sei Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens, wonach Leistungen generell nicht über 4 Jahre hinaus rückwirkend zu gewähren sind (BSGE 60, 245, 247 =
§ 44Nr.
24; BSG
§ 44Nr. 25 und 45), zwischenzeitlich aufgegeben worden ist (vgl. BSGE 79, 177 = Soz
R 3-1200 § 45 Nr. 6; BSGE 74, 267 ; BSGE 89, 152). Denn es geht vorliegend nicht um eine analoge Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs, sondern umgekehrt um eine abweichende Auslegung des § 44 Abs. 4 SGB X in den Fällen, in denen die Vorschrift unmittelbar anzuwenden ist, über einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Dies kann in Anbetracht des obigen Konkurrenzverhältnisses und des daraus folgenden Vorrangs der Regelung des § 44 SGB X nicht als zulässig erachtet werden. Hinzu kommt, dass derjenige, der als Folge eines fehlerhaften Verwaltungshandelns einen rechtswidrigen Bescheid erhalten hat und im Rahmen des Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X seine Ansprüche geltend macht, nicht schlechter gestellt werden darf als der Versicherte, der „nur“ unzutreffend oder nicht beraten wurde und dem aus diesem Grund eine Leistung rechtwidrig vorenthalten worden ist, zumal es in beiden Fällen nicht auf ein behördliches Verschulden ankommt. Der Herstellungsanspruch, der die Verletzung einer Nebenpflicht (vorliegend durch unterlassenen Hinweis auf die Nichtumsetzung der BSG-Entscheidung vom
- Oktober 1996 – 4 RA 31/96) durch den Leistungsträger sanktioniert, darf daher nicht weiter reichen, als der Anspruch nach § 44 Abs. 1 SGB X, der die Verletzung einer Hauptpflicht (vorliegend durch fehlende Anwendung der BSG-Entscheidung) sanktioniert (BSG vom
- März 2007 – B 13 R 34/06 m. w. N.) Randnummer 81 Im Ergebnis sind somit die Voraussetzungen des § 44 SGB X bezogen auf die vorliegend streitgegenständliche Zeit vom
- April 1994 bis
- Dezember 2000 nicht erfüllt, weil dem die materiell-rechtliche Anspruchsbeschränkung des § 44 Abs. 4 SGB X entgegen steht. Randnummer 82 Das Begehren der Klägerin konnte somit unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zum Erfolg führen. Randnummer 83 Es bleibt der Klägerin vorbehalten, die Nachzahlungsbeträge, die aufgrund der Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X nicht zur Auszahlung gelangen, im Wege des Amtshaftungsanspruchs geltend zu machen. Insoweit wird auf die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom
- Februar 2010 (AZ: 9 O 259/09) verwiesen. Der Amtshaftungsanspruch selbst bleibt von § 44 Abs. 4 SGB X unberührt (BGH VersR 1989, S. 747 ). Randnummer 84 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 85 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009500