Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt, 14. Juni 2011, S 8 U 230/08, Gerichtsbescheid Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 14. Juni
§ 581Nr.
7 und vom 2. Mai 2001, Az: B 2 U 24/00 R,
§ 581Nr. 8). Dabei stellt die Bewertung der durch die Arbeitsunfallfolgen bedingten Md
E eine tatsächliche Feststellung gemäß § 128 Abs. 2 SGG dar, die das Gericht nach freier, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnener Überzeugung zu treffen und zu begründen hat (BSGE 37, 177, 179 ; 41, 99, 100; ständige Rechtsprechung des Senats: bspw. Urteile vom
- November 2000 – Az.: L 3 U 104/99,
- September 2005, Az.: L 3 U 165/04 und vom
- Juli 2009, Az.: L 3 U 191/07). Sie erfolgt in Anlehnung an § 287 Zivilprozessordnung (ZPO) im Wege einer annäherungsweisen Schätzung. Ärztliche Sachverständigengutachten sind bei der Beantwortung dieser Frage meist unverzichtbar. Wie weit die Unfallfolgen die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Versicherten beeinträchtigen, beurteilt sich in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet. Um die MdE einzuschätzen, sind die Erfahrungssätze zu beachten, die die Rechtsprechung und das versicherungsrechtliche sowie versicherungsmedizinische Schrifttum herausgearbeitet haben. Auch wenn diese Erfahrungssätze das Gericht im Einzelfall nicht binden, so bilden sie doch die Grundlage für eine gleiche und gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis (BSG, Urteile vom
- Juni 1985, Az: 2 RU 60/84, SozR 2200 § 581 Nr. 23, vom
- November 1987, Az: 2 RU 22/87, SozR 2200 § 581 Nr. 27 und vom
- Juni 1998, Az: B 2 U 41/97 R,
§ 581Nr.
5). Sie sind in Rententabellen oder Empfehlungen zusammengefasst und bilden die Basis für einen Vorschlag, den der medizinische Sachverständige zur Höhe der MdE unterbreitet. Hierdurch wird gewährleistet, dass alle Betroffenen nach einheitlichen Kriterien begutachtet und beurteilt werden. Insoweit bilden sie ein geeignetes Hilfsmittel zur Einschätzung der MdE (vgl. BSG, Urteil vom
- Dezember 2000, Az: B 2 U 49/99 R, HVBG-INFO 2001, 499, 500 ff.). Randnummer 33 Die nach diesen Grundsätzen vorzunehmende Wertung führt aber vorliegend zur Überzeugung des Senats dazu, dass bei dem Kläger aufgrund der bestehenden Unfallfolgen jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses des bestandskräftigen Bescheides vom
- August 1980 eine MdE von 20 v. H. nicht festzustellen war und deshalb die gegenteilige Entscheidung im Bescheid vom
- August 1980 rechtswidrig war. Randnummer 34 Nach Ruptur der Achillessehne sehen die anzuwenden Bewertungskriterien (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
- Auflage 2010, S. 402) je nach Funktionsbehinderung eine MdE von 20 bis 30 v. H. vor, wenn die Verletzung nur durch narbiges Bindegewebe ausgeheilt ist, eine MdE von bis zu 10 v. H., wenn sie gut und ohne Funktionsbehinderung verheilt ist, auch bei einer gewissen Muskelminderung. Eine nur durch narbiges Bindegewebe erfolgte Ausheilung wird nirgends beschrieben. Die gutachterliche Untersuchung durch Dr. C. im Rahmen des zweiten Rentengutachtens am
- Juni 1980 ergab eine Beweglichkeit im rechten oberen Sprunggelenk von 10 – 0 – 30°. Dies wäre allein noch nicht MdE-relevant; eine MdE von 10 v. H. ist erst festzustellen, wenn bei einer Fußsenkung von 30° eine Fußhebung aus der 0°-Stellung nicht mehr möglich ist (vgl. zur Bewertung von Beeinträchtigung der Sprunggelenksfunktion: Schönberger u. a., a.a.O. S. 678). Auch zeigten sich in der Untersuchung im Übrigen im Bereich der Sprunggelenke und der Füße nahezu seitengleiche Verhältnisse. Der isolierte Stand auf beiden Füßen und der Zehen- und Hackenstand waren gut möglich; es zeigten sich keine wesentliche Blutumlaufstörung, seitengleiche Pulse, keine Ödeme und keine Sensibilitätsstörungen. Beidseits fand sich eine leichte Knickfußdeformität und eine stärkere Spreizfußstellung sowie eine Supinations-Adduktions-Kontrakturstellung. Die Beschwielung zog sich seitengleich von der Ferse über den Fußaußenrand zum Vorfuß. Beidseits war die Fußsohlenmuskulatur vor allem an der Innenseite druckschmerzhaft und nach stärkerer Vorspannung kam es zu Krämpfen. Nur unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die Muskulatur im Bereich des rechten Beines zwar im Vergleich zu der früheren Untersuchung vom
- August 1979 wieder auftrainiert, jedoch gegenüber links noch vermindert und kraftgemindert sowie schneller ermüdbar zeigte, lässt sich hier im Ergebnis noch eine MdE von 10 v. H. begründen, keinesfalls aber eine solche von 20 v. H. Der von Dr. D. vorgenommenen MdE-Einschätzung mit 20 kann vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden. Diese stimmt nicht mit den vorliegenden Befunden überein und wird seitens des beratenden Arztes auch weder auf der Grundlage der vorhandenen Befunde noch durch abweichende Befunde begründet. Die Feststellung, dass die Befunde vom
- Juni 1980 keine MdE von 20 bedingten, wird so auch bestätigt durch den beratenden Chirurgen Dr. Theobald, den Sachverständigen Prof. Dr. F. und den Sachverständigen Dr. Thon. Vor diesem Hintergrund steht für den Senat fest, dass bereits zum Zeitpunkt der Erteilung des Bescheides vom
- August 1980 bei dem Kläger im Bereich des rechten Sprunggelenks nach der dort unfallbedingt erlittenen Achillessehnenruptur keine Funktionsbeeinträchtigungen mehr vorlagen, die einen MdE in rentenberechtigendem Ausmaß hätten begründen können. Randnummer 35 Der Kläger kann sich gegenüber der Abschmelzungsentscheidung der Beklagten auch nicht auf Vertrauensschutz (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz - GG - ) berufen. Geschützt werden nur Rechtspositionen, die dem Betroffenen bereits zustehen (vgl. BVerfG, Urteil vom
- Mai 1988, Az.: 2 BvR 579/84, BVerGE 78, 205, 211; Beschlüsse vom
- Oktober 1984, Az.: BvR 35/82, BVerfGE 68, 193, 222 und vom
- Januar 1997, Az.: 2 BvR 1915/91, BVerfGE 173, 187f.). Die Eigentumsgarantie gewährleistet allein den konkret vorhandenen Bestand, also den bisherigen Rentenzahlbetrag, keinesfalls aber die zukünftige MdE-Erhöhung. Hier kommt auch keine Verwirkung des Rechts auf Abschmelzung in Betracht. Das Rechtsinstitut der Verwirkung ist Ausfluss des allgemeinen (auch im Sozialversicherungsverhältnis) geltenden Grundsatzes von "Treu und Glauben" (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB -) und setzt ein so genanntes Zeit- und Umstandsmoment voraus (vgl. dazu Heinrichs in: Palandt, BGB,
- Aufl. 2003, § 242 Rn. 93 und 95). Im Zusammenhang mit einer Abschmelzung kann aber – unabhängig von einem Zeitmoment – ein schutzwürdiges Vertrauen nicht entwickelt worden sein, solange nicht der Leistungsträger einen Verzicht auf ein solches Recht erklärt hat. Denn der Betroffene hat über den gesamten vorhergehenden Zeitraum Leistungen in der – rechtswidrig – festgestellten Höhe bezogen und wird diese auch zukünftig beziehen. Dies gilt entgegen der Auffassung des Sozialgerichts auch vor dem Hintergrund etwaiger zwischenzeitlich erfolgter Rentenanpassungsentscheidungen, denn auch insoweit bleiben die Leistungsansprüche des Klägers durch die Abschmelzungsentscheidung unberührt. Randnummer 36 Nach alledem war die Entscheidung des Sozialgerichts aufzuheben Randnummer 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009504