(1963)für die Diagnose einer Gonarthrose im Sinne der BK-Nr. 2112 vorliege. Randnummer 24 Der Kläger hat langjährig eine berufliche Tätigkeit als Maler ausgeübt. Dass er dabei auch Tätigkeiten im Knien im Sinne der BK-Nr. 2112 ausgeübt hat, ist glaubhaft. Ob die arbeitstechnischen Voraussetzungen, d.h. eine Kniebelastung mit einer kumulativen Einwirkungsdauer während des Arbeitslebens von mindestens 13.000 Stunden und einer Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt 1 Stunde pro Schicht, hier erfüllt sind bedurfte keiner weiteren Ermittlung. Denn auch bei Unterstellung, dass der Kläger durch seine berufliche Tätigkeit als Maler die genannten Voraussetzungen erfüllt hat, kann die Feststellung einer BK nach Nr. 2112 der Anlage zur BKV hier nicht erfolgen, weil es an den medizinischen Anerkennungsvoraussetzungen fehlt. Randnummer 25 Anlässlich einer Magnetresonanztomografie des linken Kniegelenkes am
- Juni 2009 wurde bei dem Kläger eine Chondropathie Grad IV der medialen Facette der Patella mit einer deutlichen subchontralen ossären Reizreaktion und in den übrigen Anteilen der Patella eine Chontropathie Grad III festgestellt. Eine weitere Magnetresonanztomografie des rechten Kniegelenkes am
- September 2009 zeigte chontromalazische Knorpelveränderungen femoropatellar mit femoralseitiger Betonung. Veränderungen entsprechend dem Grad II der Klassifikation nach Kellgren wurden weder im rechten noch im linken Kniehauptgelenk oder Retropatellargelenk festgestellt, denn in den Befundbeschreibungen der Magnetresonanztomografien finden sich keinerlei Hinweise für eine Gelenkspaltverschmälerung oder Osteophyten. Die im Merkblatt geforderten Veränderungen im Röntgenbild und anderen bildgebenden Verfahren entsprechend einem Grad II, Grad III oder Grad IV nach Kellgren konnten folglich im Falle des Klägers nicht diagnostiziert werden, so dass es an einem wesentlichen Diagnosekriterium zur Feststellung einer Gonarthrose im Sinne der BK-Nr. 2112 fehlt. Da das Merkblatt ausdrücklich darauf hinweist, dass eine Chontropathia patellae als auch eine Chontromalazia patellae keine Retropatellar arthrose im Sinne der Berufskrankheit Nr. 2112 sind, können die Knorpelerkrankungen an den Kniescheibenrückflächen des Klägers nicht als BK festgestellt werden. Randnummer 26 Der Senat ist bei seiner Entscheidung den übereinstimmenden arbeitsmedizinischen Beurteilungen des Beratungsarztes der Beklagten D. und des Landesgewerbearztes Prof. Dr. E. gefolgt. Da Prof. Dr. E. dem Senat als erfahrener Sachverständiger insbesondere der BK Gonarthrose bekannt ist und das Merkblatt zur BK klare Diagnosekriterien benennt, sah der Senat keinen Anlass zur Einholung eines medizinischen Gutachtens. Randnummer 27 Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch lässt sich auch nicht auf § 9 Abs. 2 SGB VII stützen. Nach § 9 Abs. 2 SGB VII haben die Unfallversicherungsträger eine Krankheit, die nicht in der BKV bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit (Wie-BK) als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII erfüllt sind. Diese „Öffnungsklausel“ des § 9 Abs. 2 SGB VII soll nur die Regelungslücken in der BKV schließen, die sich aus den zeitlichen Abständen zwischen den Änderungen der BKV ergeben. Die Regelung ist aber keine allgemeine Härteklausel, für deren Anwendung es genügen würde, dass im Einzelfall berufsbedingte Einwirkungen die rechtlich wesentliche Ursache einer nicht in der BK-Liste bezeichneten Krankheit sind. Vielmehr soll die Anerkennung einer Wie-BK nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme der betreffenden Einwirkungs-Krankheits-Kombination in die Liste der Berufskrankheiten (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII) erfüllt sind, der Verordnungsgeber aber noch nicht tätig geworden ist (so BSG, Urteil vom 12.1.2010 – B 2 U 5/08 R a.a.O.). Randnummer 28 Die Anerkennung einer Erkrankung als „Wie-BK“ kann folglich auch dann nicht erfolgen, wenn berufliche Einwirkungen oder Belastungen im konkreten Einzelfall nachweislich die Krankheit verursacht haben. Erforderlich ist vielmehr, dass es aufgrund von Forschung und praktischer Erfahrung gesicherte neue medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse gibt, wonach Einwirkungen, denen eine bestimmte Personengruppe infolge ihrer versicherten Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind, generell geeignet sind, eine solche Krankheit zu verursachen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn es gibt keine medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse, dass eine die Knie belastende berufliche Tätigkeit generell geeignet ist, eine isoliert an der Kniescheibe auftretende Knorpelerkrankung zu verursachen. Dies belegt schon allein der Umstand, dass das Krankheitsbild der Chontropathia patellae und Chontromalazia patellae nicht der BK-Nr. 2112 zugeordnet werden können. Randnummer 29 Da dem Begehren des Klägers nicht stattgegeben werden konnte, war die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG, die über die Nichtzulassung der Revision aus § 160 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009511