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Hessisches Landessozialgericht 5. Senat L 5 R 130/13 Urteil Die Beteiligten streiten um die rückwirkende Aufhebung der Entscheidung über die Bewilligu

Verfahrensgang vorgehend SG Wiesbaden, 1. Februar 2013, S 4 R 305/10, Urteil Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 1. Februar 2013 aufgehoben und d

§ 48Nr. 19 = BSGE 59, 111, 116 ; BSG vom 11. Februar 1988 - 7 RAr 55/86 = Soz

R 1300 § 48 Nr. 44 m.w.N.; BSG SozR 3-4100 § 63 Nr. 2). Randnummer 50 Wann ein "atypischer Fall" vorliegt, in dem die Behörde eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen hat, ob der Verwaltungsakt mit Dauerwirkung rückwirkend aufgehoben wird, hängt von dem jeweiligen Zweck der Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X und den Umständen des Einzelfalls ab. Diese müssen vom (typischen) Regelfall signifikant zum Nachteil des Betroffenen abweichen (vgl. BSG a.a.O.;

§ 48Nr.

22 S. 56). Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Leistungsempfänger durch die mit der Rücknahme verbundenen Nachteile, insbesondere die aus § 50 Abs. 1 SGB X folgende Pflicht zur Erstattung der erbrachten Leistungen, in besondere Bedrängnis gerät (vgl.

§ 48Nr.

19 = BSGE 59, 111, 116 ), wenn er sonst für den von der Rücknahme betroffenen Zeitraum Anspruch auf eine andere Sozialleistungen, etwa auf Sozialhilfe, gehabt hätte (vgl.

§ 50Nr. 6) oder wenn er entreichert ist (vgl. BSG Soz

R 5870 § 2 Nr. 30 S. 103). Beispiele für vergleichbare Härten finden sich z.B. in § 76 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) und in § 42 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I). Auch ein Verschulden des Rentenversicherungsträgers weist regelmäßig auf einen "atypischen Fall" hin. Ein "atypischer Fall" kann ferner gegeben sein, wenn ohne ein Verschulden des Rentenversicherungsträgers besondere Umstände vorliegen, welche die Aufhebung für die Vergangenheit als unbilligen Eingriff in die persönlichen, sozialen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen erscheinen lassen. Im Rahmen der Prüfung, ob ein "unbilliger Eingriff" gegeben ist, können insbesondere das Lebensalter des Betroffenen, dessen soziale Verhältnisse und Familienstand, der Gesundheitszustand (Gebrechlichkeit oder Pflegebedürftigkeit) des Betroffenen sowie der konkrete Verwendungszweck der zu Unrecht erhaltenen Leistung (z.B. Weiterleitung eines Kinderzuschusses an das Kind ohne eigenen finanziellen Nutzen oder Unterstützung anderer bedürftiger Personen) von Bedeutung sein. Nach Lage des Einzelfalles können sich weitere Umstände – insbesondere aus der Anhörung – ergeben, wobei auch ein Zusammenwirken mehrerer Umstände denkbar ist, die erst in der Gesamtschau einen "atypischen Fall" begründen. Randnummer 51 Unter Anlegung dieser Maßstäbe kann es zur Überzeugung des Senats nicht beanstandet werden, dass die Beklagte im vorliegenden Fall einen "atypischen Fall" nicht als gegeben angesehen hat. Randnummer 52 Die Beklagte hat unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG vom 26. November 1986 - 7 RAr 65/85; BSG vom 15. August 2002 – B 7 AL 24/01 R = SozR 3-4100 § 147 Nr. 1; BSG vom 5. Juni 2003 - B 11 AL 70/02 R; BSG vom 12. Februar 2004 - B 13 RJ 28/03 R = SozR 4-2400 § 24 Nr. 2 = BSGE 92, 150) zu Recht darauf hingewiesen, dass die mit jeder Rückforderung verbundene finanzielle Belastung für sich genommen noch nicht geeignet ist, einen "atypischen Fall" zu begründen. Das entspricht dem in §§ 275 ff. BGB zum Ausdruck gebrachten Rechtsgrundsatz der unbeschränkten Vermögenshaftung ("Geld hat man zu haben"). Eine durch die Pflicht zur Erstattung im Sinne der Rechtsprechung drohende "besondere Bedrängnis"(vgl.

§ 48Nr. 19 = BSGE 59, 111, 116 ) oder ein Fall der "Entreicherung" (vgl. BSG Soz

R 5870 § 2 Nr. 30 S. 103) ist weder vom Kläger aufgezeigt worden noch sonst erkennbar. Auch im Übrigen vermochte der Kläger keine besonderen Umstände aufzuzeigen, aufgrund derer die Annahme gerechtfertigt wäre, dass der vorliegende Fall im Sinne der in der Rechtsprechung zum Vorliegen eines sog. "atypischen Falles" entwickelten Grundsätze im Vergleich mit dem (typischen) Regelfall "signifikant zum Nachteil des Betroffenen abweicht" (vgl. BSG a.a.O.;

§ 48Nr.

22). Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob im Falle vorsätzlichen Klägerverhaltens ein "atypischer Fall" überhaupt in Betracht kommen kann (vgl. dazu Hessisches Landessozialgericht vom

  1. Oktober 2013 - L 2 R 46/12 ). Randnummer 53 Der geltend gemachte Erstattungsanspruch ergibt sich aus § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Anhaltspunkte dafür, dass die Erstattungsforderung der Höhe nach unzutreffend ermittelt worden sein könnte, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beklagte erstmals im März/April 2010 Kenntnis von der seitens des Klägers in der Zeit ab
  2. April 2008 bestehenden Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung erlangt und bereits zwei Monate später den hier angefochtenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom
  3. Juni 2010 erlassen hat, ergeben sich im Übrigen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 3 und 4 SGB X genannten Fristen bei Bescheiderteilung bereits abgelaufen gewesen sein könnten. Randnummer 54 Die Berufung der Beklagten konnte angesichts dessen nicht ohne Erfolg bleiben. Randnummer 55 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 56 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009522

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