gehend BSG,
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bewilligt wurden, und damit verbunden über die Erstattung von 21.243,17 Euro. Die Klägerin ist 1972 geboren. Von 1992 bis 1998 studierte sie Bauingenieurwesen sowie im Anschluss von 1998 bis 2005 an der Universität Gießen Wirtschaftswissenschaften. Seit 2008 studiert sie im Nebenfach Rechtswissenschaft. Von 2005 bis zur Immatrikulation war sie
ihren Angaben arbeitssuchend. Am 30. Dezember 2005 beantragte sie beim Beklagten die Gewährung von Grundsicherungsleistungen
dem SGB II. Hierbei gab sie im Antragsformular an, außer einem Giro-Konto mit einem Habensaldo von 494,51 Euro und einem Sparbuch mit einem Guthaben von 4,92 Euro über keine Vermögenswerte zu verfügen. In den Folgeanträgen vom
Januar 2008. Bei der Anhörung teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass sie
seinen Ermittlungen über Geld- und Depotguthaben bei der C. C-Stadt in Höhe von 81.555,63 Euro verfüge. Die Klägerin erwiderte daraufhin, dass sie zwar über Geld- und Depotguthaben bei der C. C-Stadt verfüge, jedoch sei das Vermögen verpfändet. Die
weise, dass das gesamte Vermögen zugunsten ihrer Mutter verpfändet sei, habe sie bei ihrem ersten Antrag auf Leistungen
dem SGB II vorgelegt. Dies sei am 25. Oktober 2005 bei einem Mitarbeiter der JobKomm GmbH in Büdingen geschehen. Damals sei ihr erklärt worden, dass das verpfändete Vermögen und Einkommen
dem SGB nicht angerechnet werde, da es unverwertbar sei. Durch Bescheid vom
wie vor Inhaberin der Forderungen gegen die C. C-Stadt gewesen. Beim Pfandvertrag könne es sich nur um ein verdecktes Treuhandverhältnis handeln. Die Vereinbarungen zwischen der Klägerin und ihrer Mutter hielten hingegen einem Fremdvergleich nicht stand, da die Verträge und Schuldscheine untypisch verfasst seien. Es fehle an einem
weis, dass eine Darlehensrückführung überhaupt erfolgt sei. Der Klägerin habe auch klar sein müssen, dass die Vermögenswerte ihr zuzurechnen seien. Auf die Entscheidungsgründe im Einzelnen wird Bezug genommen. Gegen das am
1 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 2 SGB III ist ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt unter Beachtung der Einschränkungen der Absätze 2 und 4 von § 45 SGB X ganz oder teilweise zurückzunehmen. Die Beurteilung der Rechtswidrigkeit bestimmt sich hierbei
den tatsächlichen und materiell-rechtlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses des begünstigenden Verwaltungsakts (vgl. Bundessozialgericht -BSG - SozR 3-1500 § 54 Nr. 18). Auf Vertrauensschutz (vgl. § 45 Abs. 2 Sätze 1 und - SGB X) kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit (1.) er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, (2.) der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat oder (3.) er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bösgläubigkeit ist der Erlass des zurückzunehmenden begünstigenden Bescheids (vgl. BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 24 S. 82; SozR a.a.O. Nr. 39 S. 127). Die vorgenannten Voraussetzungen für eine Rücknahme der Bescheide liegen hier im Hinblick auf den fehlenden Vertrauensschutz gem. § 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 SGB X vor. Die Bewilligungsbescheide waren rechtswidrig, weil die Klägerin mangels Hilfebedürftigkeit keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
dem SGB II im streitbefangenen Zeitraum hatte.
1 Satz 1 Nr. 3 SGB II erhalten Leistungen
diesem Buch nur Personen, die u.a. hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch (1.) Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, (2.) aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Letzteres kann auch durch kostenfreie Stellung von Wohnraum oder Geldleistungen erfolgen. Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 1 SGB II), also grundsätzlich auch bestehende Bankguthaben. Abzusetzen ist
2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ein Grundfreibetrag von 150 € je vollendetem Lebensjahr sowie ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen von 750 € (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II). Zur Überzeugung des Senats lag zum Zeitpunkt der streitbefangenen Bescheide, durch die der Klägerin Leistungen der Grundsicherung bewilligt wurden, die Voraussetzung der Hilfebedürftigkeit aus mehreren Gründen nicht vor. So verfügte die Klägerin zum Zeitpunkt der Leistungsbewilligung über (1.) verwertbares Vermögen sowie entweder (2.) über Einkommen oder hatte (3.) weder Unterkunftskosten noch ungedeckte Lebenshaltungskosten, da die mit ihrer Mutter abgeschlossenen Verträge bezüglich Miete und Darlehen und damit auch die damit verbundene Sicherungsabreden Scheingeschäfte i.S.v. § 117 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Verdeckung von Unterhaltsleistungen und (4.) selbst bei Ernsthaftigkeit aufgrund bestehender Sittenwidrigkeit § 138 Abs. 1 BGB nichtig waren. (1.) Zu Beginn des ersten Bewilligungsabschnitts war die Klägerin 33 Jahre alt; ihr stand somit ein Freibetrag i.H.v. 5.700.- Euro zu. Zu diesem Zeitpunkt waren auf ihren Namen bei der C. C-Stadt laufende Konten
der dortigen Auskunft vom
der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis tatsächlich besteht, ein strenger Maßstab anzulegen; das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse muss eindeutig erkennbar sein (vgl. BFHE 183, 518 unter Bezug auf die Beweisregeln in § 159 Abs. 1 Abgabenordnung (AO)). Bei der Prüfung von Schuldverpflichtungen unter nahen Angehörigen gilt der Grundsatz, dass ein Vertrag und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten einem Fremdvergleich standhalten, also dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen muss (vgl. BFH, Urteil vom 5. Februar 1988 - III R 234/84 -; BFH, Beschluss vom 25. Juni 2002 - X B 30/01 - <beide juris >)." Diese Grundsätze, die sich der erkennende Senat zu Eigen macht, sind auch auf den vorliegenden Rechtsstreit und die Frage, ob die behauptete Verpfändung im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung als Voraussetzung des Anspruchs auf Grundsicherungsleistungen
dem SGB II Berücksichtigung finden muss, zu übertragen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 30 = BSGE 106, 185; Landessozialgericht -LSG- Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
außen Inhaberin der Konten und damit Gläubigerin gegenüber der Bank war, aufgrund einer "stillen" Treuhandabrede diese Forderungen an die Mutter abgetreten wurden, oder aber der Mutter der Klägerin ein wirksames Pfandrecht eingeräumt wurde, welches die Klägerin an der Verwertung der Konten hinderte. Zwar ist insbesondere bei juristischen Laien bei der Auslegung von privaten Vertragsurkunden und darin enthaltenen Willenserklärungen nicht am Buchstaben des Wortlauts festzuhalten, sondern das wirklich Gewollte zu eruieren. Aus den Vertragsurkunden sowie den Einlassungen der Klägerin ergibt sich aber nicht, dass die Vermögenswerte im Rahmen einer stillen Treuhand übereignet bzw. die zugrunde liegenden Forderungen gegen die Bank an die Mutter abgetreten werden sollten. Vielmehr lässt sich daraus der Wille der Vertragsparteien (der Klägerin einerseits, ihrer Mutter andererseits) entnehmen, der Mutter nur ein Verwertungsrecht (Pfandrecht) an den Geldeinlagen einzuräumen. Im Unterschied zur Forderungsabtretung, die gem. § 398 ff BGB wirksam auch ohne Kenntnis des Schuldners durch Verfügung des Zedenten an den Zessionar - und daher auch "still" - erfolgen kann, ist die wirksame Bestellung eines Pfandrechts, die gerade nicht die Inhaberschaft des Gläubigers ändert, sondern nur ein Verwertungsrecht des Dritten einräumt, konstitutiv an bestimmte weitere Publizitätsanforderungen geknüpft. Die "stille" Einräumung eines Pfandrechts ist daher nicht denkbar. Hinsichtlich der Sparguthaben sowie des Kontokorrentguthaben und des Geschäftsguthabens nimmt der Senat eine solche formal wirksame Pfandrechtsbestellung an. Bei Sparbüchern handelt es sich um so genannte "hinkende Legitimationspapiere", die zwar auf den Namen des Forderungsinhabers lauten, jedoch die Leistung an jeden Inhaber dieses Papiers mit befreiender Wirkung erfolgen kann (§ 808 Abs. 1 BGB). Da die Übertragung dieser Papiere mangels Eigenschaft als Inhaberpapiere nicht
sachenrechtlichen Grundsätzen durch Übereignung des Wertpapiers, sondern
den für Forderungen geltenden Einräumung des Pfandrechts durch einfache Abtretung erfolgt (§ 1274 BGB), ist eine Anzeige an den Schuldner und damit vorliegend an die Bank zur wirksamen Bestellung zwingend erforderlich (§ 1280 BGB). Eine solche Anzeige ist vorliegend ausweislich des Schreibens der Klägerin an die Bank vom 25. März 2002 erfolgt. Gleiches gilt für das Kontokorrentguthaben sowie das Geschäftsguthaben. Hingegen vermag der Senat keine wirksame Pfandrechtsbestellung bezüglich des Wertpapierdepots mit einem aktuellen Wert zum Zeitpunkt der SGB-II-Antragstellung i.H.v. von 42.248,70 Euro anzunehmen. Das Portofolio des Wertpapierdepots bestand
Vortrag der Klägerin ausschließlich aus Investment-Anteilscheinen der B. GmbH, die als so genannte Inhaberpapiere gemäß § 1293 BGB in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Gesetz über Kapitalanlegegesellschaften (KAGG) nur durch Einigung über die Verpfändung des Papiers und Übergabe des Papiers
BGB, verpfändet werden können (siehe bereits Reichsgericht 58, 10). Vorliegend hat die Klägerin
eigenem Bekunden ihrer Mutter zur Pfändung den Mitbesitz an diesen Papieren eingeräumt und dies durch Schreiben vom
SGB II die Hilfebedürftigkeit ausschließen würde, zu erklären ist, oder dadurch, dass die Mutter der Klägerin doch nicht - wie von der Klägerin behauptet - zur Erfüllung der angegebenen Miet- und Darlehnsforderungen Geld von ihren Konten abgebucht hat, sondern im gesamten Zeitraum die Leistungen des Beklagten dort unverbraucht angewachsen sind. Letztere Fallvariante würde dafür sprechen, dass die seitens der Klägerin behauptete und mittels Urkunden dokumentierte Konstruktion von Mietvertrag, Darlehn und Sicherungsabrede ein reines Scheingeschäft i.S.v. § 117 BGB war, dem erkennbar der Rechtsbindungswille fehlte (BGH 36, 84,87). Vielmehr würde sich in Anbetracht des langen Zeitraums der "Darlehnsgewährung" seitens der Mutter, des gleichzeitigen Bezugs von Leistungen vom Beklagten und der fehlenden Erfüllung der behaupteten Darlehnsschulden trotz bestehender wirtschaftlicher Möglichkeit sich diese als aus sittlicher Pflicht (vgl. § 1618 a BGB) geleisteter Unterhalt in Form kostenloser Unterkunft sowie der Gewährung eines monatlichen Geldbetrags darstellen, der eine Hilfebedürftigkeit ebenfalls ausschließt. Zwar war die Mutter der Klägerin im Dezember 2005 gem. § 1601 Abs. 2 dieser nicht mehr unterhaltspflichtig, jedoch entspricht es der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG - vgl. BSGE 84, 1 = SozR 3-3300 § 77 Nr. 2), dass § 1618a BGB, wonach Eltern und Kinder einander zu Beistand und Rücksicht verpflichtet sind, auch im Eltern-Kind-Verhältnis, Leitbildfunktion zukommt. Die Vorschrift entfaltet ähnliche Rechtswirkung wie § 1353 BGB für die Ehe, indem sie einen Teil der im Rahmen einer Familie bestehenden sittlichen Pflichten zu Rechtspflichten erhebt. Auch
, 814 BGB ist jeweils auf die besondere Beziehung zwischen dem Zuwendenden und dem Zuwendungsempfänger abgestellt worden.
BGB unterliegen Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht entsprochen wird, nicht der Rückforderung und dem Widerruf.
BGB kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht entsprach. Die Voraussetzungen einer sittlichen Pflicht im Sinne dieser Normen werden bejaht, wenn dem Schenker bzw. Zuwendenden eine besondere, in dem Gebot der Sittlichkeit wurzelnde Verpflichtung für die Zuwendung oblag (BGH MDR 63, 575; Erman/Seiler, BGB,
dem Ende ihrer Erstausbildung als gegeben an. Unter Annahme eines Scheingeschäfts bezüglich Miet-, Darlehns- und Sicherungsvertrag war die Klägerin weder einer ernsthaften Mietforderung ausgesetzt gewesen, noch hätte ein relevanter Bedarf für den Lebensunterhalt bestanden. Der Senat konnte in Ansehung dieser Sach- und Rechtslage davon absehen, die Mutter der Klägerin als Zeugin zu der Frage, ob sie zur Erfüllung etwaiger Darlehens- oder Mietschulden Abhebungen von den Konten der Klägerin mittels der ihr eingeräumten Vollmacht getätigt hat, zu vernehmen, da jedenfalls der im streitbefangenen Zeitraum stattgefundene Vermögenszuwachs eine Hilfebedürftigkeit aus den genannten Gründen i. S. einer tatsächlichen Wahlfeststellung ausschließt. (4.) Selbst wenn im Übrigen zugunsten der Mutter der Klägerin formal wirksam ein Pfandrecht an den Wertpapierkonten zur Sicherung ernsthafter Miet- und Darlehnsforderungen eingerichtet worden wäre, wäre im Ergebnis die Hilfebedürftigkeit der Klägerin zu verneinen, weil die der Sicherungsabrede zugrundeliegenden Schuldverträge sittenwidrig und daher nichtig sind (§ 138 Abs. 1 BGB). Die getroffenen Vereinbarungen bezüglich der Miete, die mit dem behaupteten Pfandrecht gesichert werden sollten, stellen bei näherer Betrachtung keine Darlehensverträge i. S v. § 488 BGB dar, da hierfür vertragstypische Pflicht das Zurverfügungstellen eines Geldbetrages ist, sondern eine Stundungsvereinbarung der Zahlung des Mietzinses gem. § 535 Abs. 2 BGB i.V.m. § 271 Abs. 2 BGB. Auch hier ist entscheidend nicht der Wortlaut, sondern das zwischen Beteiligten wirklich Gewollte. Insoweit wollten Klägerin und ihre Mutter offenbar die Mietzahlungspflicht auf unbestimmte Zeit hinauszögern. Sofern man aber davon ausgeht, dass auch der vorübergehende Verzicht der Geltendmachung von Mietkosten aus familiärer Rücksichtnahme (s. Piepenstock in jurisPK-SGB II, § 22 Rn. 43 unter Hinweis auf BSG v. 23.03.2010 - B 8 SO 24/08 R - SozR 4-3500 § 29 Nr. 1) nichts am gegenwärtigen Unterkunftsbedarf
1 SGB II ändert, würde sich die Verpfändung der Konten zugunsten ihrer Mutter gem. der vorgelegten Vereinbarungen hinsichtlich des Sicherungszwecks als Leistung erfüllungshalber gem. § 364 Abs. 2 BGB darstellen, weil bei Ausbleiben der Mietzahlung zum (noch zu bestimmenden) Fälligkeitszeitpunkt der Mutter der Klägerin das Recht eingeräumt werden sollte, sich aus den Forderungen der Klägerin gegenüber der Bank zu befriedigen. Damit hätte die Verpfändung den Charakter eines aus eigenen Mitteln der Klägerin geleisteten Erfüllungssurrogates, das eine etwaige, einen Unterkunftsbedarf begründende Zahlungsverpflichtung von gestundeten Mietkosten beseitigt. Gleiches gilt für die vorgelegte Darlehensvereinbarung bezüglich der Lebenshaltungskosten, weil auch hier die unstreitig auf Konten der Klägerin vorhandenen Vermögenswerte hinsichtlich der Darlehensrückzahlung erfüllungshalber an die Mutter verpfändet wurden. In beiden Fällen würde aber die Nichtanrechnung der Konten-Valuta als Vermögen zu einer Doppelleistung führen, weil die Klägerin in der Lage war, ihre Lebenshaltungskosten entweder durch eine Zuwendung der Verwandten oder einen bereits mit eigenen Mitteln rückzahlbaren Kredit zu decken. Letztlich hat die Klägerin durch die Vereinbarungen mit ihrer Mutter - bei Unterstellung einer wirksamen Pfandrechtsbestellung - und die damit verbundene Nichtverwertbarkeit ihres vorhandenen Vermögens ihre Hilfebedürftigkeit erst herbeigeführt. Zwar begründet auch die vorsätzlich bzw. grob fahrlässig herbeigeführte Hilfebedürftigkeit einen Leistungsanspruch
den §§ 19 ff. SGB II (vgl. dazu Link in Eicher/ Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 34 Rdnr. 1), wenn auch dieses Verhalten die Erstattungspflicht
September 2011 - L 13 AS 4496/10 -, juris ; Hessisches LSG, Beschl. v. 3.Juni 2013 - L 9 AS 219/13 B ER - juris ).
1 BGB ist aber ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig. Die Frage, ob ein Rechtsgeschäft dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht und damit die Grenzen der durch die Privatautonomie an sich gewährten Vertragsfreiheit verletzt und deshalb gegen die guten Sitten verstößt, beantwortet sich
einer Gesamtwürdigung des Rechtsgeschäfts, die sich an dessen Inhalt, Beweggrund und Zweck zu orientieren hat (BGH, Urteil vom
teilig auswirkt, die Vereinbarung noch nicht gemeinwohlschädlich (BGH a.a.O. Rdnr. 8; Nassall in jurisPK-BGB, 5. Auflage 2010, § 138 BGB Rdnr. 114). Sittenwidrig ist jedenfalls ein Vertrag, der von seiner Zielsetzung her vorrangig
Inhalt, Zweck und Beweggrund darauf ausgerichtet ist, trotz eigenen Vermögens oder eigener Einkunftsmöglichkeiten zu Ansprüchen auf Sozialhilfe zu gelangen ( OLG Frankfurt, Beschluss vom
Inhalt, Beweggrund und Zweck in so einer Weise zu missbilligen, dass es dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht. Die in § 45 Abs. 3 und 4 SGB X genannten Fristen sind eingehalten.
3 Satz 3 SGB X kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bis zum Ablauf von 10 Jahren
seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 SGB X vorliegen. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit muss innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen erfolgen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts für die Vergangenheit rechtfertigen (§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Zur Kenntnis der Behörde von den maßgeblichen, die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen gehört regelmäßig auch die Anhörung der Beteiligten (vgl. BSG SozR 3-1300 § 45 Nrn. 27 und 42). Ganz davon abgesehen hat der Beklagte erst durch den Datenabgleich von den Kapitalerträgen der Klägerin erfahren und dadurch erstmals konkrete Hinweise darauf erhalten, dass der Kläger während des Leistungsbezugs über zu berücksichtigendes Vermögen verfügte. Im Januar 2008 erfolgte die Anhörung und im Februar 2008 folgte der Rücknahme- und Erstattungsbescheid, sodass die Jahresfrist eingehalten wurde. Auch liegen die weiteren, das Verschulden des Empfängers betreffenden Voraussetzungen einer Rücknahme für die Vergangenheit im Falle der Klägerin vor. Der Senat geht davon aus, dass die Leistungsbescheide auf Angaben beruhen, die die Klägerin als Begünstigte zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB X). Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin bei ihrer Antragstellung ihre Vermögensverhältnisse offengelegt hat, sind der Akte nicht zu entnehmen. Darüber hinaus wusste die Klägerin oder wusste nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht, dass die Bewilligungsbescheide rechtswidrig sind.
der Legaldefinition des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3
der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit sowie dem Einsichtsvermögen des Beteiligten gemäß dem subjektiven Fahrlässigkeitsbegriff zu beurteilen (BSGE 35, 108, 112 ; 44, 264, 273). Aufgrund ihrer Einlassung in der mündlichen Verhandlung ist der Senat überzeugt davon, dass die Klägerin aufgrund ihrer intellektuellen Fähigkeiten sowie ihres Ausbildungsstands in der Lage war zu erkennen, dass sie die Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung kannte oder zumindest nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Diese Einsichtsfähigkeit ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass die Klägerin erfolgreich zwei Studiums abgeschlossen hatte. Selbst wenn man diese Konstruktion von Mietzinsstundung, Darlehensvereinbarung und Sicherungsverpfändung nicht als Scheingeschäft i.S.v. § 117 BGB einstuft, hätte es der Klägerin aufgrund einfachster Überlegungen im Sinne des § 45 Abs. 2 Nr. 3 SGB X einleuchten müssen, dass das Erhalten von SGB -II-Leistungen trotz Vorhandensein von Vermögenswerten, mit denen sie die gegenüber der Mutter angeblich oder tatsächlich bestehenden Schulden jederzeit hätte erfüllen können, eine unzulässige Doppelleistung bedeutete, die dem Sinn und Zweck der Grundsicherung entgegensteht. Denn entweder dienten diese der Erfüllung der Mietschulden bei ihrer Mutter und schieden damit als Vermögen der Klägerin aus - was aber erkennbar zumindest nicht an Erfüllung statt gewollt war, weil dann von vornherein eine Abtretung des Vollrechts hätte erfolgen können - oder aber sie verblieben (anrechenbares) Vermögen der Klägerin. In beiden Fällen wäre aber ein Anspruch auf Leistungen gegenüber dem Beklagten zu verneinen, da sie entweder ihren Unterhaltsbedarf selbst decken konnte, oder aber über anrechenbares Vermögen verfügte, mit dem sie diesen hätte decken und die Forderungen hätte erfüllen können. Damit musste der Klägerin - auch ohne vertiefte juristische Kenntnisse - klar sein, dass ihr kein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung zu stand und demzufolge die streitbefangenen Leistungsbescheide rechtswidrig sind. Dies gilt umso mehr, als sich während des Leistungsbezugs das Vermögen der Klägerin noch vermehrt hat. Die Auffassung der Klägerin, dass mangels Vermittlung in Arbeit durch den Beklagten ihr ein Zurückbehaltungsrecht an den Leistungen zustehen würde, ist abwegig, da zwar ein Recht auf Vermittlungsbemühungen der BA besteht, nicht aber auf die erfolgreiche Vermittlung in Arbeit (vgl. Brand in Niesel/Brand, SGB III, § 35 Rn 5). Die Rückzahlungsverpflichtung resultiert aus § 50 SGB X.
alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben und war zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009530
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