gehend BSG, B 14 S 18/14 R Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom
verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. II. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der 1993 geborene Kläger begehrt mit seiner Klage die Rücknahme von Bescheiden, mit denen die Gewährung von Leistungen
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) abgelehnt wurden sowie die Verpflichtung zur Leistungsgewährung dem Grunde
. Randnummer 2 Er ist bulgarischer Staatsangehöriger und reiste
eigenen Angaben im Oktober 2011 in die Bundesrepublik Deutschland ein und bewohnt gemeinsam mit seiner Mutter und zeitweise auch mit seiner Schwester – der Klägerin des Berufungsverfahrens L 6 AS 378/12 – sowie deren Kinder eine Wohnung in A-Stadt. Am 30. Januar 2012 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf Leistungen
dem SGB II. Randnummer 3 Der Kläger ist im Besitz einer Freizügigkeitsbescheinigung gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 13 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU), ausweislich derer eine unselbstständige Beschäftigung nur
Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit
1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) gestattet ist. Eine Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 284 Abs. 1 SGB III liegt weder vor, noch ist sie von dem Kläger bislang beantragt worden. Ausweislich der von der zuständigen Ausländerbehörde am
seinen Angaben in diesem Gewerbe nicht.
seinen Angaben im Rahmen der informatorischen Anhörung vor dem Sozialgericht habe er im April 2012 einmal „nicht sozialversicherungspflichtig“ für fünf oder sechs Tage für eine Firma in Limburg, deren Namen er nicht kenne, Batterien an Solarien installiert und dafür pauschal 60,-- € pro Tag erhalten. Eine Arbeitserlaubnis habe er zu keinem Zeitpunkt beantragt; auf Stellenangebote habe er sich nicht beworben, dies wäre aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse auch aussichtslos gewesen. Von Bulgaren vermittelte Arbeit nehme er an. Er sei in keinem System der sozialen Sicherheit in Bulgarien oder Deutschland versichert. Über Einkommen oder Vermögen verfüge er nicht. Randnummer 5 Mit Bescheid vom
dem SGB II. Mit Widerspruchsbescheid vom
dem SGB II für die Zeit ab dem
dem SGB II für die Zeit ab dem
dem SGB II in gesetzlicher Höhe.
den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beklagten erhält der Kläger bis heute Leistungen unter Vorbehalt. Randnummer 7 Am
dem SGB II gewähre, noch habe er für den Zeitraum ab dem 1. Mai 2012 einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen
dem SGB II. Randnummer 11 Der Bescheid vom
1. Satz 1 SGB X sei ein Verwaltungsakt, auch
dem er unanfechtbar geworden sei, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sich im Einzelfall ergebe, dass bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich als unrichtig erweise, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden seien. Keine der beiden in § 44 Abs. 1 SGB X genannten Alternativen seien hier verwirklicht. Die Beklagte habe in ihrem Bescheid vom 23. Februar 2012 weder das Recht unrichtig angewandt, noch sei sie von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erwiesen habe. Es liege kein Fall der unrichtigen Rechtsanwendung vor. Der Kläger sei
1 Satz 2 Nr. 2 SGB II vom Leistungsanspruch ausgeschlossen.
1 Satz 2 Nr. 2 SGB II seien Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergebe, und ihre Familienangehörigen, von den Leistungen
dem SGB II ausgenommen.
Auffassung der Kammer sei hinsichtlich des Aufenthaltsrechts allein auf den Kläger abzustellen, da er zwar das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet habe und damit grundsätzlich als Familienangehöriger seiner ebenfalls sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhaltenden Mutter anzusehen sei (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU), aber
eigenen Angaben zur Arbeitssuche in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und nicht seiner Mutter
gezogen sei (vgl. § 3 Abs. 1 Freizüg/EU). Tatsachen zur Begründung eines weiteren Aufenthaltsrechtes, welches zur Unanwendbarkeit des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II führte, seien nicht gegeben. Der Kläger sei nicht Arbeitnehmer gewesen und auch nicht gegenwärtig Arbeitnehmer. Die Kammer vermöge auch eine selbstständige Tätigkeit des Klägers und somit ein Aufenthaltsrecht
G/EU nicht anzunehmen.
G/EU seien gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbstständige Erwerbstätige). Der Begriff der Niederlassung im Sinne des Art. 43 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 7. Dezember 1992 (EGV) erfasse die Aufnahme und Ausübung einer (wirtschaftlichen) Erwerbstätigkeit, die selbstständig und auf der Grundlage einer festen Einrichtung dauerhaft auf die Teilnahme am Wirtschaftsleben eines anderen Mitgliedstaates angelegt sei, sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen. Von einer derartigen Niederlassung sei nicht auszugehen. Der Kläger sei
eigenen Angaben in seinem vom
der ein Aufenthaltsrecht aufgrund einer vorher ausgeübten abhängigen Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit (vorübergehend) bestehen bliebe. Der Kläger habe auch kein Aufenthaltsrecht aus § 2 Abs. 2 Nr. 4 FreizügG/EU, wonach Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen freizügigkeitsberechtigt seien. Dies gelte nicht für die Fälle, in denen der Unionsbürger beabsichtige, im Aufnahmemitgliedstaat auf unbestimmte Zeit Dienstleistungen zu empfangen. Der Kläger könne sich auch nicht auf ein Aufenthaltsrecht
G/EU berufen. Er verfüge gemäß § 4 FreizügG/EU weder über ausreichenden Krankenversicherungsschutz noch über ausreichende Existenzmittel. Der Kläger könne mangels Daueraufenthaltsberechtigung seiner Mutter sein Aufenthaltsrecht auch nicht auf § 2 Abs. 2 Nr. 7 FreizügG/EU stützen. Dem Kläger könne daher allein zur Arbeitssuche ein Aufenthaltsrecht zustehen. Bei einem alleinigen Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche seien Leistungen
1 Satz 2 Nr. 2 SGB II aber ausgeschlossen. Zweck dieser durch das Gesetz vom
4 Buchstabe b einen Anspruch auf Sozialhilfe bzw. Leistungen für Studien- und Berufsausbildung zu gewähren. Bei dem streitbefangenen Arbeitslosengeld II (§ 19 SGB II) handele es sich
Auffassung der Kammer um eine Sozialhilfeleistung im Sinne des Art. 24 Richtlinie 2004/38/EG. Insoweit sei zwischen Leistungen zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Arbeit (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 SGB II) und solchen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 SGB II) zu unterscheiden. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Abschnitt 2 des SGB II seien keine Leistungen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollten. Der Leistungsausschluss
1 Satz 2 SGB II und die Richtlinie 2004/38/EG seien auch mit europäischem Primärrecht vereinbar. Die Kammer schließe sich insoweit der Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichts an (vgl. Hess. LSG, Beschluss vom
dem SGB II ergebe sich
Auffassung der Kammer auch nicht aus Art. 4 i. V. m. Art. 70 der zum
Auffassung der Kammer jedenfalls nicht vom persönlichen Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 erfasst.
1 VO (EG) Nr. 883/2004 gelte die Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten würden oder gegolten hätten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.
Buchstabe I VO (EG) 883/2004 bezeichne der Begriff „Rechtsvorschriften" für jeden Mitgliedstaat die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 3 Abs. 1 genannten Zweige der sozialen Sicherheit. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates seien somit dann vom persönlichen Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 erfasst, wenn sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllten, d.h. im Rahmen der genannten Systeme der sozialen Sicherheit versichert seien. Es sei jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger auch nur gegen ein einziges Risiko bei einem der in Art. 3 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 genannten allgemeinen oder besonderen Systeme der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert sei. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem Europäischen Fürsorgeabkommen des Europarats vom 11. Dezember 1953. Bulgarien sei dem Abkommen nicht beigetreten. Der Kläger habe auch für den Zeitraum ab dem 1. Mai 2012 keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen
dem SGB II. Der Bescheid vom
dem SGB II ausgeschlossen gewesen, wobei insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen werde. Randnummer 12 Die hiergegen gerichtete Berufung ist am
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Randnummer 16 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Sie nimmt Bezug auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils. Randnummer 18 Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift vom
folgenden Zeitraums als auf den Erlass eines Grundurteils gerichtete kombinierte Anfechtungs- und unechte Leistungsklage u.a.
1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Trotz der bereits aus dem vorangegangenen Eilverfahren erkennbaren Einkommens- und Vermögenssituation war keine Klageänderung auf eine bezifferte Antragstellung angezeigt, da die Beklagte
wie vor den Anspruch dem Grunde
bestreitet und unter isolierter Betrachtung des klägerischen Vortrags ein Auszahlungsanspruch bestünde (vgl. zu den Voraussetzungen allg. Breitkreuz, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, § 130 Rn. 3; bei auch streitiger Höhe: BSG, Urteil vom 16. April 2013 – B 14 AS 81/12 R– juris). Randnummer 21 II. Die Berufung ist auch begründet, da die Klage entgegen der Auffassung des Sozialgerichts begründet ist. Der Kläger hat dem Grunde
einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
SGB II. Randnummer 22
1 Satz 1 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 13. Mai 2011 (BGBl. I, 850) erhalten Leistungen
diesem Buch Personen, die Randnummer 23 1.das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze
noch nicht erreicht haben, Randnummer 24 2.erwerbsfähig sind, Randnummer 25 3.hilfebedürftig sind und Randnummer 26 4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Randnummer 27 Ausgenommen sind
1 Satz 2 SGB III Randnummer 28
Randnummer 31 Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel
Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten (§ 7 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt (§ 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II). Randnummer 32 Der Kläger erfüllt die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II, insbesondere hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (dazu 1.). Er ist auch dem Grunde
hilfebedürftig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II; dazu unter 2.). Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts wird er nicht von einem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II erfasst (dazu 3.). Randnummer 33
1 Satz 1 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Diese Definition gilt für alle Sozialleistungsbereiche des Sozialgesetzbuchs, soweit sich nicht aus seinen besonderen Teilen etwas anderes ergibt (§ 37 SGB I). Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist in erster Linie
den objektiv gegebenen tatsächlichen Verhältnissen im streitigen Zeitraum zu beurteilen (zum Folgenden ausführlich BSG, Urteil vom 30. Januar 2013 – B 4 AS 54/12 R– juris Rn. 18 ff. m.w.N.). Entscheidend ist, ob der örtliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse faktisch dauerhaft im Inland ist. Dauerhaft ist ein solcher Aufenthalt, wenn und solange er nicht auf Beendigung angelegt, also zukunftsoffen ist. Mit einem Abstellen auf den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik soll – auch im Sinne einer Missbrauchsabwehr – ausgeschlossen werden, dass ein Wohnsitz zur Erlangung von Sozialleistungen im Wesentlichen nur formal begründet, dieser jedoch tatsächlich weder genutzt noch beibehalten werden soll (BSG a.a.O. Rn. 18). Eine fehlende Dauerhaftigkeit oder Zukunftsoffenheit kann bei Unionsbürgern aber nicht bereits mit einem etwaigen Wegfall der materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines Aufenthaltsrechts begründet werden, solange das Nichtbestehen oder der Verlust des Aufenthaltsrechts nicht durch einen Verwaltungsakt der Ausländerbehörde festgestellt worden ist; es gilt insoweit die Vermutung des legalen Aufenthalts (vgl. BSG a.a.O. Rn. 20). Bei unionsrechtlich überformten Sachverhalten ist zudem im Wege der Auslegung eine Kongruenz zwischen dem Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts und dem Begriff des Wohnortes
j VO (EG) 883/2004 sowie Art. 11 VO (EG) 987/2009– der entsprechenden Durchführungsvorschrift im Falle von Meinungsverschiedenheiten unter den Mitgliedstaaten – anzustreben. Hiernach sind Hilfskriterien zur Bestimmung des Wohnortes: Randnummer 35 „
2 VO (EG) 987/2009 gilt in Zweifelsfällen und Streitfällen zwischen den Trägern letztlich „der Wille der Person, wie er sich aus diesen Fakten und Umständen erkennen lässt, unter Einbeziehung insbesondere der Gründe, die die Person zu einem Wohnortwechsel veranlasst haben, bei der Bestimmung des tatsächlichen Wohnortes dieser Person als ausschlaggebend.“ Der aufenthaltsrechtliche Status ist hiernach nur mittelbar relevant, soweit er die o.g. Kriterien beeinflusst. Randnummer 44 Bereits die Dauer des Aufenthalts seit Oktober 2011 und der zu Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums zeitweilig manifestierte Wille, eine Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland aufzubauen, sprechen gegen ein vorübergehendes Verweilen. Auch die familiäre Situation, insbesondere die Wohnsituation mit weiteren Familienmitgliedern mit Mutter, Schwester sowie deren Kind ist ein Indiz für einen dauerhaften Schwerpunkt der Lebensverhältnisse in A-Stadt. Da die Ausländerbehörde bislang keinen Wegfall des Aufenthaltsrechts festgestellt hat, spricht schließlich auch die aufenthaltsrechtliche Situation nicht gegen die Zukunftsoffenheit des Aufenthalts. Allein eine Anhörung zu einer beabsichtigten Feststellung des Wegfalls der Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts – wie von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgetragen – lässt in einer solchen Situation die Zukunftsoffenheit des Aufenthalts noch nicht entfallen. Insbesondere kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass sich der Kläger aufgrund veränderter Umstände in der Zukunft noch vor Erlass einer Feststellung
G/EU auf einen anderen aufenthaltsrechtlichen Tatbestand beruft. Randnummer 45
1 Satz 2 Nr. 2 SGB II vom Anspruch ausgeschlossen, da sich sein Aufenthaltsrecht nicht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt. Randnummer 47 Zwar erfüllte der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nicht die Voraussetzungen eines anderen Aufenthaltsrechtstatbestandes (a), indes waren auch die Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts zur Arbeitssuche nicht erfüllt (b). Eine unionsrechtskonforme Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II verbietet es in einem derartigen Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Aufenthaltsrechtslage in der Bundesrepublik Deutschland, § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II gleichsam als „Auffangausschlusstatbestand“ auszulegen (c). Dies hat zur Folge, dass ein allein aufgrund der fortbestehenden Vermutung lediglich formal legaler Aufenthalt nicht unter den Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II fällt. Randnummer 48 a) Die Ausschlussregelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II erfordert eine „fiktive Prüfung“ des Grundes bzw. der Gründe des Aufenthaltsrechts am Maßstab des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) und ggf. des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG); bereits das Vorhandensein der Voraussetzungen eines Aufenthaltsrechts aus einem anderen Grund als dem Zweck der Arbeitsuche hindert die von der Rechtsprechung des BSG geforderte positive Feststellung eines Aufenthaltsrechts „allein aus dem Zweck der Arbeitsuche“ i.S. von § 7 Abs. 1 S 2 Nr. 2 SGB II (BSG, Urteil vom
dem Wortlaut als auch
Sinn und Zweck der Regelung freizügigkeitsrechtlich mögliche Wechsel des Aufenthaltsrechtszwecks von der Arbeitssuche weg zu einem anderen Aufenthaltsrechtszweck im streitgegenständlichen Zeitraum berücksichtigt werden müssen. Deshalb kann der rechtlich maßgebliche Zeitpunkt der Prüfung des Aufenthaltsrechtszwecks nicht vom streitgegenständlichen Zeitraum abweichen. Randnummer 49 Der Kläger kann sich im Rahmen dieser fiktiven Prüfung auf kein
wirkendes Aufenthaltsrecht als niedergelassener selbständig Erwerbstätiger berufen.
G/EU sind gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige). Das Recht bleibt für Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige
G/EU unberührt bei unfreiwilliger, durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit oder Einstellung einer selbständigen Tätigkeit infolge von Umständen, auf die der Selbständige keinen Einfluss hatte,
mehr als einem Jahr Tätigkeit. Bei unfreiwilliger, durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit
weniger als einem Jahr Beschäftigung bleibt
G/EU das Recht aus Absatz 1 während der Dauer von sechs Monaten unberührt. Da das FreizügG/EU der Umsetzung der RL 2004/38/EG dient, ist der Begriff der Selbständigkeit deckungsgleich mit dem entsprechenden unionsrechtlichen Begriff auszulegen. Mit der selbstständigen Tätigkeit ist die Erwerbstätigkeit gemeint, die nicht als Beschäftigung, sondern selbstständig durch einen Niedergelassenen ausgeübt wird (hier und zum Folgenden Dienelt, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht,
eigenen Angaben nicht tätig. Soweit er auf fünf oder sechs Tage Montagearbeit im April 2012 verweisen kann, könnte es sich auch um „Schwarzarbeit“ im Sinne einer abhängigen Beschäftigung gehandelt haben. Jedenfalls ist keinerlei Bezug zu einer Niederlassung erkennbar. Randnummer 51 Selbst wenn man die Tätigkeit im April 2012 als abhängige Beschäftigung einordnen wollte, so fehlt es an einem entsprechenden Aufenthaltsrecht bei Erhalt der Erwerbstätigeneigenschaft
G/EU, das bei Arbeitnehmern die Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit sowie deren Bestätigung durch die zuständige Agentur für Arbeit voraussetzt. Das letztgenannte Erfordernis ist nur erfüllt, wenn der Betroffene seinen arbeitsförderungsrechtlichen bzw. grundsicherungsrechtlichen Obliegenheiten
kommt (Dienelt in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 2 FreizügG/EU, Rn. 105). Es würde es sich im Falle einer abhängigen Beschäftigung um eine arbeitsgenehmigungsrechtswidrige Beschäftigung gehandelt haben, da der Kläger nicht im Besitz einer Arbeitsgenehmigung war; es ist kein unionsrechtlicher Grund erkennbar, warum in einem solchen Falle ein Erhalt der Arbeitnehmereigenschaft über § 2 Abs. 3 FreizügG/EU eingreifen sollte, wenn mit der Beschäftigung gegen wirksame Beschränkungen des Zugangs zum Arbeitsmarkt verstoßen wurde. Randnummer 52 Der Kläger kann sich auch nicht auf ein Recht als Dienstleistungserbringer
G/EU berufen, da er im streitgegenständlichen Zeitraum den Aufenthalt in Deutschland nicht zielgerichtet zur Erbringung von Dienstleistungen begründet hat. Die genannten Tatbestandsvarianten stellen auf den Willen ab, sich vorübergehend, inhaltlich und zeitlich begrenzt, gerade zu einem solchen Zweck in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben (vgl. Dienelt in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 2 FreizügG/EU, Rn. 83). Randnummer 53 b) Dem Kläger kam auch kein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche zu. Über das Aufenthaltsrecht
G/EU hinaus ist ein arbeitsuchender EU-Bürger gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 2. Var. FreizügG/EU in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH solange freizügigkeitsberechtigt, wie er mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit sucht, wobei das Unionsrecht die Länge des angemessenen Zeitraums nicht regelt. Allerdings ist es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, den Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der zum Zweck der Stellensuche in sein Gebiet eingereist ist, auszuweisen, wenn dieser
sechs Monaten keine Stelle gefunden hat, sofern der Betroffene nicht
weist, dass er weiterhin und mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit sucht (EuGH, Urteil vom 26. Februar 1991, Rs. C-292/89– Antonissen). Randnummer 54 Der Kläger entfaltete im streitgegenständlichen Zeitraum schon keine hinreichenden Ambitionen, Arbeit zu suchen, um zu einer positiven Prognose zu gelangen. Mit Gewicht gegen der Erfolg der Arbeitsuche sprechen die augenscheinlich unzureichenden Kenntnisse der deutschen Sprache, die aufgrund des Abbruchs eines Sprachkurses nicht verbessert werden konnten. Die Aussage des Klägers, von Bulgaren vermittelte Arbeit würde er annehmen, entbehrt jeden Bezuges zu einem konkreten Angebot, aufgrund einer Arbeitsgenehmigung einer auch sonst legalen Beschäftigung
gehen zu können. Randnummer 55 c) Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts kann § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nicht im Wege des „erst recht“-Schlusses erweiternd dahingehend ausgelegt werden, dass unter den Ausschlusstatbestand auch ein „nur“ (formal-)legaler Aufenthalt aufgrund des Umstandes fällt, dass die Ausländerbehörde noch keine Feststellung über den Wegfall der materiell-rechtlichen Voraussetzungen Aufenthaltsrechts getroffen hat (wie hier: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. März 2013 – L 31 AS 362/13 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Oktober 2013 – L 19 AS 129/13– insbes. Rn. 37 ff.
juris; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
juris). Randnummer 56 Bereits
ihrem Wortlaut stellt die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II auf den Zweck des Aufenthaltsrechts ab, der – wie bereits unter II.2.a) ausgeführt wurde – für eine fiktive, materiell-rechtliche Betrachtungsweise am Maßstab des FreizügG/EU spricht, wovon auch das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom
diesen Vorschriften gelten nämlich bei wirtschaftlicher Inaktivität wesentlich strengere Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht als beim Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche. Die Systematik spricht letztlich dafür, dass der sozialrechtliche Ausschlusstatbestand der aufenthaltsrechtlichen Wertung folgt. Randnummer 58 Die historische Auslegung ist für das Problem nur von geringer Aussagekraft. Den Gesetzesmaterialien zu § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist allein zu entnehmen, dass von der „Option“ des Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 14 Abs. 4 der RL 2004/38/EG (sog. Unionsbürger- oder Freizügigkeitsrichtlinie) auch im Bereich des SGB II Gebrauch gemacht werden sollte (BT-Drucks. 16/5065, S. 234; siehe auch BT-Drucks. 16/688, S. 13). Randnummer 59 Historisch wie
Sinn und Zweck der Regelung kann aber festgehalten werden, dass die Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II durch die Zielsetzungen der Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 7 und 14 RL 2004/38/EG begrenzt ist. Die genannten Vorschriften dienen einerseits dazu die Rechtsprechung des EuGH zum sozialrechtlichen Gehalt des allgemeinen Diskriminierungsverbots bei der Ausübung der Unionsbürgerfreizügigkeit (nunmehr Art. 18 i.V.m. Art. 21 AEUV) zu konkretisieren (vgl. zu Art. 21 des Kommissionsentwurfs, KOM
1 RL 2004/38/EG genießt jeder Unionsbürger, der sich aufgrund dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhält, im Anwendungsbereich des Vertrags die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats auch in Bezug auf Sozialleistungen, vorbehaltlich spezifischer und ausdrücklich im Vertrag und im abgeleiteten Recht vorgesehener Bestimmungen.
2 RL 2004/38/EG kann ausnahmsweise eine Ungleichbehandlung bei Leistungen der „Sozialhilfe“ durch ein nationales Gesetz gerechtfertigt sein bei „anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbstständigen, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, und ihren Familienangehörigen (…) gegebenenfalls während des längeren Zeitraums
bei Wahrnehmung eines längeren Aufenthaltsrechts zur Arbeitsuche. Randnummer 60 Der Senat teilt zwar die Auffassung des Sozialgerichts, dass das Arbeitslosengeld II trotz seiner Eigenschaft als besondere beitragsunabhängige Geldleistung i.S.d. Art. 3 Abs. 3 und Art. 70 VO (EG) 883/2004 zugleich „Sozialhilfe“ im Sinne von Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38/EG ist (so auch Bayerisches LSG, Beschluss vom
der klaren Regelungssystematik des Art. 24 RL 2004/38/EG in Zusammenschau mit den Regelungen des FreizügG/EU der Gleichbehandlungsanspruch beim Bezug von Sozialleistungen
GH, Urteil vom
der Rechtsprechung des EuGH engen Grenzen unterworfen. Die Richtlinie 2004/38 erkennt nämlich – in Übereinstimmung mit dem sozialrechtlichen Gehalt des Diskriminierungsverbots
Art. 21 AEUV– eine „bestimmte finanzielle Solidarität“ der Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats mit denen der anderen Mitgliedstaaten an (so ausdrücklich EuGH, Urteil vom
einem dreimonatigen Aufenthalt es den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats nicht erlaubt, im Einklang mit den Anforderungen, die sich insbesondere aus den Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und 8 Abs. 4 dieser Richtlinie sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben, in Fällen, in denen die Existenzmittel des Betroffenen geringer sind als der Richtsatz für die Gewährung dieser Leistung, eine umfassende Beurteilung der Frage vorzunehmen, welche Belastung die Gewährung dieser Leistung
Maßgabe der die Lage des Betroffenen kennzeichnenden individuellen Umstände konkret für das gesamte Sozialhilfesystem darstellen würde. Insbesondere muss es (…) den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats möglich sein, bei der Prüfung des Antrags eines wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürgers, (…), u. a. die Höhe und die Regelmäßigkeit der ihm verfügbaren Einkünfte, den Umstand, dass diese Einkünfte die nationalen Behörden zur Ausstellung einer Anmeldebescheinigung bewogen haben, und den Zeitraum zu berücksichtigen, in dem ihm die beantragte Leistung voraussichtlich gezahlt werden wird.“ Nicht zu rechtfertigen sind daher nationale Regelungen, die einen bestimmten Personenkreis unter Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit ohne individuelle Prüfung des Maßes der Inanspruchnahme von „Sozialhilfe“ von den Leistungen ausschließen (so bereits ausdrücklich zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II: EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts vom 12. März 2009, Rs. C-22/08 und 23/08 – Vatsouras/Koupatantze, Slg. 2009, I-4585 unter VIII., Rn. 55 und insbesondere Rn. 61
juris). Randnummer 63
alledem stehen Art. 18 i.V.m. Art. 21 AEUV und eine hiermit vereinbare Auslegung von Art. 24 RL 2004/38/EG einer erweiternden Auslegung von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II für ein nur formal fortbestehendes Aufenthaltsrecht wirtschaftlich inaktiver Unionsbürger entgegen. Die sozialpolitischen Erwägungen und befürchteten Wertungswidersprüche einer Besserstellung von Unionsbürgern, die allein vom Fortbestand der Legalitätsvermutung profitieren, gegenüber rechtmäßig arbeitsuchenden Unionsbürgern, die offenbar für die vom Sozialgericht und vom LSG Niedersachsen-Bremen vertretene Gegenauffassung tragend sind, sind
Auffassung des Senates allein im Freizügigkeitsrecht, nicht aber im Sozialrecht anzusiedeln. Die für den Vollzug des FreizügG/EU zuständigen Behörden haben
Wegfall der Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens auf der Grundlage von nunmehr § 5 Abs. 4 FreizügG/EU (§ 5 Abs. 5 FreizügG/EU a.F.) den Wegfall auch festzustellen (vgl. dazu auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Oktober 2013 - L 19 AS 129/13– juris Rn. 69). Randnummer 64 Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Rechtsauffassung des Sozialgerichts wegen §§ 21, 23 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch– Sozialhilfe – und § 1 AsylbLG einen Totalausschluss von Leistungen zur Sicherung der Menschenwürde allein aufgrund einer Differenzierung
der Staatsangehörigkeit zur Folge hätte. Dies dürfte am Maßstab der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom
der mündlichen Verhandlung ergangene Vorabentscheidungsersuchen des Bundessozialgerichts vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.