Verfahrensgang vorgehend SG Fulda, 15. Januar 2013, S 3 R 211/11, Urteil nachgehend BSG, 22. April 2014, B 13 R 55/14 B, Beschluss Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialg
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5). Randnummer 42 Die gesetzliche Vermutung für das Vorliegen einer sog. Versorgungsehe folgt einer typisierenden Betrachtungsweise und hat in erster Linie den Zweck, den Leistungsträger in jedem Einzelfall einer unter Umständen schwierigen Motivforschung mit aufwändigen Ermittlungen im Bereich der privaten Lebensführung und der allerpersönlichsten Intimsphäre des verstorbenen Ehegatten und des Hinterbliebenen zu entheben (BSG vom 5. Mai 2009 – B 13 R 55/08 R– BSGE 103, 91 =
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5 und B 13 R 53/08 R– BSGE 103, 99 =
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6 jeweils m. w. N.). Zudem soll der Hinterbliebene nicht gegen seinen Willen genötigt werden, seine innersten Gedanken und Motive für die Eheschließung mit dem verstorbenen Versicherten mitzuteilen (BSG a.a.O.). Da es sich um eine widerlegbare Vermutung handelt, besteht andererseits jedoch für die Anspruchsteller die Möglichkeit, unter Hinweis auf die "besonderen Umstände" den Nachweis zu führen, dass die Annahme einer sog. Versorgungsehe in ihrem Falle gerade nicht gerechtfertigt erscheint (vgl. BT-Drucks. 14/4595, S. 44). Randnummer 43 Dabei ist die gesetzliche Vermutung nur dann widerlegt, wenn die Gesamtabwägung aller zur Eheschließung führenden Motive beider Ehegatten ergibt, dass es insgesamt nicht der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, dem Hinterbliebenen eine Versorgung zu verschaffen (BSG vom
- März 1973 – 5 RKnU 11/71 = BSGE 35, 272 = SozR Nr. 2 zu § 594 RVO). Um die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe zu widerlegen, ist gemäß § 202 SGG i. V. m. § 292 Zivilprozessordnung (ZPO) der volle Beweis des Gegenteils zu erbringen. Dies erfordert zumindest einen der Gewissheit nahe kommenden Grad der Wahrscheinlichkeit, d. h. für das Vorliegen der betreffenden Tatsache muss nach Abwägung der Gesamtumstände und unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit sprechen, dass vernünftige Zweifel demgegenüber vollständig zu schweigen haben. Dies ändert zwar nichts an der sich aus dem Untersuchungsgrundsatz des § 20 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) für die Beklagte bzw. des § 103 Satz 1 Halbsatz 1 SGG für die Sozialgerichte ergebenden Amtsermittlungspflicht, führt im Ergebnis jedoch dazu, dass die Folgen eines nicht ausreichenden Beweises nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten nach dem Grundsatz der sog. objektiven Beweislast von dem Anspruchsteller zu tragen sind (BSG vom
- Mai 2009 – B 13 R 55/08 R– BSGE 103, 99 =
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6). Randnummer 44 Mit den „besonderen Umständen“ knüpft das Gesetz an einen unbestimmten Rechtsbegriff an, hinsichtlich dessen Ausfüllung dem Rentenversicherungsträger vom Gesetzgeber ein Beurteilungsspielraum eingeräumt wird, der jedoch in vollem Umfang der richterlichen Kontrolle unterliegt (BSG vom
- September 1986 – 9a RV 8/84 - BSGE 60, 204, 206 m. w. N.). Da § 46 Abs. 2a SGB VI vom Gesetzgeber bewusst den entsprechenden Vorschriften in der Unfallversicherung, der Kriegsopferversorgung und der Beamtenversorgung nachgebildet wurde (BT-Drucks. 14/4595, S. 44) kann hinsichtlich der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „besonderen Umstände“, die eine Versorgungsehe widerlegen, weitgehend auf die zur gleichen Fragestellung in den genannten Rechtsbereichen entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden (Gürtner in Kasseler Kommentar, SGB VI, § 46 Rn. 46c; Kamrad in Hauck/Noftz, SGB VI, § 46 Rn. 38; Senatsentscheidungen vom
- August 2012 – L 5 R 178/11 und L 5 R 415/11). Randnummer 45 Als „besondere Umstände“ im Sinne des § 46 Abs. 2a SGB VI sind alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls anzusehen, die auf einen von der Versorgungsehe verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen (BSG vom
- Mai 2009 – B 13 R 55/08 R– BSGE 103, 99 –
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6). Dabei kommt es auf die - gegebenenfalls auch voneinander abweichenden - Beweggründe (Motive, Zielvorstellungen) beider Ehegatten an, es sei denn, dass der hinterbliebene Ehegatte den Versicherten beispielsweise durch Ausnutzung einer Notlage oder Willensschwäche zur Eheschließung veranlasst hat (BSG a. a. O. m. w. N.). Zudem muss es sich um „besondere“ Umstände handeln, d. h. um Gesichtspunkte, die eindeutig darauf schließen lassen, dass die Ehe nicht überwiegend aus Gründen der Versorgung geschlossen wurde. Hingegen rechtfertigen allgemeine, bei einer Heirat stets zu vermutende Beweggründe nicht die Annahme „besonderer“ Umstände im Sinne des § 46 Abs. 2a SGB VI(LSG Berlin-Brandenburg vom
- Mai 2008 - L 21 R 39/05). Randnummer 46 Die gesetzliche Vermutung der Versorgungsehe bei unter einjähriger Ehedauer ist nur dann durch „besondere Umstände“ widerlegt, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung aller zur Eheschließung führenden Motive beider Ehegatten ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder – da der Wortlaut auf den „alleinigen oder überwiegenden Zweck der Heirat“ abhebt – zumindest gleichwertig sind (BSG a. a. O.). Es ist daher nicht zwingend, dass bei beiden Ehegatten andere Beweggründe als Versorgungsgesichtspunkte für die Eheschließung ausschlaggebend waren. Vielmehr können die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe auch dann noch als zumindest „gleichwertig“ angesehen werden, wenn nachweislich für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat (BSG vom
- Mai 2009 – B 13 R 55/08 R– BSGE 103, 99 –
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6 m. w. N.). Randnummer 47 Eine Typisierung oder Pauschalierung der von der Versorgungsabsicht verschiedenen „besonderen Umstände“ scheidet im Rahmen von § 46 Abs. 2a SGB VI aufgrund der Vielgestaltigkeit der betroffenen Lebenssachverhalte aus (BSG vom 5. Mai 2009 – B 13 R 55/08 R– BSGE 103, 99 –
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6). Wird geltend gemacht, dass entgegen der gesetzlichen Vermutung keine Versorgungsehe vorgelegen hat, ist daher anhand aller Einzelumstände des gegebenen Falls zu prüfen, welche Gesichtspunkte für oder gegen den vom Gesetz zunächst allein wegen der kurzen Ehedauer vermuteten Versorgungszweck der Ehe sprechen. Dabei sind die vom hinterbliebenen Ehegatten behaupteten inneren Umstände für die Heirat nicht nur für sich - isoliert - zu betrachten, sondern vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in die Gesamtwürdigung einzubeziehen (BSG a. a. O.). Randnummer 48 Anknüpfungspunkt für die somit erforderliche Einzelfallbetrachtung sind zunächst das Lebensalter des verstorbenen Ehegatten sowie die Ursachen, die zu dessen Tod geführt haben. Erfolgte die Eheschließung "in jungen Jahren", so spricht im Hinblick auf die statistische Lebenserwartung des Ehegatten auf den ersten Blick eher weniger für das Vorliegen einer sog. Versorgungsehe, als wenn die Ehe erst in relativ hohem Lebensalter eingegangen worden ist. Handelt es sich bei der Todesursache um ein unvorhergesehenes Ereignis (z.B. Tod durch Verbrechen, Unfall bzw. nicht vorhersehbare Krankheit wie plötzlicher Herzinfarkt, Schlaganfall oder Infekt), so deutet dies weniger auf den Versorgungscharakter einer Ehe hin, als wenn im Hinblick auf eine schon länger bestehende Erkrankung bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem alsbaldigen Tod des Ehegatten gerechnet werden musste. Zwar ist auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit ungünstiger Verlaufsprognose der Nachweis für vom Versorgungscharakter abweichende „besondere Umstände“ nicht gänzlich ausgeschlossen. Allerdings müssen in diesen Fallkonstellationen bei abschließender Gesamtbewertung die anderen, „besonderen“ Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, um so gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Erkrankung des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen ist (LSG Berlin-Brandenburg vom 3. Mai 2012 - L 22 R 1045/10). Dementsprechend steigen mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit einer Erkrankung und dem Grad der Offenkundigkeit dieser Prognose zum Zeitpunkt der Eheschließung zugleich der Grad des Zweifels am Vorliegen besonderer Umstände zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung (BSG vom 5. Mai 2009 – B 13 R 55/08 R– BSGE 103, 99 =
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6) und damit die Anforderungen an den vom hinterbliebenen Ehegatten zu erbringenden Beweis. In Fällen, in denen der Tod des versicherten Ehegatten nicht in unerwarteter Weise eintritt, ist daher regelmäßig zu prüfen, ob der Tod zum Zeitpunkt der Eheschließung in absehbarer Zeit zu erwarten war. Randnummer 49 Von diesem Maßstab ausgehend ist die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe vorliegend nicht zur Überzeugung des Senats durch den Nachweis „besonderer Umstände“ widerlegt. Denn der Senat kann nach Gesamtabwägung der für den Eheschluss im vorliegenden Fall maßgebenden Beweggründe nicht mit der für den Vollbeweis notwendigen Gewissheit feststellen, dass die Eheschließung zwischen der Klägerin und dem Versicherten nicht allein oder überwiegend der Begründung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung gedient hat, mithin neben dem vom Gesetzgeber vermuteten Versorgungscharakter der Ehe zumindest gleichwertige andere Motive vorgelegen haben. Randnummer 50 Allein der Umstand, dass die Klägerin nach eigenen Angaben bereits über einige Jahre die Lebenspartnerin des Versicherten war und nach der Auskunft der Meldebehörde seit dem
- Dezember 2007 auch ein gemeinsamer Wohnsitz gemeldet war, reicht für sich genommen nicht aus, den bei unter einjähriger Ehedauer vermuteten Versorgungscharakter der Ehe zu widerlegen. Vielmehr handelt es sich um ein Indiz, dass sowohl für als auch gegen das Vorliegen einer Versorgungsehe gewertet werden kann. Denn gerade bei einem langjährigen Zusammenleben in eheähnlicher Gemeinschaft ist es durchaus denkbar, dass ein Zusammenleben ohne Eheschließung von den Partnern als gewählte Lebensform für ausreichend erachtet wurde. Dies kann insbesondere gelten, wenn wie hier beide Partner bereits eine bzw. der Versicherte sogar zwei gescheiterte Ehen hinter sich haben. Randnummer 51 Nach dem Ergebnis der Sachverhaltsermittlung ist nicht nachgewiesen, dass sich die Hochzeitspläne der Klägerin und des Versicherten vor Kenntnis von der schweren Erkrankung des Versicherten bereits hinreichend konkretisiert hatten, um der Vermutung einer Versorgungsehe entgegen zu stehen. So konnte zunächst durch Befragung des Standesamtes M., Standesbeamtin H., kein objektiver Nachweis über die bereits im Sommer 2008 gegenüber dem Standesamt geäußerten Heiratsabsichten der Klägerin und des Versicherten erbracht werden, so dass der Senat insoweit allein auf die Angaben der Klägerin bzw. die Erkenntnisse der Zeugen vom Hörensagen angewiesen ist. So gaben sowohl die Zeugin K., die Tochter der Klägerin, als auch die Zeugin J., eine Bekannte der Klägerin, übereinstimmend gegenüber dem Sozialgericht an, die Klägerin habe ihnen nach dem Urlaub in X-Stadt 2008 davon berichtet, dass sie und der Versicherte (spontan) geheiratet hätten, wenn nicht erforderliche Papiere gefehlt hätten. Der Senat hat, ebenso wie das Sozialgericht, keine Anhaltspunkte dafür, an der Glaubhaftigkeit oder der Glaubwürdigkeit der Zeugen zu zweifeln. Selbst unter Berücksichtigung dieser Zeugenaussagen wurden bis zum
- Januar 2009 jedoch noch keine konkreten Hochzeitsvorbereitungen getroffen, die einen andauernden, festen Heiratswillen objektiv nach außen hin dokumentiert hätten. So wurde weder ein konkreter Hochzeitstermin vereinbart, noch erfolgte bereits eine entsprechende Anmeldung beim Standesamt in M.. Es wurde weder der X-Turm als Ort der Trauung reserviert, noch wurden konkrete Reservierungen für den Ort einer Feier vorgenommen. Nach den Angaben der Klägerin ist bereits nicht erkennbar, ob und in welchem Zeitraum der weitere Urlaub in X-Stadt geplant war, während dessen die Hochzeit stattfinden sollte. Entsprechende Urlaubsplanungen oder gar Reservierungen wurden nicht vorgetragen. Insbesondere wurde auch das nach Angaben der Klägerin ausgesuchte Hochzeitsarrangement „Im
- Himmel“ im X. Leuchtturm noch nicht bestellt. Zur Überzeugung des Senates handelte es sich damit lediglich um eine abstrakte Hochzeitsabsicht. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin und der Versicherte gegebenenfalls bereits im Sommer 2008 spontan geheiratet hätten, wenn alle erforderlichen Papiere vorgelegen hätten. Denn über den spontanen Moment im Urlaub hinaus hatten sich die Hochzeitspläne zunächst nicht wieder konkretisiert. Vielmehr erschien der Ort der Trauung und der Zeitpunkt während des Sommerurlaubs für die Klägerin und den Versicherten zunächst wichtiger zu sein als eine zügige Umsetzung des Hochzeitswunsches an sich. Randnummer 52 Als sich nach Entlassung des Versicherten aus dem Krankenhaus am
- Januar 2009 die Hochzeitspläne dann doch innerhalb weniger Tage konkretisierten und zur Anmeldung der Eheschließung am
- Januar 2009 in A-Stadt sowie der eigentlichen Hochzeit am Folgetag, dem
- Januar 2009, führten, war sowohl dem Versicherten als auch der Klägerin die Schwere der Krankheit sowie die eingeschränkte Lebenserwartung des Versicherten zur Überzeugung des Senates bereits bekannt. Der Senat stützt dies u.a. auf die Angaben des behandelnden Arztes Dr. med. C., der, obwohl er sich an das konkrete Gespräch mit der Klägerin und dem Versicherten nicht erinnern kann, glaubhaft dargelegt hat, welchen Inhalt ein Beratungsgespräch nach erfolgter Diagnose eines fortgeschrittenen Bronchialkarzinoms hat. Dass ein solches Beratungsgespräch mit dem Versicherten im Beisein der Klägerin stattgefunden hat, ergibt sich u.a. aus der Stellungnahme des Krankenhauses vom
- Januar
- Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin in der informatorischen Befragung durch das Sozialgericht angegeben hatte, den Inhalt des Beratungsgesprächs nicht mehr wiedergeben zu können. Vielmehr führt der Senat die geschilderte emotionale Mitgenommenheit der Klägerin unmittelbar nach dem Gespräch, sie gab an den ganzen Tag geweint zu haben, auf die Mitteilung über die lebensbedrohlichen Folgen der Erkrankung des Versicherten zurück. Randnummer 53 Entgegen des von der Klägerin vorgetragenen und von den durch das Sozialgericht vernommenen Zeugen bestätigten ursprünglichen Gedanken einer Hochzeit im Sommer 2009, d.h. etwa ein Jahr nach dem erstmals geschilderten Interesse an einer Hochzeit, wurde die Heirat nach Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung am
- Januar 2009 innerhalb von sechs Tagen in die Tat umgesetzt. Insbesondere die Änderung der Terminplanung nach Kenntnis von der Erkrankung begründet zumindest ein Indiz dafür, dass die lebensbedrohliche Erkrankung Beweggrund der zügig geschlossenen Ehe war. Randnummer 54 Das Ableben des Versicherten am xx. Juli 2009 war zur Überzeugung des Senates auch nicht in dem Sinne überraschend, dass ein innerer Zusammenhang zwischen der Eheschließung und dem Tod des Versicherten ausgeschlossen erscheint. Der Versicherte ist nicht an einer plötzlich und unerwartet hinzugetretenen anderen Erkrankung verstorben. Er litt an einer malignen Grunderkrankung, die für sich genommen die Lebenserwartung erheblich reduzierte. Nach Auskunft des behandelnden Arztes Dr. med. C., der dem Versicherten die Diagnose der Krebserkrankung eröffnete, sei bei der Art der Tumorerkrankung des Versicherten eine deutlich eingeschränkte Lebenserwartung zu erwarten gewesen. Nach Erholung von der Chemotherapie sei für eine unbestimmt lange Zeit eine klinische Besserung zu erwarten, der weitere Verlauf sei jedoch nicht vorhersehbar. Eine grundsätzliche Heilung von der Tumorerkrankung könne jedoch nicht erwartet werden. Bei Vorliegen eines kleinzelligen, metastasierten Bronchialkarzinoms sei die Lebenserwartung hochgradig eingeschränkt. Bei Diagnosestellung sei nicht absehbar, wie viel Zeit dem Patienten verbleibe. Auch wenn ein unmittelbares, baldiges Ableben (Tage, Wochen) des Versicherten im Januar 2009 noch nicht absehbar gewesen sei, habe das gute Ansprechen auf die Tumortherapie im März 2009 keine Verbesserung der Prognose der Erkrankung dargestellt. Dementsprechend ergibt sich aus den von der Klägerin zitierten Stellungnahmen der behandelnden Ärzte des Versicherten auch für den Senat nachvollziehbar, dass der konkrete Zeitpunkt des Todes des Versicherten bei Diagnosestellung und auch nach Beendigung der Chemotherapie medizinisch nicht vorhergesagt werden konnte. Der Versicherte befand sich jedoch aufgrund der fortschreitenden Krebserkrankung in einem Zustand, in dem jederzeit mit einer rapiden Verschlechterung des Gesundheitszustandes und einem raschen Ableben zu rechnen war. Dem steht nicht entgegen, dass der Versicherte die - von vornherein lediglich palliative - Chemotherapie verhältnismäßig gut überstanden hatte und zwischenzeitlich radiologisch eine vollständige Rückbildung der Tumormanifestation im Bereich der rechten Lunge attestiert werden konnte. Dieser Teilerfolg änderte nichts an der grundsätzlich eingeschränkten Lebenserwartung des Versicherten. Ob sich die Klägerin zu diesem Zeitpunkt dieser medizinischen Einschätzung bewusst war oder ggfs. menschlich nachvollziehbar nicht bewusst sein wollte, ist für die Prüfung des Vorliegens einer Versorgungsehe nicht relevant. Auch die in dem Bericht des Kreiskrankenhauses des Vogelsbergkreises vom
- Juli 2009 genannte Todesursache Herz-/Kreislauf-Stillstand lässt für sich genommen keinen Rückschluss darauf zu, was der Grund für diesen Stillstand war. Aufgrund der ebenfalls benannten Zunahme der Leberinsuffizienz, die im Zusammenhang mit der fortschreitenden Tumorerkankung des Versicherten stand, lässt sich der Tod des Versicherten jedoch auf das Krebsleiden zurückführen. Angesichts dessen muss es zur Überzeugung des Senats als nachgewiesen angesehen werden, dass der Versicherte nicht plötzlich und unerwartet, sondern vielmehr vorhersehbar infolge des bestehenden, progredient verlaufenden Krebsleidens verstorben ist. Randnummer 55 Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die gesetzliche Vermutung für das Vorliegen einer Versorgungsehe nur dann als widerlegt angesehen werden kann, wenn sich die wirtschaftliche Situation des Hinterbliebenen durch die Eheschließung (sogar noch) verschlechtert (so LSG Schleswig-Holstein vom
- November 1999 - L 5 U 112/98; in diesem Sinne auch SG Würzburg vom
- September 2004 - S 8 RJ 697/02). Dies ist insoweit nach Auffassung des Senats bedenklich, als die Beurteilung anhand der Bedarfssituation des Hinterbliebenen dazu führt, dass die anspruchsvernichtende Vermutung für das Bestehen einer Versorgungsehe jedenfalls von finanziell anderweitig abgesicherten Hinterbliebenen regelmäßig widerlegt werden könnte, wohingegen der finanziell bedürftige Hinterbliebene sich in aller Regel entgegen halten lassen müsste, dass wegen seiner Bedarfssituation kein Rentenanspruch bestehe. Dies würde das widersinnige Ergebnis nach sich ziehen, dass die gesetzliche Vermutung des § 46 Abs. 2a SGB VI letztlich nur in Fällen des offenkundigen Versorgungsbedarfs einem Anspruch auf Hinterbliebenenrente entgegenstünde. Nach dem Willen des Gesetzgebers kommt es hingegen allein darauf an, dass mit der Eheschließung die Begründung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenrente verfolgt wird. Daher stützt auch das bei Eheschließung vorhandene Motiv, bei bereits ausreichender Versorgung des hinterbliebenen Ehegatten durch die zusätzlich entstehende Witwenrente bzw. Witwerrente einen höheren Lebensunterhalt zu erhalten, die Rechtsvermutung einer sog. Versorgungsehe (vgl. dazu Senatsentscheidungen vom
- August 2012 – L 5 R 415/10 und L 5 R 178/11). Von welchem Versorgungsniveau des Hinterbliebenen als Ausgangsniveau dabei durch die Eheschließung der zusätzliche Versorgungsanspruch begründet wird, kann daher für das Versorgungsmotiv allenfalls in gradueller Hinsicht von Bedeutung sein (vgl. Senatsentscheidungen vom
- August 2012 a. a. O.). Eine zusätzliche Versorgung der Klägerin durch die Witwenrente in einer Größenordnung von ca. 750,00 € monatlich spricht hier nicht von vornherein gegen das Vorliegen einer Versorgungsehe. Randnummer 56 In der Gesamtbewertung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls ist es der Klägerin somit nicht gelungen, die gesetzliche Vermutung für das Bestehen einer Versorgungsehe zur Überzeugung des Senats zu widerlegen. Der Senat lässt dabei nicht unberücksichtigt, dass die Klägerin infolge des Ablebens des Versicherten im Rahmen der Trauerbewältigung an einer Anpassungsstörung bei familiärer Belastungssituation gelitten hat und in diesem Zusammenhang eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme der Beklagten in Anspruch nehmen musste. Das Ausmaß der gegenseitigen Zuneigung zwischen Klägerin und Versichertem spricht indes weder für noch gegen das Vorliegen einer Versorgungsehe und kann gegebenenfalls sogar als Indiz für eine entsprechende Versorgungsmotivation auf Seiten des Versicherten gelten. Ob sich eine solche Motivation hier durch den Vorschlag der vorgezogenen Heirat und die zügige Regelung der Formalitäten durch den Versicherten manifestiert hat, kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben. Randnummer 57 Weitere Umstände, hinsichtlich derer der Senat sich zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen hätte gedrängt fühlen müssen, sind von der Klägerin nicht aufgezeigt worden und nicht erkennbar. Insbesondere konnte der Senat von einer erneuten Befragung der Zeugen J., K. und L. L. absehen. Die Klägerin sowie die Zeugen wurden in erster Instanz durch das Sozialgericht bereits ausführlich befragt. Das Ergebnis dieser Beweisaufnahme ist durch Heranziehung der Sitzungsniederschrift vom Senat verwertet und der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Dies ist mit dem für das sozialgerichtliche Verfahren geltenden Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 117 SGG), welcher auch für die Befragung der Partei selbst gilt (vgl. dazu BSG vom
- Juni 2009 – B 7a AL 78/06 B) vereinbar (BSG vom
- August 2006 – B 12 KR 79/05 B). Denn der Senat hat lediglich die in der Sitzungsniederschrift dokumentierten Aussagen und Wahrnehmungen verwertet, die allen an der Entscheidung beteiligten Richtern durch Einführung der Niederschrift bekannt gewesen sind. Randnummer 58 Die Berufung war daher im Ergebnis erfolgreich. Randnummer 59 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 60 Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009545