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Hessisches Landessozialgericht 9. Senat L 9 U 273/09 Urteil Die Veranlagung von Wohnungs- und Siedlungsunternehmen als Unternehmen der Immobilienwirts

Leitsatz Die Veranlagung von Wohnungs- und Siedlungsunternehmen als Unternehmen der Immobilienwirtschaft im Gefahrtarif 2007 ist rechtmäßig. Ein Belastungsunterschied von 25% ist als noch annähernd gl

§ 157Nr.

2 und Urteil vom 21. März 2006 - B 2 U 2/05 R -, zitiert nach ). Die Abstufung der Beiträge nach dem Grad der Unfallgefahr ist Ausdruck des Versicherungsprinzips, das im Beitragsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung konsequenter als in anderen Zweigen der Sozialversicherung verwirklicht ist. Die Veranlagung nach Gefahrklassen soll eine möglichst gerechte Verteilung der Unfalllast auf die Beitragspflichtigen gewährleisten. Indessen sind den Bestrebungen nach Differenzierung und Berücksichtigung des individuellen Gefährdungsrisikos bei der Bildung von Gewerbezweigen Grenzen gesetzt, die sich aus der Funktion und der Systematik eines Gefahrtarifs ergeben (Beschluss des BVerfG in SozR 2200 § 734 Nr. 2). Anknüpfungspunkt für die Definition und den Zuschnitt von Unternehmensarten bzw. Gewerbezweigen sind Art und Gegenstand der zu veranlagenden Unternehmen (

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1). Da ein unternehmensart/gewerbezweigorientierter Gefahrtarif seine Rechtfertigung aus der Gleichartigkeit der Unfallrisiken und Präventionserfordernisse bei technologisch verwandten Betrieben bezieht, kommt es für die Bildung der Unternehmensarten bzw. Gewerbezweige und die Zuordnung zu ihnen auf die in der jeweiligen Unternehmensart anzutreffenden Arbeitsbedingungen an, die ihrerseits durch die hergestellten Erzeugnisse, die Produktionsweise, die verwendeten Werkstoffe, die eingesetzten Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen sowie die gesamte Arbeitsumgebung geprägt werden. Dabei darf sich die Betrachtung nicht auf einzelne für oder gegen eine Vergleichbarkeit sprechende Gesichtspunkte beschränken, sondern muss alle das Gefährdungsrisiko beeinflussende Faktoren einbeziehen. In dem Urteil vom 24. Juni 2003 (

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1) zur Veranlagung von Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung hat das BSG darauf hingewiesen, dass die Gliederung der Unternehmensarten bzw. Gewerbezweige nach dem klassischen Technologieprinzip, also in Anknüpfung an die Art der erzeugten Güter und die Art und Weise ihrer Herstellung oder Bearbeitung, in der modernen Dienstleistungsgesellschaft zunehmend an Bedeutung verliert und dass deshalb für eine sachgerechte Abgrenzung auch andere Merkmale wie einschlägige berufsrechtliche Regelungen oder bestehende verbandsorganisatorische Strukturen herangezogen werden können. Dennoch bleiben auch unter den veränderten Bedingungen der heutigen Berufs- und Arbeitswelt für den Zuschnitt der Unternehmensarten bzw. Gewerbezweige in erster Linie Art und Gegenstand des Unternehmens maßgebend, da sie den zuverlässigsten Aufschluss über die Unfallgefahren in den Unternehmen geben. Namentlich bei heterogen zusammengesetzten Unternehmensarten/Gewerbezweigen muss aber geprüft werden, ob die nach technologischen Gesichtspunkten vorgenommene Zuordnung und die daran geknüpfte Vermutung einer gemeinsamen "gewerbetypischen" Unfallgefahr die tatsächliche Risikosituation in den betroffenen Unternehmen zutreffend widerspiegelt. Ergibt sich, dass bei einer bestimmten Art von Unternehmen ein vom Durchschnitt der Unternehmensart bzw. des Gewerbezweigs erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko besteht, kann daraus ein Anspruch auf Verselbständigung als eigene Unternehmensart bzw. eigener Gewerbezweig oder auf Zuteilung zu einer anderen,"passenderen" Unternehmensart bzw. Gewerbezweig folgen (

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2 und Urteil vom 21. März 2006 - B 2 U 2/05 R -, zitiert nach ). Bestrebungen nach Differenzierung und Berücksichtigung des individuellen Gefährdungsrisikos bei der Bildung von Unternehmensarten/Gewerbezweigen sind jedoch Grenzen gesetzt, die sich aus der Funktion und der Systematik eines Gefahrtarifs ergeben. Eine Unternehmensart kann nur dann als eigenständige(r) Unternehmensart/Gewerbezweig geführt werden, wenn die zugehörigen Betriebe und Einrichtungen zusammengenommen eine Größenordnung erreichen, bei der sich eine gewerbetypische Unfalllast nach versicherungsmathematischen Grundsätzen (vgl. § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII) berechnen lässt. Ist das nicht der Fall, müssen die in Rede stehenden Unternehmen einer der im Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft ausgewiesenen Unternehmensarten zugeordnet werden. Nach der einem solchen Tarif innewohnenden Logik kommen dafür aber nur solche Unternehmensarten/Gewerbezweige in Betracht, die technologisch verwandte Unternehmensarten beherbergen. Eine Zuordnung zu einer Unternehmensart bzw. einem Gewerbezweig ohne Berücksichtigung technologischer Zusammenhänge allein nach der Größe des Unfallrisikos scheidet dagegen aus, weil damit das Unternehmensart/Gewerbezweigprinzip aufgegeben und die Systementscheidung für einen Unternehmensart/Gewerbezweigtarif konterkariert würde. Insofern unterscheiden sich die Vorgaben für die Zusammenstellung von Unternehmensarten/Gewerbezweigen von denjenigen bei der Bildung der Gefahrtarifstellen, in denen durchaus auch technologisch nicht verwandte Unternehmensarten/Gewerbezweige nach dem Belastungsprinzip zu einer Gefahrengemeinschaft zusammengefasst werden können. Die Forderung eines Unternehmens, wegen eines erheblich abweichenden Grades der Unfallgefahr einer anderen Unternehmensart zugeteilt zu werden, kann danach überhaupt nur mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden, wenn der Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft mehrere für die betreffende Unternehmensart in Betracht kommende Unternehmensarten ausweist und unklar ist, welchem von ihnen sie nach Art und Gegenstand zuzurechnen ist. Steht dagegen die nach technologischen Kriterien richtige Zuordnung fest, kann die Zugehörigkeit zu der Unternehmensart nicht mit dem Hinweis auf eine unterschiedliche Belastungssituation in Frage gestellt werden. Die Bildung von Gefahrklassen nach dem Unternehmensart/Gewerbezweigprinzip hat zur zwangsläufigen Folge, dass es innerhalb der Unternehmensarten/Gewerbezweige nicht nur gewerbetypische, sondern auch vom Durchschnitt der Gruppe mehr oder weniger deutlich abweichende Unternehmen und Unternehmensarten gibt. Dass alle gewerbezugehörigen Betriebe und Einrichtungen trotz unterschiedlicher Gefährdungslagen zur selben Gefahrklasse veranlagt und deshalb einzelne von ihnen stärker mit Beiträgen belastet werden als es ihrem tatsächlichen Gefährdungsrisiko entsprechen würde, ist als Folge der bei der Tarifbildung notwendigen Typisierung hinzunehmen. Zudem ist der Solidarausgleich innerhalb des gesamten Systems der gewerblichen Berufsgenossenschaften auf den verschiedenen Ebenen zu beachten, der vom Ausgleich innerhalb der Gefahrtarifstellen bis zum Ausgleich zwischen den Berufsgenossenschaften reicht (vgl. zu oben Gesagtem

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2 und Urteil vom

  1. März 2006 - B 2 U 2/05 R -, zitiert nach , jeweils m. w. N.). Unter Berücksichtigung dieser vom BSG entwickelten Grundsätze ist weder die Bildung der Gefahrtarifstelle 09 noch die Entscheidung der Beklagten, die Klägerin dieser Gefahrtarifstelle zuzuordnen, zu beanstanden. Die Beklagte hat diese Grundsätze beachtet und war bei Neuaufstellung des Gefahrtarifs 2007 nicht an die Gefahrtarifstellenbildung im Gefahrtarif 2001 gebunden, der die Wohnungsunternehmen/Siedlungsunternehmen einerseits und die Verwaltung, Vermietung unbeweglicher Sachen andererseits noch als zwei getrennte Gewerbezweige in unterschiedlichen Gefahrtarifstellen ausgewiesen hatte. Bei der Neuaufstellung eines Gefahrtarifs verfügt der Unfallversicherungsträger im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben über den vollen Gestaltungsspielraum. Rechtlich wird er durch die zum vorhergehenden Gefahrtarif getroffenen Entscheidungen nicht eingeschränkt. Er kann unter Beachtung vorstehender Vorgaben Tarifstellen neu zusammensetzen und neue Tarifstellen bilden (dazu Freischmidt, a. a. O., Anmerkung 23 zu § 157). Die Beklagte war danach berechtigt, Wohnungsunternehmen/Siedlungsunternehmen und Unternehmen der Verwaltung, Vermietung unbeweglicher Sachen im Gefahrtarif 2007 in einer Gefahrtarifstelle zu vereinen, ohne gegen das Gebot des § 157 Abs. 2 Satz 2 SGB VII - der Bildung von Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken - zu verstoßen. Wesentliche Unterschiede sind nicht erkennbar. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Verwaltung, Vermietung unbeweglicher Sachen ein anderes oder nicht ähnliches Unternehmen mit anderem oder nicht ähnlichen Gefährdungsrisiko sein soll, als die Verwaltung und Vermietung durch Wohnungs- und Siedlungsunternehmen. Es ist insoweit nicht erkennbar, dass die Gewerbezweige der Gefahrtarifstelle 12 und der Gefahrtarifstelle 26 unterschiedliche Unfallrisiken aufweisen. Vielmehr erscheinen die Gewerbezweige der Tarifstelle 26 und 12 in sachlicher Hinsicht miteinander verwandt. Die Wohnungs- und Siedlungsunternehmen verwalten und vermieten eigenes Grundvermögen, zumindest zum Teil errichten sie - wie auch die Klägerin - neue Immobilien. Die in der neuen Gefahrtarifstelle 09 zusammengefassten Unternehmen verwalten, vermieten, verpachten, kaufen und/oder verkaufen im Immobiliensektor oder lassen Immobilien errichten. Zu Recht weist sogar die Klägerin darauf hin, dass die bisherige Abgrenzung kaum nachvollziehbar gewesen sei, da es zahlreiche Überschneidungen gegeben habe. Den zusammengefassten Unternehmen ist ferner gemeinsam, dass sie alle überwiegend büromäßig tätig sind. Zutreffend hat die Beklagte ausgeführt, dass - soweit gewerbsmäßig Bauarbeiten durchgeführt werden - ihre Zuständigkeit nicht gegeben ist. Der Hinweis auf die geringer werdende Bautätigkeit der Klägerin geht daher fehl. Die von der Klägerin hauptsächlich angeführten Bauträger und Baubetreuer beschäftigen sich zwar mit der Errichtung von Immobilien, beauftragen für die tatsächliche Bautätigkeit aber Fremdfirmen, wie es auch bei der Errichtung von Wohnraum durch die Klägerin der Fall ist. Den in der Gefahrtarifstelle 09 zusammengefassten Unternehmen ist ferner gemeinsam, dass Beschäftigte auch Außentermine wahrnehmen. So gibt es auch bei der Klägerin Beschäftigte, die Wohnungsbesichtigungen vornehmen, Schlüssel übergeben, Wohnungen abnehmen, Hausmeister usw. Dass der Umfang der Außendiensttätigkeiten bei Bauträgern oder Baubetreuern wesentlich größer sei ist nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich. Der Klägerin ist es auch nicht gelungen überzeugend darzulegen, dass in die Tarifstelle 09 überwiegend Unternehmen der Immobilienwirtschaft eingeordnet sind, die aufgrund einer Unternehmensstruktur, die von der der Klägerin deshalb erheblich abweicht, weil die Vertretung nicht ausschließlich büromäßig, sondern durch Außendienste o. ä. verrichtet wird, ein erhöhtes Gefährdungsrisiko bergen. Denn die Außendienste sind zwar ein Bestandteil der Tätigkeit dieser Unternehmen/Organisationen, aber nicht das wesentlich prägende Element. Es findet sich auch im Gefahrtarif 2007 der Beklagten keine andere Gefahrtarifstelle mit Unternehmen, der die Klägerin nach Art und Gegenstand ihres Unternehmens näher stände. Die Klägerin hat hier auf die Gefahrtarifstelle 22 "Hausbesorgung" und 03 "Unternehmen des Ingenieurwesens und Architekturunternehmen" Bezug genommen, die sich auch der Immobilienwirtschaft zuordnen ließen. Eine Zusammenfassung mit diesen Unternehmen in der Gefahrtarifstelle 09 hat die Beklagte aber zu Recht nicht vorgenommen. So versteht man unter Hausbesorgung u.a. die Erledigung von Einkäufen, Putzen, Gartenpflege und Grundstücksbetreuung bei Abwesenheit und damit alles Tätigkeiten, die vorwiegend im Außendienst ausgeführt werden. Daraus ergibt sich auch eine Gefahrklasse von 3,
  2. Ingenieure und Architekten sind hingegen nicht mit der Bewirtschaftung von Immobilien beschäftigt, sondern planerisch tätig. Hieraus folgt auch eine relativ geringe Gefahrklasse von 0,91 im Gefahrtarif
  3. Zutreffend hat die Beklagte auch darauf hingewiesen, dass die Zahl der bisher in der Gefahrtarifstelle 26 erfassten Unternehmen und die Zahl der Versicherten in den Jahren 2001 bis 2006 deutlich zurückgegangen sei. Bei komplexen und sich sprunghaft entwickelnden Sachverhalten ist den Unfallversicherungsträgern ein zeitlicher Anpassungsspielraum zuzubilligen, um weitere Erfahrungen zu sammeln, Klarheit zu gewinnen und Mängeln in den Regelungen abzuhelfen (BSG SozR 4-2700 § 157 Nr. 1, jeweils Rdnr. 12 m. w. N.). Insbesondere innerhalb kleiner Tarifstellen kann es zu sehr großen Schwankungen bedingt durch einige wenige Versicherungsfälle kommen. Dieses zu vermeiden, ist ein sachgerechtes Anliegen, das letztlich den Versicherten zugutekommt. Die Bildung hinreichend großer Gefahrtarifstellen ist damit ein legitimes Ziel. Zu Unrecht trägt die Klägerin vor, aufgrund der Belastungsunterschiede bestände nach der Rechtsprechung des BSG ein Anspruch auf Verselbständigung. Bei dieser Argumentation berücksichtigt die Klägerin nicht, dass zur Berechnung der Gefahrklassen für einen bestimmten zurückliegenden Zeitraum (den Beobachtungszeitraum) die tatsächlich gezahlten Leistungen (Neulast) den Arbeitsentgelten gegenübergestellt werden. Je niedriger die Arbeitsentgelte sind, desto höhere Gefahrklassen ergeben sich. Der Rechenweg, der zur Höhe der Gefahrklassen führt, wird von der Klägerin nicht angezweifelt. Auch das höhere Entgeltniveau der Wohnungs- und Siedlungsunternehmen ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Ferner ergeben sich bei der Anzahl der gemeldeten Unfälle keine nennenswerten Unterschiede. Die Gefahrklassen der Gefahrtarife der Beklagten werden - wie übrigens bei fast allen gewerblichen Berufsgenossenschaften - aus dem Verhältnis von dem in einem Gewerbezweig erzielten Entgelt zu der bestehenden Unfallbelastung errechnet, wobei das Ergebnis der Rechnung als Belastungsziffer gekennzeichnet wird. Diese Belastungsziffer entspricht im Großen und Ganzen der Gefahrklasse. Es trifft zu, dass die so errechnete Gefahrklasse nur in etwa die wirklich bestehende Unfallgefahr ausdrückt. So weist die Beklagte beispielsweise zutreffend darauf hin, dass bei unterschiedlichem Lohnniveau in den Gewerbezweigen in einem Zweig ein höheres Entgelt bei gleicher Anzahl Versicherter erzielt wird als in den übrigen Unternehmenszweigen derselben Gefahrtarifstelle; es kann aber sein, dass trotz der unterschiedlich hohen Entgelte in etwa dieselbe Unfallgefahr besteht. Dennoch errechnet sich für den Unternehmenszweig mit höheren Löhnen eine günstigere Belastungsziffer. Es ist ferner festzustellen, dass Unfälle mit gleicher Unfallast einen Gewerbezweig mit geringerem Entgelt stärker belasten. Insoweit trifft zu, dass die Belastungsziffern der Gewerbezweige nur eine ungefähre Aussage über die tatsächlich vorhandene Unfallgefahr zulassen, und dass dies auf die Berücksichtigung der Entgelte bei der Errechnung der Belastungsziffer zurückzuführen ist. Auf der anderen Seite ist nicht auszuschließen, dass Gewerbezweige mit niedrigerem Entgelt die Risikogemeinschaft verhältnismäßig erheblich belasten, ohne dass dies durch die errechnete Belastungsziffer ausgedrückt wird. So ist ohne weiteres denkbar, dass die Kosten für die Herabsetzung der Unfallgefahr (Unfallverhütung) und die Kosten des einzelnen eingetretenen Unfalls durch besondere Anstrengungen bei der Heilbehandlung (z. B. Investitionen bei der Handchirurgie oder bei der allgemeinen Chirurgie) außergewöhnlich hoch sind und die Unfallgefahr bzw. Unfallast spürbar senken, ohne dass ein hierdurch besonders begünstigter Gewerbezweig zu den Kosten entsprechend beiträgt; denn die allgemeinen Kosten des technischen und medizinischen Dienstes werden von der Errechnung der Belastungsziffer ausgenommen. Der Senat geht folglich davon aus, dass die von der Beklagten errechneten Belastungsziffern die tatsächlich bestehende Unfallgefahr nur annähernd zum Ausdruck bringen, weil beide zur Berechnung herangezogenen Faktoren - Entgelt und Unfallast - keine genaue Aussage über die Belastung der Beklagten durch die Unfallgefahren in den einzelnen Gewerbezweigen machen. Nach der Auffassung des Senats ist die derart festgestellte Belastungsziffer dennoch ein verwertbarer Maßstab für die Beurteilung der Unfallgefahr in den verschiedenen Gewerbezweigen; denn einerseits sind die Unwägbarkeiten nicht unangemessen groß und andererseits darf nicht übersehen werden, dass die Unfallbelastung im allgemeinen für die Errechnung der Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung ebenso maßgeblich ist wie die in den Unternehmen erzielten Entgelte; letztere bestimmen die Höhe der Unfallfolgekosten in erheblichem Maße. Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass angesichts dieser Umstände nur solche Belastungsziffern, die auffällig voneinander abweichen, den Schluss zulassen, dass in ihnen ein rechtlich erheblicher Unterschied der Unfallgefahren ausgedrückt ist. Der Belastungsunterschied liegt im Hinblick auf die gezahlten Entschädigungsleistungen bei ca. 25 %. Eine Mehrbelastung dieses Umfanges ist in Anbetracht der konkreten Umstände als "noch annähernd gleiche Belastung" im Sinne des § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII anzusehen. Zu der Frage, bis zu welcher Differenz Gefahrengemeinschaften etwa gleiche Gefährdungsrisiken aufweisen, werden in Literatur und Rechtsprechung verschiedene Ansätze verfolgt und unterschiedliche Grenzbereiche formuliert. Schulz (Der Gefahrtarif im Sozialgesetzbuch VII, Sozialgerichtsbarkeit 1996, S. 571) sieht die annähernde Gleichheit der Belastung als Problem einer letztlich versicherungsmathematischen Berechnung. Der Begriff "Gefährdungsrisiken" sei in das SGB VII eingebracht worden, um damit auf für das Versicherungswesen maßgebende Grundsätze der Wahrscheinlichkeitsrechnung hinzuweisen. Die danach erforderlichen versicherungsmathematischen Berechnungen hingen in ihren Ergebnissen von verschiedenen Faktoren ab, wobei wesentlich neben dem gewünschten Sicherheitsgrad die Größenverhältnisse des Gewerbezweigs seien. Bei größeren Gewerbezweigen könnten bereits Belastungsunterschiede von 15 % nicht mehr als annähernd gleich angesehen werden, während bei kleineren sogar Unterschiede von über 200 % statistisch-mathematisch als annähernd gleich anzusehen seien. Ein fester Prozentsatz könne danach nicht angegeben werden, sei vielmehr in jedem Einzelfall mathematisch zu ermitteln. Insoweit bedarf es einer sorgfältigen Prüfung, wie kleinere Gewerbezweige zuzuordnen sind, da diese nicht mit den Risiken großer überbelastet werden sollen (BSG SozR 2200 § 731 Nr. 2). Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu entschieden, dass der Unfallversicherungsträger nicht gehindert ist, durch Typisierungen den Bedürfnissen einer Massenverwaltung Rechnung zu tragen, wobei dabei gegebenenfalls auftretende Härten bei einer generalisierenden Regelung unvermeidlich und hinzunehmen sind, soweit sie nicht das Maß des Zumutbaren überschreiten (BVerfG in SozR 2200 § 734 RVO Nr. 2 sowie in SozR 4-2700 Nr. 3 zu § 157 SGB VII). Dass dabei ein Maßstab von 15 % bis über 200 % voneinander abweichende Risiken noch eine "annähernde Gleichheit" gewährleisten soll, ist für den Senat nicht nachvollziehbar und entspricht auch nicht der bisher zu dieser Problematik ergangenen Rechtsprechung sowie der Auffassung in der übrigen unfallrechtlichen Literatur. So schlagen verschiedene Landessozialgerichte vor, eine Abweichung eines Gewerbezweiges von der durchschnittlichen Belastungsziffer der Gefahrtarifstelle bis zu 30 % noch zu tolerieren (LSG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom
  4. März 1983 (Breithaupt 1983, 970), das LSG Schleswig-Holstein mit Urteil vom
  5. Juni 2002 - L 8 U 125/01 sowie das LSG Sachsen mit Urteil vom
  6. März 2001 (Breithaupt 2002, 791)). Nach dem Urteil des LSG Rheinland-Pfalz soll eine Abweichung von 20 % bis 30 % bei großen Gefahrtarifklassen noch hinnehmbar sein. Ricke (in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Band 2, Anm. 12 zu § 157) hält eine Abweichung von +/- 36 % bei Zusammenfassung von Gewerbezweigen für noch hinnehmbar, soweit endgültige Entwicklungstendenzen noch nicht erkennbar sind unter Hinweis auf ein Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom
  7. April
  8. Das LSG Bayern hat eine Mehrbelastung um 39,4 % gegenüber der durchschnittlichen Gefahrklasse für ein Jahr akzeptiert bei vorher höheren Beiträgen und der Tendenz zur Annäherung der Beiträge (Urteil vom
  9. Oktober 1992 - L 2 U 24/89 sowie Urteil vom
  10. Juli 2002 - L 3 U 125/01). Der Senat hält diese Spannbreite noch tolerabler Belastungsunterschiede, die die Rechtsprechung maßgeblich für die Zuordnung mehrerer Gewerbezweige zu einer Gefahrtarifstelle entwickelt hat, für sachgerecht. Auch die höhere Beitragsbelastung der Klägerin spricht nicht für die Rechtswidrigkeit des Veranlagungsbescheides. Diese bewegt sich indessen konkret für die streitigen Beitragsjahre bei Jahresbeiträgen der Klägerin für 2006 in Höhe von 1.726,40 €, für 2007 in Höhe von 2.422,88 € und für 2008 in Höhe von 2.665,17 € nur in einer jährlichen Mehrbelastung im dreistelligen Euro- Bereich. Sie erreicht damit kein Ausmaß, das als unvertretbare, die Klägerin in schwerwiegender oder gar existenzbedrohender Weise treffende und von ihr nicht hinzunehmende Härte zu werten wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009573

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