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Hessisches Landessozialgericht 2. Senat L 2 R 446/12 Urteil 1) Zur Frage der groben Fahrlässigkeit und Bösgläubigkeit bei § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2, 4

Leitsatz 1) Zur Frage der groben Fahrlässigkeit und Bösgläubigkeit bei § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2, 4 SGB X. 2) Eine Verletzung der Mitteilungspflicht kommt überhaupt nur dann in Betracht, wenn der Versicherte in eindeutiger und unmißverständlicher Form über die Änderung seines Krankenversicherungsverhältnisses informiert wurde. Die schlichte Überlassung einer neuen Krankenversichertenkarte mit dem allgemeinen Hinweis auf die "Krankenversicherung der Rentner" reicht dafür regelmäßig nicht. 3) Das nicht Bemerken einer erfolgten Beitragsabbuchung durch die Krankenkasse stellt nicht in jedem Fall eine besonderes schwere Sorgfaltspflichtverletzung dar. Die Umstände des Einzelfalles sind stets zu berücksichtigen. Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt,

  1. September 2012, S 4 R 355/10, Urteil Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
  2. September 2012 wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte hat auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Beitragszuschüssen zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung. Randnummer 2 Die Klägerin ist die Witwe des Versicherten B. A. (geb. 1949, gest. 2000). Aufgrund des Bescheides der Beklagten vom
  3. August 1998 bezog der Versicherte ab Oktober 1997 eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Zu der Leistung wurden Beitragszuschüsse zu den Aufwendungen für eine freiwillige Kranken- und auch Pflegeversicherung gewährt (Bescheide vom
  4. August 1998 und
  5. Dezember 1998). Randnummer 3 In ihrem Hinterbliebenenrentenantrag vom
  6. April 2000 erklärte die Klägerin unter Bestätigung ihrer diesem Verfahren beigeladenen Krankenkasse freiwillig versichert zu sein. Randnummer 4 In dem dazugehörigen Antrag auf Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung (Vordruck 4.5001 SB) unterzeichnete die Klägerin – vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten Rentenberater B. – unter anderem die Beendigung der freiwilligen Krankenversicherung, den Beginn einer Versicherungspflicht in der Krankenversicherung und auch Änderungen des Pflegeversicherungsverhältnisses der Beklagten unverzüglich anzuzeigen. Randnummer 5 Mit Bescheid vom
  7. Mai 2000 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine sog. große Witwenrente, mit weiterem Bescheid vom
  8. Juni 2000 zu dieser Zuschüsse zum freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag. Randnummer 6 In dem Bescheid vom
  9. Juni 2000 wurden der Klägerin diverse Mitteilungspflichten auferlegt. Auf Seite 4 des Bescheides heißt es u.a.: Randnummer 7 "Der Anspruch auf Beitragszuschuss für die freiwillige oder private Krankenversicherung entfällt mit der Aufgabe oder dem Ruhen dieser Krankenversicherung und bei Eintritt von Krankenversicherungspflicht. Daher besteht die gesetzliche Verpflichtung, uns jede Änderung des Krankenversicherungsverhältnisses und jede Änderung der Beitragshöhe unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch für Änderungen in den Verhältnissen von Familienangehörigen, deren Beitrag bei der Berechnung des Beitragszuschusses berücksichtigt wurde. Randnummer 8 Der Anspruch auf Beitragszuschuss für die Pflegeversicherung entfällt bei Eintritt von Versicherungspflicht in der Krankenversicherung sowie bei Eintritt von Beitragsfreiheit in der Pflegeversicherung. Daher besteht die gesetzliche Verpflichtung, uns jede Änderung des Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnisses unverzüglich mitzuteilen." Randnummer 9 Im Juli 2008 erstattete die Beigeladene eine Fehlermeldung im maschinellen KVdR-Meldeverfahren bezüglich des Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnisses ab dem
  10. April
  11. Danach bestand seit diesem Zeitpunkt eine Pflichtversicherung der Klägerin in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Randnummer 10 Mit Bescheid vom
  12. Juli 2008 erließ die Beklagte einen Rentenbescheid, mit dem sie die Witwenrente ab Januar 2004 neu berechnete. In dem Bescheid wurde die Bewilligung des Zuschusses zur Krankenversicherung mit Wirkung für die Zukunft ab dem
  13. September 2008 aufgehoben und bestimmt, dass künftig ein monatlicher Beitragsanteil zur Kranken- und Pflegeversicherung einbehalten werde. Für die Zeit vom
  14. April 2002 bis zum
  15. August 2008 stellte die Beklagte eine Überzahlung in Höhe von 4.709,28 € fest und hörte die Beklagte insoweit zur beabsichtigten Aufhebung des Bescheides vom
  16. Juni 2000 auch mit Wirkung für die Vergangenheit ab dem
  17. April 2002 und zur Rückforderung der Überzahlung an. Die Anhörung korrigierte die Beklagte mit weiterem Schreiben vom
  18. September 2008 dahin, dass sich die Gesamtsumme der überzahlten Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung auf 5.530,32 € belaufe und entsprechend dieser Betrag zur Rückforderung anstehe. Randnummer 11 Mit Bescheid vom
  19. Januar 2009 hob die Beklagte den Bescheid vom
  20. Juni 2000 über die Bewilligung des Zuschusses zu den Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung mit Wirkung ab dem
  21. April 2002 auf und forderte die von April 2002 bis August 2008 erbrachten Leistungen in Höhe von 5.530,32 € zurück. Sie führte aus, dass die rückwirkende Aufhebung des Bescheides statthaft sei, weil ein Tatbestand des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder Nr. 4 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch (SGB X) gegeben sei und die Fristen des § 48 Abs. 4 SGB X noch nicht abgelaufen seien. Die von der Klägerin im Rahmen der Anhörung vorgetragenen Gründe, dass das Verschulden bei der Barmer Ersatzkasse läge, seien nicht geeignet, der Klägerin einen Vertrauensschutz einzuräumen. Ob der von der Beklagten gegebenen Informationen habe sie gewusst oder nur wegen einer Sorgfaltspflichtverletzung in besonders schwerem Maße nicht gewusst, dass durch den Wegfall der freiwilligen Krankenversicherung der Anspruch auf die Zuschüsse nicht mehr bestehe. Randnummer 12 Im Widerspruchsverfahren begehrte die Klägerin unter anderem den Erlass der überzahlten Zuschüsse. Nach Einsicht auch in die Verwaltungsakte der Beklagten machte sie in rechtlicher Hinsicht geltend, dass der Anwendungsbereich des § 45 SGB X eröffnet sei. In tatsächlicher Hinsicht hielt sie daran fest, dass der Beigeladenen das Verschulden anzulasten sei, die bestätigt habe, es verabsäumt zu haben, den entsprechenden Datensatz bezüglich des Wechsels im Krankenversicherungsverhältnis im Jahre 2002 an die Beklagte abzusetzen. Die Klägerin sei schuldlos, habe die Mittel verbraucht, da sie die Witwenrente komplett für ihren Lebensunterhalt benötigt habe. Auch habe sie auf die Richtigkeit der Bescheide vertraut. Randnummer 13 Mit Widerspruchsbescheid vom
  22. Mai 2010 wies die Beklagte den Widerspruch unter ausführlicher Darstellung der Sach- und Rechtslage zurück. Der Klägerin sei aufgrund der in dem Bescheid vom
  23. Juni 2000 gegebenen Informationen bekannt gewesen, dass ein Anspruch auf die Zuschüsse zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung bestehe, solange sie freiwillig kranken- und pflegeversichert sei. Da sich ab April 2002 keine Veränderung des Rentenzahlbetrages ergeben habe und der Klägerin in der Folge in den jeweiligen Rentenanpassungsmitteilungen die Auszahlung der Zuschüsse zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung mitgeteilt worden sei, obwohl sie selber keine Beiträge mehr an die Krankenkasse gezahlt habe, seien die Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit erfüllt. Soweit es um die Frage der Verletzung von Mitteilungspflichten gehe, sei zu beachten, dass die Klägerin "im Antrag auf Beitragszuschuss" mit der gebotenen Deutlichkeit und in verständlicher Form darauf hingewiesen worden sei, dass der Beitragszuschuss unter bestimmten Voraussetzungen entfalle und sie verpflichtet sei, dem Rentenversicherungsträger solche für den Empfang des Zuschusses wesentlichen Umstände mitzuteilen. Zur Frage der Bösgläubigkeit sei zu beachten, dass die Klägerin aufgrund der im Antrag auf Beitragszuschuss aufgegebenen Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit dem Beitragszuschuss letztlich auch darüber informiert worden sei, wann die Voraussetzungen für den Beitragszuschuss entfallen. Eine rechtzeitige Information über die Änderung zum
  24. April 2002 sei weder von der Klägerin noch von der Barmer Ersatzkasse erfolgt. Die Änderung sei der Beklagten vor Juli 2008 nicht bekannt gewesen. Mit Blick auf das Verschulden der Krankenkasse, welches sich die Beklagte zurechnen lassen müsse, sei ein eine Ermessensausübung erforderlicher sog. atypischer Fall gegeben. In der Gesamtschau der nach Aktenlage bekannten Umstände sei die Bescheidaufhebung und Rückforderung in vollem Umfang auch im Rahmen dieses auszuübenden Ermessens gerechtfertigt, da die Verletzung der Mitteilungspflichten und der Empfang der zu Unrecht gezahlten Zuschüsse auf Seiten der Klägerin so gewichtig sei, dass eine Reduzierung der Forderung nicht in Betracht komme. Randnummer 14 Ihren Anspruch verfolgte die Klägerin vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main weiter. Zur Begründung wiederholte und vertiefte sie zunächst ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren. Ausdrücklich bestritt sie, dass ihr der Wegfall der Ansprüche auf die Zuschüsse bekannt gewesen hätte sein müssen. Das Verschulden liege bei der Barmer Ersatzkasse. Sie selbst sei an der ganzen Angelegenheit schuldlos. Von der Krankenkasse habe sie Versicherungskarten erhalten, sämtliche Abrechnungen von Medikamenten und Arztbesuchen seien anstandslos übernommen und beglichen worden. Auch mit Blick auf die übersandten Versicherungskarten sei sie "in gutem Glauben" gewesen, dass bezüglich ihrer Krankenversicherung alles in Ordnung sei und ihre Einstufung korrekt vorgenommen worden sei. Es habe für sie keinen Grund gegeben, an der Richtigkeit der Rentenbescheide zu zweifeln. Randnummer 15 Im Verfahren hat das Sozialgericht mit Beschluss vom
  25. Juni 2011 die Barmer GEK Krankenkasse beigeladen und auch deren Verwaltungsvorgang beigezogen. In der Sache teilte die Beigeladene mit, der Klägerin mit Schreiben vom
  26. Februar 2002 eine neue Krankenversicherungskarte für pflichtversicherte Rentner überlassen zu haben und das Lastschriftverfahren für die im Rahmen der freiwilligen Versicherung bis zum
  27. März 2002 zu entrichtenden Beiträge beendet zu haben. Über die Pflichtversicherung habe sie die Beklagte erst mit Schreiben vom
  28. November 2008 informiert. Durch diesen Fehler im Zusammenhang mit dem Meldeverfahren sei der Beitragseinbehalt der Pflichtbeiträge durch die Beklagte unterblieben. Die Meldung zur KVdK habe die Beigeladene erst am
  29. Juli 2008 abgegeben. Von der Beklagten habe sie nie einen Hinweis dahingehend erhalten, dass Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen seien bzw. dass diese seit Jahren nicht mehr gezahlt würden. Randnummer 16 Das Sozialgericht hat der Klage stattgegeben und den Bescheid der Beklagten vom
  30. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  31. Mai 2010 aufgehoben. Es sah dabei den Anwendungsbereich des § 48 SGB X für die Aufhebung als eröffnet an, verneinte gleichwohl die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine rückwirkende Bescheidaufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und auch Nr. 4 SGB X. Der Klägerin könne eine vorsätzliche oder zumindest grobfahrlässige Verletzung ihrer Mitteilungspflichten nicht vorgeworfen werden. Zwar habe für sie objektiv die Pflicht bestanden, das Ende der freiwilligen Versicherung mitzuteilen. Es sei jedoch nicht nachweisbar, dass die Klägerin über die Änderung des Krankenversicherungsstatus in für sie verständlicher Form informiert gewesen sei. Randnummer 17 Wenn auch möglicherweise aus dem der Übersendung von neuen Versicherungskarten üblicherweise beigefügten Anschreiben der Beigeladenen und aus der Codierung der Krankenkassenkarte für einen Eingeweihten der neue Krankenversicherungsstatus ersichtlich sei, gelte dies zur Überzeugung der Kammer für die Klägerin nicht. In der mündlichen Verhandlung habe sie durchaus glaubhaft angegeben, keinerlei (für sie verständliche) Mitteilung der Krankenversicherung dazu bekommen zu haben, dass sich bei ihr bezüglich des Versicherungsstatus irgendetwas geändert habe. Der Zugang eines von der Beigeladenen üblicherweise an die Versicherten verschickten Schreibens, in dem der Grund und die Umstellung des Versicherungsverhältnisses erklärt werde, habe nicht nachgewiesen werden können. Entsprechende Unterlagen stünden dem Gericht nicht zur Verfügung, weil die Akten der Beigeladenen insoweit wegen der abgelaufenen Aufbewahrungsfristen inzwischen vernichtet worden seien. Auch habe die Klägerin glaubhaft vorgetragen, nicht bemerkt zu haben, dass ab April 2002 keine Beiträge mehr zugunsten der Beigeladenen von ihrem Konto abgebucht worden seien. Aufgrund der Aussagen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung und dem gewonnenen persönlichen Eindruck sei die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin tatsächlich wenig Ein- und Überblick in die rechtlichen und tatsächlichen Umstände ihrer Witwenrentenzahlung sowie ihrer Kranken- und Pflegeversicherung gehabt habe. Randnummer 18 Die weiter von der Klägerin unter anderem wegen der Nacherhebung der rückständigen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung geführten Verfahren (S 4 R 325/10 und S 4 R 342/12) wurden vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main durch gerichtlichen Vergleich in der mündlichen Verhandlung vom
  32. September 2012 beendet. Randnummer 19 Gegen die ihr am
  33. Oktober 2012 zugestellte Entscheidung hat die Beklagte am
  34. November 2012 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht angebracht. Sie hält die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und auch Nr. 4 SGB X für gegeben und wiederholt und vertieft insoweit ihre Begründung schon aus dem Widerspruchsbescheid zu diesen Punkten. Randnummer 20 Die Beklagte beantragt, Randnummer 21 das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
  35. September 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 22 Die Klägerin beantragt, Randnummer 23 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 24 Im Ergebnis hält sie die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und macht sich in ihrer Berufungsreplik die Entscheidungsgründe zu Eigen. Randnummer 25 Die Beigeladene schließt sich der Rechtsauffassung der Beklagten an, ohne einen bestimmten Sachantrag zu stellen. Klarstellend hat sie nochmals darauf hingewiesen, dass die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum keine freiwilligen Beiträge mehr gezahlt hat, obwohl sie weiterhin den Beitragszuschuss erhalten hat. Sie ist der Ansicht, dass der Klägerin aufgefallen sein müsse, ab April 2002 im Gegensatz zu vorher mehr Geld zur Verfügung gehabt zu haben. Selbst als Fachunkundige habe sie ja wohl kaum annehmen können, umsonst versichert zu sein. Randnummer 26 Im Rahmen der Sachermittlungen von Amts wegen hat der Senat nochmals den Verwaltungsvorgang der Beigeladenen beigezogen, ebenso ein Musterschreiben, mit dem Versicherungskarten von dort versandt werden. Randnummer 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten, die Rentenakte der Beklagten sowie den Verwaltungsvorgang der Beigeladenen ebenso Bezug genommen wie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze. Randnummer 28 Entscheidungsgründe Randnummer 29 Die Berufung der Beklagten ist gem. §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
  36. September 2012 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 30 Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom
  37. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  38. Mai
  39. Gegen die in diesem Bescheid enthaltenen Verfügungen, den Bescheid über die Zuschussgewährung zum freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag vom
  40. Juni 2000 für die Zeit ab dem
  41. April 2002 aufzuheben und die für den Zeitraum vom
  42. April 2002 bis zum
  43. August 2008 erbrachten Leistungen in Höhe von 5.530,32 € zurückzufordern, wendet sich die Klägerin mit ihrer Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG). Randnummer 31 Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und beschwert die Klägerin in ihren Rechten im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG. Zu Recht hat ihn das Sozialgericht daher aufgehoben. Die Tatsache, dass das Sozialgericht in seiner Entscheidung den aufgehobenen Bescheid statt mit "
  44. Januar 2009" mit "
  45. Januar 2010" bezeichnet hat, ist dabei unschädlich. Bei der fehlerhaften Datumsangabe handelt es sich - wie sich aus dem Gesamtzusammenhang ergibt - um eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne eines Schreibfehlers, der jederzeit von Amts wegen zu berichtigen ist (§ 138 Satz 1 SGG). Eine Auslegung der Urteilsformel aus der Zusammenschau von Tenor, Tatbestand und Entscheidungsgründen (vgl. hierzu BSG vom
  46. Februar 2007 – B 9b SO 5/05 R) ergibt, dass nicht - wie tenoriert - der Bescheid vom
  47. Januar 2010, sondern der vom
  48. Januar 2009 aufgehoben werden sollte. Im Tatbestand führt das Sozialgericht insoweit nämlich das zutreffende Bescheiddatum an (Seite 3,
  49. Satz). Randnummer 32 Die Voraussetzungen für eine Erstattung des überzahlten Zuschusses zur Kranken- und Pflegeversicherung der Klägerin liegen nicht vor. Nach § 50 Abs. 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Die Aufhebungsentscheidung ist rechtswidrig, da bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des hier alleinig in Betracht kommenden § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X nicht gegeben sind. Randnummer 33 Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Randnummer 34 Sofern der ursprüngliche Verwaltungsakt rechtmäßig ergangen ist, ist eine Änderung regelmäßig dann "wesentlich" im Sinne dieser Vorschrift, wenn durch sie dem ursprünglich erlassenen Verwaltungsakt nachträglich die Rechtsgrundlage entzogen wird. Daher sind in der Regel alle Änderungen wesentlich, die dazu führen, dass die Behörde unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen den Verwaltungsakt nicht hätte erlassen dürfen (vgl. BSG vom
  50. Februar 1986 - 7 RAr 55/84). Ob dies der Fall ist, bestimmt sich anhand des materiellen Rechts. Randnummer 35 Nach § 106 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) erhalten Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, für ihre Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Dies gilt nicht, wenn sie gleichzeitig in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind ( § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Gemäß § 106a Abs. 1 SGB VI, der mit Wirkung zum
  51. April 2004 durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom
  52. Dezember 2003 (BGBl. I, S. 3013) aufgehoben wurde, erhalten Rentenbezieher, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert oder nach den Vorschriften des Elften Buches verpflichtet sind, bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen einen Versicherungsvertrag zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit abzuschließen und aufrechtzuerhalten, zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Pflegeversicherung. Randnummer 36 Endet die freiwillige Versicherung, beispielsweise weil Versicherungspflicht eintritt ( § 191 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V -), endet als Folge auch der Zuschussanspruch. Randnummer 37 Ausgehend hiervon ist nach Erlass des Bescheides vom
  53. Juni 2000 eine wesentliche Änderung dadurch eingetreten, dass die Klägerin ab dem
  54. April 2002 durch die Aufnahme in die Krankenversicherung der Rentner versicherungspflichtig geworden ist. Ihre freiwillige Mitgliedschaft bei der Beigeladenen endete zu diesem Zeitpunkt, so dass die Voraussetzungen für die Weitergewährung der Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung gemäß §§ 106, 106a SGB VI über den
  55. April 2002 hinaus nicht mehr erfüllt waren. Als Folge war der die Zuschüsse bewilligende ursprüngliche Bescheid der Beklagten vom
  56. Juni 2000 gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X von ihr mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (Bescheid vom
  57. Juli 2008). Randnummer 38 Der Verwaltungsakt soll nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X darüber hinaus zudem mit Wirkung bereits vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an, d.h. rückwirkend, aufgehoben werden, soweit Randnummer 39
  58. die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, Randnummer 40
  59. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, Randnummer 41
  60. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder Randnummer 42
  61. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Randnummer 43 Hierzu war die Beklagte indes nicht berechtigt. Eine rückwirkende Aufhebung lässt sich vorliegend nicht auf die alleinig in Betracht kommenden tatbestandlichen Alternativen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X (Verletzung der Mitteilungspflicht) oder § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X (Bösgläubigkeit des Betroffenen) stützen. Randnummer 44 Zwar hat die Klägerin eine ihr obliegende Mitwirkungspflicht verletzt. Denn Rentenbezieher, die einen Zuschuss zu den Aufwendungen für eine freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung erhalten, sind gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) und damit im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X aufgrund einer Rechtsvorschrift verpflichtet, dem Rentenversicherungsträger Änderungen in den Verhältnissen, die für diese Sozialleistung ( § 11 Satz 1 SGB I) erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen. Randnummer 45 In ihrem Antrag auf die Beitragszuschüsse vom
  62. Mai 2000 hat die Klägerin, vertreten durch ihren auch jetzigen Verfahrensbevollmächtigten, bestätigt, dass sie von der gesetzlichen Verpflichtung zur unverzüglichen Mitteilung jeder Änderung in ihrem Krankenversicherungsverhältnis an die Beklagte Kenntnis genommen hat. Zudem ist die Klägerin im Bescheid über die Zuschussbewilligung vom
  63. Juni 2000 sowie in den Rentenanpassungsmitteilungen deutlich und in verständlicher Form darauf hingewiesen worden, dass der Beitragszuschuss unter bestimmten Voraussetzungen entfällt und sie verpflichtet ist, solche für den Empfang des Zuschusses wesentlichen Umstände (wie beispielsweise den Eintritt von Versicherungspflicht in der Krankenversicherung) der Beklagten mitzuteilen. Diesen Pflichten ist die Klägerin nicht nachgekommen. Die Beklagte wurde erst durch eine maschinelle Meldung im Juli 2008 davon informiert, dass ab
  64. April 2002 eine Pflichtversicherung vorliegt. Randnummer 46 Der Senat teilt nach persönlicher Anhörung der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung insoweit allerdings die Auffassung des Sozialgerichts, dass die Klägerin ihrer Mitteilungspflicht nicht grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Eine subjektive Vorwerfbarkeit der Verletzung ihrer Mitteilungsverpflichtung ist nicht gegeben. Randnummer 47 Grob fahrlässig handelt nach der Legaldefinition in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3,
  65. Halbs. SGB X, wer die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Dies ist dann der Fall, wenn der Betroffene bereits einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und das nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (vgl. BSG vom
  66. Februar 2001, B 11 AL 21/00 R, vom
  67. Juni 1987 – 7 Rar 105/85 und vom
  68. August 1976 - 7 RAr 112/74). Bei der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit ist nicht von einem objektiven, sondern von einem subjektiven Fahrlässigkeitsmaßstab auszugehen (vgl. BSG vom
  69. Februar 2006 - B 7a AL 58/05 Rm.w.N.), wobei sich das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit sowie dem Einsichtsvermögen des Beteiligten richtet (vgl. BSG vom
  70. September 1977 - 8/12 RKg 8/76 und vom
  71. Dezember 1972 - 7 RKg 9/69). Randnummer 48 Grobe Fahrlässigkeit liegt nur im Falle einer Sorgfaltspflichtverletzung ungewöhnlich hohen Ausmaßes vor, das heißt, es bedarf hierfür einer besonders groben und auch subjektiv schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzung. Die so umschriebene Sorgfaltspflichtverletzung muss sich sowohl auf das Bestehen der Mitteilungspflicht beziehen als auch auf das sie auslösende Ereignis (vgl. Steinwedel, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 48 SGB X Rdnr. 43). Randnummer 49 Nach Maßgabe dieser Grundsätze stellt sich die unterbliebene Mitteilung der Klägerin hinsichtlich der Veränderung in ihrem Krankenversicherungsverhältnis zum
  72. April 2002 nicht als grob fahrlässig dar. Randnummer 50 Wesentlicher Anknüpfungspunkt hierfür ist zum einen, dass nicht belegt ist, dass die Klägerin von der Beigeladenen überhaupt eindeutig und unmissverständlich sowie in einer hinreichend verständlichen Form darüber informiert worden ist, dass sie zum
  73. April 2002 durch Aufnahme in die Krankenversicherung der Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig wird und aus diesem Grund ihre freiwillige Mitgliedschaft bei der Beigeladenen endet. Randnummer 51 Dass die Beigeladene der Klägerin das gerichtsbekannt von den Krankenkassen seinerzeit in diesen Fällen generell verschickte Informationsschreibens zugesandt hat, behauptet sie selbst nicht. Die Klägerin ihrerseits trägt vor, keine schriftliche Benachrichtigung über den Wechsel des Versichertenstatus, sondern lediglich in unregelmäßigen Abständen immer wieder neue Versicherungskarten von ihr erhalten zu haben. Randnummer 52 Nach dem Schreiben der Beigeladenen vom
  74. August 2011 "überließ sie der Klägerin am 06.02.02 eine neue Krankenversichertenkarte für pflichtversicherte Rentner". Unter dem
  75. November 2013 behauptet sie unter Beifügung eines Musteranschreibens, welches im Wesentlichen seit Jahren unverändert sei und per Zentralversand ohne Durchschrift verschickt werde, der Klägerin am
  76. Februar 2002 mit der Karte auch ein Anschreiben dieser Art übersandt zu haben. In diesem sei sie "ausdrücklich auf den Wechsel in der Krankenversicherung der Rentner hingewiesen" worden. Randnummer 53 Zwischen den Beteiligten unstreitig und auch im Aktenvorgang der Beigeladenen dokumentiert steht danach zunächst nur fest, dass die Beigeladene der Klägerin Anfang Februar 2002 eine neue Versichertenkarte übersandt hat. Ein dazugehöriges Anschreiben mit Informationen zum Versicherungsverhältnis ist der Klägerin nicht (mehr) erinnerlich. Randnummer 54 Dass der Versichertenkarte seinerzeit ein Anschreiben beigefügt war, liegt auf der Hand und entspricht der üblichen Versendepraxis. Indes steht nicht fest und ist heute auch nicht mehr eruierbar, welchen genauen Inhalt dieses Schreiben hatte. Geht man - wie die Beigeladene vorträgt - davon aus, dass das Anschreiben aus dem Jahre 2002 dem in diesem Verfahren vorgelegten Musteranschreiben aus 2009 entsprach, ergibt sich hieraus kein Hinweis auf den Versicherungsstatus einer Pflichtmitgliedschaft. Randnummer 55 In dem (Muster -) Schreiben heißt es : Randnummer 56 "aufgrund Ihres Wechsels in die Krankenversicherung der Rentner benötigen Sie eine neue persönliche BARMER-Versicherungskarte, die Sie beigefügt erhalten. Mit dieser Karte können Sie überall und zu jeder Zeit Ihre Mitgliedschaft bei der BARMER nachweisen." Randnummer 57 Das Anschreiben informiert weder darüber, dass ein Wechsel des Krankenversicherungsverhältnisses stattgefunden hat, noch weist es in eindeutiger und unmissverständlicher Form auf das nunmehrige Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft hin. Randnummer 58 Ein in der Terminologie des Krankenversicherungsrechts nicht geschulter Laie vermag aus dem Begriff "Krankenversicherung der Rentner" keinesfalls abzuleiten, dass sich dahinter eine Pflichtversicherung verbirgt. Dem Wortlaut nach ist der Versicherte in einer speziell für Rentner vorgesehenen Krankenversicherung versichert. Ob diese Versicherung verpflichtend oder freiwilliger Art ist, ergibt sich indessen nicht. Auch gibt das Schreiben keine Auskunft darüber, wie die Beitragszahlung in der Krankenversicherung der Rentner von statten geht. Schließlich enthält auch die Krankenversichertenkarte selbst keinen offenkundigen und für jedermann ohne weiteres verständlichen Hinweis darauf, ob der Versicherte pflicht- oder freiwillig versichert ist. Randnummer 59 Die Klägerin hat glaubhaft dargetan, sich weder in ihrer Ehe noch nach dem Tod ihres Mannes mit ihrer Krankenversicherung auseinandergesetzt und um ihren Versicherungsschutzstatus nicht gewusst zu haben. Ausgehend von diesem Laienverständnis und der dargetanen generellen Unbedarftheit Versicherungsangelegenheiten gegenüber bestehen für den Senat keine Zweifel daran, dass die Klägerin von dem die Mitteilungspflicht auslösenden Ereignis - die Änderung in ihrem Krankenversicherungsverhältnis zum
  77. April 2002 - keine positive Kenntnis hatte. Für ein grob fahrlässiges Verhalten ergeben sich daher keine Anhaltspunkte. Randnummer 60 Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X liegen ebenfalls nicht vor. Die Klägerin war nicht bösgläubig im Sinne dieser Vorschrift. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie bereits ab dem
  78. April 2002 nicht wusste, weil sie die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat und ihr insoweit grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, dass die sich aus dem Bescheid vom
  79. Juni 2000 ergebenden Ansprüche auf Beitragszuschüsse zum freiwilligen Kranken- und auch Pflegeversicherungsbeitrag kraft Gesetzes weggefallen waren. Allenfalls kann der Klägerin insoweit eine im Rahmen der Vorschrift jedoch unbeachtliche einfache Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden. Randnummer 61 Wie bereits ausgeführt, hatte die Klägerin keine positive Kenntnis von dem Eintritt der Pflichtversicherung zum
  80. April 2002 und dem mit diesem zwangsläufig einhergehenden Wegfall der Zuschussansprüche. Das einzige, was die Klägerin hätte bemerken können - und sicher auch sollen - ist, dass zum Ablauf des Monats März 2002 die Abbuchung von Beiträgen von der Beigeladenen von ihrem Konto im Lastschriftverfahren geendet hatte. Wäre ihr dies aufgefallen, hätte sie sich zu einer Nachfrage bei der Beigeladenen veranlasst sehen müssen. Randnummer 62 Die Klägerin hat jedoch ebenfalls glaubhaft vorgetragen, dass ihr das Ende des Beitragseinzuges durch die Beigeladene nicht aufgefallen sei. Um finanzielle Angelegenheiten habe sie sich schon während ihrer Ehe nicht gekümmert, die Bankkonten seien von ihrem Mann geführt worden. Zu keinem Zeitpunkt habe sie monatlich oder in regelmäßigen Abständen die Kontoauszüge geprüft. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und überzeugend dargelegt, dass ihr verstorbener Ehemann eigentlich alles erledigt habe. Um Versicherungsangelegenheiten und auch Gelddinge habe sie sich selbst nicht gekümmert. Nach seinem Tod habe sie sich an Herrn Rentenberater B. gewandt, der ihr für Rentendinge empfohlen worden und sich ihrer Angelegenheiten dann angenommen habe. Ihre Kontoauszüge habe sie zwar bei der Bank abgeholt, jedoch nur abgeheftet, nicht gelesen. Mit Gelddingen habe sie sich im Grunde nicht befasst, das Geld habe gereicht, allein dies sei für sie wichtig gewesen. Wieviel Geld ihr 2002 zur Verfügung gestanden habe oder wie hoch ihre Witwenrente damals gewesen sei, wisse sie nicht. Mit dem vorhandenen Geld habe sie auskommen müssen, es sei immer genug gewesen. Auch habe sie sich keine Gedanken über ihre Krankenversicherung gemacht. Dass es eine Veränderung gegeben habe, habe sie zu keinem Zeitpunkt bemerkt, auch bei Arztbesuchen sei sie nicht informiert worden. Randnummer 63 Dass die nicht erfolgte Durchsicht der Kontoauszüge eine Sorgfaltspflichtverletzung darstellt, ist der Beklagten wie auch der Beigeladenen ohne weiteres zuzugeben. Indes vermag der Senat auch hier den vom Gesetz vorgegebenen Verschuldensmaßstab, mithin eine besondere Schwere der Pflichtverletzung, nicht festzustellen. Das in § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X vorausgesetzte Verschulden entspricht dem der groben Fahrlässigkeit. Ausgehend von der einfachen Persönlichkeit der Klägerin, der jedenfalls während mehr als sechsundzwanzigjähriger Ehe fehlenden Befassung mit persönlichen Finanz- und Verwaltungsangelegenheiten, ihrem generellen Desinteresse und fehlendem Zugang zu diesen Dingen und den geschilderten Lebensumstände nach dem Tod des Mannes vermag der Senat auch bezogen auf das nicht Bemerken der nicht mehr erfolgten Beitragsabbuchungen der Klägerin nur leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Gestützt wird diese Bewertung letztlich auch dadurch, dass die Klägerin im Zeitpunkt der erstmaligen Befassung mit der Überzahlung offenbar (noch) davon ausging, stets Beiträge gezahlt zu haben. Im Rahmen der Anhörung hatte sie nämlich mit Schreiben vom
  81. September 2008 darum gebeten "die ausstehende Nachzahlung …. direkt mit den an die BEK gezahlten Beiträgen zu verrechnen". Randnummer 64 Nach alledem liegen die Voraussetzungen für eine auch rückwirkende Aufhebung des Bescheides vom
  82. Juni 2000 ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X nicht vor. Randnummer 65 Die Beklagte war daher zu einer Aufhebung der Zuschussbewilligung ab dem
  83. April 2002 nicht berechtigt. Randnummer 66 Der dies regelnde Bescheid vom
  84. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  85. Mai 2010 war daher vom Sozialgericht Frankfurt am Main richtigerweise aufzuheben. Randnummer 67 Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben. Randnummer 68 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 69 Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorlagen. Dieses Urteil weicht nicht von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts ab (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG) und hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die – über den Einzelfall hinaus – aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dazu muss dem Urteil eine Rechtsfrage zugrunde liegen, die noch nicht geklärt ist und deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist. Es bedarf einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Rechtsfrage, also einer Breitenwirkung (ständige Rspr. des BSG, vgl. z.B. BSG vom
  86. August 2013 – B 10 EG 16/13 B). Eine solche Fallkonstellation ist vorliegend nicht gegeben. Die Verneinung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X gründet in tatsächlichen Erwägungen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009575

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