Nr. 27), als Ausnahmevorschrift die genannten Ansprüche der Mitglieder der Truppe, des zivilen Gefolges und der Angehörigen dieser Personen nur dann aus, wenn und soweit deutsche Sozialrechtsnormen für diese Personen Rechte oder Pflichten allein schon wegen des Umstandes begründen würden, dass sie sich im Bundesgebiet tatsächlich aufhalten. (…) Randnummer 21 Dieses enge, rein kollisionsrechtliche Verständnis des Art. 13 Abs. 1 Satz 1 NATO-TrStatZAbk stimmt überein mit den Darlegungen der Denkschrift (BT-Drs III/2146, S. 235), wonach es der Stellung der ausländischen Streitkräfte in Deutschland nicht gerecht werden würde, wenn ihre Mitglieder, deren Zugehörigkeit zu den Streitkräften auf die militärische Organisation des Entsendestaates zurückgeht, in die sie eingeordnet sind, mit ihren Angehörigen sozialversicherungsrechtlich so behandelt würden, als ob sie bei einem Arbeitgeber oder Dienstherrn im gewöhnlichen Sinne in der Bundesrepublik Deutschland in abhängiger Beschäftigung tätig würden. Die Streitkräfte, ihre Mitglieder und die Angehörigen befinden sich aufgrund besonderer Abmachungen im Bundesgebiet, die es nicht sinnvoll erscheinen lassen, die Beziehungen des einzelnen Mitglieds zu den Streitkräften als Beschäftigung im Sinne des deutschen Sozialversicherungsrechts anzusehen. Demgemäß sollten die Entsendestaaten, und nicht die deutschen Stellen, für die soziale Sicherheit dieser Personen verantwortlich sein (vgl. BSG, Urteil vom 30.9.2010 – B 10 EG 11/09 R–,
Nr. 28). Randnummer 22 Anders verhält es sich hingegen dann, wenn rechtliche Beziehungen zur deutschen Sozialversicherung außerhalb der Mitgliedschaft zu den Streitkräften begründet oder hergestellt werden. Insoweit besteht kein Grund, diese rechtlichen Beziehungen zu beschneiden, weil es sich gleichzeitig um Mitglieder der Streitkräfte oder deren Angehörige handelt. Diese Konzeption kommt hinreichend deutlich auch in Art. 13 Abs. 1 Sätze 2 u. 3 NATO-TrStatZAbk zum Ausdruck, wonach Rechte und Pflichten, die diesen Personen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit während eines früheren Aufenthalts im Bundesgebiet erwachsen sind, unberührt bleiben und die Zugehörigkeit zu dem betroffenen Personenkreis ferner die Möglichkeit nicht ausschließt, dass in der deutschen Kranken- und Rentenversicherung zum Zwecke der freiwilligen Weiterversicherung Beiträge geleistet werden und im Rahmen einer entsprechenden Versicherung Rechte entstehen und geltend gemacht werden (vgl. BSG, Urteil vom 30.9.2010 – B 10 EG 11/09 R–,
Nr. 28 f. m.w.N.). Randnummer 23 Art. 13 Abs. 1 Satz 1 NATO-TrStatZAbk enthält damit eine Kollisionsregel, die festlegt, dass deutsches Sozialrecht – ausnahmsweise – auf die dem internen Bereich der Streitkräfte zugeordneten Personen nicht anzuwenden ist, wenn und so lange sie sich im Bundesgebiet aufhalten und nur Beziehungen zum Entsendestaat oder untereinander haben. Deutsches Sozialrecht kann und muss dagegen uneingeschränkt angewendet werden, wenn (soweit und so lange) diese Personen rechtliche oder tatsächliche Beziehungen zu Dritten, d.h. zu anderen, nicht „entsandten“ Personen (Rechtssubjekten) unterhalten, und diese Beziehungen in dem jeweiligen sozialrechtlichen Zusammenhang relevant sind (vgl. BSGE 70, 138 [145]; BSG, Urteil vom 30.9.2010 – B 10 EG 11/09 R–,
Nr. 31). Randnummer 24 Welcher Art und welchen Umfangs die ein Eingreifen des Art. 13 Abs. 1 Satz 1 NATO-TrStatZAbk ausschließenden und damit die Anwendbarkeit des deutschen Sozialrechts begründenden Rechtsbeziehungen sein müssen, bestimmt sich jeweils nach dem (streitigen) Anspruch auf die begehrte Sozialleistung. Insoweit ist es allerdings nicht Voraussetzung, dass der Anspruchsteller u. a. auch in alle Zweige der deutschen Sozialversicherung einbezogen ist oder war. Vielmehr reicht es aus, dass für den Anspruch auf die betreffende Sozialleistung ein Tatbestandsmerkmal erfüllt ist, das außerhalb des „NATO-Bereichs“ liegt (vgl. BSG, Urteil vom 30.9.2010 – B 10 EG 11/09 R–,
Nr. 32 m.w.N.).“ Randnummer 25 Nach den vorstehenden Ausführungen, denen der Senat folgt, soll also durch Art. 13 Abs. 1 Satz 1 NATO-TrStatZAbk das Territorialitätsprinzip nur soweit durchbrochen werden, soweit aufgrund der besonderen entsendungsähnlichen Beziehungen der Mitglieder der Truppe, des zivilen Gefolges und der Angehörigen zu den Streitkräften eine Anknüpfung an den Ort des Beschäftigungsverhältnisses oder an den Ort des Wohnsitzes unzweckmäßig ist. Hingegen soll deutsches Sozialrecht nicht verdrängt werden, wenn nach dem materiellen Sozialrecht eine relevante Rechtsbeziehung aus rechtlichen oder tatsächlichen Beziehungen zu Dritten besteht. Hinreichend ist die Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals des materiellen Rechts auch im Bereich des Fürsorgerechts, das keine für das NATO-TrStatZAbk relevante Anknüpfung aufweist. Randnummer 26 Dies ist hier der Fall, da der Antragsteller nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II seinen Sozialgeldanspruch bereits allein aus der Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter herleiten kann, die dem NATO-TrStatZAbk nicht unterworfen ist. Randnummer 27 Der Antragsteller hat auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Angesichts seiner deutschen Staatsangehörigkeit, des gesicherten Aufenthaltsrechts der Mutter und keinem erkennbaren Ausreisewillen der Eltern bestehen gegenwärtig keine Zweifel am zukunftsoffenen Verbleib des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland. Offen bleiben kann daher, ob die rechtlichen Erwägungen des Sozialgerichts, mit denen der gewöhnliche Aufenthalt des Vaters des Antragstellers verneint wurde, nach Aufgabe der sog. Einfärbungslehre durch das Bundessozialgerichts (dazu ausf. BSG, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.