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Hessisches Landessozialgericht 5. Senat L 5 R 543/11 Urteil Die Klägerin begehrte höhere Regelaltersrente ab dem 1. Januar 2003 unter Berücksichtigung

Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom

  1. Oktober 2011 wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte hat der Klägerin auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. III. Die Revision ist nicht zuzulassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrte höhere Regelaltersrente ab dem
  2. Januar 2003 unter Berücksichtigung einer Ersatzzeit vom
  3. Oktober 1953 bis zum
  4. Juni
  5. Randnummer 2 Die Klägerin wurde 1939 in CX. im Gebiet Donezk (Ukraine) geboren. Nach der Archivbescheinigung der Verwaltung des Innenministeriums - Exekutivkomitee - des Sowjets der Volksdeputierten Gebiet Donezk vom
  6. September 1993 wurde die Klägerin gemäß Erlass des Verteidigungskomitees der UdSSR vom
  7. September 1941 als Familienmitglied der deutschen Nationalität im Jahr 1941 aus dem Gebiet Stalinsk in das Gebiet XY. (das heutige Astana, Hauptstadt Kasachstans) ausgesiedelt und in der Sondersiedlung ohne Recht auf Bewegungsfreiheit vom
  8. Oktober 1953 bis zum
  9. Januar 1956 registriert und später auf der Grundlage von Art. 2 des Gesetzes der Republik Kasachstan "Rehabilitation der Opfer politischer Massenrepressalien“ vom
  10. April 1993 rehabilitiert. Die Klägerin besuchte bis zum
  11. Juni 1954 die siebenjährige Schule. Randnummer 3 Laut Arbeitsbuch wurde sie ab
  12. Juni 1954 in Backwarenkombinat ‚C.‘ in der Backhalle Nr. 3 als ‚Kringelbäckerin‘ eingestellt und wechselte am
  13. August 1954 in das Kohlenkombinat ‚E.‘ als Telefonistin. Sie war bis zu ihrer Ausreise aus Kasachstan in die Bundesrepublik Deutschland in verschiedenen Kohlengruben als Installateurin, Schlosserin und dergleichen bis zum
  14. Dezember 1992 tätig. Dann erhielt sie Altersrente. Wegen ihrer Ausreise ließ die Klägerin sich ihre Altersrente bis zum
  15. April 1996 ausrechnen und dann auszahlen. Sie ist laut Aufnahmeschein aus XX. (C.) am
  16. Oktober 1995 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt. Randnummer 4 Die Klägerin ist gemäß § 4 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) als Spätaussiedlerin anerkannt und besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft. Randnummer 5 Am
  17. Juni 1997 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Rente und gab in dem Fragebogen für Ersatzzeiten unter 2.
  18. an, dass sie von Oktober 1941 bis Januar 1956 als deutsche Volkszugehörige interniert gewesen sei, unter 3.
  19. gab die Klägerin an, im Jahre 1976 den Willen zur Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland gehabt zu haben. Randnummer 6 Mit Rentenbescheid vom
  20. September 1997 bewilligte die Beklagte ab
  21. Oktober 1997 Altersrente für Frauen, wobei der Versicherungsverlauf mit Pflichtbeitragszeiten ab
  22. Juni 1954 belegt ist. Mit Bescheid vom
  23. Juli 1998 wurde der Bescheid vom
  24. September 1997 bezüglich der Bewertung der Zeiten der Kindererziehung aufgehoben und die Rente neu berechnet. Für die Zeit ab
  25. Oktober 2002 wandelte die Beklagte mit Rentenbescheid vom
  26. September 2002 die Altersrente der Klägerin in eine Regelaltersrente um. Randnummer 7 Am
  27. Mai 2007 beantragte die Klägerin eine Überprüfung und Neuberechnung ihrer Rente. Sie trug vor, dass sie keine Anerkennung von Ersatzzeiten wegen der Zeiten der Kommandanturaufsicht erkennen könne, ferner begehrte sie die Einstufung in günstigere Qualifikationsgruppen nach dem Fremdrentengesetz (FRG). Randnummer 8 Mit Rentenbescheid vom
  28. Dezember 2008 wurde unter Rücknahme des Rentenbescheides vom 25 September 2002 für die Zeit ab
  29. März 2003 die Rente neu berechnet, die Anerkennung der Zeit vom
  30. September 1951 bis zum
  31. Januar 1956 wurde abgelehnt, weil die Klägerin erst im Jahr 1976 den Willen gehabt habe, ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland zu nehmen. Randnummer 9 Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und trug vor, sie habe Anspruch auf Berücksichtigung einer Ersatzzeit, da sie an der Rückkehr in ihr Heimatland gehindert worden sei. Randnummer 10 Mit Widerspruchsbescheid vom
  32. Oktober 2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da die Klägerin bisher keinen Nachweis über die Abstammung aus einem deutschen Siedlungsgebiet vorgelegt habe. Randnummer 11 Am
  33. Dezember 2009 erhob die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Gießen und legte weitere Unterlagen vor. Die Klägerin legte schriftliche Aussagen über den Rückkehrwillen ihrer Familie, und zwar von ihrer Tochter F. A. vom
  34. September 2010, ihrer Schwester D. vom
  35. September 2010 und deren Sohn G. D. vom
  36. September 2010 vor. Der Beklage vertrat die Ansicht, dass der Rückkehrwille der Eltern der Klägerin nicht glaubhaft gemacht sei. Das Sozialgericht hörte die Klägerin im Erörterungstermin vom
  37. Mai 2010 an. Hinsichtlich ihrer Angaben wird auf die Protokollniederschrift vom
  38. Mai 2010 verwiesen. Randnummer 12 Mit Urteil vom
  39. Oktober 2011 hat das Sozialgericht den Bescheid vom
  40. Dezember 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  41. Oktober 2008 geändert und die Beklagte verurteilt, die Altersrente der Klägerin ab
  42. März 2003 unter Berücksichtigung der Ersatzzeit vom
  43. Oktober 1953 bis zum
  44. Juni 1954 neu zu berechnen und auszuzahlen soweit sich hierdurch eine Rentenerhöhung ergebe. In den Entscheidungsgründen hat das Sozialgericht ausgeführt, dass die Versicherte nach Vollendung des
  45. Lebensjahres (nach dem
  46. September 1951) sowie nach dem Ende des Krieges, ohne Kriegsteilnehmer zu sein, durch feindliche Maßnahmen nach dem
  47. Juni 1945 an der Rückkehr aus Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs der Reichversicherungsgesetze, soweit es sich nicht um das Beitrittsgebiet handele, verhindert gewesen und dort festgehalten worden zu sei. Die Eltern, auf deren Willen wegen der Minderjährigkeit der Klägerin abzustellen sei, hätten zur Überzeugung des Gerichtes während der gesamten Kommandanturaufsicht einen Rückkehrwillen gehabt, auch wenn sie diesen aus Angst vor Sanktionen möglicherweise nicht laut geäußert hätten. Angesichts der schikanösen Behandlung von ehemaligen Spätaussiedlern in der Sowjetunion sei es kaum vorstellbar, dass man keinen Willen zur Rückkehr nach Deutschland gehabt haben könne. Randnummer 13 Gegen das am
  48. November 2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte am
  49. Dezember 2011 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Randnummer 14 Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Rückkehrwille der Eltern, die bereits 1986 und 1987 verstorben seien, nicht hinreichend glaubhaft gemacht sei. Bei den vorgelegten Aussagen handle es sich um abgesprochene Aussagen. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom
  50. Oktober 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Die Klägerin hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Randnummer 18 Der Senat hat Beweis erhoben durch Anhörung der Klägerin und Vernehmung der Schwester der Klägerin D. als Zeugin sowie deren Sohn G. D. als Zeugen im Erörterungstermin vom
  51. Juli
  52. Bezüglich deren Aussagen wird auf die Sitzungsniederschrift vom
  53. Juli 2013 verwiesen (vgl. Bl. 216 ff der Gerichtsakte). Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Rentenakte der Klägerin und die Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die Berufung ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 151 Abs. 1 und §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Randnummer 21 Die Berufung der Beklagten ist jedoch sachlich unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht mit Urteil vom
  54. Oktober 2011 den Bescheid vom
  55. Dezember 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  56. September 2009 geändert und die Zeit vom
  57. Oktober 1953 bis zum
  58. Juni 1954 als Ersatzzeit anerkannt. Randnummer 22 Streitgegenstand ist nur die Anerkennung der Zeit vom
  59. Oktober 1953 bis zum
  60. Juni 1954 als Ersatzzeit, denn dies entspricht dem Klageantrag, und nur die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt (vgl. §§ 95, 125 SGG). Randnummer 23 Gemäß § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, zu ändern, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt wurde und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Randnummer 24 Mit dem Neufeststellungsbescheid vom
  61. Dezember 2008 wurde eine Überprüfung des Rentenbescheides vom
  62. September 2002 vorgenommen und dieser gemäß § 44 Abs. 1 SGB X zurückgenommen. Zu Unrecht wurde die Zeit vom
  63. Oktober 1953 bis zum
  64. Juni 1954 im Feststellungsbescheid vom
  65. Dezember 2008 nicht als Ersatzzeit im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 3 SGB Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) anerkannt. Randnummer 25 Der Anspruch der Klägerin auf Berücksichtigung dieser Zeit als Ersatzzeit ergibt sich aus § 250 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI. Nach dieser Vorschrift sind Ersatzzeiten solche Zeiten vor dem
  66. Januar 1992, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und der Versicherte nach Vollendung des
  67. Lebensjahres (hier dem
  68. September 1951) nach dem Ende eines Krieges, ohne Kriegsteilnehmer zu sein, durch feindliche Maßnahmen nach dem
  69. Juni 1945 an einer Rückkehr aus Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs des Reichsversicherungsgesetzes, soweit es sich nicht um das Beitrittsgebiet handelt, verhindert gewesen oder dort festgehalten worden ist. Randnummer 26 Bei der Zeit vom
  70. Oktober 1953 bis zum
  71. Juli 1954 handelt es sich um eine Zeit vor dem
  72. Januar 1992, aber auch um eine Zeit nach dem
  73. Juni
  74. Es lag die Vollendung des
  75. Lebensjahres der Klägerin (Versicherte) vor und es sind keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden. Ebenso liegt eine Zeit nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges vor. Zu dieser Zeit hat sich die Klägerin im Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs des Reichsversicherungsgesetzes, nämlich in Kasachstan und zwar auf dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion, aufgehalten. Randnummer 27 Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Klägerin im fraglichen Zeitraum aufgrund der Kommandanturaufsicht und damit aufgrund einer feindlichen Maßnahmen im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI festgehalten worden. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG, Urteil vom
  76. Februar 2005 - B 13 RJ 25/04 R; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  77. April 2011 - L 8 R 191/08; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  78. September 2009 - L 3 R 52/05; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  79. Februar 2004 - L3 RJ 17/03). Die Klägerin ist mit ihren Eltern und Geschwistern im Jahre 1941 gemäß Erlass des Verteidigungskomitees der UdSSR vom
  80. Mai 1941 als Familie der deutschen Nationalität aus dem Gebiet Donezk in der Ukraine in das Gebiet XY. in Kasachstan zwangsumgesiedelt worden und in einer Sondersiedlung ohne Recht auf Bewegungsfreiheit vom
  81. Oktober 1953 bis zum
  82. Januar 1956 registriert und festgehalten worden, wie sich aus der Archivbescheinigung der Verwaltung des Innenministeriums - Exekutivkomitee - des Sowjets der Volksdeputierten Gebiete Donezk vom
  83. Februar 1993 unstreitig ergibt. Es lag ein Zwangssituation für Deutsche in Sondersiedlungen vor. Jederzeit mussten sie mit willkürlichen Sanktionen rechnen. Für den Senat ist damit nachgewiesen, dass die Klägerin durch feindliche Maßnahmen festgehalten worden ist. Randnummer 28 Die weitere Voraussetzung, und zwar der subjektive Aspekt des Tatbestandsmerkmales des "Festgehaltenwerden“, das heißt der Rückkehrwille während der Kommandanturaufsicht, ist auch gegeben. Da die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt minderjährig war, ist auf den Willen ihrer Eltern abzustellen (vgl. BSG, Urteil vom
  84. Februar 2005, a.a.O.). Der ernsthafte Rückkehrwille, d.h. der Ausreisewille ist grundsätzlich nachzuweisen, bei Berechtigten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) - wie im vorliegenden Fall bei der Klägerin - reicht jedoch gemäß § 4 Abs. 2 FRG die Glaubhaftmachung (vgl. Fichte in Hauck: SGB VI § 250 Rn. 191). Der Rückkehrwille muss nicht von Anfang an bestanden haben, er kann sich im Laufe der Zeit später entwickelt haben. Nicht erforderlich ist, dass ein tatsächlicher Zuzug im Inland sofort erfolgte (vgl. Niesel in Kasseler Kommentar: SGB VI § 250 Rn. 77 ff mit weiteren Nachweisen). Randnummer 29 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Voraussetzung ‚Rückkehrwille‘ bzw. ‚Ausreisewille‘ von der Klägerin für den Senat glaubhaft gemacht worden. Es kommt auf den Ausreisewillen der Eltern der Klägerin an, da diese im streitigen Zeitraum noch minderjährig war. Die Eltern sind bereits 1986 und 1987 verstorben, so dass nur noch die Verwandten als Zeugen vernommen werden konnten, um den Ausreisewillen der Eltern glaubhaft zu machen. Nach den übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Klägerin, ihrer Schwester und dem Sohn der Schwester wurde in der Familie der Klägerin immer wieder über eine Ausreise nach Deutschland gesprochen. Dies hat sich für den Senat überzeugend aus den Aussagen der Klägerin, ihrer Schwester und deren Sohn ergeben. Randnummer 30 Die Klägerin selbst hat bei ihrer Anhörung am
  85. Juli 2013 vor dem
  86. Senat glaubhaft angegeben, dass die gesamte Familie bis 1956 festgehalten wurde, erst dann durften sie überhaupt an einen anderen Ort ohne Einholung einer Genehmigung fahren. Ihre Eltern wollten nicht mehr in die Ukraine zurück, sondern immer nur nach Deutschland ausreisen. Diesen Ausreisewillen hatten die Eltern nach ihrer Übersiedlung nach Kasachstan. Die Klägerin kann sich zwar nicht mehr an konkrete Daten erinnern, aber es kann als glaubhaft gemacht angesehen werden, dass der Ausreisewille über die gesamte Zeit mehr oder weniger vorhanden war. Gerade in der Zeit des Festgehaltenwerdens, in der Zeit, in der die Familie Angst vor Sanktionen hatte, war der Wille zur Ausreise schon vorhanden, das heißt in den Jahren 1953 und
  87. Sie wollten ausreisen, nicht in die Ukraine, sondern nach Deutschland, denn aufgrund ihrer Sprache fühlten sie sich zu Deutschland gehörig. Für eine Umsiedlung nach Deutschland existierten keine konkreten Pläne, da sie nicht wussten, ob und wie man nach Deutschland gelangen konnte. Dies hätten sie dann erst im Jahr 1990 erfahren, als die Schwester des Vaters mit ihrer Familie nach Deutschland umgesiedelt sei. Die Klägerin selbst wollte nach ihrer Scheidung 1976 sofort nach Deutschland ausreisen und hat darüber auch direkt mit ihren Eltern gesprochen. Aber erst nach Kenntnis über die Formalitäten, die sie im Jahr 1990 erfahren habe und die Voraussetzungen, die sie dann erfüllt habe, ist die Klägerin dem Beispiel ihrer Verwandten gefolgt und nach Deutschland ausgereist. Dies war dann erst im Oktober
  88. Randnummer 31 Auch die Schwester der Klägerin, die Zeugin D., hat ausgesagt, dass die Eltern sowie die ganze Familie zusammen nach Deutschland ausreisen wollten. Hierüber hätte man immer wieder Gespräche geführt. Den genauen Zeitpunkt der Gespräche kann sie zwar auch nicht mehr angeben, aber es ist zumindest glaubhaft, dass diese Gespräche während der gesamten Zeit des Festgehaltenwerdens statt gefunden haben und damit auch schon in den Jahren 1953 und
  89. Da der Vater krank geworden sei, seien die Aktivitäten hierfür jedoch immer weniger geworden. Die Eltern hätten damals untereinander immer deutsch gesprochen und die Kinder auf Deutsch angesprochen. Da sie damals Zwangsinternierte gewesen wären, hätten sie unter einem ständischen Ausreiseverbot gestanden und nur der Wunsch nach Deutschland ausreisen zu wollen, sei letztlich verblieben. Die Eltern hätten in der fraglichen Zeit ohne Erlaubnis nirgendwohin gehen dürfen. Randnummer 32 Letztlich hat auch der Sohn der Zeugin D., und zwar der Zeuge G. D., überzeugend ausgesagt, dass er seine Großeltern wiederholt besucht habe und auch teilweise bei ihnen gelebt habe. Die Eltern hätten ihm immer wieder über die Zeit in Kasachstan erzählt. Sie hätten ihm auch erzählt, dass es immer ihr Wunsch gewesen wäre, nach Deutschland als gesamte Familie zu gehen. Insbesondere die Großmutter des Zeugen habe nach Deutschland ausreisen wollen. Da der „Chef damals die Oma“ gewesen sei, hätte auch der Opa auch Deutschland gewollt. Man habe immer als Familie zusammen bleiben wollen. Durch die Kompliziertheit des Antragsverfahrens, um nach Deutschland zu gelangen, sei es zu einer tatsächlichen Ausreise nicht gekommen. Dieses Verfahren hätte die Großeltern abgeschreckt, und erst nachdem eine Verwandte mitgeteilt habe, wie eine Ausreise möglich sei, habe man sich wieder konkret damit beschäftigt. Randnummer 33 Für den Senat bestehen keine Zweifel, dass die Eltern der Klägerin in der fraglichen Zeit einen ernsthaften Rückkehrwillen hatten. Damit sind alle Voraussetzungen für die Anerkennung einer Ersatzzeit für den streitigen Zeitraum im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI erfüllt. Randnummer 34 Die Berufung der Beklagten konnte keinen Erfolg haben. Randnummer 35 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG. Randnummer 36 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009579

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