Berufsjahren im Sinne des § 90 Abs. 2 SGB VII. 2. Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung waren nicht generell von Amts wegen verpflichtet, Altfälle, die nicht in den Anwendungsbereich einer Jahresarbeitsverdiensterhöhung
2 RVO fielen, daraufhin zu überpüfen, ob mit Inkraftreten des SGB VII zum 1. Januar 1997 eine Erhöhung des Jahresarbeitsverdienstes
2 SGB VII vorzunehmen war. Verfahrensgang vorgehend SG Kassel, 28. Dezember 2012, S 1 U 48/10, Gerichtsbescheid
gehend BSG,
den Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung auf der Grundlage einer Neufestsetzung ihres Jahresarbeitsverdienstes (JAV). Randnummer 2 Die 1971 geborene Klägerin trat am
der Entgeltgruppe E 6 in Höhe von 2.992 DM erhält. Randnummer 3
1 des (gemäß § 13 Nr. 1 für den Tarifbezirk Hessen am 1. Juli 1988 in Kraft getretenen) Bundesentgelttarifvertrages für die chemische Industrie muss für die Entgeltgruppen E 5 bis E 8 die Entgeltgestaltung in den Betrieben einschließlich etwaiger Leistungsvergütungen im Monatsdurchschnitt eine über das Tarifentgelt hinausgehende zusätzliche Bezahlung
Maßgabe der Ziffer 2 sicherstellen (tarifliche Entgeltgarantie).
2 beträgt die Entgeltgarantie der Entgeltgruppe E 7
2 Jahren Tätigkeit in dieser Gruppe 6% und
4 Jahren 18% des Tarifentgelts.
der Entgelttabelle für den Zeitraum ab dem 1. April 1993 betrug das monatliche Tarifentgelt für die chemische Industrie in Hessen in der Entgeltgruppe E 7
2 Jahren 3.455 DM und
4 Jahren 3.650 DM. Randnummer 4 Zum 1. April 1993 legte die Arbeitgeberin der Klägerin deren Entgelt
der Entgeltgruppe E 7 fest und erhöhte es auf ein monatliches Bruttogehalt von 3.250 DM. Randnummer 5 Am
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 40 v. H. auf der Grundlage eines JAV von 44.199 DM für den Zeitraum
einer MdE von 20 v. H. und legte einen JAV von 45.670,05 DM zu Grunde. Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin bewilligte die Berufsgenossenschaft mit Widerspruchsbescheid vom 21. August 1996 die Rente nunmehr
einer MdE von 30 v. H. in Höhe von monatlich 764,75 DM ab
einer MdE von nunmehr 20 v. H. und berücksichtigte hierbei einen JAV von 46.559,21 DM. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII) zustünden. Die Klägerin bat daraufhin mit Schreiben vom
der voraussichtlichen Beendigung der Ausbildung neu berechnet werde. Gleiches gelte für Verletzte, die zur Zeit des Arbeitsunfalls das
vier Tätigkeitsjahren laut Tarifvertrag eine Steigerung des tariflichen Entgelts angestanden, sodass der JAV
2 SGB VII zu erhöhen sei. Demnach sei ab diesem Zeitpunkt von einem monatlichen Tariflohn von 3.650 DM und von zusätzlichen Leistungen in Höhe von 5.666 DM auszugehen, was einem JAV von 25.291,56 € entspreche. Dieser JAV sei ab dem
zahlungsbetrag von 2.379,77 € einschließlich Zinsen. Randnummer 16 Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom
SGB I nicht
gekommen, da sie es seit der Einführung des SGB VII unterlassen habe, sie über die nunmehr geltenden Rechtsgrundlagen aufzuklären und ihr damit erst die Grundlage für einen Überprüfungs- oder Neufeststellungsantrag zu geben. Es sei rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Beklagte nun auf § 45 SGB I berufe. Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei mit höherwertigen Tätigkeiten betraut worden, die entsprechend dem Tarifgefüge zu einer Entgelterhöhung bzw. Höhergruppierung geführt hätten. Soweit das Gericht die Einrede der Verjährung für rechtserheblich halte, habe sie, die Klägerin, gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz bzw. einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, da diese ungeprüft die von der Arbeitgeberin erteilte Verdienstmitteilung zur Berechnung ihrer Rentenansprüche zu Grunde gelegt habe, ohne sie anzuhören.
des Bundesentgelttarifvertrages sei der Anfangssatz der Entgeltgruppen 5 bis 7 prozentual zu erhöhen, und zwar automatisch
zwei, vier und zehn Jahren Tätigkeit in derselben Entgeltgruppe. Zudem habe auch eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe E 9 berücksichtigt werden müssen, da dies die gewöhnliche Entwicklung innerhalb des Unternehmens der Firma C. sei. Ihre Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 9 zum
des Bundesentgelttarifvertrages erfolge die Gehaltsanhebung allein aufgrund von Tätigkeitsjahren und nicht leistungsbezogen. Eine Umgruppierung erfolge zudem nicht ausschließlich dadurch, dass weitere verantwortungsvolle Tätigkeiten aufgenommen würden, sondern auch dadurch, dass in den ursprünglich übertragenen Aufgaben nunmehr auch komplizierte verantwortungsvollere Sachverhalte erarbeitet würden. Daher würden Umgruppierungen aufgrund fortschreitenden Alters und damit einhergehender Erfahrung vorgenommen. Auch sie sei allein aufgrund fortschreitender Dauer des Beschäftigungsverhältnisses höher gruppiert worden, sodass auch die Höhergruppierung bei der Ermittlung des JAV mit heranzuziehen sei. Ihre Ansprüche seien zudem mit Bescheid vom 10. November 1994 anerkannt worden, sodass eine Verjährung der anerkannten Ansprüche nicht möglich sei. Die Beklagte habe Anlass gehabt, eine Neufestsetzung des JAV von Amts wegen zu ermitteln, weil auf entsprechende Anträge eine Erhöhung der Verletztenrente gefordert worden sei. Damit hätten sich
Auffassung der Klägerin die Bescheide vom
Tätigkeitsjahren vor. Auch sei unerheblich, ob in dem Betrieb der Klägerin generell ein faktischer Bewährungsaufstieg gewährt werde. Eine automatische Höhergruppierung
Ablauf einer bestimmten Tätigkeitszeit sei
Die Bescheide vom
der Rechtslage des § 573 Abs. 2 RVO zutreffend. Die anderen von der Klägerin erwähnten Bescheide bezögen sich auf medizinische Unfallfolgen. Eine Überprüfung des JAV sei von der rechtskundig vertretenen Klägerin vor dem
SGB X eine Anfechtungsklage gegen den Ablehnungsbescheid, kombiniert mit einer Verpflichtungsklage auf Aufhebung der bestandskräftigen Festsetzungen sowie eine unechte Leistungsklage auf Verurteilung zur Zahlung einer höheren Rente (so die Auffassung der Mehrzahl der Senate des BSG, z. B.
2 SGB VII gestellt. Nur hierüber hat die Beklagte in dem angegriffenen Bescheid entschieden. Mithin ist nur ein Anspruch auf höhere Rente aufgrund eines ab 1. Januar 1997
2 SGB VII neu festzustellenden JAV Streitgegenstand. Randnummer 28
1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch
dem er unanfechtbar geworden ist, auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit ist der Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes (BSG, Urteil vom 15.06.2010, B 2 U 22/09 R, juris, Rn. 18). Randnummer 29
1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 SGB X soll ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit sich in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung zugunsten des Betroffenen eintritt. Die Neufeststellung
§ 90 SGB VII ist ein typisierender Fall, der zu einer wesentlichen Veränderung des Wertes des jeweiligen Rechtes im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X führt (für § 90 SGB VIIBSG, Urteil vom 18.09.2012, B 2 U 14/11 R, juris, Rn. 18). Randnummer 30 Als Rechtsnachfolgerin der Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft war die Beklagte zur Entscheidung über die Änderung der Bescheide zuständig (vgl. §§ 44 Abs. 3, 48 Abs. 4 SGB X). Randnummer 31 Der Bescheid vom
und 48 SGB X aufgehoben wird, ist allerdings nicht die Feststellung des JAV, sondern die Bewilligung der Rente. Die (Neu-) Feststellung des JAV ist mangels Außenwirkung kein Verwaltungsakt, sondern lediglich eine verwaltungsinterne Klärung eines Wertfaktors im Rahmen der Vorbereitung der Feststellung des Werts des Rechts auf Verletztenrente (für § 90 SGB VIIBSG, Urteil vom 18.09.2012, B 2 U 14/11 R, juris, Rn. 18). Randnummer 33 Der Bescheid vom 12. Oktober 1995 war in der maßgeblichen Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 1996 zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig. Denn es hat nicht § 573 Abs. 2 RVO widersprochen, dass er keine Entgelterhöhungen ab dem 1. April 1995 berücksichtigt hat. Randnummer 34
2 RVO wird der Jahresarbeitsverdienst eines Verletzten, der zur Zeit des Arbeitsunfalls noch nicht 25 Jahre alt war, dem Arbeitsentgelt angepasst, das zur Zeit des Arbeitsunfalls von der Vollendung eines bestimmten Lebensalters ab, höchstens aber des 25. Lebensjahres, für Personen mit gleichartiger Tätigkeit durch Tarif festgesetzt oder sonst ortsüblich ist – wenn dies für den Verletzten günstiger ist. § 573 Abs. 2 RVO erfasst
seinem klaren Wortlaut – im Unterschied zu § 573 Abs. 3 RVO– nur tarifliche Steigerungen
Lebensjahren, nicht aber auch
Berufsjahren (BSG, Urteil vom 27.02.1970, 2 RU 135/66, juris, Rn. 15). § 573 Abs. 2 RVO kann auch nicht im Wege der Auslegung dahingehend ergänzt werden, dass außer den tariflichen Steigerungen des Arbeitsentgelts
Lebensjahren auch die Steigerungen
Berufsjahren zu berücksichtigen sind (BSG, Urteil vom 27.02.1970, 2 RU 135/66, juris, Rn. 26). Auch § 577 RVO kann diese Rechtsfolge nicht ausgleichen (BSG, Urteil vom 25.05.1972, 2 RU 101/68, juris, Rn. 17f.). Eine Steigerung des Arbeitsentgelts der Klägerin
Lebensjahren ist in dem hier maßgeblichen Bundesentgelttarifvertrag indes nicht geregelt. Die Erhöhungen der Entgelte orientieren sich vielmehr überwiegend
der jeweils ausgeübten Tätigkeit (§ 3 Nr. 2 Bundesentgelttarifvertrag), teilweise auch
Tätigkeitsjahren in einer Entgeltgruppe (§§ 8, 9 Bundesentgelttarifvertrag). Dass neben der tarifvertraglichen Regelung ein höheres Entgelt von der Vollendung eines bestimmten Lebensalters ortsüblich und damit ebenfalls zu berücksichtigen wäre (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 17.12.1975, 2 RU 265/74, juris, Rn. 16), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Randnummer 35 Hinsichtlich des Bescheides vom
Letztere ist kein bloßer Anpassungsbescheid, der eine Anwendung des § 44 SGB X ausschließen würde (vgl. BSG, Urteil vom 05.05.1993, 9/9a RV 12/92, juris, Rn. 12), sondern eine vollständige Regelung über die Bewilligung einer Rente auf der Grundlage eines bestimmten JAV und einer bestimmten MdE, welche die zeitlich frühere Regelung ersetzt hat (vgl. BSG, Urteil vom 07.07.2005, B 3 P 8/04 T, juris, Rn. 18; Padé, in: jurisPK-SGB X, § 45 Rn. 55, Stand: 2013). Randnummer 36 Ab dem 1. Januar 1997 und sodann ab dem 1. April 1997 hätte jeweils
2 SGB VII ein höheres Arbeitsentgelt der Klägerin berücksichtigt werden müssen. Randnummer 37
2 Satz 1,
dem Arbeitsentgelt neu festgesetzt, das zur Zeit des Versicherungsfalles für Personen mit gleichartiger Tätigkeit bei Erreichung eines bestimmten Berufsjahres oder bei Vollendung eines bestimmten Lebensjahres durch Tarifvertrag vorgesehen ist, wenn dies für die Versicherten günstiger ist. Besteht keine tarifvertragliche Regelung, ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das für derartige Tätigkeiten am Beschäftigungsort der Versicherten gilt (§ 90 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz SGB VII). Es werden nur Erhöhungen berücksichtigt, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres vorgesehen sind (§ 90 Abs. 2 Satz 2 SGB VII).
2 SGB VII ist damit der JAV den Veränderungen des Tarifentgelts anzupassen, die bis zum
teilen für Versicherte, die in jungen Jahren – vor Vollendung des
2 Satz 1 SGB VII gelten die Vorschriften für den JAV auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens des SGB VII eingetreten sind, wenn der JAV
dem Inkrafttreten des SGB VII erstmals oder aufgrund des § 90 neu festgesetzt wird. Die Anwendung des § 90 Abs. 2 SGB VII auf einen solchen „Altfall“ setzt voraus, dass die Vollendung des 30. Lebensjahres erst
Inkrafttreten des SGB VII (zum
2 Bundesentgelttarifvertrag in Verbindung mit der ab 1. April 1993 in Hessen geltenden Entgelttabelle allein aufgrund der Dauer der Tätigkeit der Klägerin in der Entgeltgruppe E 7 vorgesehen. Danach beträgt das monatliche Tarifentgelt
zwei Jahren Tätigkeit in der Entgeltgruppe E 7 3.455 DM und
vier Jahren 3.650 DM. Eine Regelung, die eine Entgelterhöhung von der ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei dem Arbeitgeber abhängig macht, ist eine tarifvertragliche Regelung zur Entgelterhöhung
Berufsjahren im Sinne des § 90 Abs. 2 SGB VII (in diesem Sinne Schudmann, in: jurisPK-SGB VII, § 90 Rn. 76 f., Stand: 2014). Randnummer 40 Eine Entgelterhöhung
3 Bundesentgelttarifvertrag kann hingegen zu Gunsten der Klägerin nicht berücksichtigt werden. Denn eine Erhöhung der Anfangssätze
dieser Vorschrift gilt nur für die Entgeltgruppen E 9 bis E 12, nicht aber für die hier maßgebliche Entgeltgruppe E 7. Randnummer 41 Ohne Belang sind auch die
dem
2 SGB VII sind – anders als
1 SGB VII– die Entgeltverhältnisse zur Zeit des Versicherungsfalles, sodass auch Tarifänderungen, solange sie nicht rückwirkend in Kraft treten, unberücksichtigt bleiben (Dahm, in: Lauterbach, SGB VII, § 90 Rn. 26, Stand: 2006). Eine Anpassung des JAV an die Randnummer 42 Randnummer 43 aktuellen Einkommensverhältnisse wird ausschließlich durch die Anpassung
Randnummer 44 Nicht zu berücksichtigen waren auch die anschließenden Eingruppierungen der Klägerin in die Entgeltgruppen E 8 und E 9. Denn diese Höhergruppierungen waren nicht bei Erreichung eines bestimmten Berufsjahres durch Tarifvertrag vorgesehen. Randnummer 45 Im Rahmen des § 90 Abs. 2 SGB VII bleibt zunächst eine tatsächliche Erhöhung des Entgelts außer Ansatz (Ricke, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB VII, § 90 Rn. 10, Stand: Dezember 2012). Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppen E 8 und E 9 ist auch nicht deshalb zu berücksichtigen, weil sie im Betrieb der Klägerin üblich waren. Ebenso, wie Lohnsteigerungen, die weder an Berufsjahre noch an ein bestimmtes Lebensalter geknüpft sind, im Rahmen des § 90 Abs. 2 SGB VII unberücksichtigt bleiben (Schudmann, in: jurisPK-SGB VII, § 90 Rn. 79, Stand: 2014; für § 573 Abs. 2 RVOBSG, Urteil vom 16.12.1970, 2 RU 239/68, juris, Rn. 24), können auch Eingruppierungen in eine höhere Entgeltgruppe nicht berücksichtigt werden, wenn sie nicht durch Tarifvertrag an Berufsjahre oder ein Lebensalter geknüpft sind. Zwar mögen die Höhergruppierungen der Klägerin dem Regelfall in ihrem Betrieb entsprechen, gleichsam üblich sein und den Eindruck erwecken, sie erfolgten „automatisch“. Tarifvertraglich ist eine Eingruppierung aber an die jeweils ausgeübte Tätigkeit geknüpft, § 3 Nr. 2 Bundesentgelttarifvertrag. Nur diese rechtliche Einordnung ist im Rahmen des § 90 Abs. 2 SGB VII maßgebend. Randnummer 46 § 90 Abs. 2 SGB VII ist auch nicht analog auf die Fälle anwendbar, in denen eine Entgelterhöhung zwar nicht an reine Tätigkeitszeiten anknüpft, aber dennoch in der Regel
einer bestimmten Zeit einer Betriebszugehörigkeit eine Höherstufung erfolgt. Denn § 90 SGB VII liegt ein stimmiges Konzept für Fallgestaltungen zugrunde, in denen es unbillig erscheint, die jeweils erfassten Personenkreise an ihrem (zu niedrigen) JAV
Maßgabe der Regelberechnung
den §§ 82 ff. SGB VII festzuhalten. Die Rechtsprechung ist nicht befugt, eine rechtlich vollständige, sozial- oder politisch jedoch von einzelnen Personen oder Gruppen als defizitär empfundene Regelung fortbildend zu ergänzen und sich damit in Verkennung ihrer eigenen Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz) in die Rolle einer normsetzenden Instanz zu begeben (BSG, Urteil vom 18.09.2012, B 2 U 11/11 R, juris, Rn. 36). Randnummer 47 Eine höhere Rente aufgrund der Neufestsetzung des JAV kann die Klägerin aber nur ab dem 1. Januar 2004 verlangen. Zutreffend hat die Beklagte mithin einen Tariflohn von 3.650 DM zu Grunde gelegt und hierauf ab dem 1. Juli 1994 die regelmäßigen Anpassungen
Januar 2004 zu berechnen. Randnummer 48 Dass die Klägerin eine höhere Rente erst ab dem 1. Januar 2004 beanspruchen kann, folgt allerdings nicht aus § 45 Abs. 1 SGB I, sondern aus § 44 Abs. 4 SGB X bzw. aus § 48 Abs. 4 SGB X i.V.m. § 44 Abs. 4 SGB X.
4 Satz 1 SGB X werden Sozialleistungen
den Vorschriften der besonderen Teile des Sozialgesetzbuches längstens für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist.
4 Satz 2 SGB X wird dabei der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkende Leistungen zu erbringen sind, an die Stelle der Rücknahme der Antrag. Auch bei einem Änderungssanspruch
1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 SGB X kann eine höhere Rente
4 Satz 1 SGB X entsprechend § 44 Abs. 4 SGB X für höchstens vier Jahre vor dem Jahr der Antragstellung oder einer sonstigen Kenntnis der Behörde erfolgen (in diesem Sinne BSG, Urteil vom 18.09.2012, B 2 U 14/11 R, juris, Rn. 23). Zwar wird
dem Wortlaut des § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X allein die Erbringung von Sozialleistungen für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen und nicht die Rücknahme selbst. Soweit aber keine Leistungen für die Vergangenheit erbracht werden dürfen, besteht auch kein rechtliches Interesse eines Antragstellers an der Rücknahme und damit keine entsprechende Rücknahmepflicht der Behörde (in diesem Sinne BSG, Urteil vom 06.03.1991, 9b Rar 7/90, juris, Rn. 13; ähnlich Baumeister, in: jurisPK-SGB X, § 44 Rn. 110, Stand: 2014). Randnummer 49
diesem Maßstab ist der Anruf der Klägerin am 6. Oktober 2008 der Zeitpunkt, von dem an vier Jahre rückwirkend von Beginn des Jahres an Leistungen zu erbringen waren. Darin ist ein Antrag
2 SGB VII zu sehen. Auch wenn sich ein Betroffener nicht ausdrücklich auf § 44 SGB X bezieht, ist ein Antrag jedenfalls auch als Überprüfungsbegehren auszulegen, wenn der Antragsteller Leistungen, insbesondere für die Vergangenheit, begehrt, denen ein bestandskräftiger Verwaltungsakt entgegensteht (in diesem Sinne Baumeister, in: jurisPK-SGB X, § 44 Rn. 142, Stand: 08.04.2013). Die Bitte um Überprüfung einer „Anpassung“ des JAV ist zudem als ein Antrag
Inhaltlich hat die Klägerin eine Neufestsetzung
2 SGB VII begehrt. Randnummer 50 § 44 Abs. 4 SGB X ist keine Verjährungsregelung, auch wenn die Frist mit § 45 SGB I abgestimmt ist, sondern er verdrängt im Ergebnis die Möglichkeit, die Einrede der Verjährung zu erheben (BSG, Urteil vom 29.11.1984, 5b RJ 56/84, juris, Rn. 14). Durch § 44 Abs. 4 SGB X wird der Anspruch auf rückwirkende Leistungen ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 06.03.1991, 9b Rar 7/90, juris, Rn. 13). Damit räumt das Gesetz ab einem gewissen Zeitraum der Rechtssicherheit Vorrang vor der materiellen Gerechtigkeit ein. Dies ist auch von Verfassungswegen nicht zu beanstanden (BSG, Urteil vom 08.02.2012, B 5 R 38/11 R, juris, Rn. 17). Randnummer 51 § 44 SGB X ist kein Antragsverfahren im engeren Sinne, d. h. der Antrag ist nicht Voraussetzung für ein Tätigwerden der Behörde, sondern lediglich eine Aufforderung, die aus § 44 SGB X folgende Pflicht zu erfüllen (Baumeister, in: jurisPK-SGB VII, § 44 Rn. 133, Stand: 2013). Der Antrag kann aber die Pflicht zur Überprüfung aktualisieren, denn ohne entsprechenden Anlass ist die Behörde nicht gehalten, von sich aus Bescheide auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Eine allgemeine Pflicht der Behörde, den Verwaltungsakt unter ständiger Kontrolle zu halten oder ohne Anlass eine regelmäßige Überprüfung von bestandskräftigen Verwaltungsakten durchzuführen, besteht nicht (Baumeister, in: jurisPK-SGB VII, § 44 Rn. 133, Stand: 2013). Aus der Formulierung „im Einzelfall“ ergibt sich vielmehr, dass sich konkret in der Bearbeitung eines Falles ein Anhaltspunkt für eine Aufhebung ergeben haben muss (Schütze, in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 44 Rn. 44). Diese Grundsätze gelten auch für § 48 SGB X. Die Behörde ist deshalb auch nicht verpflichtet, aufgrund einer neuen Rechtslage Akten von sich aus auf Aufhebungsmöglichkeiten durchzuarbeiten (vgl. für § 44 SGB X Schütze, in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 44 Rn. 44). Randnummer 52 Die Beklagte hatte keinen Anlass, vor dem Anruf der Klägerin am 6. Oktober 2008 zu überprüfen, ob der JAV (noch) zutreffend festgesetzt ist. Die Arbeitgeberin der Klägerin hatte in dem Entgeltfragebogen der Berufsgenossenschaft die Frage, ob die Bezahlung altersbezogen erfolge, d. h. ob sich der Anspruch auf Arbeitsentgelt automatisch mit zunehmendem Alter aufgrund des Tarifvertrages erhöhe, verneint. Daraufhin wurde seitens der Berufsgenossenschaft vermerkt „§ 573 RVO Ø“. § 573 RVO wurde damit für nicht einschlägig erachtet. Diese rechtliche Wertung war auch zutreffend. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten war zudem nicht verpflichtet,
Inkrafttreten des § 90 Abs. 2 SGB VII zum 1. Januar 1997 alle Altfälle, bei denen § 573 Abs. 2 RVO nicht einschlägig war, daraufhin zu untersuchen, ob der jeweilige JAV nun
2 SGB VII zu erhöhen ist. Ein Anlass, den JAV zu überprüfen, ergab sich auch insbesondere nicht aus dem Schreiben der Klägerin vom
SGB VII zustünden. Vor diesem Hintergrund kann das Schreiben der Klägerin, in dem sie um Mitteilung des aktuellen Standes der voraussichtlichen Leistungen
SGB VII bat, nicht als hinreichender Anlass zur Überprüfung des JAV gesehen werden. Offenbar hat die Klägerin bis zu ihrem Anruf vom 6. Oktober 2008 niemals zuvor die Frage des JAV auch nur thematisiert. Randnummer 53 Selbst wenn die Klägerin bereits vor dem Jahr 2008 einen wirksamen Antrag
SGB X oder § 48 SGB X gestellt hätte, könnte sie keine weitergehende rückwirkende Rentenerhöhung beanspruchen. Denn § 44 Abs. 4 SGB X stellt für die Berechnung der Vierjahresfrist auf den Zeitpunkt des Rücknahmebescheides oder auf den Zeitpunkt des Rücknahmeantrages, also desjenigen Antrages, aufgrund dessen der Rücknahmebescheid ergeht, ab (BSG, Urteil vom 15.12.1992, 10 RKg 11/92, juris, Rn. 19). Dadurch wird ausgeschlossen, dass ein Betroffener, der sich durch einen Bescheid ungerecht behandelt fühlt, stets erneut Zugunstenanträge stellt, in der Hoffnung, vielleicht in Zukunft doch einmal Recht zu bekommen (in diesem Sinne BSG, Urteil vom 15.12.1992, 10 RKg 11/92, juris, Rn. 19). Erst auf den Antrag der Klägerin vom 6. Oktober 2008 erging indes der angegriffene Rücknahmebescheid. Randnummer 54 Die Klägerin kann sich auch nicht auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch berufen. Denn es liegt bereits keine Verletzung einer behördlichen Auskunfts-, Beratungs- oder Betreuungspflicht vor, was aber Voraussetzung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches wäre (vgl. BSG, Urteil vom 30.10.2001, B 3 KR 27/01 R, juris, Rn. 27). § 44 Abs. 4 SGB X findet allerdings auch auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch entsprechende Anwendung, sodass auch bei einem hieraus folgenden Anspruch die Ausschlussfrist von 4 Jahren gelten würde (BSG, Urteil vom 27.03.2007, B 13 R 58/06 R, juris, Rn. 11 ff.), und zwar selbst dann, wenn dem Sozialleistungsträger an der Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Bescheides ein Verschulden treffen würde (vgl. BSG, Urteil vom 15.12.1992, 10 RKg 11/92, juris, Rn. 18). Randnummer 55 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG Randnummer 56 Die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 160 Abs. 2 SGG Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009612
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