Verfahrensgang vorgehend SG Gießen, 27. März 2013, S 4 R 955/11 nachgehend BSG, B 5 RE 24/15 B, Nichtzulassungsbeschwerde Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 27. März 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Klägerin ab dem 1. April 2011 für die Beschäftigung, die sie bei der Beigeladenen zu 2. ausübt, von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien muss. Die 1960 geborene Klägerin ist Volljuristin, seit dem 20. Juni 2010 zugelassene Rechtsanwältin und Mitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Hessen, der Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 2. ist ein Versicherungsunternehmen und bietet Versicherungs- und Finanzdienstleistungen an. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 16. Oktober 2000 befreite die Beklagte die Klägerin rückwirkend für den Zeitraum ab 1. Juli 2000 für ihre Tätigkeit als Rechtsanwältin bei der Beigeladenen zu 2. im Bereich "Haftpflicht-Unfall-Kraftfahrt-Großschaden". Zum 1. Oktober 2000 schied die Klägerin aus dem Beschäftigungsverhältnis bei der Beigeladenen zu 2. aus und war fortan als Rechtsanwältin wegen Kindererziehung in Teilzeit tätig. Ab 1. April 2011 war die Klägerin wieder als Volljuristin bei der Beigeladenen zu 2. im Bereich "Schadensservice zur Regulierung von Großschäden und Spezialschäden" beschäftigt und beantragte am 10. Mai 2011 die Fortgeltung der mit Bescheid vom 16. Oktober 2000 ausgesprochenen Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Nach Auswertung der Arbeitsplatzbeschreibungen der Beigeladenen zu 2. vom 13. April 2011 und 7. Juni 2011 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15. August 2011 die Weitergeltung der mit Bescheid vom 16. Oktober 2000 ausgesprochenen Befreiung ab 1. Juli 2000 mit der Begründung ab, die gesetzlichen Voraussetzungen der Befreiungsvorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) lägen nicht vor. Die Klägerin übe für die Beigeladene zu 2. keine berufsspezifische anwaltliche Tätigkeit aus. Die Befreiung erfolge tätigkeits- und nicht personenbezogen; die Zulassung als Rechtsanwältin reiche nicht aus. Nach der Stellenbeschreibung erfülle sie nicht kumulativ die vier Kriterien einer anwaltlichen Tätigkeit. Weder das Tätigkeitsfeld der Rechtsgestaltung sei nachvollziehbar dargelegt, noch sei belegt, inwieweit die Klägerin tatsächlich im Rahmen von Versicherungsverträgen zur Schaffung neuer oder zur Veränderung bestehender Versicherungsbedingungen befugt sei. Den Widerspruch der Klägerin vom 9. September 2011 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2011 zurück. Das Sozialgericht hat auf die hiergegen am 20. Dezember 2011 erhobene Klage zunächst mit Beschluss vom 5. Juli 2012 das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen gemäß § 75 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Verfahren notwendig beigeladen und mit Urteil vom 27. März 2013 den Bescheid vom 15. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2011 aufgehoben sowie die Beklagte verurteilt, die Klägerin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für ihre Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 2. ab 1. April 2011 zu befreien. Die Klägerin sei für die ab 1. April 2011 ausgeübte Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 2. zu befreien. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI seien erfüllt. Die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer und somit die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk beruhten zwar nicht auf ihrer Tätigkeit für die Beigeladene zu 2., sondern aufgrund ihrer Zulassung als Rechtsanwältin. Eine kausale Beziehung zwischen ihrer Beschäftigung bzw. ihrer Tätigkeit einerseits und einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung andererseits müsse nach Auffassung der Kammer aber nicht vorliegen. Ein innerer Zusammenhang zwischen der Tätigkeit, für die die Befreiung begehrt werde und dem Versicherungsschutz im Versorgungswerk sei nicht erforderlich. Eine entsprechende Auslegung der Formulierung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V ("wegen der") sei mit dem Zweck der Regelung nicht zu vereinbaren. Das Sozialgericht schließe sich insoweit einer Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Februar 2013 (L 11 R 2182/11) an. Die Beklagte hat gegen das ihr am 25. April 2013 zugestellte Urteil am 3. Mai 2013 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht erhoben. Der Senat hat vor dem Hintergrund anhängiger Revisionsverfahren mit Beschluss vom 11. Juli 2013 auf Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet und nach Fortsetzung des Verfahrens mit Beschluss vom 6. Januar 2015 den Arbeitgeber der Klägerin, die C., gemäß § 75 SGG zum Verfahren notwendig beigeladen. Zur Berufungsbegründung nimmt die Beklagte Bezug auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu den so genannten Syndikusanwälten (BSG, Urteile vom 3. April 2014, B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R) und trägt vor: Das Bundessozialgericht habe in den Urteilen vom 3. April 2014 ein Recht auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für abhängig beschäftigte Rechtsanwälte bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern verneint. Die entschiedenen Sachverhalte seien uneingeschränkt auf den vorliegenden Fall übertragbar. Syndikusanwälte seien danach nicht als Rechtsanwälte bei ihren jeweiligen Arbeitgebern beschäftigt. Nach gefestigter verfassungsrechtlicher und berufsrechtlicher Rechtsprechung zum Tätigkeitsbild des Rechtsanwaltes nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) werde derjenige, der als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Angestelltenverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber stehe, in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwalt tätig. Unabhängiges Organ der Rechtspflege und damit Rechtsanwalt sei der Syndikus nur in seiner freiberuflichen, versicherungsfreien Tätigkeit außerhalb seines Dienstverhältnisses. Auf die von der Rechtsprechungspraxis entwickelte so genannte "Vier-Kriterien-Theorie" komme es nicht (mehr) an. Einem Ruhen des Verfahrens werde nicht zugestimmt; Gründe, die ein Aussetzen des Verfahrens rechtfertigten, lägen nicht vor. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 27. März 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin regt im Hinblick auf die anhängigen Verfassungsbeschwerden gegen die Urteile des Bundessozialgerichts vom 3. April 2014 (B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R) ein Ruhen des Verfahrens an. Sie hält die Entscheidung des Bundessozialgerichts für unzutreffend und weist auf Gesetzesvorhaben hin, welche die Befreiung von Syndikusanwälten und Volljuristen in Verbänden von der Versicherungspflicht vorsähen. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen sowie wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. und 2. verhandeln und entscheiden, da diese durch Empfangsbekenntnisse bzw. Postzustellungsurkunde vom 25. Februar 2015 zum Termin der mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen worden sind. Die Ladungen enthielten den Hinweis gem. §§ 153 Abs. 1, 110 Sozialgerichtsgesetz (SGG), dass auch im Falle des Ausbleibens verhandelt und entschieden werden könne. Auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 20. April 2015 war der Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 23. April 2015 auch nicht aufzuheben bzw. zu vertagen. Soweit der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 20. April 2015 vorgetragen hat, er habe am 23. April 2015 einen langfristig geplanten Arzttermin wahrzunehmen, ist insoweit ein Hinderungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin wurde bereits mit gerichtlicher Verfügung vom 6. Januar 2015 auf den beabsichtigten Senatstermin am 23. April 2015 hingewiesen. Die Ladung erfolgte am 24. Februar 2015 und ging dem Prozessbevollmächtigten ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 25. Februar 2015 zu. Im Hinblick auf diesen Ablauf mit einem zeitlichen Abstand von mehr als drei Monaten zwischen Terminsmitteilung und Sitzungstermin ist bereits nicht anzunehmen, dass der vom ihm mit Schriftsatz vom 20. April 2015 mitgeteilte Arzttermin zeitlich vor der gerichtlichen Terminierung vereinbart worden ist. Jedenfalls hätte aber ausreichend Zeit bestanden, den Arzttermin zu verlegen. Trotz entsprechenden gerichtlichen Hinweises vom 21. April 2015 erfolgte keine Glaubhaftmachung. Auch die Ankündigung im Schriftsatz vom 23. April 2015, ein ärztliches Attest nachzureichen, ist unzureichend. Ebenso ist mit einem pauschalen Verweis auf den Lokführerstreik am 23. April 2015 nicht glaubhaft gemacht, warum es dem Prozessbevollmächtigten am Sitzungstag nicht möglich war, ein anderes Verkehrsmittel bzw. den trotz Streiks verbliebenen Bahnverkehr zu nutzen. Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Klägerin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für ihre Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 2. ab 1. April 2011 zu befreien. Der Bescheid vom 15. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Dezember 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten kein Recht auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht aufgrund ihrer Beschäftigung für die Beigeladene zu 2. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI (in der Neufassung von Art. 1 Nr. 3 Buchst. a des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und andere Gesetze - SGB6uaÄndG - vom 15. Dezember 1995 - BGBl I 1824 -, der am 1. Januar 1996 in Kraft getreten und durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung - RVOrgG - vom 9. Dezember 2004 - BGBl I 3242 - ab dem 1. Januar 2005 durch Art. 86 Abs. 1 geringfügig modifiziert worden ist) werden von der Versicherungspflicht befreit Beschäftigte und selbstständig Tätige für die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich- rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
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