Verfahrensgang vorgehend SG Gießen, 27. April 2012, S 1 U 29/09 Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 27. April 2012 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem
§ 581Nr.
7 und vom 2. Mai 2001, Az.: B 2 U 24/00 R,
§ 581Nr. 8). Dabei stellt die Bewertung der durch die Arbeitsunfallfolgen bedingten Md
E eine tatsächliche Feststellung gemäß § 128 Abs. 2 SGG dar, die das Berufungsgericht nach freier, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnener Überzeugung zu treffen und zu begründen hat (BSGE 37, 177, 179; 41, 99, 100; ständige Rechtsprechung des Senats: bspw. Urteile vom
- November 2000 - Az.: L 3 U 104/99,
- September 2005, Az.: L 3 U 165/04 und vom
- Juli 2009, Az.: L 3 U 191/07). Sie erfolgt in Anlehnung an § 287 Zivilprozessordnung (ZPO) im Wege einer annäherungsweisen Schätzung. Ärztliche Sachverständigengutachten sind bei der Beantwortung dieser Frage meist unverzichtbar. Wie weit die Unfallfolgen die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Versicherten beeinträchtigen, beurteilt sich in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet. Um die MdE einzuschätzen sind die Erfahrungssätze zu beachten, die die Rechtsprechung und das versicherungsrechtliche sowie versicherungsmedizinische Schrifttum herausgearbeitet haben. Auch wenn diese Erfahrungssätze das Gericht im Einzelfall nicht binden, so bilden sie doch die Grundlage für eine gleiche und gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis (BSG, Urteile vom
- Juni 1985, Az.: 2 RU 60/84, SozR 2200 § 581 Nr. 23, vom
- November 1987, Az.: 2 RU 22/87, SozR 2200 § 581 Nr. 27 und vom
- Juni 1998, Az.: B 2 U 41/97 R,
§ 581Nr.
5). Sie sind in Rententabellen oder Empfehlungen zusammengefasst und bilden die Basis für einen Vorschlag, den der medizinische Sachverständige zur Höhe der MdE unterbreitet. Hierdurch wird gewährleistet, dass alle Betroffenen nach einheitlichen Kriterien begutachtet und beurteilt werden. Insoweit bilden sie ein geeignetes Hilfsmittel zur Einschätzung der MdE (vgl. BSG, Urteil vom
- Dezember 2000, Az.: B 2 U 49/99 R, HVBG-INFO 2001, 499, 500 ff.). Die vom Sozialgericht in dem von der Beklagten angefochtenen Urteil vorgenommene Feststellung einer MdE von 100 v.H. ist in Anwendung dieser Grundsätze im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Einschätzung der MdE erfolgt bei Querschnittslähmungen in Abhängigkeit von Lähmungsniveau und -ausmaß sowie den hieraus resultierenden Funktionsstörungen. Besonderen Einfluss auf die MdE hat dabei der Umfang der Blasen- und Mastdarmentleerungsstörung (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
- Auflage 2010, Ziff. 8.3.5.7, S. 474). Eine unvollständige Brustmark-, Lendenmark- oder Kaudaschädigung mit vollständigen Lähmungen von Körperstamm und Beinen sowie Blasen- und Mastdarmentleerungsstörung bedingt nach Schönberger u.a., S. 475, eine MdE von 100 v. H., mit ausgeprägter Teillähmung beider Beine sowie Blasen- und Mastdarmstörung eine MdE von 60 bis 80 v.H. Nach Mehrhoff, Ekkernkamp, Wich, Unfallbegutachtung,
- Auflage 2012 ist eine inkomplette Paraplegie bei nicht funktioneller Muskulatur mit Blasen- und Mastdarmstörung mit einer MdE von 80 bis 100 v.H., bei funktioneller Muskulatur mit Blasen- und Mastdarmstörung mit einer MdE von 60 bis 80 v.H. zu beurteilen (S. 162). Alleinige Blasen- und Mastdarmstörungen nach Wirbelbruch oder Bluterguss ins Rückenmark sind hiernach mit einer MdE vom 30 bis 100 v.H., Lähmungen beider Beine, der Blase und des Mastdarms nach einem Wirbelkörperbruch mit einer MdE von 100 v.H. zu bewerten. Aus den Gutachten von Dr. E., Dr. G. und Dr. K. ist übereinstimmend zu entnehmen, dass bei dem Kläger diagnostisch eine inkomplette spastische Paraplegie unterhalb L1 vorliegt, die aber als funktionell motorisch komplett unterhalb L2 zu bezeichnen ist. Die insoweit beschriebene Gehfähigkeit resultiert nur aus künstlichen, gelenkübergreifenden Stützschalen unter Zuhilfenahme von zwei Gehstützen und ist nach übereinstimmenden Aussagen der Sachverständigen ausschließlich zu therapeutischen Zwecken nutzbar. Dies zeigt sich zusätzlich auch darin, dass es alleine beim Umsetzen aus oder in den Rollstuhl bereits mehrfach zu Stürzen mit Frakturverletzungen gekommen ist. Hinzu kommt, dass alle Sachverständigen - insbesondere im Bereich des linken Beines - bei Bewegungen oder Anschlagen der Beine eine massive einschießende Spastik festgestellt haben, außerdem im Bereich der Wadenmuskulatur einen sehr hohen Tonus, der dazu führt, dass beide Füße ohne äußere Manipulation etwa eine Senkung von 25 Grad einnehmen. Zur Fortbewegung ist der Kläger letztlich ausschließlich auf den Rollstuhl angewiesen. Zu der damit beim Kläger vorliegenden nicht funktionellen Muskulatur in beiden Beinen kommen nicht nur "Blasen- und Mastdarmstörungen", sondern tritt eine vollständige Blasen- und Mastdarmlähmung hinzu. Dies führt im Hinblick auf die aufgehobene Blasenfunktion zur Notwendigkeit der Blasenentleerung im Wege einer ca. sechsmal pro Tag durchzuführenden Selbstkatheterisierung; zudem kommt es zu rezidivierenden Harnwegsinfekten, im Rahmen derer auch Inkontinenz auftritt. Daneben besteht die vollständige Lähmung des Mastdarms. Zur Stuhlentleerung nimmt der Kläger jeden zweiten Tag Abführmittel ein, trotzdem gestaltet sich das Abführen problematisch und nicht regelmäßig. Es sind alle zwei Tage aufwendige Darmentleerungssitzungen von bis zu sechs Stunden Dauer erforderlich; ein- bis zweimal monatlich kommt es außerdem zu unkontrollierten Darmentleerungen. Ausgehend von diesen Beeinträchtigungen ist bei dem Kläger eine Paraplegie nicht nur mit einer ausgeprägten Teillähmung der Beine, sondern mit nicht funktioneller Muskulatur und damit funktionell vollständiger Lähmung der Beine festzustellen. Hierzu treten Blasen- und Mastdarmstörungen im Ausmaß der vollständigen Lähmung beider Organe mit den beschriebenen ganz erheblichen Beeinträchtigungen. In Anwendung der obengenannten Erfahrungswerte sowohl nach Schönberger/Mehrtens/Valentin als auch nach Mehrhoff/Ekkernkamp/Wich erfüllt der Kläger mit funktionell vollständiger Lähmung der Beine sowie vollständiger Blasen- und Mastdarmlähmung die Voraussetzungen für die Feststellung einer MdE von 100 v.H. Dabei ist außerdem das Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung der Sexualfunktion mit Wegfall der Zeugungsfähigkeit noch unberücksichtigt. Das entsprechende Ausmaß an Funktionsstörungen liegt ausweislich der aktenkundigen Sachverständigengutachten, beginnend mit dem Gutachten der Neurotraumatologin Dr. E. vom
- Januar 2005, auch bereits seit Rentenbeginn am
- März 2004 vor, sodass der insoweit abweichende bestandskräftige Bescheid
- April 2005 zurückzunehmen ist. Da die Rücknahme auf den Antrag des Klägers vom
- Oktober 2007 erfolgt, ist auch die höhere Rentenzahlung ab Rentenbeginn am
- März 2004 zu leisten (§ 44 Abs. S. 1 und 3 SGB X). Nach alledem konnte die Berufung der Beklagten keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009663