gehend BSG, B 14 AS 29/15 Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom
folgend wiedergegebene Eingliederungsvereinbarung. Bereits zuvor stand er im Leistungsbezug
dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) und hatte auch zuvor schon Eingliederungsvereinbarungen abgeschlossen. "1. Ihr Träger für Grundsicherung Jobcenter Stadt Kassel unterstützt Sie mit folgenden Leistungen zur Eingliederung Er unterbreitet Ihnen Vermittlungsvorschläge, soweit geeignete Stellenangebote vorliegen. Er nimmt Ihr Bewerberprofil in www.arbeitsagentur.de auf. Er bietet Ihnen folgende Leistung/en zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung an, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und zuvor eine gesonderte Antragstellung erfolgt: Mobilitätshilfen, weitere Leistungen, ESG. Er fördert eine Arbeitsaufnahme durch die Gewährung eines Eingliederungszuschusses (§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. §§ 217ff. SGB III; § 421 f, o, p SGB III) an den Arbeitgeber, bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen und vorheriger Antragstellung durch den Arbeitgeber. Kommt der zuständige Träger seinen in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten nicht
, ist ihm innerhalb einer Frist von 4 Wochen das Recht der
erfüllung einzuräumen. Ist eine
besserung tatsächlich nicht möglich, muss er folgende Ersatzmaßnahme anbieten: Einleitung bundesweiter Vermittlungsbemühungen 2. Bemühungen von Herrn A. zur Eingliederung in Arbeit Sie unternehmen von 20.02.12 bis 19.08.12 mindestens 10 Bewerbungsbemühungen pro Monat um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse. Die Eigenbemühungen bei der Arbeitsplatzsuche sind bis zum 19ten eines jeden Monats, durch Kopien der schriftlichen Bewerbungen und/oder durch Antwortschreiben der Arbeitgeber, unaufgefordert vorzulegen. Bei der Stellensuche sind auch befristete Stellenangebote und Stellenangebote von Zeitarbeitsfirmen einzubeziehen. Sie bewerben sich zeitnah, d.h. spätestens am dritten Tage
Erhalt des Stellenangebotes, auf Vermittlungsvorschläge, die Sie von der Agentur für Arbeit erhalten haben." Auf Seite 2 und 3 der Eingliederungsvereinbarungen finden sich Hinweise und Pflichten bei Ortsabwesenheit sowie eine ausführliche Rechtsfolgenbelehrung. Dort wurde u.a. unter konkreter Bezugnahme auf die vorherige Leistungsabsenkung darauf hingewiesen, dass ein weiterer wiederholter Pflichtenverstoß (Verstoß gegen die Eingliederungsvereinbarung) den vollständigen Wegfall der Leistungen
dem SGB II zur Folge haben werde. Hinsichtlich des übrigen Inhalts der Eingliederungsvereinbarung wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte (gelber Band xxx, vorgeheftetes Konvolut ohne Blattierung) Bezug genommen. Bereits im Jahr 2011 kam es zwischen den Beteiligten zu Unstimmigkeiten über den
weis von Bewerbungsbemühungen. Auf eine Anhörung zur Leistungsabsenkung vom
weisen können. Diese Absenkung war Gegenstand des Verfahrens S 13 AS 133/12 bzw. L 6 AS 134/14 . Hinsichtlich der Tatsachen, auf die der Beklagte die Absenkung stützt, wird auf die Feststellungen in den dortigen Entscheidungen verwiesen. Mit Schreiben vom
gekommen sei. Der Kläger habe im Zeitraum vom
gewiesen. Der Kläger habe lediglich 6 Eigenbemühungen
gewiesen. Gegenwärtig steht der Kläger nicht mehr im Leistungsbezug. Der Kläger hat am
SGB II komme nur in Betracht, wenn eine wirksame und nicht nichtige Eingliederungsvereinbarung vorliege. Insoweit sei eine inzidente Prüfung der abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung vorzunehmen. Der Beklagte stütze den Bescheid auf die Eingliederungsvereinbarung.
der Auffassung der Kammer sei diese Eingliederungsvereinbarung jedenfalls im Hinblick auf den vereinbarten
weis von monatlich zehn Eigenbemühungen nichtig. Die Kammer erachte eine Vereinbarung über Eigenbemühungen als nichtig, wenn ein entsprechender Verwaltungsakt rechtswidrig wäre. Ein Verwaltungsakt erweise sich dann als rechtswidrig, wenn dem Leistungsempfänger Pflichten auferlegt würden, die ihm nicht zumutbar seien. Dies sei der Fall, wenn kostenträchtige Maßnahmen von dem Leistungsempfänger verlangt würden, ohne dass konkrete Regelungen zur Übernahme dieser Kosten durch den Träger getroffen würden. Bei den Kosten für die Erstellung und den Versand von Bewerbungsunterlagen sowie den Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen folge aus der Möglichkeit der Kostenübernahme, dass ihre (vollständige) Bestreitung aus der Regelleistung regelmäßig unzumutbar sei. Dies gelte insbesondere für die Fälle, wie im vorliegenden Verfahren, in denen der Kläger in der Vergangenheit darauf hingewiesen habe, dass er nicht über genügend Mittel verfüge, um die geforderte Anzahl an Bewerbungen zu fertigen und es in der Vergangenheit bereits zu einem vollständigen Wegfall der Leistungen aufgrund fehlender Eigenbemühungen gekommen sei.
Ansicht der Kammer wäre der Beklagte spätestens
der zweiten vollständigen Absenkung der Leistungen des Klägers wegen fehlenden Eigenbemühungen verpflichtet gewesen, die Eingliederungsvereinbarung bezüglich der Kostenübernahme zu ergänzen. Einer tatsächlichen Regelung der Übernahme der Kosten habe es auch deshalb bedurft, weil es sich um eine Ermessensleistung des Beklagten handele. Bei fehlenden Regelungen zur Übernahme könne dieser - freilich innerhalb des ihm zustehenden Ermessens - eine Kostenübernahme auch ablehnen. Aus den vorliegenden Verwaltungsakten ergebe sich auch nicht, dass der Kläger Kenntnis von der Übernahmefähigkeit dieser Kosten gehabt hätte. Es finde sich kein entsprechender Antrag in den Verwaltungsakten. In den vorliegenden Eingliederungsvereinbarungen finde sich letztmalig im Jahr 2007 ein Hinweis auf eine mögliche Übernahme von Kosten, allerdings nur unter der allgemeinen Beschreibung "Unterstützung von Bewerbungsbemühungen durch finanzielle Leistungen (UBV)
Maßgabe des § 46 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III),
vorherigem gesonderten Antrag". Ein solcher pauschaler Hinweis ohne konkrete Angabe zum Umfang der Unterstützung oder welche Bewerbungsbemühungen unterstützt würden, sei nicht geeignet, vier Jahre später den Beklagten von der Pflicht zur Regelung über die Kostenübernahme zu entbinden, zumal die gesetzlichen Regelungen des SGB III in der darauf folgenden Zeit eine Neuordnung erfahren hätten. Das Urteil ist dem Beklagten am
Gemäß § 58 Abs. 2 Nr. 1 SGB X sei ein öffentlichrechtlicher Vertrag nichtig, wenn ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre. Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes richte sich wiederum
Für die fehlende Regelung einer Bewerbungskostenübernahme seien aber die Alternativen des § 40 SGB X nicht einschlägig.
2 Nr. 2 SGB X sei ein öffentlichrechtlicher Vertrag ferner nichtig, wenn ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt gewesen sei. Von einer Kenntnis der Rechtswidrigkeit auf Seiten der Beklagten könne keine Rede sein. Der Beklagte gehe vielmehr davon aus, dass es weder geboten noch erforderlich sei, eine Gesetzesbestimmung, die ohnehin zu beachten sei, zum Regelungsinhalt einer Eingliederungsvereinbarung zu machen. Der Beklagte ist der Rechtsauffassung, die Bewerbungskostenübernahme sei unmittelbar im Gesetz
1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 44 SGB III geregelt. Die Verpflichtung über die eigenen Bemühungen sei mit dem konkreten Inhalt für den Kläger verbindlich. Die Verständlichkeit und Bestimmtheit der Eingliederungsvereinbarung wäre beeinträchtigt, wenn die Eingliederungsvereinbarung mit der Wiedergabe allgemein gültiger Gesetzesregelungen überfrachtet werden würde. Auch eine weitere Konkretisierung der Bewerbungskostenübernahme in der jeweiligen Eingliederungsvereinbarung sei weder möglich noch zulässig. Eine Ermessensausübung, ob und in welcher Höhe Bewerbungskosten übernahmefähig seien, könne und dürfe nicht vorab in der Eingliederungsvereinbarung getroffen werden, denn damit würde eine pauschale Ermessensausübung erfolgen, bevor überhaupt ein Antrag auf Erstattung gestellt worden sei. Der Beklagte beruft sich insoweit auf den Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom
eigener Einschätzung des Beklagten vom
richtlich vorweg und regelt eine Bewilligung von 524 € abzüglich der Sanktion. Zwar ist umstritten, ob ein Verwaltungsakt über die Minderung des Alg II-Anspruchs
der seit
einer vertretbaren Ansicht es möglicherweise ein effektiverer Rechtsschutz sein könne, eine Leistungsklage zu erheben, da der Beklagte es versäumt habe, eine Minderung auch in dem Leistungsbescheid vom 24. Mai 2015 verwaltungsaktförmig zu regeln. Ist der Beklagte ebenso vertretbar der Auffassung, dass
1 SGB II die Feststellung der Pflichtverletzung und des Eintritts der Minderung notwendige und hinreichende Bedingung der Absenkung ist, berühmt sich mithin die Behörde, alles Erforderliche für die Absenkung getan zu haben, so ist die isolierte Anfechtungsklage statthaft und dem Kläger steht auch ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite (vgl. auch BSG, Urteil vom 29. April 2015 - B 14 AS 19/14 R, zitiert
Terminbericht des BSG Nr. 18/15). Die Klage ist auch begründet; die angegriffenen Bescheide verletzen den Kläger in seinen Rechten, da die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 SGB II für eine Leistungsabsenkung
Der Kläger hat nicht in vorwerfbarer Weise Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung verletzt.
1 Nr. 1 SGB II in der hier anzuwendenden, ab 1. April 2011 geltenden Fassung verletzen erwerbsfähige Hilfebedürftige ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis sich weigern, in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt
Absatz 1 Satz 6 festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen
zuweisen.
1 Satz 2 SGB II gilt dies nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und
weisen. Zwar ist das Sozialgericht von einem unzutreffenden Prüfungsmaßstab ausgegangen. Die Wirksamkeit der Eingliederungsvereinbarung ist ausschließlich
SGB X zu bestimmen. Insbesondere führt nicht jede rechtswidrige Regelung in einer Eingliederungsvereinbarung zur Unwirksamkeit. Am Maßstab von § 58 SGB X ist die vorliegende Eingliederungsvereinbarung nicht nichtig (dazu 1.). Eingliederungsvereinbarungen unterliegen jedoch
§ 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der Inhaltskontrolle (dazu 2.). Die Klauselgestaltung der Eingliederungsvereinbarung, wonach der Auferlegung von mindestens zehn Bewerbungen pro Monat keine Regelung einer Kostenerstattung für die Bewerbungskosten gegenübersteht, erweist sich an diesem Maßstab als unwirksam (dazu 3.). Unabhängig davon steht im Falle einer rechtswidrig festgelegten, gleichwohl wirksamen Pflicht dem Leistungsberechtigten ein wichtiger Grund für die Nichteinhaltung der Pflicht zur Seite (dazu 4.).
§§ 305 ff. BGB aufgelöst werden. Gemessen an diesem Maßstab ist die Eingliederungsvereinbarung nicht nichtig. Sie ist nicht nichtig, weil ein entsprechender Verwaltungsakt nichtig wäre (§ 58 Abs. 2 Nr. 1 SGB X). Nichtigkeitsgründe
Von Übrigen speziellen Nichtigkeitstatbeständen des § 58 Abs. 2 SGB X kommt allein § 58 Abs. 2 Nr. 4 SGB X in Betracht. Hiernach ist ein Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 nichtig, wenn sich die Behörde eine
Koppelungsverbot). Zwar handelt es sich bei der Eingliederungsvereinbarung um einen sog. hinkender Austauschvertrag (Hess. LSG a.a.O.; Berlit, SRa 2006, 41, 48), auf den § 55 SGB X
ganz vorherrschender, zutreffender Ansicht direkt oder analog anzuwenden ist. Dabei stehen nicht nur Leistung und Gegenleistung nicht in einem Synallagma, vielmehr hat auch die Verletzung von Pflichten aus der Vereinbarung Einfluss auf Leistungspflichten der Gegenseite in einem Rechtskreis gänzlich außerhalb der Vereinbarung in Gestalt der Absenkung des Arbeitslosengeldes II (zur fehlenden Regelbarkeit der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch Austauschvertrag: BSG, Urteil vom 2. April 2014 - B 4 AS 26/13 R - ). Jedoch folgt der Senat nicht einer in der Literatur vertretenen Auffassung, das Koppelungsverbot bzw. das Merkmal der Unzulässigkeit der Gegenleistung weit auszulegen.
dieser Ansicht (Eicher/Kador, SGB II,
Ansicht des Senates Wortlaut und Zielrichtung des Koppelungsverbotes. Die Vorschrift soll nämlich einerseits einen Ausverkauf von Hoheitsbefugnissen verhüten und andererseits den Bürger vor nicht gerechtfertigten Bindungen schützen (BT-Drs. 7/910, S. 80 zur Parallelvorschrift der VwVfG). Die Gegenleistung muss
einer Gesamtbetrachtung angemessen sein (Tapper, in: jurisPK-SGB X § 55 Rn. 10); dies nicht zuletzt deshalb, weil die Nichtigkeit eines Teils des Vertrages im Regelfall die Gesamtnichtigkeit zur Folge hat (§ 58 Abs. 3 SGB X). Hiernach führt allein die fehlende Bewerbungskostenregelung aufgrund einer Gesamtschau der Vereinbarung nicht bereits dazu, dass die auferlegten Pflichten zu Eingliederungsbemühungen insgesamt als "unzulässige Gegenleistung" angesehen werden müssten. Auch eine Nichtigkeit aufgrund von Normen des Bürgerlichen Gesetzbuches, die als ausdrückliche Rechtsfolge die Nichtigkeit des Vertrages vorsehen, ist nicht ersichtlich (§ 58 Abs. 1 SGB X).
BGB unterliegen. Die Gegenauffassung, wonach in Anbetracht von §§ 55, 58 Abs. 2 SGB X kein Bedürfnis für eine analoge Anwendung bestehe, vermag nicht zu überzeugen, da die AGB-rechtliche Inhaltskontrolle im Vergleich zu § 58 SGB X eher auf eine Feinsteuerung der Vertragsparität abzielt, die grundsätzlich nur zur Klauselnichtigkeit und nicht zur Gesamtnichtigkeit führt (§ 306 BGB). Dies ist ein wesentlicher Unterschied insbesondere zur oben dargestellten Funktion des Koppelungsverbots. Daher entspricht die Anwendung des AGB-Rechts auf den öffentlich-rechtlichen Vertrag gerade dort den Wertungen des Sozialverwaltungsverfahrensrechts, wo die Verhandlungsmacht ungleich verteilt ist und §§ 55, 58 SGB X keinen hinreichenden Schutz davor bieten, dass die Verwaltung dem Bürger einen Formularvertrag vorgibt und individuelles Aushandeln weitgehend verweigert. Speziell die Eingliederungsvereinbarung mit der Möglichkeit der Ersetzung durch Verwaltungsakt ist hierfür ein Beispiel. Zudem kann ein behauptetes fehlendes rechtspolitisches "Bedürfnis" keinen klar formulierten Rechtsanwendungsbefehl aushebeln (Becker, in: Hauck/Noftz, § 61 SGB X, Rn. 108). Bei der entsprechenden Anwendung der jeweiligen Vorschrift kann den öffentlich-rechtlichen Besonderheiten im Detail hinreichend Rechnung getragen werden. Bei Ziffer 2. der Eingliederungsvereinbarung handelt es sich auch um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind
1 Satz 1 BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Sie werden noch nicht dadurch zu Individualvereinbarungen, dass der Verwender die Klausel lediglich auf den Einzelfall anpasst, sie in ihrem Regelungsgehalt aber unverändert lässt (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1991 VII ZR 289/90 - MDR 1992, 378). Bloße Auswahlmöglichkeiten aus mehreren vorformulierten Klauseln oder punktuelle Vervollständigungen in Lückentexten, das handschriftliche Eintragen einer von mehreren vorbestimmten Varianten o.ä. führen ohne eine tatsächliche Verhandlung, in der der Verwender die Klausel ernsthaft inhaltlich zur Disposition stellt, ebenfalls nicht zu einer Individualvereinbarung (Staudinger/Schlosser, BGB, Bearbeitung 2013, § 305, Rn. 36 m.w.N.). Der Bevollmächtigte des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass bei dem Abschluss von Eingliederungsvereinbarungen mit vorformulierten Mustern gearbeitet werde, die jedoch bei Abschluss dieser Vereinbarungen auf den Einzelfall angepasst werden sollten. Diese Muster berücksichtigten insbesondere auch die höchstrichterliche Rechtsprechung und die hieraus resultierenden Anforderungen an solche Vereinbarungen. Es könne allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass im Falle von Folgevereinbarungen auf die zuvor geschlossenen Vereinbarungen zurückgegriffen werde. Dies entspricht dem Kenntnisstand des Senats über die Verwaltungspraxis, wonach regelmäßig zwar der Sachbearbeiter aus mehreren vorformulierten Klauseln diejenigen auswählt, die den festgestellten Eingliederungszielen entsprechen. Auch diese Klauseln sind jedoch für eine Vielzahl von Eingliederungsvereinbarungen vorformuliert und werden regelmäßig vom Sachbearbeiter, nicht vom Leistungsberechtigten ausgewählt. Allein aus dem Umstand, dass nicht in allen vorherigen Eingliederungsvereinbarungen des Klägers zehn Bewerbungsbemühungen gefordert worden sind und die
weisfrist differiert, folgt
dem obigen Maßstab noch keine Individualvereinbarung. Da die Klausel in den letzten vier Eingliederungsvereinbarungen des Klägers im Übrigen wortlautidentisch ist, dürfte es sich insbesondere bei der Anzahl der Bewerbungen eher um eine Auswahlentscheidung des Verwenders handeln. Jedenfalls deutet aus dem Vortrag der Beteiligten nichts darauf hin, dass die Klausel zu den Bewerbungsbemühungen in einem oder mehreren Punkten vom Beklagten ernsthaft zur Disposition gestellt wurde. 3. Die Regelung in Ziff. 2 der Eingliederungsvereinbarung ist am Maßstab von § 307 BGB analog unwirksam, da es dem gesetzlichen Leitbild des § 15 SGB II widerspricht, Pflichten des Leistungsberechtigten zur Eingliederung in Arbeit ohne gleichzeitig korrespondierende Unterstützungsleistungen des Jobcenters zu regeln.
1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
Absatz 2 Nr. 1 der Vorschrift ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Im Rahmen der entsprechenden Anwendung im Sozialverwaltungsverfahrensrecht geht der Senat davon aus, dass die letztgenannte Regelung nicht nur vor einem
teiligen Abweichen von disponiblen Recht schützen soll, sondern auch vor zweckwidrigen Konkretisierungen von Ermessensnormen schützt, die mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist. Die Regelung zielt auf die Sicherung der Leitbildfunktion des Gesetzes (vgl. Staudinger/Coester, BGB, Bearbeitung 2013, § 307, Rn. 247 ff.). § 15 SGB II hat mit seinen Inhaltsvorgaben für die Eingliederungsvereinbarung eine deutliche Leitbildfunktion, die der Sicherung durch § 307 BGB zugänglich ist. Zentrale Bestandteile einer Eingliederungsvereinbarung sind gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGB II Bestimmungen darüber, welche konkreten Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält und welche konkreten Bemühungen er in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form diese Bemühungen
zuweisen sind.
den seinerzeit geltenden Durchführungshinweisen der Bundesagentur für Arbeit (15.19 "Förderleistungen", Fassung vom 20. Mai 2011) hinsichtlich der vom Grundsicherungsträger übernommenen Pflichten "soll" die Kostenerstattung bei auferlegten Bewerbungsbemühungen geregelt werden. Im Übrigen sieht Nr. 15.19 der Durchführungshinweise vor, dass in der Eingliederungsvereinbarung genau bestimmt sein muss, welche Leistungen die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person zur Eingliederung in Arbeit erhält (§ 15 Abs. 1 Nr. 1). Sie sind "individuell und eindeutig" unter Benennung der für die Gewährung maßgeblichen Gründe festzulegen. Wird in der Eingliederungsvereinbarung die Pflicht zu Bewerbungsbemühungen individuell durch eine festgelegte Anzahl
zuweisender Bewerbungen bestimmt, so muss die Eingliederungsvereinbarung auch eine entsprechende Konkretisierung zur Kostenerstattung enthalten (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom
Auffassung des Senats bereits unangemessen, weil sie dem gesetzlichen Leitbild korrespondierender Pflichten zur Eigenbemühungen und Ansprüchen auf Leistungen zur Eingliederung in Arbeit widerspricht, indem der Pflicht zur Abgabe von mindestens zehn Bewerbungen keine entsprechende Regelung bei der Leistungskonkretisierung der Beklagten gegenübersteht und weder eine Zusage noch Hinweise im Hinblick auf den gesetzlichen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Bewerbungskostenerstattungsantrag enthält. Darüber hinaus handelt es sich auch um eine unverhältnismäßige Risikoverlagerung (vgl. dazu Münder/Berlit, SGB II,
Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. §§ 45 ff SGB III übernommen werden" hinreichend sei und eine weitere Konkretisierung nicht verlangt werden könne, da die Übernahme der angemessenen Kosten bezogen auf den konkreten Einzelfall anhand der gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen sei und eine weitere Konkretisierung der Kostenübernahmeregelung ggf. das Recht des Betroffenen auf Würdigung der konkret geltend gemachten Kosten in unzulässiger Weise beeinträchtigen würde (LSG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2013 - L 7 AS 40/13 B). Erstens enthält die dortige Regelung eine Konkretisierung in Gestalt einer Zusicherung dem Grunde
, die hier gerade fehlt, so dass es sich nicht um einen vergleichbaren Fall handelt. Zweitens ist eine Ermessensbindung offen formulierbar, ohne dass eine solche Konkretisierung die Würdigung der konkreten Kosten beeinträchtigen würde. Der erkennende Senat erwartet in Umsetzung der zutreffenden Durchführungshinweise der BA lediglich eine Konkretisierung im Sinne einer Ermessensbindung, etwa in Gestalt der Schaffung eines Rechtsanspruchs dem Grunde
für durch Nr. 1 der Eingliederungsvereinbarung veranlasste Bewerbungsbemühungen sowie einer - nicht abschließenden - Leitlinie, welche der typischen Ausgaben bei Bewerbungsbemühungen (Fahrtkosten, Schreibwaren, Telefon, Fax, Internet-Cafe) in welchem Umfang erstattungsfähig sind. Im Übrigen entspricht es dem Sinn der Eingliederungsvereinbarung, dass trotz der Erfordernisse der Massenverwaltung im Sinne des "4-Phasen-Modells der Integrationsarbeit" eine individuelle Handlungsstrategie in Konkretisierung der Rechte und Pflichten zu verwirklichen ist (vgl. BA Durchführungshinweise Nr. 15.19 am Ende). Dieser Zielsetzung genügen die Textbausteine in Nr. 1 ersichtlich nicht. Rechtsfolge ist die Unwirksamkeit allein der Ziff. 2 der Eingliederungsvereinbarung vom
einer verbreiteten Ansicht ist die Rechtswidrigkeit einer wirksam auferlegten Pflicht aus der Eingliederungsvereinbarung ein solcher wichtiger Grund (von Koppenfels-Spieß, NZS 2011, 1, 8; Spellbrink, in: ders., Das SGB II in der Praxis der Sozialgerichte, 2010, 5. 45, 57; wohl auch Eicher/Knickrehm/Hahn, SGB II, 3. Aufl., § 31, Rn. 17). Offen bleiben kann
alledem, ob die Bedenken hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit des Sanktionensystems durchgreifen (dazu Beschluss des SG Gotha vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.