Leitsatz Ein auf Kunden wartender Taxifahrer, der von einem sich ihm schreiend und grölend nähernden Mann angeschossen wird, nachdem er diesen zur Ruhe ermahnt hat, erleidet auch dann einen Arbeitsunf
§ 548Nr.
82; BSGE 63, 273, 274 =
§ 548Nr.
92; BSG vom
- März 1990 - 2 RU 45/89 und vom
- Januar 1994 - 2 RU 3/93). Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenzen liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 =
§ 548Nr.
70; BSGE 61, 127, 128 =
§ 548Nr. 84; BSG Soz
R 3 - 2200 § 548 Nr. 32; BSG vom 18.04.2000 - B 2 U 7/99 R). Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist dabei der volle Nachweis zu erbringen (s.o.); bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können (BSGE 58, 80, 83 =
§ 555aNr.
1 m.w.N.). Es muss also sicher feststehen, dass im Unfallzeitpunkt eine - noch - versicherte Tätigkeit ausgeübt wurde (BSGE 61, 127, 128 =
§ 548Nr.
84 m.w.N.). Umfang und Grenzen des Versicherungsschutzes werden dabei durch die Grundsätze der gesetzlichen Unfallversicherung bestimmt. Ein wesentliches Prinzip ist die Ablösung der Haftung des Unternehmers gegenüber den bei ihm abhängig Beschäftigten (vgl. dazu Gitter/von Nunius in Schulin, HS - UV, § 5 Rz. 28, 51, 119). Mit der gesetzlichen Unfallversicherung wird dessen Haftung für schuldhaftes Verhalten wegen der Verletzung von Schutz- oder Fürsorgepflichten und aus Gefährdungshaftung abgelöst (BSG SozR 3 - 2200 § 548 Nr. 41). Eine Einstandspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung besteht daher nur dann, wenn sich durch eine Handlung des Geschädigten, die den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt, ein Risiko verwirklicht hat, gegen dessen Eintritt nicht die Unfallversicherung ganz "allgemein", sondern gegen den der jeweils durch die Handlung erfüllte Versicherungstatbestand schützen soll (Hess. LSG vom
- September 2013 - L 3 U 122/11 ). Aufgrund einer Gesamtschau des Verfahrens, insbesondere aufgrund der Angaben des Klägers und den Feststellungen des Urteils des Landgerichts Darmstadt im Strafverfahren gegen den Täter D. u.a. wegen versuchten Mordes, ist der Kläger einem gegen seine Person gerichteten Mordanschlag zum Opfer gefallen. Der Senat folgt den rechtskräftigen Feststellungen des Landgerichts, woraus sich ergibt, dass sich dem Taxistand am XY.-Bahnhof in A-Stadt, an dem sich der Kläger mit zwei Kollegen auf Kunden wartend am späten Abend des
- November 2009 aufhielt, zwei laut herumschreiende und grölende Männer näherten. Nachdem der Kläger die beiden dreimal aufgefordert hatte, ruhig bzw. leiser zu sein und abzuhauen, zog einer der Männer, D., eine Waffe und zielte zweimal auf den Kopf des Klägers und drückte auch jeweils die zu diesem Zeitpunkt noch nicht durchgeladene Pistole ab. Daraufhin ging der Kläger einen weiteren Schritt auf den Täter zu, dieser lud die Pistole und schoss dem Kläger in den Bauch. Der vom Landgericht zugrunde gelegte Tathergang entspricht dabei den vom Kläger im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmungen gemachten Angaben vom
- und
- November 2009, wobei der Kläger jeweils erklärte, von einem Streit der Männer ausgegangen zu sei. Ähnlich hatte sich der Kläger offenbar auch gegenüber dem Durchgangsarzt Dr. C. direkt nach der Tat geäußert, der in seinem Bericht vom
- November 2009 ebenfalls von einer von dem Kläger intendierten Streitschlichtung schreibt, in deren Gefolge es zu einem Pistolenschuss in den Bauch gekommen sei. Als Grund für seine Aufforderung, ruhig(er) zu sein, gab der Kläger schließlich auch in seiner Erklärung gegenüber der Beklagten am
- Dezember 2009 an, die "Passanten schlichten" gewollt gehabt zu haben. Am
- Oktober 2009 erklärte er auf einem Formblatt der Unfallkasse Hessen inhaltsgleich "ich wollte die Männer nur schlichten". Im Erörterungstermin des Sozialgerichts Darmstadt vom
- Mai 2012 führte der Kläger an, zu zwei laut grölenden Personen u.a. gesagt zu haben: "seid doch still, es gibt auch Leute, die hier schlafen." Fest steht danach, dass der Kläger den Täter (und seinen Begleiter) zu Ruhe ermahnen wollte, wobei er subjektiv von einem Streit zwischen ihnen ausgegangen war. Die von ihm hierzu vorgebrachten Gründe (Sicherstellung eines störungsfreien Taxibetriebes und einer störungsfreien etwaigen Taxifahrt mit dem Täter und seinem Begleiter, der Abschreckung potentieller Kunden durch den Lärm entgegenzuwirken) sind glaubhaft und stehen in direktem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Der innere bzw. sachliche Zusammenhang zwischen der Verrichtung und der versicherten Tätigkeit ist daher auch in subjektiver Hinsicht gegeben. Eine hierauf abzielende Intention liegt vor, wenn der Verletzte den Willen hat, durch die Verrichtung eine seiner Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen oder die Erfüllung von Vor- und Nachbereitungshandlungen, die das Gesetz versichert, zu ermöglichen, zu fördern oder zu sichern ( BSG vom
- Juni 2013 - B 2 U 7/12 R ) . Bei dem Kläger ist eine betriebsbezogene Handlungstendenz zu bejahen. Es ist realitätsnah und nachvollziehbar, dass potentielle Kunden einen Taxistand, an dem sich (auch) schreiende und grölende Menschen befinden, meiden. Die Bitte des Klägers um Ruhe diente insoweit der Aufrechterhaltung eines geordneten und störungsfreien Taxibetriebs an dem Standort des Klägers am XY.-Bahnhof. Die Aussage des Klägers im Erörterungstermin vor dem Sozialgericht Darmstadt, die er im Senatstermin wiederholt hat, steht dazu nicht im Widerspruch, erweitert lediglich die Zielrichtung der Bitte des Klägers um Ruhe auch auf den privaten Bereich. Danach ging es dem Kläger ebenfalls um die "hier" schlafenden Menschen. Dass der Kläger auch im Interesse der in der Umgebung des XY.-Bahnhofs schlafenden Nachbarn handelte, vermag ihm die festgestellte Eigenschaft als versicherter Beschäftigter nicht wieder zu entziehen. Soweit für die Aufforderung, ruhig zu sein, (auch) Gründe von Bedeutung sind, die nicht mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängen, und damit auch eine privatwirtschaftliche Handlungstendenz anzutreffen ist, handelt es sich um eine sog. Verrichtung mit gemischter Motivationslage bzw. gespaltener Handlungstendenz (BSG vom
- Juni 2014 - B2 U 4/13 R, vom
- November 2010 - B 2 U 14/10 R und vom
- Mai 2009 - B 2 U 12/08 R). Eine solche Verrichtung mit gemischter Motivationslage erfüllt dann den Tatbestand der versicherten Tätigkeit, wenn das konkrete Geschehen hypothetisch auch ohne die private Motivation des Handelns vorgenommen worden wäre, wenn also die Verrichtung nach den objektiven Umständen in ihrer konkreten, tatsächlichen Ausgestaltung ihren Grund in der versicherten Handlungstendenz findet. Insoweit ist nicht auf Vermutungen über hypothetische Geschehensabläufe außerhalb der konkreten Verrichtung und der objektivierten Handlungstendenz, sondern nur auf die konkrete Verrichtung selbst abzustellen. Es ist zu fragen, ob die Verrichtung, so wie sie durchgeführt wurde, objektiv die versicherungsbezogene Handlungstendenz erkennen lässt (BSG vom
- November 2010 - B 2 U 14/10 R), ob also das Handeln trotz der mit ihm verbundenen privaten Zweckverfolgung insgesamt betrachtet darauf abzielte, den in Betracht kommenden Versicherungstatbestand zu erfüllen (BSG vom
- Juni 2014 - B 2 U 4/13 R). Dies ist hier ohne weiteres zu bejahen. Denn nach den objektiven Umständen und der glaubhaften Bekundung des Klägers steht die Ermahnung zur Ruhe in unmittelbarem sachlichem Zusammenhang mit dem betrieblichen Zweck, die Aufrechterhaltung eines ungestörten Taxibetriebes zu gewährleisten. Würde man als Kontrollüberlegung den Beweggrund, die nächtliche Ruhe der schlafenden Nachbarn zu sichern - etwa bei fiktiver Annahme eines Parallelgeschehens am Tag -, hinwegdenken, so bliebe weiterhin der betriebliche Grund als Motivation, den Täter und seinen Begleiter anzusprechen. Der Kläger stand somit auch unter dem Aspekt einer möglicherweise gegebenen gespaltenen Handlungstendenz grundsätzlich unter dem Versicherungsschutz des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII. Aber auch selbst wenn man mit der Beklagten von einer nur im Interesse der schlafenden Nachbarn erfolgten Ermahnung an den Täter und seinen Begleiter zur Ruhe ausginge, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Denn auch in diesem Fall wäre der innere bzw. sachliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gleichwohl erhalten, da allenfalls von einer nur geringfügigen Unterbrechung auszugehen wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bleibt der innere Zusammenhang mit der grundsätzlich versicherten Tätigkeit während einer Unterbrechung der versicherten Tätigkeit aus privaten Gründen nämlich ausnahmsweise dann erhalten, wenn es sich um eine nur geringfügige Unterbrechung handelt (BSG vom
- April 2005 - B 2 U 11/04 R und vom
- Dezember 2008 - B 2 U 17/07 R). Grund hierfür ist im Wesentlichen, dass in diesen Fällen die der versicherten Sphäre dienende und die private Verrichtung schwer voneinander zu trennen sind (BSG vom
- April 2005, a. a. O.). Eine geringfügige Unterbrechung setzt dabei eine andauernde Ausübung einer versicherten Tätigkeit voraus und liegt vor, wenn die Unterbrechung durch die private Tätigkeit zeitlich und räumlich ganz geringfügig ist und einer Verrichtung dient, die " im Vorbeigehen und ganz nebenher" erledigt werden kann (st. Rspr., z.B. BSG vom
- April 2005 - B 2 U 11/04 R, vom
- Dezember 2008 - B 2 U 17/07 R und vom
- Mai 1991 - 9a/9 RV 28/89). Weitere Voraussetzung ist, dass sich der Versicherte nicht mehr als wenige Meter vom Ort der Tätigkeit entfernt; eine feste Zeitgrenze für die Dauer der Unterbrechung gibt es im Übrigen nicht, sie dürfte aber bei höchstens etwa 5 Minuten zu ziehen sein (z.B. wenige Minuten dauerndes privates Gespräch im Stehenbleiben auf einem versicherten Weg - LSG Baden Württemberg Breith. 1970, 575 für Vierminutengespräch; nicht mehr für zehn Minuten: BSG BG 1965, 196 und LSG Baden Württemberg vom
- November 2011 - L 10 U 1421/10, UVR 008/2012, 549; vgl. zum Ganzen auch: Ricke in: KassKomm1, SGB VII, § 8 Rn. 42; Keller in: Hauck/Noftz, SGB VII Lfg. 1/13, K 8 Rz. 38, 38a). Versicherungsschutz besteht bei diesen kurzfristigen Unterbrechungen dabei grundsätzlich nicht nur gegen unabhängig von der privaten Tätigkeit weiterbestehende Gefahren aus dem versicherten Bereich. Unter der Voraussetzung, dass die privaten Gefahren nur kurzfristig bestanden haben, sind vielmehr regelmäßig auch Gefahren aus der privaten Tätigkeit selbst mit einbezogen (Ricke in: KassKomm-SGB VII, § 8 Rz. 42 m.w.N.). Nach den für den Senat maßgeblichen Feststellungen des Landgerichts Darmstadt und den Bekundungen des Klägers im Erörterungstermin vor dem Sozialgericht Darmstadt und auch im Senatstermin spielte sich das Tatgeschehen am Taxistand ab, wo der Kläger mit seinen beiden im Taxi sitzenden Kollegen wartete, er selbst stand vor den beiden Taxen. Die drei Männer unterhielten sich, als sich zwei laut grölende und schreiende Männer dem Taxistand bzw. dem Kläger und seinen Kollegen näherten. Nach der ersten Ansprache des Klägers, die bereits aus einer Nähe von nur wenigen Metern (< 10 Meter) erfolgte, sind die beiden dann weiter schreiend auf den Kläger bzw. die wartenden Taxis zugekommen, woraufhin der Kläger sie nochmals aufforderte, ruhig zu sei und abzuhauen, sich sodann umdrehte um zu seinem eigenen Taxi zu gehen. Von dem Täter direkt angesprochen, wandte er sich jedoch diesem wieder mit der erneuten Aufforderung zu, abzuhauen. Nach den dann aus ungeladener Pistole abgegeben Schüssen ging der Kläger, der nicht von einer Pistole, sondern von einem Elektroschocker in der Hand des Täters ausging, einen weiteren Schritt auf diesen zu. Aus einer Distanz von 1 bis 1,5m (Urteil Landgericht Darmstadt) bzw. von 3 Metern (Aussage im Senatstermin) erfolgte der Bauchschuss. Nach den durch die Lichtbildvorlage bestätigten örtlichen Gegebenheiten an dem XY.-Bahnhof und der Bekundung des Klägers im Erörterungs- und Senatstermin spielte sich das Gesamtgeschehen in einem Umkreis von wenigen, max. drei Metern, ab. Mit von dem Kläger angegebenen zwei Minuten war es äußerst kurz und verbleibt damit ebenfalls in einem nur geringfügigen Rahmen. Dass sich bei der danach räumlich und auch zeitlich geringfügigen Unterbrechung eine aus dem zwischen dem Kläger und dem Täter entstandenen Konflikt, also eine aus der privaten Sphäre des Klägers resultierende Gefahr verwirklicht hat, ist für die die Frage des inneren Zusammenhangs ohne Bedeutung und erst - später - bei der Frage der Unfallkausalität zu thematisieren. Nach alledem ist der innere bzw. sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Gewalttat als Unfallereignis gegeben. Auch liegt die Unfallkausalität, also der Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit - hier des Ermahnens eines Dritten zur Ruhe während des Wartens auf einen Kunden als der zur Zeit des Unfalls konkret ausgeführten Verrichtung - und der Gewalttat (dem Unfallereignis), vor. Wenn bei der Ausübung einer Verrichtung, die im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, ein Unfallereignis eintritt, muss vom Vorliegen der Unfallkausalität ausgegangen werden, es sei denn, eine konkurrierende Ursache, wie z.B. eine innere Ursache oder eine eingebrachte Gefahr, ist feststellbar (vgl. dazu BSG vom
- Januar 2007 - B 2 U 23/05 R). Für diese konkurrierende Ursache, die der vermuteten Unfallkausalität bei einer versicherten Tätigkeit (ausnahmsweise) entgegensteht, trägt demzufolge die Beklagte als diejenige, die sich auf eine konkurrierende Ursache beruft, auch die Beweislast (BSG vom
- Januar 2007 - B 2 U 23/05 R). Erst wenn eine konkurrierende Ursache feststeht, ist auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie aufbauend in einem zweiten Prüfungsschritt wertend zu entscheiden, ob die versicherte Ursache wesentlich nach der Theorie der wesentlichen Bedingung ist (vgl. wiederum nur BSG vom
- Januar 2007 - B 2 U 23/05 R). Dementsprechend wird bei Unfällen infolge von Überfällen ein Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit vermutet, wenn jemand während seiner versicherten Tätigkeit Opfer eines Überfalls wird, d.h. wenn die Tätlichkeiten aus der Betriebszugehörigkeit unmittelbar hervorgegangen ist, ohne dass es eines betriebsbezogenen Motivs bedarf, sofern kein Tatmotiv aus dem persönlichen Bereich von Täter oder Opfer zum Überfall geführt hat (BSG vom
- Dezember 2000 - B 2 U 37/99). Bilden persönliche Feindschaften oder betriebsfremde Beziehungen zwischen dem Angreifer und dem Überfallenen den Beweggrund für den Überfall, dann handelt es sich lediglich um eine Gelegenheitsursache und nicht um eine wesentliche Mitursache des Unfallereignisses. Trotz eines persönlichen Tatmotivs besteht wiederum Unfallversicherungsschutz, wenn besondere Verhältnisse bei der versicherten Tätigkeit (Dunkelheit, Umgebung) den Überfall erst ermöglicht oder wesentlich begünstigt haben (BSG vom
- Dezember 2000 - B 2 U 37/99). Nach Maßgabe dieser Grundsätze liegt danach hier die Unfallkausalität vor. Ein privates Überfallmotiv, das der vermuteten Unfallkausalität als konkurrierende Ursache für den Überfall entgegenstehen könnte, ist weder ersichtlich noch ist ein solches von der insoweit beweisbelasteten Beklagten vorgetragen worden. Der Kläger und der Täter kannten sich nicht; das Tatmotiv gründete nach den Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts Darmstadt darin, dass der Täter das - betriebsbezogene und versicherte (s.o.) - Verhalten des Klägers ihm (und seinem Begleiter) gegenüber als unbotmäßige Einmischung empfand, wofür der Kläger mit dem Tod büßen sollte. Auch eine kausalitätsunterbrechende sogenannte "selbstgeschaffene Gefahr" liegt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht vor. Der Begriff der "selbstgeschaffene Gefahr" ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG eng auszulegen und nur mit größter Zurückhaltung anzuwenden (BSG vom
- April 2005 - B 2 U 11/04 R). Der Gesetzgeber hat den Begriff des Arbeitsunfalls nämlich unabhängig vom Verschulden des Versicherten festgelegt. Insbesondere schließt nach § 7 Abs. 2 SGB VII selbstgefährdendes oder verbotswidriges Verhalten den Versicherungsschutz grundsätzlich nicht aus. Einen Rechtssatz des Inhalts, dass der Versicherungsschutz entfällt, wenn der Versicherte sich bewusst einer höheren Gefahr aussetzt und dadurch zu Schaden kommt, gibt es daher nicht (BSG vom
- April 2005 - B 2 U 11/04 R 1). Auch leichtsinniges, unbedachtes Verhalten beseitigt den bestehenden sachlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls nicht. Dies ist vielmehr nur ausnahmsweise dann der Fall, wenn ein Beschäftigter sich derart sorglos und unvernünftig verhält, dass für den Eintritt des Arbeitsunfalls nicht mehr die versicherte Tätigkeit, sondern die selbstgeschaffene Gefahr als die rechtlich allein wesentliche Ursache anzusehen ist (BSG vom
- April 2005 - B 2 U 11/04 R und vom
- September 2007 - B 2 U 28/06 R). Dabei hat das BSG stets klargestellt, dass ein solches Verhalten den Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall nie ausschließt, wenn der Versicherte ausschließlich betriebliche Zwecke verfolgt; die selbstgeschaffene Gefahr bekommt also erst dann Bedeutung, wenn ihr betriebsfremde Motive zugrunde liegen (BSG vom
- Dezember 1957 - 2 RU 270/55, BSGE 6, 164, 169 ; vom
- August 1976 - 2 RU 231/74, BSGE 42, 129, 133 ; vom
- November 1988 - 2 RU 7/88, BSGE 64, 159, 161 und vom
- April 2005 - B 2 U 11/04 R). Ein sorgloses und unvernünftiges Verhalten in dem beschriebenen Sinne einer in hohem Maße vernunftwidrigen Betätigung ist vorliegend nicht anzutreffen. Zwar ist der Kläger nach den Feststellungen des Landgerichts Darmstadt nach den aus ungeladener Pistole abgegebenen beiden Schüssen auf den Täter zugegangen (s.o.). Allerdings war er sich der Gefahr beschossen zu werden, nicht bewusst. Den Gegenstand, den der Täter aus der Hose genommen hatte - so die Bekundung des Klägers gegenüber der Polizei am
- November 2009 -, hat er als einen Elektroschocker wahrgenommen. Dass der Kläger (zunächst) nicht von einer Schusswaffe ausgegangen war, hat auch das Landgericht in seiner o.a. Entscheidung festgestellt. Ungeachtet der Art und der Gefährlichkeit der Waffe ist zu berücksichtigen, dass der Täter zweimal auf den Kopf des Klägers mit dem von ihm mitgeführten Gegenstand gezielt und abgedrückt hat, ohne dass irgendetwas passiert ist. Bei diesem Vorgeschehen ist nachvollziehbar, dass sich der Kläger in keiner ernsthaften Gefahrsituation wähnte. Da er mit einer körperlichen Schädigung durch eine Schussverletzung folglich nicht rechnete und auch nicht zu rechnen brauchte, stellt sich sein Verhalten jedenfalls nicht als in hohem Maße leichtsinnig und vernunftswidrig dar. Auch bei Annahme einer geringfügigen Unterbrechung der versicherten Tätigkeit ist der Kausalzusammenhang vorliegend nicht unterbrochen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass im Rahmen einer versicherten geringfügigen privaten Unterbrechung sich aus der privaten Sphäre realisierende Gefahren unbeachtlich sind (so u.a. BSG vom
- Oktober 1982 - 2 RU 24/81 im Fall der Verletzung an Scherben im Abfalleimer beim Herausholen eines versehentlich hineingeworfenen Kugelschreibers; Ricke in: KassKomm-SGB VII, § 8 Rz. 43 m.w.N.), sind allenfalls solche aus dem privaten Bereich entstammende Gefahren geeignet, den rechtserheblichen Kausalzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall beseitigen, die ihrem Grad nach als rechtlich allein wesentliche Ursache zu betrachten sind (Ricke in: KassKomm - SGB VII, § 8 Rz. 99a mit diversen Beispielen und Nachweisen; siehe dazu auch Keller in: Hauck/Noftz, SGB VII Lfg. 1/13, K 8 Rz. 38b, 290e). Dies ist hier nicht der Fall. Auch nach der Auffassung der Beklagten, dass der Kläger ausschließlich die schlafenden Nachbarn vor einer Ruhestörung mit seiner, die versicherte Tätigkeit geringfügig unterbrechenden Ermahnung an den Täter zur Ruhe, schützen wollte, ist keine rechtlich wesentliche Ursache für die Gewalttat hierdurch gegeben. Nach dem Gesamtgeschehen - und seinem oben geschilderten Tatmotiv - fühlte sich der Täter durch den Kläger und sein Verhalten ihm gegenüber provoziert, ohne dass es ihm auf dessen konkrete - betriebsbezogene oder private Handlungstendenz - ankam. Das Risiko, von dem Täter angeschossen zu werden, hätte daher gleichermaßen bestanden, hätte der Kläger mit seiner Aufforderung zur Ruhe nur betriebliche Interessen schützen wollen. Da nach alledem von der Unfallkausalität zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis auszugehen ist und der Kläger durch das Unfallereignis u.a. ausweislich des Durchgangsarztberichtes von Dr. C. vom
- November 2009 eine Schussverletzung am Abdomen (also einen Gesundheitserstschaden) erlitten hat, liegen auch die weiteren Voraussetzungen für die Feststellung eines Arbeitsunfalls vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009676