Verfahrensgang vorgehend SG Marburg, 6. März 2014, S 4 R 195/10 nachgehend BSG, 8. März 2016, B 13 R 317/15 B Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 6. März 201
§ 1246Nr.
19; BSG
§ 1246Nrn. 22, 30, BSG Großer Senat in BSGE 80, 241 = Soz
R 3-2600 § 44 Nr. 8). Bei dem Kläger liegen unter Berücksichtigung des vom Senat festgestellten Leistungsvermögens auch keine besonderen Umstände vor, welche die Ausübung solcher Tätigkeiten in ungewöhnlicher Weise erschweren. Im Rahmen der - bezüglich des hier streitigen Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung allein maßgeblichen - Frage nach dem Bestehen realer Erwerbsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsfeld ist die konkrete Bezeichnung von Verweisungstätigkeiten nur dann erforderlich, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw. eine spezifische Leistungsbehinderung festgestellt ist (vgl. BSG vom 1. März 1984 - 4 RJ 43/83 =
§ 1246Nr.
117 unter Hinweis auf BSG vom
- November 1982 - 4 RJ 1/82) oder wenn der Rentenbewerber wegen eines besonders gearteten Berufslebens deutlich aus dem Kreis vergleichbarer Versicherter herausfällt (vgl. BSG vom
- Februar 1981 - 1 RJ 124/79; BSG vom
- April 1982 - 1 RJ 132/80). Gravierende Einschränkungen in diesem Sinne liegen bei dem Kläger aber ganz offenkundig (noch) nicht vor. Der Kläger macht zwar geltend, dass bei ihm Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen gegeben sei; die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in seinem Falle zu beachtenden qualitativen Leistungseinschränkungen (ohne dauerhaftes Gehen oder Stehen, ohne dauerhafte Einnahme von gebückten, hockenden, knienden oder vornübergeneigten Zwangshaltungen, ohne Arbeiten vor dem Körper, in Schulterhöhe und/oder über Kopf, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 5 bis 7 kg Gewicht, ohne Klettern oder Steigen auf Leitern und Gerüsten, ohne Nacht- und Wechselschicht, ohne besondere Anforderungen an die Kommunikations- und Kontaktfähigkeit sowie unter Vermeidung von Kälte, Hitze, starken Temperaturschwankungen, Zugluft oder Nässe) sind jedoch ganz offenkundig nicht "ungewöhnlich" im Sinne der von der Rechtsprechung (vgl. BSG vom
- März 1984 - 4 RJ 43/83 =
§ 1246Nr.
117, BSG vom 6. Juni 1986 - 5b RJ 42/85 =
§ 1246Nr. 136; BSG vom 28. August 1991 - 13/5 RJ 47/90 = Soz
R 3-2200 § 1247 Nr. 8; BSG vom
- März 1993 -13 RJ 65/91 = SozR 3-2200 § 1247 Nr. 14; BSG vom
- April 1978 - 4 RJ 55/77 =
§ 1246Nr. 30; BSG vom 19. August 1997 - 13 RJ 1/94 = Soz
R 3-2200 § 1247 Nr. 23 sowie BSG vom
- Mai 1999 - B 13 RJ 71/97 R = SozR 3-2600 § 43 Nr. 21) insoweit herausgearbeiteten Fallgruppen. Auch unter Berücksichtigung seiner eingeschränkten Belastbarkeit könnte der Kläger z.B. noch die die sog. klassischen leichten körperlichen Tätigkeiten als Poststellenmitarbeiter sowie als Büro- oder Verwaltungshilfskraft verrichten, die in vergleichbaren Fällen regelmäßig von der in berufskundlichen Fragen mit besonderer Sachkunde versehenen Arbeitsverwaltung als sog. Verweisungstätigkeiten benannt werden. Das haben die Sachverständigen Dr. med. O. und Dr. med. P. aus ärztlicher Sicht ausdrücklich bestätigt. Für den Senat ergeben sich insoweit auch keine Zweifel daran, dass die Sachverständigen über die entsprechenden beruflichen Belastungen in den benannten Tätigkeiten im Hinblick auf ihre langjährigen Erfahrungen in der Begutachtung von Rentenbewerbern hinreichend informiert sind. Soweit der Kläger geltend macht, dass er als Poststellenmitarbeiter nicht mehr arbeiten könne, weil zum Tätigkeitsumfang auch das Heben und Tragen von Post gehöre, muss er sich entgegen halten lassen, dass Poststücke von mehr als 5 bis 7 kg Gewicht eher die Ausnahme sind und dass solche schwereren Lasten in einer Poststelle mit Mehrfachbesetzung überdies auch im Zusammenwirken mehrerer Poststellenmitarbeiter bewegt werden können. Auch der Einwand des Klägers, dass er für eine Tätigkeit als Büro- oder Verwaltungshilfskraft im Hinblick auf fehlende administrative, organisatorische und kommunikative Fähigkeiten nicht in Betracht komme, geht in der Sache fehl. Denn in Rede steht vorliegend nicht etwa die Verweisung des Klägers auf eine höher qualifizierte Tätigkeit als kaufmännische Fachkraft für Bürokommunikation und/oder Textverarbeitung, sondern allein die Verweisunfg auf eine Tätigkeit als Hilfs kraft in Büro bzw. Verwaltung. Es handelt sich deshalb bei den vom Senat ohnehin nur höchst vorsorglich und beispielhaft genannten (einfachen) Hilfstätigkeiten um Erwerbsmöglichkeiten, die unter Berücksichtigung der zu beachtenden qualitativen Leistungseinschränkungen durchaus dem Restleistungsvermögen des Klägers entsprechen. Es ist im Übrigen auch offenkundig, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang Arbeitsgelegenheiten als Poststellenmitarbeiter sowie als Büro- oder Verwaltungshilfskraft zur Verfügung stehen. Der Kläger kann im Übrigen auch nicht damit gehört werden, dass seine Resterwerbsfähigkeit im Arbeitsleben wegen der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt praktisch nicht mehr verwertbar sei. Denn es gibt zur Überzeugung des Gerichts auf dem für den Kläger in Betracht kommenden Arbeitsmarkt noch eine nennenswerte Zahl von Tätigkeiten, die er trotz seines eingeschränkten Leistungsvermögens noch vollwertig ausüben könnte. Unter Berücksichtigung des festgestellten Leistungsvermögens liegen bei dem Kläger insbesondere auch keine ins Gewicht fallenden besonderen Umstände vor, welche die Ausübung einer leichten körperlichen Tätigkeit in ungewöhnlicher Weise erschweren. Denn nach dem Ergebnis der Sachaufklärung besteht bei ihm ganz offenkundig weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung. Ob die betreffenden Arbeitsplätze frei sind oder besetzt, ist für die Entscheidung des vorliegenden Falles unerheblich, denn die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten, der wie der Kläger zumindest noch für die Dauer von arbeitstäglich sechs Stunden einsatzfähig ist, hängt nicht davon ab, ob das Vorhandensein von für ihn offenen Arbeitsplätzen für die in Betracht kommenden Erwerbstätigkeiten konkret festgestellt werden kann oder nicht. Der im Sinne der sog. konkreten Betrachtungsweise auf die tatsächliche Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit abstellende Beschluss des Großen Senats des Bundessozialgerichts (vgl. BSG vom
- Dezember 1976 in
§ 1246Nr.
13) kann bei noch sechststündig einsatzfähigen Versicherten grundsätzlich nicht herangezogen werden. Das hat der Gesetzgeber in § 43 Abs. 3 SGB VI nochmals ausdrücklich mit dem Hinweis darauf klargestellt, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer - ungeachtet der jeweiligen Arbeitsmarktlage - unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Ausnahmen können allenfalls dann in Betracht kommen, wenn ein Versicherter nach seinem Gesundheitszustand nicht dazu in der Lage ist, die an sich zumutbaren Arbeiten unter den in der Regel in den Betrieben üblichen Bedingungen zu verrichten, oder wenn er außerstande ist, Arbeitsplätze dieser Art von seiner Wohnung aus aufzusuchen (vgl. BSG vom
- Februar 1980 - 1 RJ 32/79). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend jedoch ganz offenkundig nicht erfüllt. Wenn der Kläger gleichwohl keinen Arbeitsplatz findet, den er nach seinem Leistungsvermögen noch ausfüllen kann, so ergibt sich daraus allenfalls ein Anspruch gegen den Träger der Arbeitslosenversicherung bzw. der Grundsicherung für Arbeitsuchende, nicht aber ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung gegen die Beklagte als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung. Der 1959 geborene Kläger hat im Übrigen auch keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit haben gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze diejenigen Versicherten, die
- vor dem
- Januar 1961 geboren und
- berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind der Vorschrift des § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI zufolge Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst gemäß § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist gemäß § 240 Abs. 2 Satz 3 SGB VI stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist der Vorschrift des § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI zufolge nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Der Kläger ist nicht berufsunfähig im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung. Wie oben bereits dargelegt worden ist, kann er noch zumindest sechs Stunden täglich einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgehen. Objektiv zumutbar ist dem Kläger unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes - wie oben bereits ausgeführt - unter anderem noch eine Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter sowie als Büro- oder Verwaltungshilfskraft. Allein der Umstand, dass der Kläger seine ursprünglich erlernte Tätigkeit als Landwirt bzw. seine zuletzt langjährig ausgeübte Tätigkeit als Bauhofarbeiter aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten kann, führt noch nicht zum Vorliegen von Berufsunfähigkeit. Das Gesetz räumt den Versicherten einen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nämlich nicht bereits dann ein, wenn sie ihren - versicherungspflichtig ausgeübten - "bisherigen Beruf" bzw. ihre "bisherige Berufstätigkeit" aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Vielmehr wird von den Versicherten verlangt, dass sie - immer bezogen auf ihren "bisherigen Beruf" - auch einen "zumutbaren" beruflichen Abstieg in Kauf nehmen und sich vor Inanspruchnahme der Rente mit einer (gegebenenfalls auch) geringerwertigen Erwerbstätigkeit zufrieden geben (vgl. BSGE 41, 129, 131 =
§ 1246Nr.
11). Nur wer sich nicht in dieser Weise auf einen anderen, ihm subjektiv zumutbaren Beruf "verweisen" lassen muss, ist berufsunfähig im Sinne des Gesetzes. "Zugemutet werden" im Sinne des § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI können den Versicherten alle von ihnen nach ihren gesundheitlichen Kräften und ihren beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten ausführbaren, auch "berufsfremden" Tätigkeiten, die nach der im Gesetz angeführten positiven Kennzeichnung - Ausbildung und deren Dauer, besondere Anforderungen, Bedeutung des Berufs im Betrieb, d.h. nach ihrer Qualität - dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (vgl. z.B. BSG SozR Nr. 22 zu § 45 RKG; BSGE 38, 153 =
§ 1246Nr.
4; BSGE 41, 129, 132 =
§ 1246Nr.
11; BSG
§ 1246Nrn.
27, 29 - ständige Rechtsprechung). Zur praktischen Ausfüllung dieser Rechtssätze ist das Bundessozialgericht aufgrund einer Beobachtung der tatsächlichen Gegebenheiten der Arbeits- und Berufswelt, wie sie unter anderem auch in Tarifverträgen Ausdruck finden, zu der generellen Feststellung gelangt, dass sich die Arbeiterberufe in vier nach ihrer Leistungsqualität - nicht nach der Entlohnung oder nach dem Prestige - hierarchisch geordnete Gruppen aufgliedern: Die unterste Gruppe mit dem Leitberuf der Ungelernten, die Gruppe mit dem Leitberuf der Angelernten (mit "sonstiger", d.h. nicht den Facharbeitern entsprechender Ausbildung), die Gruppe mit dem Leitberuf der Facharbeiter (mit einer Regelausbildung von mehr - nicht: mindestens - als zwei, regelmäßig von drei Jahren) sowie die - zahlenmäßig kleine - Gruppe mit dem Leitberuf der Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion, denen die besonders qualifizierten Facharbeiter gleichzubehandeln sind ("Mehr-Stufen-Schema", vgl. z.B. BSG
§ 1246Nrn.
16, 27, 29, 51, 85, 86, 95, 126 und 132 - ständige Rechtsprechung). Als im Sinne von § 240 Abs. 2 SGB VI zumutbaren beruflichen Abstieg hat die Rechtsprechung des BSG jeweils den Abstieg zur nächstniedrigeren Gruppe angenommen. Hiernach können z.B. Versicherte, die nach ihrem bisherigen Beruf in die Gruppe mit dem Leitberuf der Facharbeiter fallen, auf Tätigkeiten aus der Gruppe mit dem Leitberuf der Angelernten (sonstigen Ausbildungsberufe) verwiesen werden, nicht jedoch ohne Weiteres auch auf Tätigkeiten aus der Gruppe mit dem Leitberuf der Ungelernten (vgl. BSGE 43, 243, 246 =
§ 1246Nr.
16; BSGE 55, 45 =
§ 1246Nr.
107 m.w.N. - ständige Rechtsprechung). Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum sog. Mehr-Stufen-Schema, der sich der Senat angeschlossen hat, kann der Kläger keinen besonderen sog. Berufsschutz für sich beanspruchen. Denn er hat sich bereits kurze Zeit nach Abschluss der Ausbildung zum Landwirt von diesem erlernten Facharbeiterberuf gelöst und danach langjährig nur noch ungelernte, bestenfalls angelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichtet. Diese Tätigkeiten - insbesondere die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauhofarbeiter - haben seinem versicherten Erwerbsleben erkennbar das Gepräge gegeben, so dass der Kläger sich als bestenfalls in den unteren Bereich der Gruppe mit dem Leitberuf des sonstigen Ausbildungsberufs einzuordnender Versicherter zur Verwertung seines Restleistungsvermögens sozial zumutbar auf alle ihm nach seinem Gesundheitszustand noch möglichen (ungelernten) Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisen lassen muss. Einen besonderen sog. qualifizierter Berufsschutz kann der Kläger unter Berücksichtigung seines beruflichen Werdegangs nicht beanspruchen, so dass die Voraussetzungen für die Annahme von Berufsunfähigkeit im Falle des Klägers ganz offenkundig nicht gegeben sind. Die Berufung des Klägers konnte deshalb insgesamt keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009690