gehend BSG,
Durchführung einer medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation streitig. Der 1963 geborene Kläger hielt sich in der Zeit vom
den Angaben im Entlassungsbericht vom
. Wegen Art und Umfang der Leistungen müsse zunächst ihr Reha-Fachberatungsdienst eingeschaltet werden. Durch weiteren Bescheid vom
Qualifizierung angesichts eines Stellenabbaus durch den Arbeitgeber infolge Outsourcing nicht möglich war. Die KompetenzGemeinschaft Rehabilitation Hessen erklärte am 14. Juli 2008 das Case-Management für gescheitert.
dem der Kläger daraufhin sein Interesse an einer Weiterbildung zum Fahrlehrer geäußert hatte, veranlasste die Beklagte die Durchführung eines entsprechenden Berufseignungstests, den der Kläger
den Mitteilungen der C. GmbH im Schreiben vom
dem Ergebnisbericht vom
1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) setze die Weiterzahlung des Übergangsgeldes (Zwischenübergangsgeld) voraus, dass der Versicherte aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen eine berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation nicht unmittelbar im Anschluss an eine medizinische oder berufsfördernde Leistung durchführen könne. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor, weil dem Kläger
der medizinischen Rehabilitation zunächst eine grundsätzliche Zusage für Leistungen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes bewilligt worden sei. Diesen Bescheid hat der Kläger nicht angefochten, so dass er bestandskräftig geworden ist. Am
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (Hinweis auf das Urteil vom
sei jedoch erst mit Bescheid vom
dem Wortlaut des § 51 Abs. 1 SGB IX müsse es sich um eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben handeln, die dem Grunde
einen Übergangsgeldanspruch begründe (Leistung i.S.d. § 33 Abs. 3 Nrn. 2 bis 4 SGB IX oder § 40 SGB IX). Leistungen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes gemäß § 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX begründeten keinen Anspruch auf Zwischenübergangsgeld (Hinweis auf BSG, Urteil vom 10. August 1989, 4 RA 46/88). Die hier für notwendig erachtete und auch durchgeführte Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben sei jedoch eine solche
3 Nr. 1 SGB IX (zur Erhaltung des Arbeitsplatzes) gewesen, die keinen Anspruch auf Übergangsgeld begründet habe. Das Sozialgericht hat durch Urteil vom
bewilligt. Mit weiterem Bescheid vom
Auffassung des Gerichts der Anspruch des Klägers auf Zwischenübergangsgeld mit dem 27. April 2008 beendet gewesen. Die Mitteilung der Beklagten, dass für die Leistung zur Erhaltung des Beschäftigungsverhältnisses
1 S. 1 (gemeint: Abs. 3 Nr. 1) SGB IX kein Anspruch auf Übergangsgeld bestehe, sei nicht zu beanstanden. Dies könne aber auch dahinstehen, da der Bescheid vom 17. Juni 2008 bestandskräftig geworden sei. Für die Zeit
Ende der Maßnahme der medizinischen Rehabilitation am
einer vom Rentenversicherungsträger gewährten Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation die Rentenversicherung für die Zahlung von Übergangsgeld zuständig bleibe, solange sich die Wiedereingliederung in das Berufsleben als Bestandteil einer in der Zusammenschau einheitlichen Gesamtmaßnahme darstelle (Hinweis auf LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom
3 Nr. 3 (gemeint: Nr. 1) SGB IX entspreche auch den eigenen Arbeitsanweisungen der Beklagten zu § 51 SGB IX (Hinweis auf R2.2 der rechtlichen Arbeitsanweisungen der Beklagten zu § 51 SGB IX). Im Übrigen sei der Anspruch des Klägers auf Zwischenübergangsgeld
Abbruch der Leistungen zur Erhaltung des Beschäftigungsverhältnisses auch nicht wieder aufgelebt. Insofern setze der Begriff der Weiterzahlung des § 51 Abs. 1 SGB IX eine vorangegangene Entgeltersatzleistung für eine Leistung der medizinischen Rehabilitation oder eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben voraus, woran es hier fehle, weil der Kläger für die Zeit des sog. Case-Managements kein Übergangsgeld erhalten habe. Dessen ungeachtet sei zu berücksichtigen, dass der Kläger der Beklagten im Juli 2010 mitgeteilt habe, sich bei Bedarf wieder zu melden. Zuvor seien sämtliche Kontakt- und Maßnahmeversuche von der Beklagten ausgegangen. Damit könne gerade nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Gründe für die Nichtvermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nicht zu vertreten habe, wie es § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX voraussetze. Weiter sei die tatsächliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit unklar (Voraussetzung Nr. 1 von § 51 Abs. 1 SGB IX). Letztlich stehe dem Kläger auch kein Anschlussübergangsgeld gemäß § 51 Abs. 4 SGB IX zu, weil es an einem erfolgreichen Abschluss einer Leistung der medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben fehle. Insofern sei das Case-Management nicht erfolgreich abgeschlossen, sondern abgebrochen worden. Gegen das dem Kläger am 2. Oktober 2012 zugestellte Urteil richtet sich seine am 1. November 2012 bei dem Sozialgericht Kassel eingegangene Berufung. Er hält an seiner Auffassung fest, dass ihm Übergangsgeld über den 31. Januar 2008 bzw. über den von dem Sozialgericht zugesprochenen Zeitraum hinaus zustehe, und trägt vor, er sei
Abschluss der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme am
Beendigung des Case-Managements bis einschließlich
einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation die Rentenversicherung für die Zahlung von Übergangsgeld zuständig bleibe, solange sich die Wiedereingliederung in das Berufsleben als Bestandteil einer einheitlichen Gesamtmaßnahme darstelle. Dies gelte hier aber nicht nur bis zum
Abbruch der entsprechenden Leistungen ein Anspruch auf Übergangsgeld wieder aufgelebt sei. Vielmehr habe ein Anspruch durchgängig bestanden. Im Verlauf des Verfahrens hat der Kläger bei der Beklagten Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom
Anspruch auf Übergangsgeld bestehe. Hier sei das Berufsförderungswerk Frankfurt am Main beauftragt worden, im Rahmen des Case-Managements die Möglichkeiten einer Weiterbeschäftigung bei dem bisherigen Arbeitgeber auszuloten und ggf. einen Förderungsvorschlag aus diesem Maßnahmekatalog zu unterbreiten. Diese Leistungen begründeten keinen Anspruch auf Übergangsgeld. Das Sozialgericht berufe sich zu Unrecht auf eine Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen betreffend die Übergangsgeldzahlung bei stufenweiser Wiedereingliederung bzw. auf die rechtliche Arbeitsanweisung der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (RAA 2.2, Beispiel 2), die sich lediglich auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne des § 33 Abs. 3 Nr. 3 SGB IX beziehen würden. Hier sei jedoch mit dem Case-Management eine Leistung
3 Nr. 1 SGB IX zur Durchführung gekommen. Im Ergebnis bestehe kein Anspruch auf Übergangsgeld über den 31. Januar 2008 hinaus, da im Anschluss an die Leistung zur medizinischen Rehabilitation keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich gewesen seien, während derer dem Grunde
Anspruch auf Übergangsgeld bestanden hätte. Im weiteren Verlauf ergänzt die Beklagte ihren Vortrag dahingehend, dass zwar das Erfordernis von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben objektiv bei Abschluss der medizinischen Leistung vorgelegen habe. Dies sei dann mit Bescheid vom 5. März 2008 festgestellt worden. Daraus ergebe sich jedoch noch nicht, ob Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, während derer dem Grunde
Anspruch auf Übergangsgeld bestehe, erforderlich gewesen seien. Diese Feststellungen seien erst mit Bescheid vom 26. März 2008 getroffen worden,
dem ein Beratungsgespräch ergeben habe, dass der Kläger möglichst bei seinem Arbeitgeber weiterbeschäftigt werden möchte und sich hinsichtlich der dortigen Wiedereingliederung eine hinreichende Erfolgsprognose ergeben habe. Dies sei offensichtlich von der KompetenzGemeinschaft Rehabilitation Hessen ebenfalls so gesehen worden, so dass sie entsprechende Leistungen mit Bescheid vom 17. Juni 2008 für die Dauer von höchstens sechs Monaten bewilligt habe. Dabei handele es sich nicht um eine Leistung mit einem Anspruch auf Übergangsgeld. Auch wenn dies dem Wortlaut des Gesetzestextes von § 20 S. 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung 1 (SGB VI) so nicht entnommen werden könne, bestehe
übereinstimmender Rechtsauffassung aller Rentenversicherungsträger ein Anspruch auf Übergangsgeld jedoch nur bei Leistungen
3 Nrn. 2 bis 4 SGB IX und dementsprechend nicht bei Leistungen zur Erlangung oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes
3 Nr. 1 SGB IX (Hinweis auf Rechtliche Arbeitsanweisung der Regionalträger und der DRV Knappschaft-Bahn-See R2.2.1). Dies entspreche auch der vorherrschenden Meinung in der Literatur. Abschließend teilt die Beklagte mit, dass die Formulierungen im Bescheid vom
dem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen sind insofern erfüllt, als dem Kläger ein Anspruch auf Übergangsgeld über den 31. Januar 2008 hinaus noch bis zum 26. März 2008 zusteht. Der bestandskräftige Ablehnungsbescheid vom 14. Oktober 2010 ist in diesem Umfang rechtswidrig und zurückzunehmen.
1 S. 1 SGB VI erbringt die Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um
pflichtgemäßem Ermessen. § 20 Nr. 1 SGB VI regelt einen Anspruch auf Übergangsgeld für die Dauer von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe. Auf der Grundlage der genannten Vorschriften gewährte die Beklagte dem Kläger medizinische Rehabilitationsleistungen in der Klinik Sonnenblick in Marburg in der Zeit vom
Anspruch auf Übergangsgeld besteht, erforderlich sind und die Leistungen aus Gründen, die die Leistungsempfänger nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden können. Zusätzlich regelt die Vorschrift als alternative Voraussetzungen, dass die Leistungsempfänger arbeitsunfähig sind und keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben (Nr. 1) oder den Leistungsempfängern eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht vermittelt werden kann (Nr. 2). Davon ausgehend sind die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers auf Übergangsgeld auch für die Zeit vom 1. Februar bis zum 26. März 2008 erfüllt. Betroffen ist ein Leistungszeitraum
Abschluss einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme. Zudem konnten Teilhabeleistungen aus von dem Kläger nicht zu vertretenden Gründen nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden. Das Merkmal "unmittelbar anschließend" bedeutet nicht nahtlos bzw. erfordert keine direkte zeitliche Aufeinanderfolge der in Betracht kommenden beruflichen Teilhabeleistung zur vorherigen medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation, da den praktischen Umsetzungsproblemen Rechnung zu tragen ist und ein gewisser zeitlicher Rahmen eingeräumt werden muss, so dass im Übrigen auch kein nahtloser Leistungsantrag erforderlich ist (vgl. zum unmittelbaren Anschluss einer stufenweisen Wiedereingliederung an medizinische Rehabilitationsleistungen: BSG, Urteil vom 5. Februar 2009, B 13 R 27/08 R). Zur Frage weiterer Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, "während derer dem Grunde
Anspruch auf Übergangsgeld besteht", ist zunächst § 16 SGB VI zu berücksichtigen, der im Hinblick auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf §§ 33 bis 38 SGB IX bzw. § 40 SGB IX verweist.
3 SGB IX umfassen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben insbesondere
1 Nrn. 2 bis 5 SGB IX, 6. sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um behinderten Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten. Soweit die Beklagte - und im Ergebnis auch das Sozialgericht - die Auffassung vertreten haben, dass mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, während derer dem Grunde
Anspruch auf Übergangsgeld besteht, nur solche im Sinne des § 33 Abs. 3 Nrn. 2 bis 4 (ggf. auch Nr. 6) SGB IX (sowie der §§ 39 bis 41 SGB IX) gemeint sind, tritt der Senat dem unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei. Mit Urteil vom 10. August 1989 (4 RA 46/88) hat das Bundessozialgericht entschieden, dass unter den Begriff der berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation im Sinne des § 18e Abs. 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) solche Veranstaltungen fallen, an denen der Betreute auf Veranlassung und auf Kosten des Rehabilitationsträgers teilnimmt und die in einer dafür vorgesehenen Einrichtung mit gewisser Dauer und in der Regel ganztägiger Beanspruchung des Teilnehmers durchgeführt wird. Daran gemessen sei die (im dortigen Fall streitige) Eingliederungshilfe keine Maßnahme zur Rehabilitation, weil es entscheidend von dem Willen eines Dritten, nämlich des Arbeitgebers abhänge, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Einarbeitungszuschusses eintreten würden. Dabei hat das Bundessozialgericht entscheidend auf § 5 Abs. 3 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (RehaAnglG) abgestellt, der ersichtlich voraussetze, dass die Rehabilitationsträger entscheidenden Einfluss darauf hätten, ob die weitere Maßnahme durchgeführt werde. Hänge es aber von vornherein von dem freien Willen Dritter ab, ob der nächste Rehabilitationsschritt überhaupt getan werden könne, liege es außerhalb der rechtlichen Möglichkeiten der Rehabilitationsträger, eine nahtlose Durchführung des Gesamtplans (zu dem die Träger verpflichtet seien) zu garantieren. Diese zur früheren Vorschrift des § 18e Abs. 1 AVG (= § 1241e Abs. 1 RVO) ergangene Rechtsprechung ist
Auffassung des Senats auch weiterhin zu beachten. Zwar ist seither das Rechtsgefüge durch das Inkrafttreten des SGB IX am
dem Wortlaut hängt der Anspruch auf Übergangsgeld lediglich von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe ab. Die Beklagte räumt selbst ein, dass ihre einschränkende Handhabung sich nicht aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt. Auch Leistungen gemäß § 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX sind Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (vgl. § 16 SGB VI). Im Übrigen werden auch "sonstige Leistungen zur Teilhabe" erfasst. In § 31 SGB VI ist geregelt, um welche Leistungen es sich dabei im Einzelnen handelt.
1 S. 1 Nr. 1 SGB VI gehören Eingliederungsleistungen hierzu (und damit auch Eingliederungszuschüsse zur Anbahnung einer innerbetrieblichen Umsetzung). Gleichwohl ist
Auffassung des Senats daran festzuhalten, dass Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, "während derer dem Grunde
Anspruch auf Übergangsgeld besteht" (§ 51 Abs. 1 SGB IX) nur solche sein können, die in einer Einrichtung "stationär" durchgeführt werden und nicht von dem Willen eines Dritten (Arbeitgebers) abhängig sind. Insofern gilt weiterhin, dass Zwischenübergangsgeld bzw. Überbrückungsübergangsgeld nur für Zeiten in Betracht kommt, in denen der Betreute wegen der Verzögerung der Teilnahme an einer weiteren Maßnahme zur Rehabilitation - aufgrund Nichterfüllung des Sicherstellungsauftrages des Rehabilitationsträgers - sicherungsbedürftig ist und eine von ihm nicht zu vertretende Rehabilitationspause eingetreten ist (vgl. BSG, Urteil vom 10. August 1989 a.a.O.). Daraus folgt, dass Maßnahmen, deren Verlauf außerhalb der rechtlichen Möglichkeiten des Rehabilitationsträgers liegt, nicht zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gehören, während derer dem Grunde
Anspruch auf Übergangsgeld besteht. Davon ausgehend können von vornherein nur Leistungen im Sinne des § 33 Abs. 3 Nrn. 2 bis 4 (ggf. auch Nr. 6) SGB IX sowie der §§ 39 bis 41 SGB IX einen Anspruch auf Überbrückungsübergangsgeld begründen (so auch Liebig in: Dau/Düwell/Joussen, SGB IX Lehr- und Praxiskommentar - LPK-SGB IX -, 4. Aufl., § 51 Rn. 8; Knittel, SGB IX Kommentar, 8. Aufl., § 51 Rn. 13). Vorliegend hat der Kläger jedoch lediglich Leistungen
3 Nr. 1 SGB IX (Case-Management als Hilfe zur Erhaltung des Arbeitsplatzes) erhalten, mithin Leistungen, die gerade keinen Anspruch auf Überbrückungsübergangsgeld begründen. Soweit das Sozialgericht darauf abgestellt hat, dass diese Leistungen mit dem
Abschluss der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme nicht von vornherein feststand, dass nur solche weiteren Teilhabeleistungen in Betracht zu ziehen waren, während derer dem Grunde
kein Anspruch auf Übergangsgeld besteht. Die gegenteilige Beurteilung ergäbe sich lediglich aus einer rückschauenden Betrachtung (vgl. R2.2 der rechtlichen Arbeitsanweisungen der Beklagten zum SGB IX), die jedoch dem mit Überbrückungsübergangsgeld verfolgten Sicherungszweck und -bedürfnis nicht gerecht wird. Vielmehr folgt aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, dass im Falle der grundsätzlich bestehenden Notwendigkeit von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Anschluss an medizinische Leistungen während der Orientierungs- und Findungsphase Übergangsgeld zu leisten ist, jedenfalls wenn der Zeitablauf nicht auf Gründen beruht, die der Versicherte zu vertreten hat. Der dem Rehabilitationsträger obliegende Sicherstellungsauftrag gebietet es, die in Betracht kommenden rechtlichen Möglichkeiten und Maßnahmen umfassend zu prüfen. Erst mit der Feststellung und Bewilligung der notwendigen Teilhabeleistungen ist geklärt, ob Leistungen, die einen Anspruch auf Übergangsgeld auslösen, erforderlich sind. Zumindest bis dahin besteht der Anspruch auf Überbrückungsübergangsgeld. So liegt der Fall hier. Für die Zeit bis zum 26. März 2008 kann das Erfordernis von weiteren Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ab Beendigung der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme grundsätzlich bejaht werden. Die Beklagte hat selbst eingeräumt, dass im Anschluss an die medizinischen Leistungen noch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich gewesen sind. Derartige Leistungen hat sie dann auch mit Bescheid vom 5. März 2008 dem Grunde
bewilligt. Bis zum 26. März 2008 kann auch von fortbestehender Arbeitsunfähigkeit des Klägers ausgegangen werden. Aus den Angaben im Reha-Entlassungsbericht der Klinik Sonnenblick ergibt sich, dass der Kläger seinen bisherigen Beruf gesundheitsbedingt nicht mehr ausüben kann. Anhaltspunkte dafür, dass sich daran in der Folgezeit etwas geändert hat, sind nicht ersichtlich. Weiter ist das Datenblatt der Arbeitsförderung Werra-Meisner (Bl. 53 der Akte S 2 R 371/09) zu berücksichtigen, wonach Arbeitsunfähigkeit des Klägers
der medizinischen Reha-Maßnahmen wieder ab dem
4 SGB IX hat. Insoweit scheitert ein entsprechender Anspruch bereits daran, dass zum einen
Abbruch des Case-Managements das Merkmal "unmittelbar anschließend" nicht mehr bejaht werden kann und zum anderen keine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Anspruch auf Übergangsgeld vorausgegangen bzw. abgeschlossen worden ist. Als abgeschlossen kann die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben jedenfalls dann nicht angesehen werden, wenn die Maßnahme vorzeitig abgebrochen wurde (vgl. Schlette in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.