4 Satz 1 Nr. 1 SGB III in der im Jahr 2010 geltenden Fassung (§ 159 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB III) und nicht eine erste und eine zweite Sperrzeit i.S.
4 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB III in der im Jahr 2010 geltenden Fassung (§ 159 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB III) ein. Fassung (§ 159 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB III) ein. Verfahrensgang vorgehend SG Kassel, 7. November 2012, S 7 AL 214/10 Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil
Sozialgerichts Kassel vom
Widerspruchsbescheids vom
Arbeitslosengeldes sowie der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 649,23 € für den Zeitraum vom
Arbeitsvertrages sollte eine Tätigkeit als Kommissionierer sein. Zum anderen unterbreitete die Beklagte dem Kläger eine Vermittlungsangebot für eine Stelle bei der C. GmbH & Co. KG als Gabelstaplerfahrer in einer Vollzeitbeschäftigung zum "BZA-Tarif", also dem Tarifvertrag Zeitarbeit. Dieser sah im Jahr 2010 in der Entgeltgruppe 2 (mehr als kurze Anlernzeit) in Westdeutschland einen Stundensatz von mindestens 8,42 € vor. In beiden Fällen wurde nach dem Hinweis in den Vermittlungsvorschlägen vom Kläger eine umgehende schriftliche Bewerbung und von der Arbeitgeberin eine Rückantwort bis zum 2. September 2010 erwartet. Nach den Mitteilungen beider Arbeitgeber jeweils vom 6. September 2010 hatte sich der Kläger bei dem jeweiligen Unternehmen (bis zu diesem Zeitpunkt) nicht beworben. Mit zwei Schreiben vom 10. September 2010 hörte die Beklagte den Kläger jeweils wegen
Eintritts einer Sperrzeit an. Der Kläger erklärte mit zwei Schreiben vom
Eintritts einer dreiwöchigen Sperrzeit aufgrund Nichtbewerbung
Klägers bei der D. GmbH gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) i.V.m. mit § 330 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB III) auf. Sie verlangte gemäß § 50 Abs. 1 SGB X Arbeitslosengeld in Höhe von 434,07 € zzgl. der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 118,50 € bzw. 15,51 €, insgesamt somit einen Betrag von 568,08 € erstattet. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger habe sich auf den Vermittlungsvorschlag der Beklagten vom 5. August 2010 bei der D. GmbH ohne wichtigen Grund nicht (rechtzeitig) beworben. Die Sperrzeit mindere den Anspruch auf Arbeitslosengeld um 21 Tage. Der zu erstattende Betrag werde im Rahmen
SGB III in voller Höhe gegen die Ansprüche
Klägers aufgerechnet. Es seien keine Umstände ersichtlich, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Mit ihrem weiteren Bescheid vom
Eintritts einer sechswöchigen Sperrzeit aufgrund Nichtbewerbung
Klägers bei der C. GmbH gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X i.V.m. mit § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III auf. Außerdem verlangte sie die Erstattung ausbezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 496,08 € für den Zeitraum vom
SGB III in voller Höhe gegen die Ansprüche
Klägers aufgerechnet. Es seien keine Umstände ersichtlich, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Mit Änderungsbescheid vom
Arbeitslosengeldes ab
vorhergehenden Bewilligungsbescheids noch bis
Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annehme oder nicht antrete oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindere (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III). Die Sperrzeit beginne mit dem Tag nach dem Ereignis, dass die Sperrzeit begründe, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit falle, mit dem Ende dieser Sperrzeit (§ 144 Abs. 2 SGB III). Die Dauer der Sperrzeit betrage gemäß § 144 Abs. 4 Satz 1 SGB III drei Wochen im Falle
erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens, sechs Wochen im Falle
zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art. Der Kläger habe die von der Arbeitsagentur vorgeschlagenen Beschäftigungen als Kommissionierer bei der D. GmbH und als Gabelstaplerfahrer bei der C. GmbH nicht verfolgt und sich nicht zeitnah auf die angebotenen Arbeitsstellen beworben; dieses Verhalten stehe einer Arbeitsablehnung gleich. Ein wichtiger Grund sei nicht erkennbar. Die Arbeitsangebote hätten jeweils eine vollständige und verständliche Belehrung über die Rechtsfolgen enthalten, die einträten, wenn er die angebotene Beschäftigung nicht annehme oder nicht antrete oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses durch sein Verhalten verhindere. Der Kläger sei mit beiden Stellenangeboten aufgefordert gewesen, sich umgehend zu bewerben, was er nicht getan habe. Er habe sich nach seinen eigenen Angaben erst am 21. September 2010 bei den Arbeitgebern beworben, was nicht als umgehend anzusehen sei. Vielmehr sei eine Bewerbung mehr als sechs Wochen nach Erhalt
Stellenangebotes nicht mehr als zeitnah anzusehen. Schließlich hätten beide Arbeitgeber auch eine baldige Bewerbung erwartet. Der Kläger habe damit sowohl zum ersten Mal als auch zum zweiten Male eine Arbeit abgelehnt bzw. durch sein Verhalten verhindert, so dass die Dauer der Sperrzeit für die erste Arbeitsablehnung drei Wochen und für die zweite Arbeitsablehnung sechs Wochen betrage. Die Beklagte sei daher gehalten gewesen gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III die Leistungsbewilligung ab der Änderung der Verhältnisse, die mit Eintritt der Sperrzeiten eingetreten sei, aufzuheben. Denn der Kläger hätte bei Beachtung seiner Sorgfaltspflicht zumindest wissen müssen, dass der Leistungsanspruch aufgrund
Eintritts von Sperrzeiten ruhe und damit ganz oder teilweise wegfalle. Die Bewilligung habe daher aufgrund der insgesamt eingetretenen Sperrzeitdauer vom
Klägers auf Arbeitslosengeld aufgerechnet. Hierbei sei die Aufrechnung bereits in Höhe von 475,41 € erfolgt, sodass vom Kläger noch 173,82 € zu erstatten seien. Die Dauer
Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindere sich um die Anzahl von Tagen der Sperrzeit (§ 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB III). Es verbleibe daher bei den in den Sperrzeitbescheiden mitgeteilten Minderungen der Anspruchsdauer. Die Aufrechnung sei nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Das öffentliche Interesse an der Aufrechnung überwiege das Interesse
Klägers. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht besser gestellt werden solle, als derjenige, der für die Dauer einer Sperrzeit von Anfang an kein Arbeitslosengeld erhalten habe. Die Aufrechnung sei in Höhe von 475,41 € durchgeführt worden. Von dem Kläger seien somit noch 173,83 € zu erstatten. Der Kläger hat mit seiner am
Bundessozialgerichts vom 9. November 2010 zu § 31 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) (Az. B 4 AS 27/10 R) zur weiteren Absenkung
Arbeitslosengeldes II um 10 v.H. der Regelleistung wegen eines wiederholten Meldeversäumnisses innerhalb eines bereits laufenden Sanktionszeitraums, die voraussetze, dass die vorausgegangene Sanktion bereits durch Bescheid festgestellt worden sei, hingewiesen und angefragt, ob eine Reduzierung der Sperrzeit auf drei Wochen in Betracht komme. Die Beklagte hat an ihrer bisherigen Rechtsauffassung festgehalten und auf ihre Dienstanweisungen verwiesen, die einer Übertragung der Rechtsprechung
Bundessozialgerichtes zum Sanktionsrecht
SGB II auf das Sperrzeitrecht entgegenstünden. Das Sozialgericht hat mit Urteil vom
Eintritts einer sechswöchigen Sperrzeit die Arbeitslosengeldbewilligung vom
Klägers wegen
Eintritts einer dreiwöchigen Sperrzeit vom
Arbeitslosengeldes gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III rechtfertige. Der Kläger habe daher das vom
Klägers bei der D. GmbH habe die Beklagte zu Recht entschieden, dass der Kläger sich im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III in der maßgebenden Gesetzesfassung (im Folgenden: alte Fassung - a.F. -) auf das Stellenangebot vom
Klägers, da ein wichtiger Grund für sein Verhalten weder vorgetragen noch sonst erkennbar sei. Insoweit nehme das Gericht gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten im betroffenen Bescheid vom 4. Oktober 2010 in der Fassung
Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2010, sowohl was die tatsächlichen als auch die rechtlichen Ausführungen betreffe. Auch das Vorbringen
Klägers im Klageverfahren zu seiner Bewerbung bei der D. GmbH sei nicht geeignet, die eingetretene Sperrzeit zu verhindern. Denn die Beklagte habe dem Kläger mit Vermittlungsvorschlag vom 5. August 2010 eine Tätigkeit als Kommissionierer bei der D. GmbH unterbreitet und hierbei auf die möglicherweise bei Nichtbewerbung eintretenden Rechtsfolgen zutreffend und erkennbar hingewiesen. Hierbei habe die Beklagte ausgeführt, dass eine Sperrzeit eintrete, die längstens 12 Wochen dauere, wenn der Kläger ohne wichtigen Grund die angebotene Beschäftigung nicht annehme oder nicht antrete oder das Zustandekommen
Beschäftigungsverhältnisses durch sein Verhalten verhindere, z.B. indem er sich nicht vorstelle. Die Sperrzeit dauere drei Wochen bei erstmaligen, sechs Wochen beim zweitem versicherungswidrigem Verhalten (§ 144 Abs. 4 Satz 2 SGB III). Diese Belehrung habe der Kläger zur Kenntnis nehmen und sich dementsprechend verhalten können. Im Übrigen sei ihm das Stellenangebot der D. GmbH dem Kläger auch im Sinne von § 121 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB III zumutbar gewesen. Hingegen liege eine weitere Sperrzeit von sechs Wochen, die von der Beklagten mit weiterem Bescheid vom
1 Satz 2 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III a.F. hätten mangels Verhältnisänderung vom
Eintritts einer ersten Sperrzeit im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III) erforderlichen Warnfunktion, die den Kläger hätte veranlassen können, sich auf ein zweites Stellenangebot der Beklagten möglicherweise rechtzeitig zu bewerben. Das Gericht beziehe sich hierbei auf die Rechtsprechung
Bundessozialgerichtes auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitslose nach dem SGB II. Das Bundessozialgericht habe in seinem Urteil vom 9. November 2010 -B 4 AS 27/10 R, ) zur Frage eines wiederholten Meldeversäumnisses im Sinne
3 Satz 3 SGB II entschieden, dass es für eine weitere Absenkung
Arbeitslosengeldes II mit einem jeweils erhöhten Absenkungsbetrag einer vorausgegangenen entsprechenden Feststellung eines ggf. weiteren Meldeversäumnisses mit einem Absenkungsbetrag der niedrigeren Stufe bedürfe. Dies ergebe sich nicht aus dem Wortlaut der Vorschrift, jedoch spreche der systematische Zusammenhang sowie der Sinn und Zweck der Regelung dafür, eine jeweils weitere wiederholte Pflichtverletzung mit einem erhöhten Absenkungsbetrag erst dann anzunehmen, wenn eine vorangegangene Pflichtverletzung bereits mit einem Absenkungsbescheid der niedrigeren Stufe sanktioniert und dem Hilfebedürftigen zugestellt worden sei (BSG, Urteil vom 9. November 2010, Az. B 4 AS 27/10 R, , Rn. 19). Dieser Rechtsprechung
Bundessozialgerichtes schließe sich die erkennende Kammer in vollem Umfang an und übertrage den Rechtsgedanken der Entscheidung
Bundessozialgerichtes auch auf Sperrzeittatbestände
1 Satz 2 Nr. 2 SGB III, da ein grundsätzlicher Unterschied zwischen wiederholten Obliegenheitsverletzungen hinsichtlich mangelnder Bewerbungsbemühungen eines Arbeitnehmers zu der vom Bundessozialgericht entschiedenen Rechtsmaterie nicht gegeben sei, sondern vielmehr eine vergleichbare rechtliche und tatsächliche Ausgangslage bestehe (unter Hinweis auf Winkler in Gagel, Kommentar zum SGB III, § 159, Rn. 369). Soweit die Dienstanweisungen der Beklagten der Rechtsprechung
Bundessozialgerichtes auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitslose entgegenstünden, seien diese für die Rechtsprechung der erkennenden Kammer ohne Bedeutung. Hieraus folge, dass der Bescheid der Beklagten vom 4. Oktober 2010 wegen
Eintritts einer sechswöchigen Sperrzeit vom
Klägers hinsichtlich der Bewerbung geführt habe, mangels Warnfunktion durch einen zuvor ergangenen Sperrzeitbescheid im Sinne der Rechtsprechung
Bundessozialgerichtes dem Kläger jedoch eine wiederholte (zweite) Obliegenheitsverletzung nicht vorzuwerfen sei. Das Sozialgericht hat die Berufung für die Beklagte wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen. Für den Kläger sei die Berufung hingegen gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGG nicht gegeben. Das Urteil ist den Beteiligten am
Bundessozialgerichts vom 9. November 2010 - B 4 AS 27/10 R - zur Frage der Absenkung von Leistungen bei Meldeversäumnissen im Anwendungsbereich
SGB II sei nicht auf den Fall zweier gleichzeitig unterbereiteter Arbeitsangebote übertragbar. Auch die aktuelle einschlägige Kommentierung zu § 159 SGB III gehe davon aus, dass bei mehreren zeitgleichen Arbeitsangeboten und deren Ablehnung auch mehrere Sperrzeiten einträten, wobei allerdings teilweise die Absicht vertreten werde, dass dann nur Sperrzeiten von jeweils drei Wochen eintreten könnten. Aus Sicht der Beklagten spreche die Regelung
1 Nr. 2 SGB III a.F. (jetzt § 161 SGB III) sowohl gegen die Sichtweise
Sozialgerichts als auch gegen die Auffassung, ohne die Warnfunktion eines vorangegangenen Sperrzeitbescheides könnten jeweils nur dreiwöchige Sperrzeiten eintreten. Nur in § 147 Abs. 1 Nr. 2 SGB III a.F. sei es für den Eintritt der Sperrzeitfolge (Erlöschen
Anspruchs) erforderlich, dass der Arbeitslose zuvor über den Eintritt der vorangegangenen Sperrzeiten Bescheide erhalten habe. Im Umkehrschluss heiße das, dass dies für die anderen Sperrzeitfolgen nicht gelte. Die Sichtweise
Sozialgerichts weite hingegen ein Erfordernis, das nur für das Erlöschen
Anspruchs gesetzlich normiert sei, auf die Fälle
Zusammentreffens mehrerer Sperrzeiten aus. Die Beklagte beantragt (sinngemäß), das Urteil
Sozialgerichts Kassel vom
Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (§ 124 Abs. 2, § 155 Abs. 3 und 4 SGG). Die Berufung der Beklagten ist nach Zulassung durch das Sozialgericht gemäß §§ 143 und 144 Abs. 3 SGG zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden. Die Berufung ist hinsichtlich der auf den Vermittlungsvorschlag C. GmbH vom 5. August 2010 festgestellten Sperrzeit teilweise begründet. Das Urteil
Sozialgerichts Kassel vom 7. November 2012 ist hinsichtlich der Sperrzeit wegen
genannten Vermittlungsvorschlags abzuändern. Der Bescheid der Beklagten vom
Widerspruchsbescheids vom
Widerspruchsbescheids vom
Bundessozialgerichts (zuletzt BSG, Urteil vom 14. September 2010 - B 7 AL 33/09 R, Rn. 10) davon aus, dass der Widerspruch
Klägers auch den Änderungsbescheid vom
Aufhebungs- und Erstattungsbescheids vom 4. Oktober 2010 betreffend der jedenfalls zu spät erfolgten Bewerbung
Klägers auf das Stellenangebot der D. GmbH und der hierdurch eingetretenen dreiwöchigen Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1 c) SGB III verweist der Senat auf die Tatsachenfeststellungen und Rechtsausführungen
Sozialgerichts in der insoweit rechtskräftigen, die Klage abweisenden Entscheidung. Es liegt damit eine erste Arbeitsablehnung i.S.
1 Satz 2 Nr. 2 SGB III a.F. vor. Hinsichtlich
zweiten Arbeitsangebots der Firma C. GmbH liegt - entgegen den Ausführungen
Sozialgerichts in der angegriffenen Entscheidung - ein Fall einer Arbeitsablehnung i.S.
1 Satz 2 Nr. 2 SGB III a.F. vor. Auch bei diesem Vermittlungsangebot handelte es sich um ein zumutbares Arbeitsangebot mit zutreffender Rechtsfolgenbelehrung. Das Stellenangebot als Gabelstaplerfahrer wies eine Bezahlung nach dem "BZA Tarif" aus. Der damit in Bezug genommene Tarifvertrag Zeitarbeit sah im Jahr 2010 in der Entgeltgruppe 2 (mehr als kurze Anlernzeit), die für die Tätigkeit
Gabelstaplerfahrers mindestens zu bezahlen wäre, in Westdeutschland einen Stundensatz von mindestens 8,42 € vor. In seiner letzten Tätigkeit erzielte der Kläger bei einer 20-Stunden Woche, also vier Stunden Arbeit am Tag 47,34 €. Am 5. August 2010, als die Beklagte dem Kläger das Vermittlungsangebot unterbreitete, war der Kläger bereits mehr als drei Monate arbeitslos. Damit war ihm nach § 121 Abs. 3 S. 2 SGB III a.F. eine Arbeit mit einem um 30 Prozent geminderten Arbeitsentgelt zumutbar, also ein Stundenlohn von 8,28 €. Das Vermittlungsangebot war, weil auch nichts für sonstige allgemeine oder personenbezogene Unzumutbarkeitsgründe nach § 121 SGB III a.F. spricht, dem Kläger somit zumutbar. Auch auf diesen Vermittlungsvorschlag der Beklagten hat sich der Kläger nicht umgehend nach Erhalt
Vermittlungsvorschlags am
ersten "Straf"bescheides, die das Bundessozialgericht zu § 31 Abs. 3 S. 3 SGB II a.F. in dem genannten Urteil vor der Verschärfung der Sanktion gefordert habe. Auch für das SGB III sei eine "Warn- Sperrzeit" vor der Verdoppelung der Sperrzeit erforderlich. Das kann im Ergebnis nicht überzeugen. Das Sozialgericht hat hinsichtlich
Vermittlungsangebots D. GmbH ein versicherungswidriges Verhalten
Klägers (zutreffend) bejaht. Beide Vermittlungsangebote wurden dem Kläger am gleichen Tag unterbereitet. Es ist nicht ersichtlich, warum die Nichtbewerbung bzw. nicht rechtzeitige Bewerbung auf das eine Angebot dem Kläger vorwerfbar sein soll, nicht aber die Nichtbewerbung bzw. die nicht rechtzeitige Bewerbung auf das andere Angebot. Die beiden Sachverhalte sind gleichgelagert. Gegen eine Rechtsauffassung, wonach eine weitere Sperrzeit im Falle der gleichzeitigen Unterbreitung mehrerer Arbeitsangebote nur eintritt, wenn eine schriftliche Mitteilung über den Eintritt der vorausgegangenen ersten Sperrzeit nach § 144 Abs. 4 Nr. 1 b) SGB III a.F. erfolgte, spricht rechtssystematisch, dass der Gesetzgeber nur für den Fall
Erlöschens
Anspruchs auf Arbeitslosengeld in § 147 Abs. 1 Nr. 2 SGB III a.F. das Erfordernis normiert hat, dass der Arbeitslose schriftliche Bescheide über den Eintritt der Arbeitslosigkeit erhalten hat (vgl. schon Niesel in: Niesel SGB III, 4. Aufl. 2007, § 144 Rn. 81; jetzt auch Karmanski in: Brand SGB III 6. Aufl,. 2012, § 159 Rn. 81). Für das Erlöschen
Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 147 Abs. 1 Nr. 2 SGB III a.F. ist also nicht ausreichend, dass eine Sperrzeit - kraft Gesetzes - eingetreten ist. Es ist vielmehr weiter erforderlich, dass dies auch durch Bescheid festgestellt wurde. Eine entsprechende Regelung findet sich für den Eintritt einer zweiten, längeren Sperrzeit in § 144 Abs. 4 Nr. 2 c) SGB III a.F. aber gerade nicht. Es überzeugt auch nicht, wenn das Sozialgericht die grundsicherungsrechtliche Rechtsprechung
Bundessozialgerichts zur Absenkung
Arbeitslosengeldes II bei wiederholten Meldeversäumnissen auf den Versicherungsanspruch auf Arbeitslosengeld überträgt. Das Bundessozialgericht hat in dem von dem Sozialgericht herangezogenen Urteil vom 9. November 2010 -B 4 AS 27/10 R, ) entschieden, dass die weitere Absenkung
Arbeitslosengeldes II um 10 v.H. der Regelleistung wegen eines wiederholten Meldeversäumnisses innerhalb eines bereits laufenden Sanktionszeitraums voraussetze, dass die vorausgegangene Sanktion bereits durch Bescheid festgestellt worden ist. Sei innerhalb eines laufenden Sanktionszeitraumes eine weitere Obliegenheitsverletzung gegeben, werde die vorangegangene Absenkungsstufe um die nächste Absenkungsstufe nicht durch "parallele Absenkungsbescheide" ergänzt, sondern von dieser - durch Erlass eines Änderungsbescheides mit der neuen erhöhten Sanktionsstufe - abgelöst ( Rn. 22). Es hat zur Begründung ausgeführt ([...], Rn. 23): "Bereits der Wortlaut
3 Satz 3 SGB II spricht gegen eine zeitgleiche Minderung durch mehrere parallele Absenkungsbescheide bei weiteren Meldepflichtverletzungen innerhalb eines bereits laufenden Sanktionszeitraums, weil er von einer einheitlichen Minderung, nicht jedoch von mehrfachen Absenkungen
Alg II wegen wiederholter Meldeversäumnisse ausgeht. Entsprechend sah § 31 Abs. 3 Satz 1 SGB II in seiner Fassung bei Inkrafttreten
SGB II (BGBl. I 2003, 2954) ausdrücklich vor, dass das Alg II bei wiederholter Pflichtverletzung "zusätzlich um jeweils den Vomhundertsatz der nach § 20 maßgebenden Regelleistung gemindert" werden sollte, um den es in der ersten Stufe gemindert worden sei. Auch in den Gesetzesmaterialien wird von dem Konzept einer Minderung um "zusätzliche" Beträge, nicht jedoch von einer Kumulation von Absenkungsbescheiden ausgegangen (vgl. 4. Entwurf eines Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch <Kommunales Optionsgesetz>, BT- Drucks. 15/2816 S 12 ) . Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl. I 1706) sollte die Struktur
3 SGB II mit Wirkung zum 1.1.2007 nur insofern geändert werden, als nunmehr wiederholte Pflichtverletzungen innerhalb eines Jahres seit Beginn
vorangegangenen Absenkungszeitraums ( § 31 Abs. 3 Satz 4 SGB II ) neue Sanktionsereignisse darstellen, wiederholte Obliegenheitsverletzungen also nicht mehr - wie zuvor - nur dann sanktioniert werden konnten, wenn die zweite Pflichtverletzung und die daraus resultierende Absenkung
Alg II innerhalb
bereits bestehenden Sanktionszeitraums von drei Monaten liegen (BT-Drucks. 16/1410 S. 25 ) . Mit der Anknüpfung an den Jahreszeitraum wollte der Gesetzgeber dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen (BT-Drucks. a.a.O.). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er - über die bisherige Rechtslage hinausgehend - Obliegenheitsverletzungen innerhalb eines bereits laufenden Sanktionszeitraums gleichzeitig in einem erhöhten Umfang sanktionieren wollte." Diese Rechtsprechung hat in die Neufassung der Sanktionsbestimmungen
SGB II Eingang gefunden. § 31a Abs. 1 Satz 4 SGB II bestimmt, dass eine wiederholte Pflichtverletzung nur vorliegt, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde. Eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf das Recht der Arbeitslosenversicherung scheidet aus. Schon der Wortlaut der Bestimmungen ist unterschiedlich. Die Regelungsmechanismen
im Hinblick auf die Rechtsprechung
Bundessozialgerichts geänderten Sanktionsrechts nach dem SGB II und
(jetzt § 159 SGB III) sind hinsichtlich der Rechtsfolgen grundsätzlich verschieden. Während sich nach § 31b Abs. 1 S. 1 SGB II der Auszahlungsanspruch mit Beginn
Kalendermonats mindert, der auf das Wirksamwerden
Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt, tritt eine Sperrzeit nach der ständigen Rechtsprechung
Bundessozialgerichts kraft Gesetzes mit dem Sperrzeit begründenden Ereignis ein und läuft unabhängig vom Bestehen eines Leistungsanspruchs kalendermäßig ab (st. Rspr., vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 6. Mai 2009, B 11 AL 10/08 R, ). Der Gesetzgeber hat die Neufassung der Sanktionsbestimmungen
SGB II (§ 31a Abs. 1 Satz 4, § 31 b Abs. 1 S. 1 SGB II) auch nicht zum Anlass genommen, eine ähnliche Regelung in das SGB III aufzunehmen. Das LSG Sachsen-Anhalt hat in seinem Urteil vom
4 Satz 1 Nr. 2 lit. c SGB III ist insoweit eindeutig und verlangt nicht, dass die Beklagte bereits einen ersten Pflichtenverstoß im Sinne einer Sanktionsfolgeentscheidung "festgestellt" haben müsste bzw. den Kläger hierüber in Kenntnis gesetzt haben müsste. Die Dauer der Sperrzeit ist auch nicht aufgrund von Erwägungen über die Verhältnismäßigkeit (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht v. 10. Februar 1987, 1 BvL 15/83, BVerfGE 74, 203) der Sperrzeiten einzuschränken. Die Regelungen
4 SGB III über die Abstufungen der Dauer der Sperrzeiten tragen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bereits Rechnung, wenn wiederholtes gleichartiges versicherungswidriges Verhalten sanktionsverschärfend wirkt. Damit hat der Gesetzgeber die durch die Rechtsprechung zuvor erhobenen Anforderungen nach einer verhältnismäßigen Folge von Pflichtverletzungen bereits hinreichend aufgegriffen (vgl. Lüdtke in LPK-SGB III, § 144 Rn. 49). Eine nochmalige Warnung der Arbeitslosen vor der Regelung zu den Folgen von wiederholten Pflichtenverstößen durch Bescheide oder sonstige Hinweise der Beklagte ist weder gesetzlich vorgeschrieben noch aus Verhältnismäßigkeitsgründen notwendig. Denn der Arbeitslose soll bereits mit den Rechtsfolgenbelehrungen bei jedem Stellenvorschlag die notwendigen Belehrungen erhalten, die auch die Dauer der Sperrzeiten umfassen. Es erscheint entgegen den Ausführungen
SG auch nicht notwendig, dem Arbeitnehmer sicheres Wissen über den tatsächlichen Eintritt einer Sperrzeit zu verschaffen, bevor eine erhöhte Sperrzeit (von hier sechs Wochen) eintreten kann. Es bleibt schon unklar, wie dieses sichere Wissen herbeigeführt werden soll, d.h. ob bereits der Zugang einer Sperrzeitentscheidung oder erst deren Bestandskraft genügen soll. "Sicheres" Wissen um den Eintritt einer Sperrzeit würde erst durch eine bestandskräftige Regelung herbeigeführt werden, was gegebenenfalls erst nach Ausschöpfung
Rechtswegs der Fall sein könnte. Damit eröffnet sich aber die Problematik, dass für eine längere Schwebezeit keine verschärften Sperrzeitentscheidungen möglich wären." Die Berufung der Beklagten hat gleichwohl nicht in vollem Umfang Erfolg. Denn der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem vom LSG Sachsen-Anhalt entschiedenen Fall dadurch, dass der Kläger die beiden Vermittlungsangebote am selben Tag erhalten hat und ihm für beide Angebote dieselbe Bewerbungsfrist gesetzt wurde. Nach § 144 Abs. 4 SGB III a.F. beträgt die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme 1. im Falle
erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen, 2. im Falle
zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art sechs Wochen,
Klägers und welches das zweite versicherungswidrige Verhalten
Klägers war. Es lässt sich logisch nicht feststellen, ob die Ablehnung
einen oder
anderen Arbeitsangebots die erste bzw. die zweite Ablehnung darstellt. Das muss nach dem Gesetz zur Folge haben, dass zwei Sperrzeiten wegen erster Arbeitsablehnung absolut zeitgleich und einander überlappend eintreten. Es liegt kein Fall vor, in dem das sperrzeitbegründende Ereignis in eine schon und noch laufende Sperrzeit fällt und damit erst mit dem Ende der vorherigen Sperrzeit beginnt und es liegt kein Fall eines "zweiten versicherungswidrigen Verhaltens" i.S.
4 Nr. 1 SGB III a.F. vor. Es liegt auch kein Fall nach § 144 Abs. 2 Satz 2 SGB III a.F. vor. Denn der Kläger hat nicht mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Ereignis, sondern mehrere Sperrzeiten durch verschiedene Ereignisse, nämlich zum einen durch die Nichtbewerbung auf das Vermittlungsangebot D. GmbH und zum anderen durch die Nichtbewerbung auf das Vermittlungsangebot C. GmbH begründet. Im Ergebnis ist daher nur ein Ruhen
Anspruchs auf Arbeitslosengeld im Zeitraum
Sozialgerichts im Ergebnis, aber nicht in der Begründung Bestand. Hinsichtlich der in den angegriffenen Bescheiden ausgesprochenen Minderungsfolge der eingetreten Sperrzeit wegen
Vermittlungsvorschlags C. GmbH vom 5. August 2010) hat die Berufung der Beklagten teilweise Erfolg. Eine Sperrzeit löst neben dem Ruhen
Anspruchs auf Arbeitslosengeld auch eine Minderung der Anspruchsdauer aus (§ 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB III a.F. (jetzt: § 148 Abs. 1 Nr. 3 SGB III). Da vorliegend zwei "erste Sperrzeiten" eingetreten sind, lösen diese eine Minderung
Anspruchs auf Arbeitslosengeld um jeweils drei Wochen und damit von jeweils 21 Tagen, zusammen 42 Tagen aus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision wird gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Frage, ob das nach der ständigen Rechtsprechung
Bundessozialgerichts kraft Gesetzes mit dem Sperrzeit begründenden Ereignis eintretende Ruhen
Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei zwei zeitgleich erfolgten Arbeitsablehnungen zwei "erste" Sperrzeittatbestände i.S.
4 Satz 1 Nr. 1 SGB III in der im Jahr 2010 geltenden Fassung oder einen ersten und einen zweiten Sperrzeittatbestand i.S.
4 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB III in der im Jahr 2010 geltenden Fassung (wortidentisch mit § 159 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB III geltende Fassung) verwirklicht, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009694
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