der Selbstbeschaffung von Hörgeräten. Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt,
Eingang der Versorgungsanzeige seitens des Hörgeräteakustikers - mit einem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom
entsprechender Aufforderung eine Tätigkeitsbeschreibung, in der sie ihre Aufgaben und die damit verbundenen kommunikativen Anforderungen näher darlegte; diesbezüglich wird auf das entsprechende Schreiben vom
1 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung - als Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Hilfsmittel zur Berufsausübung, für die sie, die Rentenversicherung, Kosten übernehmen könne, müssten ausschließlich für die Berufsausübung oder die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sein. Sie müssten die Folgeerscheinungen einer Behinderung bei einer bestimmten beruflichen Verrichtung ausgleichen. Diese Voraussetzungen lägen bei der Klägerin nicht vor, da bei ihr keine besonderen Höranforderungen bestünden. Die Kommunikation mit anderen Arbeitnehmern, das Telefonieren, der Kundenkontakt sowie eine Geräuschkulisse am Arbeitsplatz seien Anforderungen, die in jeder Berufstätigkeit und auch sonst im täglichen Leben bestünden. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom
dem die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom
dem das SG die Beigeladene bereits mit Beschluss vom
Erteilung des Widerspruchsbescheides auch gegen die Beigeladene Klage zum SG erhoben (Az.: S 25 KR 220/11). Dieses Verfahren hat das SG durch Beschluss vom 9. August 2011 im Hinblick auf das hiesige Verfahren zum Ruhen gebracht. Die Klägerin hat zur Begründung ihres Begehrens ihre Argumentation aus den Ausgangs- und Widerspruchsverfahren mit der Beklagten wie mit der Beigeladenen wiederholt und vertieft. Die Behauptung des vom SG befragten Hörgeräteakustikers D., sie habe sich aus kosmetischen Gründen für die gewählten Geräte entschieden, treffe nicht zu. Es seien ihr zwar zuzahlungsfreie Angebote bzw. Angebote mit geringeren Zuzahlungsbeträgen unterbreitet worden,
einer längeren Testphase habe sie sich aber für die gewählte Versorgung entschieden, weil sie ihr wieder die uneingeschränkte Ausübung ihres Berufs ermöglicht habe. Sie habe den von ihr verlangten Betrag über 3.547,00 Euro für die Hörgeräte "xxxxx" am
1 Satz 3 und 4 SGB IX sei der zuständige Rehabilitationsträger unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erstattung der Aufwendungen verpflichtet, die einem Versicherten dadurch entstünden, dass er sich eine erforderliche Leistung selbst beschaffe, wenn der Rehabilitationsträger über den Leistungsantrag nicht oder nicht fristgerecht entschieden habe, eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringe oder eine Leistung zu Unrecht abgelehnt habe.
3 SGB V seien Kosten für eine selbstbeschaffte Leistung der Krankenversicherung, soweit die Leistung notwendig gewesen sei, in der entstandenen Höhe zu erstatten, wenn die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbracht oder sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt habe und dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden seien.
dem die Hörgeräte bereits angeschafft worden seien, könne sich das Begehren der Klägerin nicht mehr auf die Übernahme der Kosten als Sachleistung, sondern nur noch auf Kostenerstattung richten. Die formelle Zuständigkeit der Beklagten ergebe sich aus § 14 SGB IX.
1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IX stelle der Rehabilitationsträger, wenn Leistungen zur Teilhabe beantragt würden, innerhalb von zwei Wochen
Eingang des Antrags fest, ob er
dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig sei. Stelle er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht zuständig sei, leite er den Antrag unverzüglich dem
seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Werde der Antrag nicht weitergeleitet, stelle der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest (§ 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Im Falle der Nichtweiterleitung des Antrags sei danach der erstangegangene Rehabilitationsträger, im konkreten Fall die Beklagte, zuständig, da die Klägerin dort am
1 Satz 4 SGB IX seien nicht erfüllt, denn die Beklagte habe die Erstattung im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder der medizinischen Rehabilitation nicht zu Unrecht abgelehnt. Die Abgrenzung zwischen der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung im Bereich von Teilhabeleistungen richte sich danach, ob das begehrte Hilfsmittel - hier das Hilfsmittel Hörhilfe - dem unmittelbaren Behinderungsausgleich diene - dann Leistungspflicht der Krankenversicherung - oder ausschließlich berufliche und arbeitsplatzspezifische Gebrauchsvorteile biete - dann Leistungspflicht der Rentenversicherung (Hinweis auf Sächsisches LSG, Urteil vom 5. April 2011 - L 5 R 28/08). Die Beklagte sei vorliegend nicht zur Übernahme der Kosten für das Hörgerät bzw. der von der Klägerin geltend gemachten Mehrkosten
dem SGB VI verpflichtet, denn ein ausschließlich berufsbedingter Mehrbedarf sei vorliegend für die Kammer nicht erkennbar. Aus der Tätigkeitsbeschreibung der Klägerin vom
3 Satz 1 Fall 2 SGB V nicht verpflichtet, der Klägerin die Mehrkosten für die von ihr selbst beschafften Hörgeräte zu erstatten, denn es fehle an der notwendigen Kausalität zwischen der Ablehnung der Leistung durch den Leistungsträger und der Kostenentstehung durch die höherwertige Hörgeräteversorgung. Ansprüche
3 Satz 1 Fall 2 SGB V - ebenso wie
1 Satz 4 SGB IX - seien nur gegeben, wenn die Krankenkasse eine Leistung zu Unrecht abgelehnt habe und dem Versicherten "dadurch" Kosten für die selbst beschaffte Leistung entstanden seien. Dazu müsse die Kostenbelastung des Versicherten der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im Krankenversicherungsrecht zufolge wesentlich auf der Leistungsversagung der Krankenkasse beruhen (Hinweis auf BSG, Urteil vom
Zustellung des Urteils bei ihrem Prozessbevollmächtigten am
Untersuchung der Klägerin am
Auswertung der in den streitigen Hörgeräten gespeicherten Programmdaten insbesondere ausgeführt, im Ergebnis habe bei normaler Sprachlautstärke (65 dB, in einem Meter Abstand) die ohne Hörgerät mögliche Sprachverständlichkeit von 65 % mit der Vertragspreistechnik der Beigeladenen (Gerätepaar 2 in der Testung der Sachverständigen) und eine über den Vertragspreis hinausgehende, aber im Verhältnis zu den streitigen Geräten ebenfalls noch kostengünstigere Technik (Gerätepaar) jeweils um 35 % auf 100 % verbessert werden können. Eine bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen Gesunder hätten bei der gutachterlichen Untersuchung Hörgeräte erbracht, die wie das Gerätepaar 3 mit einem Direktmikrofon (Mikrofon, das primär den von vorne auftretenden Schall aufnehme) ausgestattet seien. Andere, technisch hochwertigere Ausstattungen wie in den streitigen Hörgeräten, hätten keine Verbesserung erbracht. Auch hätten sich durch die Nutzung der streitgegenständlichen Hörgeräte keine funktionalen Vorteile gegenüber Hörgeräten zum Festbetrag oder zum Vertragspreis ergeben. Die Verständlichkeit in geräuschvoller Umgebung habe mit den streitgegenständlichen Hörgeräten im Programm 1 (ruhige Umgebung) 50 % erbracht. Wenn sich die Hörgeräte automatisch in das Spezialprogramm 2 für gutes Verstehen in geräuschvoller Umgebung umgestellt hätten, habe sich die Verständlichkeit nicht signifikant erhöht, sondern nur um 5 %. Während der Testung habe sich gezeigt, dass bei der Nutzung des manuell einzuschaltenden Programms (Verstehen im Störgeräusch) das Ergebnis um 20 % von 50 % auf 70 % Einsilberverständlichkeit gesteigert werden könne. Eine signifikante Nutzung dieses Programms sei im Nutzungsverhalten der Klägerin anhand der Dataloggingdaten jedoch nicht zu finden. Die Vertragspreistechnik (Gerätepaar 2) habe ohne Umschaltung auf ein Spezialprogramm 80 % Verständlichkeit in geräuschvoller Umgebung erbracht, also 25 % mehr als mit den streitgegenständlichen Hörgeräten im Automatikprogramm. Bestmöglich werde die Klägerin aus Sicht der Sachverständigen mit einem Hörgerät mit Direktmikrofon versorgt, auch hier müsse eine manuelle Umschaltung wie bei [der effektiven Nutzung der] streitgegenständlichen Hörgeräte erfolgen. Bei den Vergleichsmessungen habe das mit Direktmikrofon ausgestattete Gerätepaar 3 objektiv ein um 15 % besseres Sprachverstehen als mit der Vertragspreistechnik der Beigeladenen (Gerätepaar 2), [aber sogar] ein um 25 % besseres Sprachverstehen als mit den streitgegenständlichen Hörgeräten im manuellen Programm und ein um 40 % besseres Sprachverstehen als mit den streitgegenständlichen Hörgeräten bei Nutzung des am meisten aktivierten Programmes erbracht. Bei der Testung habe die Klägerin angegeben, dass sie subjektiv mit den streitgegenständlichen Hörgeräten und den Vertragspreisgeräten der Beigeladenen eine geringere Höranstrengung empfunden habe. Mit den Hörgeräten zum Vertragspreis der Beigeladenen habe ein Sprachverstehen in Ruhe von 100 % und im Störlärm von 80 % erreicht werden können. Dies sei zwar nicht optimal, aber ausreichend und zweckmäßig. Um ein einhundertprozentiges Satzverstehen zu erreichen, sei mindestens ein Einsilberverstehen von 50 % notwendig. Das von der Klägern gewählte Hörgerät sei daher für eine ausreichende Versorgung nicht notwendig, umso mehr als mit dem Automatikprogramm "Gesellschaft" des Hörgeräts keine wesentliche Verbesserung gegenüber dem Sprachverstehen in Ruhe habe erreicht werden können und die Klägerin das - bessere - manuelle Gesellschaftsprogramm nur zu 1 % rechts und 2 % links genutzt habe. Auf die Einwände der Klägerin aus dem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 13. April 2015 (GA Bl. 336) hat die Sachverständige in einer ergänzenden Stellungnahme u.a. erläutert, dass die zum Vergleich herangezogenen Geräte auch im Jahr 2009 lieferbar gewesen seien; auch hätten entsprechende Geräte anderer Konzerne zur Verfügung gestanden. Für die Untersuchung sei, um reproduzierbare und interindividuell vergleichbare Ergebnisse zu erreichen, die für eine gutachterliche Bewertung unverzichtbar seien, eine gewisse Normung unvermeidlich; sie habe den genormten und validierten Freiburger Sprachtest unter schweren Bedingungen im Störgeräusch verwendet, die dabei zu bewältigenden Höranforderungen seien schwieriger als die Hörbedingungen im Alltag bzw. im Berufsleben. Auf das Gutachten (GA Bl. 313 ff.) wie auf die ergänzende Stellungnahme vom 15. September 2015 (GA Bl. 350 ff.) wird Bezug genommen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- wie der Verwaltungsakten der Beklagten und der Beigeladenen verwiesen. Entscheidungsgründe Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat weder gegen die Beklagte noch gegen die Beigeladene einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für die Versorgung mit Hörgeräten, die über den von der Beigeladenen bereits übernommenen Betrag hinausgehen. Das SG hat die Klage daher mit dem angegriffenen Urteil vom 4. Juni 2012 zur Recht abgewiesen. I. Gegenstand des Verfahrens ist dabei zunächst der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2010, mit dem diese den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch abgelehnt hat. Dabei hat sie zwar in den Bescheiden nur die die entsprechende Sachleistung regelnden Vorschriften aufgeführt; das SG ist dennoch zu Recht davon ausgegangen, dass auch der Kostenerstattungsanspruch, der -
dem die Klägerin die Hörgeräte bereits erworben (und bezahlt) hat - allein noch in Betracht kommt, von der Beklagten beschieden worden ist: So hat sich die Beklagte insbesondere im Widerspruchsbescheid ausdrücklich auf die Übernahme von Kosten bezogen (und diese abgelehnt); die nicht ganz präzise Begründung ändert nichts am Inhalt des Bescheides. Auch hat die Klägerin schon bei erstinstanzlichem Klageeingang die Kostenübernahme geltend gemacht. Damit war der Kostenerstattungsanspruch Gegenstand der Verwaltungsentscheidung und des erstinstanzlichen Verfahrens, so dass eine Entscheidung des Berufungsgerichts über diesen unproblematisch möglich ist. Eine
trägliche Umstellung des Klageantrags bzw. eine Änderung des Streitgegenstandes (vom Sachleistungs- auf den Kostenerstattungsanspruch) wäre daher zwar - wohl - möglich gewesen (vgl. LSG BW, Urt. v.
2 Alt. 2 SGG notwendig beigeladen. In der Konsequenz sind allerdings zwingend auch die von diesem erlassenen Bescheide, die den streitigen Anspruch regeln, Gegenstand des Verfahrens geworden, da sie sonst einer Verurteilung der Beigeladenen entgegenstehen würden (vgl. ebs. BSG, Urteil vom
dem die Beigeladene vor dem Hintergrund der Aufforderung der Klägerin, über ihren "Widerspruch" vom
Einlegung eines Widerspruchs gegen diesen das Vorverfahren durchgeführt hat. Eine Anfechtung des Bescheides vom
Bekanntgabe betrug (§ 66 Abs. 2 Satz 1 SGG);
dem sich die Klägerin bereits mit Schreiben vom
dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung einerseits, Gewährung einer Leistung zur Teilhabe
dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits) nicht an.
2 Satz 1 SGB IX verliert vielmehr der materiell-rechtlich - eigentlich - zuständige Rehabilitationsträger (§ 6 SGB IX) im Außenverhältnis zum Versicherten oder Leistungsempfänger seine Zuständigkeit für eine Teilhabeleistung, sobald der zuerst angegangene Rehabilitationsträger eine im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IX fristgerechte Zuständigkeitsklärung versäumt hat und demzufolge die Zuständigkeit
allen in Betracht kommenden rehabilitationsrechtlichen Rechtsgrundlagen auf ihn übergegangen ist. Wird der Antrag nicht (rechtzeitig) weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest (§ 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Erstangegangener Rehabilitationsträger im Sinne von § 14 SGB IX ist dabei derjenige Träger, der von dem Versicherten erstmals mit dem zu beurteilenden Antrag auf Bewilligung einer Leistung zur Teilhabe befasst worden ist.
diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall die Beigeladene als erstangegangener Rehabilitationsträger anzusehen und - mangels rechtzeitiger Weiterleitung - im Außenverhältnis zur Klägerin umfassend zuständig geworden. Jedenfalls durch den Zugang der Versorgungsanzeige bei der Beigeladenen muss ein (umfassender) Antrag auf Versorgung mit Hörgeräten als gestellt gelten, so dass die Beigeladene im hiesigen Fall vor der Abfassung des Schreibens vom 9. Juni 2009 als mit dem Anliegen befasst gelten muss. Entscheidender Gesichtspunkt ist dabei, dass ein direkter Kontakt der Versicherten mit ihrer Krankennkasse
dem von den Krankenversicherungsträgern mit den Hörgeräteakustikern verabredeten Procedere gar nicht mehr vorgesehen ist, sondern regelmäßig über die Hörgeräteakustiker vermittelt wird; vor diesem Hintergrund ergibt sich aus dem Empfängerhorizont der Krankenkasse aus der Übermittlung der Versorgungsanzeige ein Antrag auf entsprechende Leistungen - was sich im Übrigen auch daran zeigt, dass die Beigeladene bloß auf deren Grundlage im Schreiben vom
der Auslegungsregel des § 2 Abs. 2 SGB I ist damit eine umfassende Versorgung mit einem neuen und von der Betroffenen für (best-)geeignet gehaltenen Hörgerät beantragt. Dieses Leistungsbegehrens lässt sich nicht in zwei separate Leistungsanträge, nämlich in einen Antrag auf Bewilligung eines Festbetrages ("Normalversorgung", § 12 Abs. 2 SGB V) und einen weiteren Antrag auf Bewilligung einer über den Festbetrag hinausgehenden, technisch anspruchsvolleren und teureren Versorgung ("Premiumversorgung"), aufspalten. c) Die inhaltlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs liegen jedoch nicht vor:
(dem für den rentenrechtlichen Anspruch maßgeblichen) § 15 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 SGB IX ist der zuständige Rehabilitationsträger unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (nur) zur Erstattung der Aufwendungen verpflichtet, die einem Versicherten dadurch entstehen, dass dieser sich eine erforderliche Leistung selbst beschafft, wenn der Rehabilitationsträger -
dem der Leistungsberechtigte ihm eine angemessene Frist gesetzt hatte - über den Leistungsantrag nicht oder nicht fristgerecht entschieden, eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbracht oder eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat. Weitgehend ähnlich sind
(dem für den krankenversicherungsrechtlichen Anspruch maßgeblichen) § 13 Abs. 3 SGB V Kosten für eine selbstbeschaffte notwendige Leistung in der entstandenen Höhe zu erstatten, wenn der zuständige Leistungsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte oder eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat und dadurch einer Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden sind. Ohne dass es hier entscheidend darauf ankäme, ob die spezifischen Voraussetzungen für die Kostenerstattung vorliegen, scheitert der geltend gemachte Anspruch jedenfalls daran, dass schon die Voraussetzungen des jeweiligen Naturalleistungsanspruchs nicht erfüllt sind und der Kostenerstattungsanspruch
3 SGB V bzw.
neben der bereits mehrfach zitierten Entscheidung des BSG vom
vollziehbaren und schlüssigen Gutachtens der gerichtlich bestellten Sachverständigen E. fest, dass die Versorgung mit dem streitgegenständlichen Hörgerät gar nicht zu einer Verbesserung der Hörfähigkeit im Vergleich zur Versorgung mit einem Hörgerät zum Vertragspreis der Beigeladenen, der sich auf Grund des Vertrages mit der Hörgeräteakustikerinnung ergibt und den diese übernommen hat, geführt hat. Im Gegenteil hat die Sachverständige sogar eine Überlegenheit der günstigeren Hörgeräte festgestellt. Insoweit kann wegen der Einzelheiten auf das überzeugende und schlüssige Gutachten sowie die ergänzende Stellungnahme hierzu (und namentlich die im Tatbestand wiedergegebenen zusammenfassenden Ausführungen der Gutachterin) Bezug genommen werden. Soweit die Klägerin zuletzt das Ergebnis der Gutachterin unter Verweis auf § 30 der Richtlinie über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Hilfsmittel-RL) und die dort angesprochene Nutzung von Befragungsinstrumenten bei der Beurteilung von Hörgeräten in Zweifel gezogen hat, ist dem zum einen entgegenzuhalten, dass dieser nur für die Auswahl der Hörgeräte, nicht aber für die Erstellung gerichtlicher Sachverständigengutachten von Bedeutung ist: Eine derartige Unterscheidung ist im Übrigen auch inhaltlich gerechtfertigt, da ein Befragungsinstrument wie der in § 30 angesprochene APHAB-Fragebogen (Abbreviated Profile of Hearing Aid Benefit), das in der Behandlungssituation valide ist, in der Gutachtenssituation u.U. unbrauchbar, weil zur Objektivierung ungeeignet, sein kann. Zum anderen verlangt § 30 der Hilfsmittel-RL entgegen der Ausführungen der Klägerin auch gar nicht, dass entsprechende Befragungsinstrumente regelhaft und zwingend einzusetzen sind; vielmehr ist in § 30 Satz 4 Hilfsmittel-RL nur vorgesehen, dass ergänzend zur audiometrischen Untersuchung der APHAB-Fragebogen (Abbreviated Profile of Hearing Aid Benefit) verwendet werden kann. Jedenfalls im Rechtsstreit um die Erstattung bereits aufgewendeter Kosten für ein bestimmtes Hörgerät kommt es auch nicht darauf an, dass
den Feststellungen der Sachverständigen die beste Versorgung nicht mit dem zum Vertragspreis angebotenen Hörgerätepaar zu erzielen war, sondern mit einem dritten, von der Sachverständigen in die Vergleichstestung einbezogenen (das aber immer noch günstiger war, als das von der Klägerin erworbene). Denn die Klägerin streitet um die Erstattung der Aufwendungen für die Hörgeräte vom Typ "xxxxx", deren Erwerb angesichts der schlüssigen Feststellungen der Sachverständigen gerade nicht gerechtfertigt war. Entscheidend ist insofern, dass zu einem geringeren Preis und auch zum Vertragspreis eine nicht nur gleich gute, sondern sogar bessere Versorgung der Klägerin möglich gewesen wäre. d) Nur ergänzend ist vor diesem Hintergrund darauf hinzuweisen, dass die Klage selbst dann, wenn die streitgegenständlichen Hörgeräte sich nicht als weniger leistungsfähig erwiesen hätten als die Geräte zum Vertragspreis, keinen Erfolg hätte haben können: Ein Anspruch
3 SGB V in Verbindung mit dem materiellen Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung käme nur in Betracht, wenn die Beigeladene ihre Leistungspflicht
dem Leistungsrecht des SGB V zu Unrecht auf den Festbetrag begrenzt und die vollständige Erfüllung des gegebenen Leistungsanspruchs rechtswidrig abgelehnt hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil der Klägerin selbst dann kein krankenversicherungsrechtlicher Anspruch auf die Versorgung mit den streitgegenständlichen Hörgeräten zugestanden hätte, wenn diese sich - entgegen der tatsächlichen Feststellungen der gerichtlichen Sachverständigen - im Verhältnis zu den Geräten zu Vertragspreisen als überlegen erwiesen hätten. Rechtsgrundlage des krankenversicherungsrechtlichen Leistungsanspruchs ist § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Hiernach haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, wenn sie nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder
4 SGB V aus der GKV-Versorgung ausgeschlossen sind. Demgemäß besteht
1 Satz 1 SGB V ein Anspruch auf Hörhilfen nur, soweit sie im Rahmen des Notwendigen und Wirtschaftlichen (§ 12 Abs. 1 SGB V) für den von der Krankenkasse geschuldeten Behinderungsausgleich erforderlich sind (vgl. dazu näher die Erwägungen des BSG in der mehrfach zitierten Entscheidung vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 5/12 R, BSGE 113, 40 - auch anhand der Differenzierung von unmittelbarem und mittelbarem Behinderungsausgleich; zu der Schwierigkeit bei einem unmittelbaren Behinderungsausgleich noch einen über den privaten hinausgehenden beruflichen Nutzen zu formulieren: Spiolek, SGb 2014, 36/38). Begrenzt ist der Anspruch auf eine Hilfsmittelversorgung
1 SGB V. Die Leistungen müssen danach ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten; Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen. Dabei stellt die hier geltende und auf § 36 SGB V beruhende Festbetragsregelung - die
4 SGB V die maßgebliche Vorgabe für den vom Verband der Beigeladenen mit der Hörgeräteakustikerinnung geschlossenen und durch § 127 SGB V zugelassenen Versorgungsvertrag darstellt - eine besondere und zulässige Ausprägung des Wirtschaftlichkeitsgebots dar, das eine entsprechende Begrenzung des Leistungsumfangs rechtfertigt, sofern eine ausreichende Versorgung zum Festbetrag nicht unmöglich ist (vgl. BSG, Urteil vom
teilsausgleich funktionell ebenfalls geeignet ist (vgl. wiederum BSG, Urteil vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 5/12 R, BSGE 113, 40 m.w.N. aus der st. Rspr.); Mehrkosten sind andernfalls von dem jeweiligen Versicherten selbst zu tragen (§ 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V). Eingeschlossen in den Versorgungsauftrag der GKV ist eine kostenaufwändigere Versorgung (nur) dann, wenn durch sie eine Verbesserung bedingt ist, die einen wesentlichen Gebrauchsvorteil gegenüber einer kostengünstigeren Alternative bietet. Keine Leistungspflicht besteht dagegen für solche Innovationen, die nicht die Funktionalität betreffen, sondern in erster Linie die Bequemlichkeit und den Komfort bei der Nutzung des Hilfsmittels. Dasselbe gilt für lediglich ästhetische Vorteile. Weitere Grenzen der Leistungspflicht können schließlich berührt sein, wenn einer nur geringfügigen Verbesserung des Gebrauchsnutzens ein als unverhältnismäßig einzuschätzender Mehraufwand gegenübersteht.
diesen Grundsätzen zur Versorgung Versicherter mit Hilfsmitteln zum Ausgleich von Behinderungen und vor dem Hintergrund der Feststellungen der Sachverständigen, dass zum Vertragspreis eine geeignete Versorgungsmöglichkeit zur Verfügung stand, kann die Klägerin Kostenerstattung nicht verlangen, weil es schon an dem hierfür nötigen Sachleistungsanspruch auf Ausstattung mit dem von der Klägerin ausgewählten Hörgerät (§ 33 SGB V) fehlt. Eine höherwertigere als die zum Vertragspreis der Beigeladenen erhältliche Versorgung wäre danach bei der Klägerin, wenn überhaupt, nur mit Rücksicht auf berufliche Anforderungen notwendig gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass die (von der Klägerin angenommenen,
dem Gutachten der Sachverständigen E. aber gar nicht feststellbaren) zusätzlichen Nutzungsvorteile der gewählten Hörgeräte außerhalb der beruflichen Verwendung Auswirkungen der Hörbehinderung der Klägerin im gesamten Alltagsleben minderten, hat die Klägerin nämlich weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. So stellte insbesondere der Antrag der Klägerin bei der Beklagten vom 26. August 2009, aber auch ihr zentrales Vorbringen im hiesigen Verfahren darauf ab, dass die erworbenen, streitigen Hörgeräte zur Berufsausübung nötig seien. Danach bleibt festzuhalten, dass der
1 Satz 1 SGB V bestehende krankenversicherungsrechtliche Versorgungsanspruch durch die Übernahme des Vertragspreises erfüllt ist, weil für den Alltagsgebrauch ein zu diesem Betrag erhältliches Hörgerät ausgereicht hätte. Für weitergehende Primäransprüche der Klägerin
dem SGB V bestehen keine Anhaltspunkte. Hinsichtlich eines Anspruchs
dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung - auch insoweit ist die Beigeladene, wie bereits ausgeführt, im Außenverhältnis der richtige Anspruchsgegner - kann letztlich offenbleiben, ob sich aus der Tätigkeit der Klägerin besondere Anforderungen an das Hörvermögen ergeben; auf die
vollziehbaren Zweifel des SG sei aber immerhin verwiesen. Jedenfalls aber scheitert ein Anspruch der Klägerin auf Kostenerstattung unter Anknüpfung an die rentenversicherungsrechtlichen Vorschriften - wobei insoweit über § 33 Abs. 3 Nr. 6 und Abs. 8 Nr. 4 SGB IX hinaus auch §§ 26 Abs. 1 Nr. 2, 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX (jeweils i.V.m. §§ 9 ff., 15 f. SGB VI) in Betracht zu ziehen sind (vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 5/12 R, BSGE 113, 40) - an den spezifischen Voraussetzungen des Kostenerstattungsanspruchs aus § 15 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 SGB IX. Regelmäßig ist dieser, wenn es sich - wie hier - nicht um unaufschiebbare Leistungen handelt, nur
einer der Selbstbeschaffung vorhergehenden Fristsetzung gegenüber dem Leistungsträger gegeben, an der es hier fehlt. Entbehrlich wäre diese nur, wenn vor der Selbstbeschaffung bereits eine rechtswidrige Ablehnung erfolgt wäre, wenn - konkret - also bereits dem Schreiben der Beigeladenen vom 9. Juni 2009 auch eine (ablehnende) Entscheidung über die über den Vertragspreis hinausgehenden Aufwendungen zu entnehmen wäre. Das ist jedoch
Auffassung des Senats nicht der Fall (vgl. in diesem Sinne allerdings das Urteil des BSG vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 5/12 R, BSGE 113, 40): Das vom BSG - zu Recht - kritisierte Procedere bei der Hilfsmittelversorgung durch die Träger der Krankenversicherung rechtfertigt
Auffassung des Senats (nur) eine weite Auslegung bei der Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf Hörgeräteversorgung vorliegt und welchen Inhalt dieser ggf. hat. Dagegen können die von den Krankenversicherungsträgern initiierten Verfahrensbesonderheiten bei der Versorgung mit Hörgeräten nicht die Auslegung der von diesen erlassenen Bescheide leiten, schon weil diese - anders als beim Verständnis des Antrags - nicht den Empfängerhorizont bestimmen können, da der einzelne Versicherte um diese Besonderheiten regelmäßig nicht weiß: Dementsprechend ist auch im konkreten Fall das Schreiben vom 9. Juni 2009 bei unbefangener Lektüre nur auf die Hilfsmittelversorgung und die in diesem Rahmen aufzubringenden Beträge bezogen; zu möglichen weitergehenden Ansprüchen unter dem Gesichtspunkt des Rehabilitationsrechts verhält sich das Schreiben jedenfalls seinem Wortlaut
nicht. Dementsprechend hat auch die Klägerin offenbar das Schreiben auf derartige Leistungen nicht bezogen (und hatte aus ihrem Verständnishorizont auch keinen Anlass hierzu); jedenfalls ist weder ihrem Antrag an die Beklagte noch dem Widerspruchsschreiben vom
dem auch die Beigeladene dem Schreiben ersichtlich nicht diesen Gehalt zumessen wollte, haben Klägerin und Beigeladene das Schreiben vom
SGB IX in Betracht kommt.
Auffassung des Senats kann sich die Klägerin demgegenüber im konkreten Fall auch nicht auf das von ihr behauptete Beratungsverschulden des Hörgeräteakustikers berufen,
dem sie im Rahmen des Erwerbs - wenn auch durch Ankreuzen entsprechender Felder auf einem Formular - erklärte hat, sie habe sich für eine Versorgung mit Eigenanteil entschieden und kein eigenanteilsfreies Versorgungsangebot gewünscht; mit der Zahlung der Mehrkosten und den damit verbundenen Folgekosten sei sie einverstanden. Zudem enthielt auch das Schreiben der Beigeladenen vom 9. Juni 2009 entsprechende Hinweise, so dass die Klägerin hinreichend gewarnt war. Vor diesem Hintergrund spricht im Übrigen auch viel dafür, von einer Vorfestlegung der Klägerin auf eine Versorgung mit Eigenanteil auszugehen - insoweit kann auf die entsprechenden Ausführungen des SG Bezug genommen werden -; da es hierauf aber nicht entscheidend ankommt, bestand kein Grund, dies durch eine persönliche Anhörung der Klägerin im Detail zu ermitteln. e) Schließlich ist noch festzuhalten, dass der Senat keinen Anlass gesehen hat, den Bescheid der Beklagten wegen deren sachlicher Unzuständigkeit aufzuheben, da nicht zu erkennen ist, dass es die Rechte der Klägerin - die ja nur im Verhältnis zur Beigeladenen bestehen - beeinträchtigen würde, wenn der einen Anspruch gegen die Beklagte ablehnende Bescheid nicht aufgehoben wird. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache. V. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht ersichtlich,
dem die Berufung schon deswegen zurückzuweisen war, weil die streitgegenständlichen Hörgeräte
den überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen gar keine höherwertige Versorgung der Klägerin ermöglichten als Geräte zum Vertragspreis. Die mögliche Abweichung bei der Auslegung und Bewertung des Bescheides vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.