gehend BSG, B 5 RE 2/16 R Tenor Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
Dezember 2003 bis zum 31. Dezember 2007 durch.
vorheriger Anhörung der Klägerin mit Schreiben vom
3 SGB VI seien Personen in der Zeit versicherungspflichtig, für die sie von einem innerstaatlichen Leistungsträger Verletztengeld und Übergangsgeld bezögen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig gewesen seien. Diese Versicherungspflicht trete unabhängig von der Höhe der Entgeltersatzzahlung ein. Die Vorschrift über die Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit (§ 5 Abs. 2 SGB VI) finde keine Anwendung auf Bezieher von Entgeltersatzleistungen. Sie habe die Klägerin in ihrer früheren Prüfmitteilung vom 24. Februar 2006 aufgefordert, für Verletztengeldbezieher im Strafvollzug die Versicherungspflicht in der GRV zu prüfen und ggf. Beiträge abzuführen. Die Klägerin habe mit Schreiben vom 21. Dezember 2006 mitgeteilt, sie schließe sich -
Rücksprache mit ihrem Bundesverband und anderen Trägern der öffentlichen Unfallversicherung - der Rechtsauffassung an, dass für Bezieher von Verletztengeld im Strafvollzug keine Versicherungspflicht in der GRV bestehe. Verletztengeldbezieher mit einer Vorpflichtversicherung dürften gegenüber Häftlingen ohne diese Vorpflichtversicherung nicht bessergestellt werden. Dieser Auffassung der Klägerin stehe entgegen, dass die Versicherungspflicht in der GRV kraft Gesetzes eintrete. Zwar bestehe für Strafgefangene allgemein in der GRV keine Versicherungspflicht. Dies könne jedoch nicht dazu führen, dass Verletztengeldempfänger den kraft Gesetzes erworbenen Anspruch während der Haft verlören. Ihre Prüfung habe ergeben, dass in den 10
verbeitragten Fällen die Vorpflichtversicherung erfüllt gewesen sei und somit eine Versicherungspflicht gem. § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI bestehe. Dagegen hat die Klägerin am 11. November 2008 Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheides der Beklagten und der Feststellung erhoben, dass keine Pflicht zur Beitragsentrichtung bestehe. Die Klägerin hat ausgeführt, der vorliegenden Rechtsstreit betreffe Häftlinge, die von § 43 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) erfasst seien und Verletztengeld wegen eines Versicherungsfalls (§ 43 StVollzG, § 2 Abs. 2 Satz 2 SGB VII) erhielten. Die Beklagte gehe jedoch fehl in der Annahme, die Gewährung von Verletztengeld in diesen Fällen habe die Versicherungspflicht in der GRV
3 SGB VI zur Folge.
dem Willen des Gesetzgebers unterliege dieser Personenkreis lediglich dem Schutz der Arbeitsförderung und der Unfallversicherung, nicht jedoch zu den übrigen Zweigen der Sozialversicherung. Zwar habe das Verletztengeld den Charakter einer Entgeltersatzleistung. Die in der Unfallversicherung
2 Satz 2 SGB VII versicherten Strafgefangenen besäßen jedoch keinen originären Anspruch auf Verletztengeld
6 SGB VII. Dies zeige den Sondercharakter dieser Geldleistung an Häftlinge. § 43 StVollzG erfasse nicht rentenversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse. Für Häftlinge ohne versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis (§ 1 SGB VI) fehle dem Verletztengeld die Einkommensersatzfunktion. Verletztengeld werde allein aufgrund der gesetzlich angeordneten Versicherungspflicht (§ 2 Abs. 2 Satz 2 SGB VII) erbracht und nicht aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses mit freiem Austausch von Entgelt und Arbeit. Es sei systemwidrig, für Häftlinge im Fall der Zahlung von Verletztengeld eine Pflichtversicherung in der GRV
3 SGB VI abzuleiten. Auch führe die gegenteilige Auffassung zu einem unbefriedigenden Ergebnis in den Fällen, in denen zwei Strafgefangene in derselben Haftanstalt dieselbe Tätigkeit verrichteten, einer von beiden einen Arbeitsunfall erleide und ihm Verletztengeld gezahlt werde.
Auffassung der Beklagten seien für den verunfallten Häftling Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten, für den anderen weiterhin tätigen Häftling dagegen nicht. Für eine solche Ungleichbehandlung bestehe kein Grund. Diese Auffassung der Beklagten widerspreche dem geltenden Recht.
VollzG bedürfe es zur Anpassung und Inkraftsetzung von Normen der Sozialversicherung, z. B. der Rentenversicherungspflicht,
VollzG eines besonderen Bundesgesetzes. Ein solches sei bislang für die Rentenversicherung nicht ergangen. Auch habe das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 1. Juli 1998, Az. 2 BvR 441/90) festgestellt, dass § 198 Abs. 3 StVollzG verfassungsgemäß sei. Die Beklagte hat ihre im angefochtenen Bescheid vertretene Auffassung vertieft und wiederholt. Das Sozialgericht hat
Anhörung der Klägerin und der Beklagten mit Gerichtsbescheid vom 20. September 2010 den Bescheid der Beklagten aufgehoben. Im Wesentlichen hat das Sozialgericht ausgeführt, die Klage sei hinsichtlich des Anfechtungsbegehrens zulässig, hinsichtlich des Feststellungsantrags unzulässig, da insoweit kein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Das darin enthaltene Klagebegehren könne mit der Anfechtungsklage verfolgt werden. Hinsichtlich des Anfechtungsbegehrens sei die Klage begründet. Der angefochtene Bescheid erweise sich als rechtswidrig. Die Beschäftigung während einer Haft sei kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Dies sei jedoch Voraussetzung für die Berücksichtigung einer Zeit als Beitragszeit (§ 55 Abs. 1 SGB VI).
1 SGB VI seien Beitragszeiten Zeiten, für die
Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zu entrichten seien. Pflichtbeitragszeiten seien Zeiten, während der kraft Gesetzes oder auf Antrag oder entsprechender Vorschriften Versicherungspflicht bestehe und Pflichtbeiträge zu zahlen seien. Solche Pflichtbeiträge habe die Klägerin nicht zu entrichten. Es handele sich bei einer im Strafvollzug ausgeübten Tätigkeit nicht um ein die Versicherungspflicht in der GRV begründendes Beschäftigungsverhältnis. Vielmehr handele es sich bei der während der Haft ausgeübten Tätigkeit nicht um ein freiwillig eingegangenes Beschäftigungsverhältnis (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Dies sei Voraussetzung für das Entstehen der Versicherungspflicht in der GRV und damit auch für die Entrichtung von Versicherungsbeiträgen. Das Sozialgericht hat die Berufung nicht zugelassen. Gegen den am 7. Oktober 2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 4. November 2010 Nichtzulassungsbeschwerde beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts hat mit Beschluss vom 30. Juni 2011 die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Erörterung der Sache im Termin am
dem im Zeitpunkt des Eingangs der Nichtzulassungsbeschwerde geltenden Geschäftsverteilungsplan für das Hessische Landessozialgericht (GVP 2010) war die Zuständigkeit des
3 SGB VI gestritten wird.
der Zulassung der Berufung durch den Beschluss vom
zuprüfen. Gem. § 78 Abs. 2 Satz 1 SGG ist ein Vorverfahren aber nicht erforderlich, wenn ein Versicherungsträger klagen will. Die Klägerin ist die Unfallkasse des Landes Hessen und damit Trägerin der Unfallversicherung gem. § 22 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch. Die Beklagte war aufgrund ihrer Zuständigkeit zur Prüfung der Beitragszahlung und Meldung für sonstige Versicherte gem. § 212 und § 212a Abs. 1 SGB VI befugt, die Notwendigkeit einer Beitragsentrichtung der Klägerin für den Beigeladenen zu prüfen und aufgrund des Ergebnisses der Prüfung Beitragszahlungen mittels Bescheid geltend zu machen (für die Beitragsforderung eines Rentenversicherungsträgers gegenüber der Pflegekasse für eine Pflegeperson als sonstige Versicherten: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom
Abs. 1 Nr. 1 Versicherten, d. h. wie Beschäftigte tätig werden. Gem. § 2 Abs. 2 Satz 2 SGB VII gilt Satz 1 auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordnete Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden. Der Beigeladene war im Rahmen seiner Haft gem. § 43 StVollzG tätig und damit gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII versichert. Zweck dieser Norm ist es, dass Häftlinge bei arbeitnehmerähnlicher Tätigkeit aufgrund der Freiheitsentziehung im Rahmen der Unfallversicherung Personen gleichstehen, die auf dem freien Arbeitsmarkt einer Tätigkeit
gehen. Infolge der so begründeten Versicherungspflicht zahlte die Klägerin dem Beigeladenen,
dem dieser während seiner Beschäftigung in der Justizvollzugsanstalt einen Arbeitsunfall erlitten hatte, Verletztengeld auf der Grundlage von § 26 Abs. 1 Satz 1, § 45 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 6 SGB VII in der seit dem 1. Januar 1997 unveränderten Fassung. Danach wird das Verletztengeld, welches wegen eines Versicherungsfalls während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung gezahlt wird,
einer eigenen Berechnungsgrundlage berechnet. Im Fall des Beigeladenen lag auch die sog. Vorversicherung vor. § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI normiert eine Versicherungspflicht für Personen, die von einem innerstaatlichen Leistungsträger Leistungen erhalten, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren (Knorr in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 3 SGB VI, Rn. 48). Das setzt voraus, dass der Bezieher von Verletztengeld in den 365 Tagen, die vor dem Beginn der Zahlung von Verletztengeld lagen, zu irgend einem Zeitpunkt in der GRV versicherungspflichtig war und weiter, dass dieser Versicherungspflichttatbestand der letzte für die Begründung oder den Ausschluss von Versicherungspflicht relevante Tatbestand gewesen ist (Gürtner in Kasseler Kommentar, § 3 SGB VI Rn 21).
dem von der Beklagten vorgelegten Versicherungsverlauf lag diese Voraussetzung in Bezug auf den Beigeladenen vor; dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Dennoch sind die Voraussetzungen des § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI nicht erfüllt. Versicherungspflicht in der GRV infolge der Zahlung von Verletztengeld tritt nämlich nur ein, wenn der Zahlung von Verletztengeld ein freigewähltes Arbeitsverhältnis zugrunde liegt, an dem es bei einer Tätigkeit im Rahmen des Strafvollzugs
VollzG aber fehlt. Das ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang sowie Sinn und Zweck des § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI. Die in § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI angeordnete Versicherungspflicht in der GRV wegen des Bezugs von Entgeltersatzleistungen findet ihren Grund darin, dass diese Leistungen ausfallendes Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen ersetzen. Dementsprechend sollen beim Bezug dieser Entgeltersatzleistungen auch die Risiken des Alters und der Erwerbsminderung in der GRV abgesichert sein. Die Versicherungspflicht der Lohnersatzleistung ist damit akzessorisch verbunden mit der Versicherungspflicht der vorangehenden Erwerbstätigkeit; sie stellt sich als eine Ergänzung der Versicherungspflicht
den §§ 1, 2 und 4 Abs. 2 SGB VI dar (Knorr in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 3 SGB VI). Häftlinge, die während der Strafhaft einer Beschäftigung innerhalb der Strafanstalt gem. §§ 41, 43 StVollzG
gehen und hierfür Arbeitsentgelt
Maßgabe des StVollzG erhalten, unterliegen in dieser Beschäftigung jedoch nicht der Versicherungspflicht in der GRV im Sinne von § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Von dieser Norm werden nur freiwillig eingegangene Beschäftigungsverhältnisse erfasst. Demgegenüber handelt es sich bei der Tätigkeit im Strafvollzug um Pflichtarbeit unter der öffentlich-rechtlichen Verantwortung der Vollzugsbehörden im Rahmen des Resozialisierungszwecks des Strafvollzugs (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Juli 1998 - 2 BvR 441/90 ua, Juris Rn. 149). Gem. § 41 Abs. 1 Satz 1 StVollzG ist ein Häftling verpflichtet, eine ihm zugewiesene, seinen körperlichen Fähigkeiten angemessene Arbeit, arbeitstherapeutische oder sonstige Beschäftigung auszuüben, zu deren Verrichtung er aufgrund seines körperlichen Zustandes in der Lage ist.
VollzG wird die Arbeit des Häftlings anerkannt durch Arbeitsentgelt und eine Freistellung von Arbeit, die auch als Urlaub aus der Haft (Arbeitsurlaub) genutzt oder auf den Entlassungszeitraum angerechnet werden kann. In diesem Rahmen war der Beigeladene tätig. Diese Tätigkeit erfolgte
Zuweisung durch die Haftanstalt. Die Einbeziehung von Strafgefangenen in die GRV setzt gem. § 190 StVollzG eine besondere bundesgesetzliche Regelung gem. § 198 StVollzG voraus (so auch Landessozialgericht Rheinland-Pfalz" Urteil vom 13. August 2008, L 4 R 67/08, veröffentl. in Juris), an der es bisher fehlt. In einem solchen Fall, in dem die eigentliche "Beschäftigung" keine Versicherungspflicht begründet, kann der infolge des Arbeitsunfalls im Rahmen des Strafvollzugs entstehende Anspruch auf Verletztengeld als Lohnersatzleistung keinen weitergehenden rentenversicherungsrechtlichen Schutz vermitteln. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass diese Betrachtungsweise der Beklagten zu widersprüchlichen Ergebnissen führen würde. Häftlinge, die sich während der Arbeit verletzen und Verletztengeld erhalten, werden während dieser Zeit des Verletztengeldbezugs rentenversicherungspflichtig, während der unverletzte Häftling, der weiterhin arbeitet und Arbeitsentgelt erhält, keine Rentenanwartschaft erwirbt. Die vom Gesetzgeber aus Fürsorgegründen erfolgte Einbeziehung von Häftlingen in die Gesetzliche Unfallversicherung
2 SGB VII als sog. "Wie-Beschäftigte" würde
dieser Sichtweise zu einer Besserstellung des nichtarbeitenden gegenüber dem arbeitenden Häftling führen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 und Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Revision war zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009739
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