dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB Ill) und hierbei insbesondere um die Höhe des Bemessungsentgeltes (BME). Der Kläger war von
seinen Feststellungen hätte bei der Berechnung des Alg das seinerzeit tatsächlich erzielte Entgelt und nicht - wie seitens der Bundesagentur geschehen - der Betrag der Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden müssen. Die Beklage wertete dies als Überprüfungsantrag
Sozialgesetzbuch Zehnten Buches (SGB X) und teilte dem Kläger durch Bescheid vom 14. September 2011 (Bl. 59 der Verwaltungsakte) mit, die Entgeltmeldung an die Deutsche Rentenversicherung für die Jahre 2008 und 2009 (richtig: 2007 und 2008) sei nicht zu beanstanden. Die Überprüfung habe ergeben, dass weder von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen noch das Recht falsch angewendet worden sei. Für die Berechnung des BME sei sein Verdienst (Beitragsbemessungsgrenze) aus dem Jahr 2006 zugrunde gelegt worden. Bei monatlich 5.250 € habe sich ein Jahresverdienst in Höhe von 63.000 € ergeben. Das tägliche BME betrage somit 172,60 € (63.000 Euro dividiert durch 365 Tage für das Jahr 2006). Für die Entgeltmeldung an die Deutsche Rentenversicherung seien 80 v. H. des täglichen BME berücksichtigt worden. Da
SGB Ill das für volle Monate zu zahlende Alg nur für 30 Tage gewährt werde, habe sich pro Kalenderjahr ein Anspruch auf Alg für 360 Tage ergeben. Die jährliche Entgeltmeldung mit gerundet 49.709 € sei somit korrekt (172,60 € mal 80 v. H. mal 360 Tage = 49.708,80 €). Dagegen erhob der Kläger mit Email vom
1 Nr. 2 SGB Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) würden 80 v. H. dieses Arbeitsentgeltes, maximal in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze, der Sozialversicherung gemeldet. Die Rechnung könne daher zu keinem anderen Betrag führen als zu 80 v. H. von jährlich 63.000 € oder monatlich 5.250 €, das monatlich 4.200 € oder jährlich 50.400 € ergebe. Die von der Beklagten im Rahmen des § 131 SGB III durchgeführte Berechnungsweise, nämlich für den durchschnittlichen Tagessatz einen Divisor von 365 anzuwenden, aber bei der Leistung, wie in § 134 SGB Ill vorgesehen, nur mit 360 zu multiplizieren, reduziere den Vomhundertsatz
Maßgabe des § 166 SGB VI von 80 v. H. auf lediglich 78,9 v. H. und widerspreche somit geltendem Recht. Auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung würde unter dem Stichwort "Beitragsbemessungsgrenzen für 2006" ein monatlicher Betrag in Höhe von 5.250 € für den Monat bzw. 175 € täglich genannt. Auch die Beklagte nenne für 2006 im "Selbstberechnungsprogramm für die Ermittlung der Höhe des Arbeitslosengeldes l" als maßgebliches BME einen Betrag von 175 € täglich und erläutere dazu: "Das tägliche Bruttoentgelt wird errechnet, in dem der von ihnen angegebene Monatswert mit 12 multipliziert und durch 365 dividiert wird (täglicher Wert im Monatsdurchschnitt). Übersteigt das so errechnete Entgelt den Wert der maßgeblichen täglichen Beitragsbemessungsgrenze, erfolgt eine Begrenzung auf diesen Wert". Auch hier werde die tägliche BME mit 175 € beziffert. Im Merkblatt der Bundesagentur SV 1001.
Maßgabe des § 44 SGB X habe ergeben, dass weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Die Einwände des Klägers könnten nicht berücksichtigt werden, da diese nicht entscheidungserheblich gewesen seien. Entgegen der Auffassung des Klägers sei der Berechnung des Alg nicht ein tägliches BME in Höhe von 175 € (63.000 €: 360 Tage = 175 €) als Bemessungsentgelt zu Grunde zu legen.
1 SGB III sei das BME das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt habe. Das kalendertägliche Arbeitsentgelt werde ermittelt, in dem die Summe der Arbeitsentgelte im Bemessungszeitraum durch die Kalendertage der Entgeltzeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigung geteilt würde. Das Ergebnis der Berechnung sei
Maßgabe von § 338 Abs. 2 SGB III zu runden. Danach errechne sich bei dem Kläger ein BME von 172,60 € (63.000 € durch 365 Kalendertage = 172,6027 € = gerundet 172,60 €). Dagegen erhob der Kläger am
Maßgabe des § 44 SGB X durchführen zu lassen. Die Beteiligten erklärten sich mit dieser Vorgehensweise einverstanden. Durch Bescheide vom
Maßgabe des § 44 SGB X jeweils mit der Begründung ab, die Überprüfung habe ergeben, dass weder von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen noch das Recht falsch angewandt worden sei. Die dagegen vom Kläger mit Schreiben vom
SGB III vom BME (182,60 € täglich [richtig 172,60 € täglich]) pauschal folgende Beträge abgezogen: 63,25 € für die Sozialversicherungspauschale in Höhe von 21 v.H., 29,15 € für die Lohnsteuer, die im Jahr des Antrags zu erheben gewesen sei und 1,60 € für den Solidaritätszuschlag. Dabei seien individuelle Freibeträge und Pauschalen nicht zu berücksichtigen. Daraus ergebe sich ein Leistungsentgelt in Höhe von 36,36 € <richtig: 105,60 €>. Der tägliche Leistungssatz errechne sich gemäß § 129 Nr. 2 SGB Ill, wonach das Alg 60 v.H. (allgemeiner Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgeltes (Leistungsentgelt) betrage, das sich aus dem Bruttoentgelt ergebe, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt habe (BME). Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung eines täglichen Leistungssatzes in Höhe von 63,36 € sei daher nicht zu beanstanden. Der Kläger beantragte im erstinstanzlichen Verfahren, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 15. März 2012 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 30. April 2012 zu verurteilen, ihm unter Änderung der Bescheide vom 9. Januar 2008 und 4. März 2008 Alg für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 unter Zugrundelegung eines täglichen Bemessungsentgeltes in Höhe von 175 €
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Dem trat die Beklagte entgegen und hielt die getroffenen Entscheidungen unter Berufung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Außerdem lies das Sozialgericht die Berufung zu. Zur Begründung führte das Sozialgericht an, die zulässige Klage sei begründet. Gegenstand des Rechtsstreits seien nunmehr die Bescheide der Beklagten vom
dem sich der Terminsvertreter der Beklagten auch bereit erklärt habe, für den Fall des rechtskräftigen Abschlusses dieses Verfahrens die Meldung an den Rentenversicherungsträger in der Weise zu korrigieren, dass das jährliche BME, nicht - wie bisher erfolgt - durch 365 Tage, sondern nur durch 360 Tage dividiert werden würde, habe der Kläger seinen Antrag auf Korrektur der an den Rentenversicherungsträger gemeldeten Beitragszeiten nicht mehr aufrecht erhalten und ihn ausdrücklich auf die Korrektur der Leistungshöhe beim Alg beschränkt. Die Bescheide der Beklagten vom
1 SGB X sei ein bestandskräftig gewordener Verwaltungsakt dann zurückzunehmen, wenn bei seinem Erlass das Recht nicht richtig angewandt oder von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend im Hinblick auf die Bescheide der Beklagten vom
1 SGB III a.F. habe das Alg für Arbeitslose - ohne Kinder - 60 v.H. (allgemeiner Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt) betragen, das sich aus dem Bruttoentgelt ergeben habe, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt habe (BME).
Januar 2007 bis 31. Mai 2008 anzuwendenden alten Fassung (a.F.) habe der Bemessungszeitraum die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen umfasst. Der Bemessungsrahmen habe ein Jahr umfasst und er habe mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs geendet.
1 Satz 1 SGB III in der hier vom
4 SGB III gelte in der Arbeitslosenversicherung die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten.
3 Satz 1 SGB III seien Grundlage für die Beitragsbemessung die beitragspflichtigen Einnahmen, die bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden.
Satz 2 der Vorschrift sei für die Berechnung der Beiträge die Woche zu sieben, der Monat zu dreißig und das Jahr zu dreihundertsechzig Tagen anzusetzen, soweit im SGB III nichts anderes bestimmt sei.
(jetzt: § 154 SGB III) sei Arbeitslosengeld für Kalendertage berechnet und geleistet worden; wenn es für den vollen Monat zu leisten sei, sei dieser mit 30 Kalendertagen anzusetzen.
SGB Ill (in der seinerzeit und auch heute noch geltenden Fassung) werde für die Berechnung von Leistungen ein Monat mit 30 Tagen und eine Woche mit sieben Tagen berechnet. Umfasse der Bemessungszeitraum - wie vorliegend - ein ganzes Jahr mit Anspruch auf Arbeitsentgelt stelle sich die Frage, ob das Jahreseinkommen durch 365 (oder in einem Schaltjahr 366) Tage zu teilen sei oder, weil
(jetzt: 154 SGB III) Arbeitslosengeld für das ganze Jahr nur für 360 Tage (12 mal 30 Tage) gezahlt werde, nur durch 360 zu teilen sei. Das Bundessozialgericht (BSG) habe mit Urteil vom 6. Mai 2009 - B 11 AL 7/08 R - entschieden, dass bei der Berechnung des BME mit einem Bemessungszeitraum von einem ganzen Jahr das Jahreseinkommen durch 365 Tage zu teilen sei. Dies stehe nicht im Widerspruch zu den Regelungen der §§ 134 und 339 Satz 1 SGB III, sondern folge aus der Regelung des § 131 Abs. 1 Satz 1 SGB III, wonach das Alg "für Kalendertage berechnet" werde. Das Gericht folge dieser Auffassung jedoch nicht. Aus der Regelung des § 134 SGB Ill, wonach bei der Berechnung des Alg der Monat gleichmäßig mit 30 Tagen anzusetzen sei, folge nicht zwingend, dass § 339 SGB III nicht anzuwenden wäre. Dafür spreche auch die - alte - Regelung des § 132 Abs. 2 Nr. 2 SGB Ill a.F. (jetzt: § 152 Abs. 2 Nr.2 SGB III), wonach bei der Ermittlung des fiktiven Bemessungsentgeltes der Tagesbetrag mit 1/360 der Bezugsgröße, der als Jahresbetrag errechnet wird, angesetzt worden sei (und auch
der Neuregelung des § 152 SGB III angesetzt werde). Diese Auffassung werde auch durch einen Vergleich mit anderen Lohnersatzleistungen wie Krankengeld, Übergangsgeld und Versorgungskrankengeld gestützt, die ebenfalls für Kalendertage ermittelt würden und bei deren Berechnung die Monatsentgelte durch 30 und die Jahresentgelte durch 360 geteilt würden (vgl. § 47 Abs. 2 Sätze 3 und 6 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII), § 47 Abs. 1 Satz 3 und 6 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) und § 16a Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Bundesversorgungsgesetz (BVG). Die von der Beklagten angewandte Berechnungsweise (Teilung des zu berücksichtigenden Jahreseinkommens durch 365 bzw. 366 Tage anstatt durch 360 Tage) würde insoweit zu einer nicht zu rechtfertigenden Benachteiligung der Arbeitslosen im Vergleich zu den Beziehern anderer Lohnersatzleistungen führen (vgl. dazu: Winkler, in: info also, 4/2006, S. 149). Dabei sei auch zu bedenken, dass der vom Kläger aufgrund eigener (höherer) Beiträge erworbene Anspruch auf Alg verfassungsrechtlich geschützt sei und nicht aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung gekürzt werden dürfe. Das dem Alg zugrunde zulegende Bemessungsentgelt (in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze von 63.000 € im Jahr 2006) sei im Falle des Klägers daher nicht durch 365, sondern nur durch 360 Tage zu teilen (63.000 € durch 360 Tage = 175 €). Der Kläger hätte daher im Bewilligungszeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009) Alg unter Berücksichtigung eines täglichen BME in Höhe von 175 € bewilligt und ausgezahlt werden müssen. Die Vierjahresfrist des § 44 Abs. 4 SGB X sei eingehalten. Dieses Urteil wurde der Beklagten am 11. August 2014 zugestellt. Dagegen hat sie am 2. September 2014 beim Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Die Beklagte verweist darauf, dass
1 S. 1 SGB Ill a.F. (heute § 151 Abs. 1 S. 1 SGB Ill) Bemessungsentgelt das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt sei, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt habe. Das erstinstanzliche Gericht habe zutreffend auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom
dem eindeutigen Wortlaut des § 131 SGB III a.F. (heute § 151 SGB Ill) auch durch die Anzahl von Tagen zu teilen, für die es gezahlt wurde, also durch
Die Ausführungen des Sozialgerichts zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens und zur Höhe des dem Kläger zustehenden Alg sind - mit Ausnahme der Ausführungen zur Höhe des Bemessungsentgelts - zutreffend. Insofern wird auf die Ausführungen des Sozialgerichts Darmstadt im angegriffenen Urteil verwiesen, die sich der Senat
Prüfung zu Eigen macht. Das Landessozialgericht kann sich jedoch den Ausführungen des Sozialgerichts zur Höhe des Bemessungsentgelts nicht anschließen. Mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom
der das BME das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt ist, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat, das beitragspflichtige Arbeitsentgelt eines einjährigen Bemessungszeitraums durch 365 (oder in einem Schaltjahr 366) Tage zu teilen ist. Dies ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut des § 131 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. (heute unverändert § 151 Abs. 1 Satz 1 SGB III), der bestimmt, dass Bemessungsentgelt das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im "Bemessungszeitraum" erzielt hat, ist, in Verbindung mit dem Wortlaut der Regelung des § 130 Abs. 1 und 3 SGB III a.F.,
der der Bemessungszeitraum "ein Jahr" umfasst und unter bestimmten Voraussetzungen auf "zwei Jahre" erweitert werden kann. Damit ist die Regelung des § 339 SGB Ill,
der für die Berechnung von Leistungen ein Monat mit 30 Tagen und eine Woche mit sieben Tagen berechnet wird, nicht einschlägig, da dort gerade keine Bestimmung getroffen, dass ein Jahr mit 360 Tagen berechnet wird (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. April 2010, L 9 AL 53/08, Juris, Rdnr. 27). Auch die Regelung des § 134 SGB III a.F. (heute unverändert § 154 SGB III),
der Arbeitslosengeld für Kalendertage berechnet und geleistet wird und ein Monat mit 30 Kalendertagen anzusetzen ist, wenn das Alg für den vollen Monat zu leisten ist, ist für die Berechnung des Bemessungsentgelts nicht einschlägig. Dort ist im Hinblick auf die Berechnung des Alg nur geregelt, dass das Arbeitslosengeld für Kalendertage zu berechnen ist und für einen vollen Monat immer mit einem gleichbleibenden Betrag für 30 Kalendertage anzusetzen ist, unabhängig davon, ob der konkrete Monat 28, 29, 30 oder 31 Tage umfasst. Damit regelt diese Norm nur die unmittelbare Berechnung des Arbeitslosengeldes und trifft jedoch keine Regelung über die Berechnung des Bemessungszeitraums (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. April 2010, L 9 AL 53/08, Juris, Rdnr. 27). Das der Berechnung des Arbeitslosengeldes zugrundeliegende Bemessungsentgelt einschließlich der Bestimmung des Bemessungszeitraums ist vielmehr abschließend in § 131 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. und § 130 Abs. 1 und 3 SGB III a.F. geregelt. Ein gegenteiliger Schluss kann auch nicht aus den Regelungen über die Ermittlung eines fiktiven Bemessungsentgelts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 SGB Ill a.F. und jetzt § 152 Abs. 2 Nr. 2 SGB III) gezogen werden, da sich die Berechnungen eines fiktiven Bemessungsentgelts und eines realen Bemessungsentgelts wegen des fiktiven Charakters des fiktiven Bemessungsentgelts gerade unterscheiden können. Auch ein Vergleich der Berechnung mit anderen Lohnersatzleistungen wie Krankengeld, Übergangsgeld und Versorgungskrankengeld, soweit diese ebenfalls für Kalendertage ermittelt werden und bei deren Berechnung die Monatsentgelte durch 30 und die Jahresentgelte durch 360 geteilt werden, führt zu keinem anderen Ergebnis, da sich die Berechnung verschiedener rechtlich selbständiger Lohnersatzleistungen unterscheiden kann, ohne dass dies verfassungsrechtlich bedenklich wäre, da jedenfalls alle Bezieher der Lohnersatzleistung Arbeitslosengeld gleich behandelt werden. Ein Verfassungsverstoß ist auch bei einer unterschiedlichen Berechnungsweise von Beiträgen und Leistungen nicht ersichtlich. Auch wenn die Beiträge
3 Satz 3 SGB III aus einem Dreihundertsechzigstel der Beitragsbemessungsgrenze für den Kalendertag zu berücksichtigen sind, während das Bemessungsentgelt
1 Satz 1 SGB III a.F. bei einem einjährigen Bemessungszeitraum aus einer Teilung mit 365 Tagen errechnet wird und dies der Berechnung des Arbeitslosengeldes zugrunde gelegt wird, ist kein Verfassungsverstoß ersichtlich, da dies für alle Versicherten gleichermaßen gilt. Damit liegt auch kein Verstoß gegen das von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts ohnehin nicht streng angewendete Versicherungsprinzip vor (siehe auch LSG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 15. April 2010, L 9 AL 53/08, Juris, Rdnr. 29). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009748
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