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Hessisches Landessozialgericht 6. Senat L 6 AS 379/15 Urteil SGB II SGB II § 11 Abs. 1 Satz 1, SGB II § 11b Abs. 2, SGB II § 11b Abs. 3, SGB III § 56,

SGB II Leitsatz Eine Erwerbstätigenpauschale oder ein Erwerbstätigenfreibetrag nach § § 11b SGB II: Absetzbeträge" 11 b SGB II ist nur bei Einkommen aus einer ausgeübten Erwerbstätigkeit zu berücksich

§ 11Nr.

40, Rdnr. 17 ff.). Der Freibetrag ist geschaffen worden, um Hilfebedürftigen stärkere Anreize als bislang zur Aufnahme oder Weiterführung einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu bieten, damit diese mittelfristig aus eigenen Kräften und möglichst ohne Unterstützung der Grundsicherung für Arbeitsuchende in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (BT-Drucks. 15/5446, S. 1). Diese Zielsetzung geht beim Bezug von Entgeltersatzleistungen allerdings ins Leere. Die Absetzung von Freibeträgen und damit die Minderung des zu berücksichtigenden Einkommens oder umgekehrt, die Erhöhung des Teils der Entgeltersatzleistung, der zur Lebensunterhaltssicherung neben dem Alg II verbleiben würde, würde letztlich den gegenteiligen Anreiz setzen. Erwerbstätig ist nur jemand, der eine wirtschaftlich verwertbare Leistung gegen Entgelt erbringt, um damit seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Als Erwerbstätigkeit kann daher auch nur eine Tätigkeit angesehen werden, die zu Erträgen zur Bestreitung des Lebensunterhalts führt, so dass der Hilfeempfänger durch eigenes Erwerbseinkommen in der Lage ist, jedenfalls zu einem Teil für seine Lebensgrundlage aus eigenen Kräften zu sorgen. Nur unter diesen Voraussetzungen können die Absetzbeträge ihren Sinn und Zweck erfüllen, der einerseits darin liegt, einen pauschalierten Ausgleich für arbeitsbedingte Mehraufwendungen zu schaffen und andererseits einen Anreiz zur Stärkung des Arbeits- und Selbsthilfewillens zu bieten (vgl. BSG, Urteil vom 27. September 2011, B 4 AS 180/10 R =

§ 11Nr.

40, Rn. 21 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung zum BSHG). Lohnersatzleistungen - wie etwa Krankengeld oder Arbeitslosengeld -, die erbracht werden, weil eine Erwerbstätigkeit gerade nicht (mehr) verrichtet wird, sind freilich kein Arbeitsentgelt (vgl. BSG, Urteil vom

  1. September 2011, B 4 AS 180/10 R = SozR 4- 4200 § 11 Nr. 40 Rn. 17; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 11b Rn.365, Stand Februar 2015). Soweit demgegenüber Insolvenzgeld, Kurzarbeitergeld und die durch den Arbeitgeber zu leistende Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) in der Rechtsprechung wie Arbeitsentgelt behandelt werden, beruht dies darauf, dass diese Leistungen an ein bestehendes Arbeitsverhältnis anknüpfen oder Entgeltansprüche aus einem solchen voraussetzten (vgl. zum Insolvenzgeld: BSG, Urteil vom
  2. Mai 2009, B 4 AS 29/08 R =

§ 11Nr. 22, Rn.17 ff.; zur Entgeltfortzahlung nach dem Entg

FG: BSG, Urteil vom 27. September 2011, B 4 AS 180/10 R =

§ 11Nr.

40, Rn. 23 ff. und zum Kurzarbeitergeld: BSG, Urteil vom 14. März 2012, B 14 AS 18/11 R =

§ 30Nr.

2, Rn.14 ff.). Ein solcher Bezug zu einem Arbeitsverhältnis liegt bei dem vom Kläger zu

  1. bezogenen Ausbildungsgeld gerade nicht vor, denn diese Leistung stellt eine bedarfsorientierte spezifische Teilhabeleistung des Arbeitsförderungsrechts für behinderte Menschen dar, die der Förderung einer auf Ausbildung gerichteten Maßnahme dient. Zwar mag der Leistungsgewährung auch insoweit das Motiv zugrunde liegen, einen Anreiz zur Aufnahme oder Fortsetzung einer Ausbildung zu schaffen (vgl. BSG, Urteil vom
  2. März 2010 - B 8 SO 17/09 R = BSGE 106, 62 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 6, Rdnr. 26). Gleichwohl wird es nicht dadurch zu einer Gegenleistung für erbrachte Arbeit im Sinne von Arbeitsentgelt, sondern bleibt eine fürsorgerische Leistung mit Taschengeldcharakter. Wegen dieser Ausgestaltung des Ausbildungsgeldes als rein bedarfsorientierte Sozialleistung können auch die mit den Absetzbeträgen nach dem SGB II verfolgten Ziele nicht greifen (vgl. BSG, Urteil vom
  3. Februar 2015 - B 4 AS 29/14 R, Rn. 21 m.w.N.). Denn durch die Notwendigkeit der Erbringung von Ausbildungsgeld wird gerade unterstrichen, dass dem Geförderten eine wettbewerbsfähige Betätigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (noch) nicht möglich ist. Das Ausbildungsgeld hat deshalb eben gerade keine Lohnersatzfunktion. Die Leistungsbestimmung ist am Bedarf und nicht an zumeist fehlenden Vorleistungen (anders als zum Beispiel beim Übergangsgeld) orientiert (vgl. Großmann in: Hauck/Noftz, SGB III K § 122, Rn. 2). Das Ausbildungsgeld soll erst die Voraussetzung dafür schaffen, dass der Empfänger in die Lage versetzt wird, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Anders als eine Ausbildungsvergütung, die selbst als Erwerbseinkommen zu qualifizieren ist, widerspricht es dem Sinn und Zweck des Ausbildungsgeldes, hiervon vor der Anrechnung auf die Bedürftigkeit im Sinne des § 27 Abs. 3 SGB II einen Erwerbstätigenfreibetrag in Abzug zu bringen. Der oben genannte Bezug zu einem Arbeitsverhältnis liegt auch bei der vom Kläger zu
  4. bezogenen Berufsausbildungsbeihilfe nicht vor. Die dazu für das Ausbildungsgelt angeführte Argumente lassen sich entsprechend auf die Berufsausbildungsbeihilfe nach § 59 ff. SGB III a.F. (ab
  5. April 2012 § 56 ff. SGB III) übertragen. Wie das Ausbildungsgeld stellt auch die Berufsausbildungsbeihilfe keine Gegenleistung für erbrachte Arbeit im Sinne von Arbeitsentgelt dar sondern ist eine bedarfsorientierte Sozialleistung. Bei der Berufsausbildungsbeihilfe handelt sich um eine Leistung der aktiven Arbeitsförderung (§ 3 Abs. 2, 3 Nr. 2 SGB III). Sie verfolgt das Ziel, die Lebenshaltungskosten der Leistungsbezieher in etwa abzudecken (vgl. § 59 Abs. 1 Nr. 3 SGB III, ab
  6. April 2012 § 56 Abs. 1 Nr. 3 SGB III). Nicht nur der Höhe nach (was die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts angeht-, sondern auch im Hinblick auf ihrer Zweckrichtung im Sinne der Förderung bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme gleichen sich die beiden den klagenden Zwillingen gewährten Leistungen der Bundesagentur für Arbeit. Dass nicht beide Kläger Berufsausbildungsbeihilfe bezogen, lag wohl allein daran, dass der Kläger zu
  7. als behinderter Mensch die Anspruchsvoraussetzungen (auch) für das Ausbildungsgeld erfüllt, der Kläger zu
  8. jedoch nicht. Die streitgegenständlichen Bescheide des Beklagten sind auch im Übrigen rechtmäßig. Einwände gegen das Rechenwerk sind weder vorgetragen noch für den Senat ersichtlich. Die Klage war daher insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Es liegt inzwischen eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung dazu vor, dass Ausbildungsgeld und entsprechend auch die Berufsausbildungsbeihilfe in vollem Umfang als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009754

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